Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0010-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-G/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, Büroangestellter, geboren 1970, wohnhaft in A,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und wegen des
Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. Jänner 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
19. Dezember 2007, StrafNr. a,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "B-Club" im Zeitraum Sommer 2005 bis März 2007
schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
24. Juli 2007 geäußert. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, in dem Glauben gehandelt zu haben, legal 800 Stück
Zigaretten pro Lieferung aus Spanien nach Österreich einführen zu
dürfen. Er habe die erste und zweite Bestellung tatsächlich, die
dritte jedoch nicht erhalten. Insgesamt habe er daher acht Stangen
(1.600 Stück) Zigaretten erhalten. Die Zigaretten habe er
deshalb bestellt, weil der Club damit geworben habe, in den alten
EU-Ländern (EU-15) seien pro Lieferung 800 Stück Zigaretten
erlaubt und völlig legal. Der Bf hat seiner Stellungnahme einen
Ausdruck aus dem Internet zum Thema "Einkaufen in anderen Mitgliedstaaten", der
mit der Homepage des Clubs verlinkt gewesen sei, angeschlossen. Er habe im
Glauben gehandelt, nichts Verbotenes zu machen und sei selbst zum Betrugsopfer
geworden, weil er eine Lieferung trotz Vorauszahlung nicht erhalten habe.
Der vom Bf vorgelegte Internet-Ausdruck trägt folgende
Internet-Adresse:
(http://ec.europa/taxation_eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/index_de.htm).
Der Bf wurde daraufhin vom Zollamt Graz eingeladen
mitzuteilen, ob er bezüglich der nicht erhaltenen Zigarettenbestellung noch
irgendeinen Nachweis darüber habe.
Der Bf hat dazu mitgeteilt, keine Unterlagen gefunden
zuhaben. Die Urgenzen habe er direkt über die Homepage des "B-Club"
abgewickelt und könne die Mails nicht mehr ausdrucken. Er konnte aber eine
e-Mail des "B-Club" vom 18. Mai 2006, woraus sich im Wesentlichen
ergebe, dass der Mitgliedsbeitrag fällig gewesen sei, vorlegen. Diesen habe
er dummerweise auch noch bezahlt. Die Lieferverzögerungen habe er darauf
zurückgeführt, den Mitgliedsbeitrag noch nicht bezahlt zu haben. Ihm
sei das gesetzwidrige Verhalten nicht bewusst gewesen. Er hätte ja sonst
noch weitere Bestellungen tätigen können, die dort relativ
günstig gewesen seien.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur
StrafNr. a ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil im Wesentlichen der begründete Verdacht bestehe, der Bf
habe als Mitglied des "B-Club" durch Bestellungen über das
Internet a) am 23. November 2005 und am
27. Jänner 2006 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich
1.600 Stück (8 Stangen) Zigaretten der Marken Marlboro Red Box,
Chesterfield Classic Red, Lucky Strike Red, Paramount Red
ausländischer/polnischer Herkunft, auf welchen Eingangsabgaben/Tabaksteuer
in einer jeweils noch zu klärenden Höhe lasten würden und
hinsichtlich welcher zuvor ein(e) Schmuggel/Abgabenhinterziehung begangen worden
sei, und b) diese 1.600 Stück (acht Stangen) Zigaretten der
oben angeführten Marken, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein
solcher, der diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am
nächsten komme, und in einer jeweils noch zu klärenden Höhe
festgesetzt werde und hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols
eingegriffen worden sei, vorsätzlich an sich gebracht und damit
zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) das
Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung damit
begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des
maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob der
Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihm zur Last gelegte
Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung
bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
2. Jänner 2008. Der Bf bestreitet zunächst die
Behauptung, polnische Zigaretten eingeführt zu haben. Er sei immer der
Meinung gewesen, spanische Zigaretten im erlaubten Ausmaß von zweimal
jeweils 800 Stück laut einer EU-Richtlinie für den Eigenbedarf
eingeführt zu haben. Dass tatsächlich polnische Zigaretten
ausgeliefert worden seien, habe er zu keinem Zeitpunkt gewusst. Der Bf
bestreitet auch, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er hat diesbezüglich
seinem Schreiben eine Internet-Information der Europäischen Kommission zum
Thema Reisen in Europa betreffend Besteuerung angeschlossen. Diese
Information trägt nachfolgende Internet-Adresse:
(http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/fac_1178-de.htm). Dort
werde in Frage 17 der Kauf von Tabakwaren über das Internet insoweit
behandelt, als im Fall des Fernverkaufes die Zahlung der Verbrauchsteuern im
Mitgliedstaat des Käufers Sache des Verkäufers sei. Müsste nicht
der "B-Club" für die Abgaben haften, fragt der Bf. Er glaube, in Anbetracht
der verwirrenden Gesetzeslage kenne sich ein Normalverbraucher wirklich nicht
mehr aus; auch wegen der Beteuerungen dieser Firmen, es sei alles legal und
völlig unbedenklich.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man bei "B-Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird, acht Stangen
Zigaretten ausländischer/polnischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor
ein Schmuggel (§ 35 FinStrG) oder eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern (§ 33 FinStrG) begangen wurde, vorsätzlich an
sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten auch in die
Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den
angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach
steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen, weil das Parteiengehör erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren ist.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"b" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "B-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"B-Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto c bei der Bank "C"
mit D S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "B-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - der Bf
war mit dem Nicknamen "d" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "d" ergeben sich
ua. drei abgeschlossene Bestellungen, namentlich jene mit der Nr. 1741 vom
23. November 2005, mit der Nr. 3270 vom
27. Jänner 2006 und mit der Nr. 4253 vom
8. März 2006.
Unter einer abgeschlossenen Bestellung ist dabei eine
solche zu verstehen, bei der bestellte Zigaretten bezahlt und an das Mitglied zu
Versand gebracht worden sind.
Die Website des "B-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat es sich
mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale Fabrik,
in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der Ukraine
oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente dahingehend
erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal hergestellt
wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der
Marken Marlboro Red Box, Chesterfield Classic Red, Lucky Strike Red, Paramount
Red aller Voraussicht nach um drittländische Zigaretten gehandelt. Ob Teile
der Zigaretten polnischer Herkunft (EU-Herkunft) waren, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Im Untersuchungsverfahren wird auch die Verantwortung des
Bf, die Bestellung vom 8. März 2006 nicht erhalten zu haben, zu
prüfen sein. Das Datenblatt des Bf gibt darüber Auskunft, dass drei
abgeschlossene Bestellungen hinsichtlich insgesamt zwölf Stangen Zigaretten
vorliegen.
Die Website des "B-Club" präsentierte sich im Internet
im Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der Club grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der Clubadresse
handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt; insbesondere wird die Übernahme dieser Abgaben durch den
Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten
nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden als unrichtig
bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform bewertet.
Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der Europäischen Union
gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet. Über einen gesetzten
Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu erkennen, dass die
Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein können, wenn nach den
Ausführungen im Link für verbrauchsteuerpflichtige Waren als
abgabenfreie Richtmengen nur solche festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu
einer festgelegten Größenordnung in einem Mitgliedstaat erwerben und
"selbst über die Grenze befördern müssen". Bei Tabakwaren ist die
Warenmenge auf eine Richtmenge (Zigaretten: 800 Stück)
beschränkt. Eine Verbrauchsteuer fällt im Einreiseland nur dann nicht
an, wenn eine Privatperson in einem Mitgliedstaat solche Waren erwirbt und sie
in einen anderen Staat mitnimmt, sofern die Waren für den persönlichen
Bedarf des Reisenden oder seiner Familie bestimmt sind.
Zum Internethandel mit Tabakwaren - darauf bezieht
sich die vom Bf vorgelegte Unterlage - ist aus rechtlicher Sicht
auszuführen, dass der Versandhandel oder der private Versand nach
Österreich unzulässig ist. Rechtliche Grundlage hiefür ist der
§ 30 Tabaksteuergesetz 1995. Nach Abs. 1 ist der
Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2
unzulässig. Versandhandel betreibt nach Abs. 2, wer Tabakwaren
aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz
hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der
Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne
dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem
Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.
In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtssicherheit
der Konsumentinnen und Konsumenten notwendig, darauf hinzuweisen, dass eben
für Tabakwaren die allgemeinen Einfuhrbestimmungen nicht gelten. Von der
Tabaksteuer befreit sind Zigaretten nur, wenn sie von Privatpersonen in einem
EU-Land versteuert erworben und selbst ins Inland verbracht werden. Die
Zigaretten (800 Stück) müssen für den Eigenbedarf bestimmt
sein. Bei Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden. Werden Zigaretten aus
den meisten der zum 1. Mai 2004 neu zur Europäischen Union
hinzugekommenen Staaten ins Inland verbracht, ist in den meisten Fällen die
Steuerfreiheit im Hinblick auf die Menge noch weiter beschränkt.
Von diesen persönlichen Einfuhrbestimmungen ist der
gewerbsmäßige Versandhandel via Internet streng zu unterscheiden. Der
Versandhandel mit Zigaretten/Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union
ist wie oben ausgeführt gemäß
§ 30 Tabaksteuergesetz
1995 unzulässig.
Konsumentinnen und Konsumenten kann hier nur geraten
werden, sich durch Falschinformationen durch rechtlich nicht autorisierte
Anbieter aus dem Ausland nicht auf die "rechtlichen Irrwege" der allgemeinen
Einfuhrbestimmungen führen zu lassen und sich der zoll- und
finanzstrafrechtlichen Folgen eines solchen Bestellvorganges über das
Internet für die eigene Person im Klaren zu sein.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen.
Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH
vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als
eine bloße Vermutung.
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl. Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben, wird
im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung in einem
Untersuchungsverfahren im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen
eine Breitenwirkung erzeugen soll.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91).
Bf können sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon
aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt
hat. Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von
Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach
solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen können.
Darin ist jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln im
Sinne einer zumindest bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Der Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen
der Internetseite (Teil "häufig gestellte Fragen") des "B-Club"
schöpfen müssen. Der Verdacht auf vorsätzliches Handeln wäre
aber bereits im Hinblick auf das als allgemein bekannt vorausgesetzte
Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten
bestellten/erworbenen Menge von acht (zwölf?) Stangen Zigaretten deshalb
berechtigt zu sein, weil die für Österreich bestimmten Stangen
Zigaretten auf eine dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
zur Verfügung stehende unvollständige Bestellliste zurückgehen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die
Menge an erworbenen Zigaretten nach jeder Richtung hin zu ändern
vermag.
Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung,
ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Informationen für einen Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht
ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die dem Bf zur
Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"B-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "B-Club" stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, das Datenblatt des Bf und Datenblätter weiterer
Beschuldigter, die Qualität der beschlagnahmten und überprüften
Zigaretten (Fälschungen), die Produktion eines Teiles der Zigaretten mit
hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der Europäischen Union, eine
sichergestellte jedoch nicht vollständig vorhandene Bestellliste, wonach
Zigaretten für Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihm zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-G/08
- Stammnummer
- 38517
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF