Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0006-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-G/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Os.E., selbständiger Frisör, geboren 1953 in
A., wohnhaft in B., vertreten durch Mag. Egmond Neuhauser, Rechtsanwalt,
3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Dezember 2007 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des FinStrG des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Dezember 2007,
StrafNr. a,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "C.-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat zu den Vorwürfen im Schreiben (e-Mail) vom
12. Juli 2007 Stellung genommen. Der Bf bestätigt
zunächst die vom Zollamt aufgezeigten Bestellungen. Der "C.-Club"
habe sich ihm im Wesentlichen als eine völlig legale Einkaufsgemeinschaft
präsentiert. Er sei davon überzeugt gewesen, hier eine völlig
legale Vorgangsweise gefunden zu haben, um über diese Einkaufsgemeinschaft
im EU-Raum günstig Zigaretten einkaufen zu können. Er habe die
Ware aus den Bestellungen Nr. 1 bis 3 bestellt und erhalten; die Ware aus
dem Bestellvorgang Nr. 4 habe er nie erhalten; hinsichtlich dieser Ware sei
er selbst Geschädigter. Nach diesem Bestellvorgang sei es zu keiner
weiteren Bestellung gekommen. Der Bf gibt zu bedenken, er habe keinen der vom
Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz in Betracht gezogenen
Tatbestände erfüllt, weil diese eine vorsätzliche Begehungsweise
voraussetzen; eine solche bei ihm jedoch nicht vorliege. Der "C.-Club" habe sich
im Internet als legale Einkaufsgemeinschaft präsentiert. Er hätte sich
als ein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch niemals dazu
hinreißen lassen, Straftatbestände nach dem Finanzstrafgesetz zu
begehen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 hat das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur StrafNr. a
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil im
Wesentlichen der begründete Verdacht bestehe, der Bf habe als Mitglied des
"C.-Club" durch Bestellungen über das Internet a) am
28. Oktober 2005 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich
2.000 Stück (zehn Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro Gold und
2000 Stück (zehn Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro Red Box, alle
entweder ausländischer oder polnischer Herkunft, auf welchen entweder
Eingangsabgaben oder Tabaksteuer in einer jeweils noch zu klärenden
Höhe lasten würden und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel oder
eine Abgabenhinterziehung begangen worden sei, und a1) am
15. Jänner 2006 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich
2.000 Stück (zehn Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro Gold und
1.200 Stück (sechs Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro Red Box,
alle entweder ausländischer oder polnischer Herkunft, auf welchen entweder
Eingangsabgaben oder Tabaksteuer in einer jeweils noch zu klärenden
Höhe lasten würden und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel oder
eine Abgabenhinterziehung begangen worden sei und b) diese
7.200 Stück (sechsunddreißig Stangen) Zigaretten der oben
angeführten Marken, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein
solcher, der diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am
nächsten komme, und in einer jeweils noch zu klärenden Höhe
festgesetzt werde und hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols
eingegriffen worden sei, vorsätzlich an sich gebracht und damit zu
a) und a1) das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) das Finanzvergehen der
Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen. Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat
seine Entscheidung damit begründet, es gebe aufgrund der
Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes für
eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte, die eine Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines
Finanzvergehens mit einer dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge
rechtfertigen. Ob der Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihm
zur Last gelegten Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde vom 21. Dezember 2007. Der Bf bringt im Wesentlichen vor,
die belangte Behörde beabsichtige eine Verurteilung wegen
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
FinstrG. Bei der Abgabenhehlerei sei Voraussetzung, dass der Beschuldigte
vorsätzlich eine Sache an sich genommen habe, an welcher eine
Verkürzung von Steuern vorgenommen worden sei. Bei der
Monopolhehlerei werde vorausgesetzt, dass der Beschuldigte
Monopolgegenstände an sich genommen habe, in deren Monopolrechte
eingegriffen worden sei, wobei auch diese Tathandlung vorsätzlich sein
müsse. Bereits aus der Stellungnahme gehe deutlich hervor, dass ihm
in keinster Weise bewusst gewesen sei, Tabakwaren bestellt zu haben, die nicht
entsprechend verzollt und versteuert waren. Der Bf hat erneut darauf
hingewiesen, der "C.-Club" habe ihm Tabakwaren über eine Internetseite
angeboten und ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich ein potentieller
Käufer im Falle eines Ankaufes keiner strafbaren Handlung schuldig machen
würde. Er habe in der Überzeugung gehandelt, Tabakwaren auf legalem
Weg zu kaufen und sich dabei keiner strafbaren Handlung schuldig zu machen. Im
Hinblick auf den ihm beim Ankauf vorgelegten Text habe er davon ausgehen
dürfen. Dies subjektive Tatseite setze voraus, dass er es beim
Ankauf der Zigaretten hätte ernsthaft für möglich halten
müssen, dadurch eine strafbare Handlung zu begehen und dass er sich damit
abgefunden habe. Davon könne nicht einmal ansatzweise die Rede sein.
Vielmehr sei er aufgrund des Beitextes davon überzeugt gewesen, sich durch
den Ankauf der Tabakwaren keiner strafbaren Handlung schuldig zu machen.
Hier wäre es wohl eher angebracht, unrichtige Informationen
entsprechend zu zensurieren bzw. zu sanktionieren, anstelle Personen zu
bestrafen, die nichts anderes getan hätten, als über das Internet
entsprechende Waren zu beziehen. Aus allen angeführten Gründen
habe er davon ausgehen dürfen, sich beim Ankauf der Zigaretten keiner
strafbaren Handlung schuldig gemacht zu haben. Die subjektive Seite des dolus
eventualis sei nicht gegeben, weshalb er die Einstellung des Strafverfahrens
beantrage. Der Bf hat den weiteren Antrag gestellt, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da auf ihn andernfalls ein erheblicher
finanzieller Nachteil zukommen würde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man beim "C.-Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird,
sechsunddreißig Stangen Zigaretten ausländischer oder polnischer
Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel (§ 35 FinStrG) oder
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern (§ 33 FinStrG) begangen
wurde, vorsätzlich an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich aller
Zigaretten auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen
wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den
angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach
steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen, weil as Parteiengehör erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren ist.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Zum Internethandel mit Tabakwaren ist aus rechtlicher Sicht
auszuführen, dass der Versandhandel oder der private Versand nach
Österreich unzulässig ist. Rechtliche Grundlage hiefür ist der
§ 30 Tabaksteuergesetz 1995. Nach Abs. 1 ist der
Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2
unzulässig. Versandhandel betreibt nach Abs. 2, wer Tabakwaren
aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz
hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der
Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere
durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne
dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem
Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche
Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.
In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtssicherheit
der Konsumentinnen und Konsumenten notwendig darauf hinzuweisen, dass eben
für Tabakwaren die allgemeinen Einfuhrbestimmungen nicht gelten.
Von der Tabaksteuer befreit sind Zigaretten nur, wenn sie von
Privatpersonen in einem EU-Land versteuert erworben und selbst ins Inland
verbracht werden. Die Zigaretten (800 Stück) müssen für den
Eigenbedarf bestimmt sein. Bei Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden.
Werden Zigaretten aus einem der zum 1. Mai 2004 neu zur
Europäischen Union hinzugekommenen Staaten ins Inland verbracht, ist bei
den meisten die Steuerfreiheit im Hinblick auf die Menge noch weiter
beschränkt.
Von diesen "persönlichen" Einfuhrbestimmungen ist der
gewerbsmäßige Versandhandel via Internet streng zu unterscheiden. Der
Versandhandel mit Zigaretten/Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union
ist wie oben ausgeführt gemäß
§ 30
Tabaksteuergesetz 1995 unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten kann
hier nur geraten werden, sich durch Falschinformationen durch rechtlich nicht
autorisierte Anbieter aus dem Ausland nicht auf die "rechtlichen Irrwege" der
allgemeinen Einfuhrbestimmungen führen zu lassen und sich der zoll- und
finanzstrafrechtlichen Folgen eines solchen Bestellvorganges für die eigene
Person im Klaren zu sein.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"c" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "C.-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"C.-Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto x bei der Bank "D."
mit E. S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "C.-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - der Bf
war mit dem Nicknamen "b" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "b" ergeben sich ua. vier
abgeschlossene Bestellungen (Nr. 1158 vom 28. Oktober 2005,
Nr. 2948 vom 15. Jänner 2006, Nr. 2949 vom
15. Jänner 2006 und Nr. 5353 vom 17. Mai 2006) und
eine nicht abgeschlossene Bestellung (Nr. 6008 vom
28. Juni 2006).
Unter einer abgeschlossenen Bestellung ist dabei eine
solche zu verstehen, bei der bestellte Zigaretten bezahlt und an das Mitglied zu
Versand gebracht worden sind.
Die Website des "C.-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat es sich
mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale Fabrik,
in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der Ukraine
oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente dahingehend
erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal hergestellt
wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der
Marken Marlboro Gold und Marlboro Red Box aller Voraussicht nach um
drittländische Zigaretten gehandelt. Ob Teile der Zigaretten polnischer
Herkunft (EU-Herkunft) waren, wird das Untersuchungsverfahren zeigen
müssen.
Im Untersuchungsverfahren wird auch die Verantwortung des
Bf, die Zigaretten aus der zuletzt genannten Bestellung nicht erhalten zu haben,
auch wenn die Verantwortung plausibel zu sein scheint, noch einmal zu
prüfen sein.
Die Website des "C.-Club" präsentierte sich im
Internet im Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau
und einer Preisliste hatte sich der Club grundsätzlich vorgestellt.
Über ein Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie
z.B. in die Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So
geht`s, Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei
der Clubadresse handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon, dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt; insbesondere wird die Übernahme dieser Abgaben durch den
Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten
nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden dort als
unrichtig bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform
bewertet. Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren als abgabenfreie Richtmengen nur solche
festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung (800 Stück) in einem Mitgliedstaat erwerben
und "selbst über die Grenze befördern" müssen.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten
(VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist erst im
Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme
der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH
vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom
19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es
keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl. Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben, wird
im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung in einem
Untersuchungsverfahren im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen
eine Breitenwirkung erzeugen soll.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91).
Bf könnten sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schon
aus Wettbewerbsgründen zu Mindestpreisen für Tabakwaren geführt
hat. Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist.
Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade
Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten
als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind. Es wird
bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von Zollorganen nach
mitgeführten Tabakwaren und/oder eine Kontrolle nach solchen ausbleiben.
Über entsprechende Aufgriffe drittländischer Zigaretten oder von
Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird häufig in Medien aller
Art berichtet.
Die Kenntnis, dass der Ankauf unredlich eingeführter
Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billiger kommt, ist
geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der Umstand, dass in Österreich
nicht bei Tabakverschleißern erworbenen und gegenüber dem
Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer
(Zoll)Unredlichkeit anhaftet.
Zum allgemeinen Erfahrungsgut ist zudem zu zählen,
dass in Österreich Tabakwaren - diese werden hier einer
Qualitätsprüfung unterworfen und haben ein geregeltes
Preisniveau - nur von befugten Tabakwarenverschleißern
veräußert bzw. von diesen erworben werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware erkennen können. Darin ist
jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Sinne einer zumindest
bewussten Gleichgültigkeit begründet. Der Verdacht auf
vorsätzliches Handeln wäre aber bereits im Hinblick auf das als
allgemein bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut begründet.
Der Bf hat in seiner Beschwerde bemerkt, die subjektive
Tatseite würde voraussetzen, dass er es beim Ankauf der Zigaretten
hätte ernsthaft für möglich halten müssen, dadurch eine
strafbare Handlung zu begehen und sich damit abgefunden zu haben. Davon
könne nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Vielmehr sei er aufgrund des
Beitextes davon überzeugt gewesen, sich durch den Ankauf der Tabakwaren
keiner strafbaren Handlung schuldig zu machen.
Gerade aus dem Beitext hätte der Bf Verdacht vor allem
beim Lesen der Internetseite (Teil "häufig gestellte Fragen") des "C.-Club"
schöpfen müssen, wenn dort von der Gier der Regierungen, die
Zigaretten so teuer machen und davon, dass Regierungen und Finanzminister
Raucher gnadenlos abzocken, die Rede ist. Im sog. Beitext ist auch die Rede
davon, dass ein Risiko nur dahingehend bestehe, € 22,90 je Stange
Zigaretten zu verlieren. Es werden dort Ratschläge für den Fall, dass
Zoll und Steuern nachzuzahlen sind, erteilt; insbesondere wird dort die
Übernahme dieser Abgaben durch den Club angeboten. Behauptungen der
Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten nur von Privat an Privat
verschickt werden dürfen, werden als unrichtig bezeichnet. Das deutsche
Zollgesetz wird dort als nicht rechtskonform bewertet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten
bestellten/erworbenen Menge von sechsunddreißig Stangen Zigaretten deshalb
berechtigt zu sein, weil die für Österreich bestimmten Zigaretten auf
eine dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Verfügung stehende unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die
Erfahrung hat gezeigt, dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an
erworbenen Zigaretten nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Wie bereits ausgeführt, geht es bei der Prüfung,
ob genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1
FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Informationen für einen Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht
ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die dem Bf zur
Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"C.-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "C.-Club " stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, das Datenblatt des Bf und Datenblätter weiterer
Beschuldigter, die Qualität der beschlagnahmten und überprüften
Zigaretten (teilweise Fälschungen), die Produktion eines Teiles der
Zigaretten mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der Europäischen
Union, eine sichergestellte jedoch nicht vollständig vorhandene
Bestellliste der für Österreich bestimmten Zigaretten.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihm zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen.
Betreffend den in der Beschwerde gestellten Antrag, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auf § 152
Abs. 2 FinStrG hinzuweisen. Danach kommt der Beschwerde eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten
wird, hat jedoch auf Antrag des Bf die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden
eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige
Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines
Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-G/08
- Stammnummer
- 38465
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF