Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0419-I/06
Der Anspruchszinsenbescheid kann nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-I/06vom 18.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 16. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der am 5.1.2006 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid
für 2002 ergab eine Abgabennachforderung von 769,97 €. Davon ausgehend
wurden mit "Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002" (mit
demselben Ausfertigungsdatum) Anspruchszinsen in Höhe von 60,79 €
festgesetzt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.2.2006 wurde die
Einkommensteuer für 2002 mit 538,93 € festgesetzt.
Am 22.3.2006 brachte der Abgabepflichtige Berufung gegen
den vorgenannten Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen ein. Er
beantragte die "korrekte Neuberechnung und endgültige Aussetzung der
Einhebung von Anspruchszinsen wegen Unterschreitung der
Geringfügigkeitsgrenze von 50 € gemäß
§ 205 Abs. 2
BAO". Begründend führte er aus, die Steuernachforderung sei mit
Bescheid vom 6.2.2006 (Berufungsvorentscheidung) von 769,97 € auf 538,93
€ reduziert worden. Die bisherigen Anspruchszinsen von 60,79 €
müssten damit "deutlich unter die Geringfügigkeitsgrenze von 50 €
fallen."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2006 wurde
damit begründet, dass die "Neuberechnung nicht zu einer Verminderung der
Zinsen um mindestens 50 €" geführt habe. Es erfolge daher keine
Anpassung der Anspruchszinsen (Anm. des Senates: die mit
Berufungsvorentscheidung festgesetzte Einkommensteuer würde zu
Anspruchszinsen in Höhe von 42,55 € führen; die Differenz zum
Anspruchszinsenbescheid vom 5.1.2006 beträgt daher 18,24 €).
Der Abgabepflichtige beantragte hinsichtlich der
Festsetzung der Anspruchszinsen 2002 die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbebhörde zweiter Instanz. Die vom Finanzamt vertretene
Rechtsmeinung, dass die Bagatellgrenze des § 205 Abs. 2 BAO auch für
Korrekturen von unrichtigen Berechnungen im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens
gelte, sei aus mehreren Gründen unhaltbar. Normzweck der Bagatellgrenze des
§ 205 Abs. 2 BAO sei es, Zinsen für Steuernachforderungen und
Steuergutschriften erst gar nicht rechtskräftig entstehen zu lassen, sofern
die Zinsen 50 € nicht übersteigen. Normzweck sei es dagegen nicht, die
Richtigstellung unrichtig berechneter Anspruchszinsen über 50 € durch
korrekt berechnete unter 50 € im Rechtsmittelwege zu verhindern. Eine
solche Auslegung hätte die untragbare Konsequenz, dass der Steuerpflichtige
Zinsen für Steuern bezahlt, von denen rechtskräftig feststehe, dass er
sie gar nie geschuldet hat. Solche grundlosen Zinsansprüche könnten -
wie im vorliegenden Fall - rein zufällig auf Grund von Fehlberechnungen und
anderen Verfahrensfehlern im Erstbescheid entstehen, ohne dass der
Steuerpflichtige sich später noch dagegen wehren könnte, sofern die
Differenz nur unter 50 € bleibe. Der "zinsrelevante Differenzbetrag" sei
immer im Vergleich zwischen "rechtskräftigem Vorzustand und
rechtskräftigem Endzustand" zu verstehen. Eine Differenz bloß
zwischen Berechnungsversionen in verschiedenen Verfahrensstadien ohne
Rechtskraft (unrichtige Berechnung im erstbehördlichen Bescheid, richtige
Berechnung im Berufungsbescheid) begründe keinen zinsrelevanten
Differenzbetrag. Da die Anspruchszinsenschuld im gegenständlichen Fall
deutlich unter 50 € falle, wäre sie wegen der
Geringfügigkeitsgrenze gar nie festzusetzen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober
des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Nach § 205
Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 (nunmehr
48) Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Der Berufungswerber bringt
im Wesentlichen vor, dass trotzt stattgebender Erledigung seiner Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 Anspruchszinsen in der Höhe von
60,79 € aufrecht bleiben, während ihm bei einer ursprünglich
richtigen Erlassung des Bescheides wegen der Bagatellgrenze des § 205 Abs.
2 BAO keine Zinsen angelastet worden wären.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst
einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden.
Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen
Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen-
oder Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich
der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er
entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem
an den Abänderungs- oder Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen. Es erfolgt daher keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 205, Tz 32
ff).
Der Berechnung der
Anspruchszinsen nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2002 war daher der Differenzbetrag zwischen dem Abgabenbetrag
der stattgebenden Berufungsvorentscheidung und dem Abgabenbetrag des
bekämpften Erstbescheides vom 16. November 2006 zu Grunde zu legen.
Dies ergibt sich aus § 205 BAO, wonach der Differenzbetrag durch
"Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe" zu errechnen ist. Das Finanzamt hatte im Hinblick auf diesen
klaren, für eine Interpretation keinen Raum bietenden Wortlaut keine
Möglichkeit, andere Vergleichsgrößen heranzuziehen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-I/06
- Stammnummer
- 32014
- Gültig
- 18.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF