Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0072-W/02
Selbstanzeige, Feststellungen einer Betriebsprüfung, nicht erfasste Honorare
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte ein Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Hannes Folterbauer, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 21. Oktober 2002 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG ( Finanzstrafgesetz )vom 23. September 2002 des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, dieses
vertreten durch Susanne Bandat als Amtsbeauftragte,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. September 2002 hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO durch Abgabe
unrichtiger Jahressteuererklärungen eine Abgabenverkürzung
an
Umsatzsteuer 1995 bis 1997 in Höhe von S
17.906.-
Einkommensteuer 1996 und 1997 in Höhe von S 28.518.-
bewirkt
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Oktober 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Es wird ausgeführt, dass die
Nichterfassung der im Prüfungsbericht angeführten Honorare durch einen
Irrtum des Bf. bzw. durch mangelhafte Kontrolle der Steuerberatungskanzlei
erfolgt sei. Der Bf. übermittle monatlich seine Einnahmen in Form einer
handschriftlichen Zusammenstellung, nach der die Einnahmen/ Ausgabenrechnung
gebucht werde. Diese Aufstellung sei unvollständig gewesen, da der Bf.
vergessen habe auch die Einnahmen von Firmen anzuführen bei denen er
beteiligt sei ( ausgenommen eine Einnahme vom A.Verlag in Höhe von S
11.075,-- ) Man gehe davon aus, dass der Bf. nur die von ihm gelegten
Ausgangsrechnungen aufgezeichnet habe und die Ansicht vertreten habe, dass er
die Honorarnoten der Firmen, an denen er beteiligt sei, später oder gar
nicht erhalte , da beispielsweise bei der Firma P. GesmbH ein hoher
Zahlungsrückstand bestehe. Der Bf. sei zudem im Gesundheits- und
Forschungswesen enorm engagiert und sei daher mit der Belegaufarbeitung
überlastet. Eine Gegenkontrolle der Einnahmen mittels Einsichtnahme der
Steuerberatungskanzlei in die Bankkonten des Bf. sei nicht erfolgt.
Der Bf. sei unbescholten, daher werde ersucht die
Fehlleistungen nicht als Abgabenhinterziehung zu werten und den Bescheid
aufzuheben, sowie das Verfahren einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt .
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist ( Anmeldefrist,
Anzeigefrist ) festgesetzt wurden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Betriebsprüfung für die
Jahre 1995 bis 1997, dokumentiert im Bericht vom 12.4.2000 zum Anlass, um gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom
8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v.
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Bei Prüfungsbeginn - am
15. März 2000 - erstattete der steuerliche Vertreter für den Bf.
eine Selbstanzeige mit folgender Textierung: " Auf Grund von
Arbeitsüberlastung und dem Verlust einiger Unterlagen können
irrtümlich einige Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sein.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2 War mit einer Verfehlung
eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so
tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen
Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Abs.3 Straffreiheit tritt nicht
ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat
Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c) wenn bei einem
vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich
einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung
von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung
erstattet wird.
Damit überhaupt von
einer Selbstanzeige gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass eine
Darlegung der Verfehlung mit einer so genauen Beschreibung vorgenommen wird,
dass die Behörde in die Lage versetzt wird eine rasche und richtige
Entscheidung in der Sache vorzunehmen. Ganz allgemein gehaltene Angaben, die der
Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch eigene
Erhebungen den Sachverhalt zu ermitteln genügen daher nicht. Wird
mitgeteilt, dass nicht alle Einnahmen erfasst wurden, muss entweder eine
Auflistung der bisher nicht erklärten Einnahmen vorgelegt, oder bei
Offenlegung entsprechende Belege übergeben werden.
Unter Tz 15 des
Prüfungsberichtes wird ausgeführt, dass in den Jahren 1995 und 1996
jeweils 2 Monate der Geschäftsführerhonorare von der Firma P. GesmbH
in der Höhe von 1995 (Monate 4 und 8/95) S 26.400,-- bzw. 1996 (Monate
12/95 und 7/96) S 26.700,-- netto nicht in den Erlösen erfasst gewesen
und Bankeingänge vom A. Verlag vom 19.6.1995 (Re 696) in Höhe von
S 11.075,--, vom A 1 Verlag vom 4. und 9.12.1996 in der Gesamthöhe von
S 24.000,-- und vom P. Verlag vom 23.1.1997 in der Höhe von
S 8.640,-- nicht als Einnahmen verbucht worden seien.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter
Tatverdacht gegeben ist.
Zur Einhaltung der Chronologie
und zur Vollständigkeit wird zunächst festgehalten, dass eine
rechtswirksame Selbstanzeige nicht vorliegt. Die Angaben haben den Prüfer
nicht in die Lage versetzt ohne weitere Prüfungshandlung eine richtige
Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Mangels vollständiger Darlegung der Tat,
kommt der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zu, die Abgabenentrichtung
wird lediglich für den Fall eines Schuldspruches als wichtiger
Milderungsgrund Berücksichtigung finden können.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Die endgültige
Beantwortung der Frag, ob der Bf. dieses Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung
von Vorsatz. ( VwGH 1.10.1991,91/14/0096, 20.1.1993, 92/13/0275)
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH genügt es, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dass
die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, hat
die Behörde auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und
rechtlich nachvollziehbar darzustellen. (zB VwGH 29.11.2000, 2000/13/0196,
28.2.2002 99/15/0217)
Fehlen entsprechende Ausführungen im erstinstanzlichen
Einleitungsbescheid, dann trifft die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
Recht und Pflicht, die unzulängliche Begründung des
erstbehördlichen Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung zu ersetzen (Hinweis E 30.5.1995,
95/13/0112).
In Erfüllung dieser der
Rechtsmittelbehörde auferlegten Pflicht wurde bereits dargestellt, um
welche konkreten Einnahmen es sich handelt, die laut Tz 15 des
Betriebsprüfungsberichtes bisher nicht versteuert worden waren. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Nichterfassung vom
Einnahmen auf ein Finanzvergehen schließen lässt, wobei als
besonderes Indiz für die Annahme eines dolus eventualis der Umstand
anzuführen ist, dass sowohl 1995 als auch 1996 jeweils nur für 10
Monate Geschäftsführerhonorare der P. GesmbH erfasst wurden. Da es
sich bei diesen Honoraren um monatlich in jeweils der gleichen Höhe
anfallende Einnahmen handelte, besteht der Verdacht, dass der Bf. bei
Nichterfassung der Einnahmen und Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen
eine Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten
haben muss. Die Verantwortungslinie der Bf. habe allenfalls wegen Zahlungsverzug
des Auftraggebers nicht mit einem Honorareingang gerechnet, ist nicht geeignet
den Tatverdacht von vornherein wieder zu beseitigen, da
erfahrungsgemäß für den Fall des Ausbleibens einer Zahlung die
gebotene erhöhte Kontrollpflicht der Bankeingänge wahrgenommen
wird.
Diffiziler erweist sich eine
Würdigung der übersteigenden Beträge für sonstige Honorare.
Diese Beträge fallen für sich gesehen nicht ins Gewicht, rechtfertigen
aber im Gesamtzusammenhang -weitere Unterlassung der Erfassung einzelner
unauffälliger Zahlungen- gleichfalls einen Tatverdacht. Eine
endgültige Feststellung, ob tatsächlich in allen Punkten eine
Abgabenhinterziehung vorliegt, bleibt dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
5 Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-W/02
- Stammnummer
- 4408
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF