…zumutbaren Mitwirkung zu Lasten des Beteiligten umso mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind." (Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar Loseblatt, § 90 Tz 4). Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht…
…das aber nur über Initiative einer im Vertragsstaat ansässigen Person eingeleitet wird), die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird…
…eidesstattlichen Erklärung stelle nach Ansicht der Bw. keinen Nachweis dafür dar, dass tatsächlich Buchhaltungsunterlagen nach und von Jugoslawien transportiert wurden. Dass sich die Erlöse der Bw. im Jahr 1992 um 50% erhöht hätten, sei laut Betriebsprüfung nicht richtig. Diese seien bei Berücksichtigung der noch nicht…
…deren Rechtsvertretung der Schweigepflicht unterstehe. Der erhöhten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, der Beweismittelbeschaffungs- und Beweismittelvorsorgepflicht sei seitens der Bw bzw. deren Geschäftsführung nachgekommen worden, die eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts zugelassen hätte. Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten sei es dabei die Aufgabe der…
…sind die Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten des Abgabepflichtigen in dem Maße höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Den Abgabepflichtigen trifft diesfalls eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweisbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (UFS, Referent, RV/0857-W/02). Den Abgabepflichtigen trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann, wenn…
…des Beschwerdeführers in Österreich vorliege und die geforderten Nachweise betreffend den Aufenthalt in Deutschland nicht vorgelegt worden seien. Da im gegenständlichen Fall Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland (Deutschland) hätten, treffe den Beschwerdeführer - unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht…
…der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutreffe - tätig werde (Verweis auf VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Für antragsgebundene Verfahren bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei…
…Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Für antragsgebundene Verfahren besteht somit eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei…
…wird durch eine erhöhte Mitwirkung des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Nach der Rspr liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei ist…
…von sich aus erneut ein Anbringen mit zweckdienlichen Unterlagen einzubringen, um nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, er sei seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Im BFG-Verfahren hat der Bf schließlich zahlreiche Unterlagen vorgelegt; soweit aussagekräftige Unterlagen bzw Belege für vom Bf angesetzte Werbungskosten…
…eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und…
…Tz 16). 4) Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten; freie Beweiswürdigung: Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (bzw. eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher…
…ist zunächst auf die bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen hinzuweisen (vgl. VwGH 26.07.2000, 95/14/0145). Gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug trifft den Steuerpflichtigen eine besondere Verantwortung, die für die Abgabenbehörde maßgeblichen Umstände vollständig offenzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen…
…wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. In diesem Sinne kommt der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Ausmaß erhöhte Bedeutung zu, in dem die im Innenverhältnis der Treuhand bestehenden Vereinbarungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ermittelt werden können…
…bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Der Bf gibt in seiner Beschwerde an, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht nachreichen kann, da zu viel Zeit verstrichen sei. Dabei besteht für antragsgebundene Verfahren wie es in concreto der Fall ist, eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Bf…
…BFG folgt zwar nicht der Ansicht des Finanzamtes, dass die Pauschalierung eine Begünstigungsvorschrift ist und der Bf somit von vornherein beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pauschalierung ist. Vielmehr trifft den Bf aber eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht, der er keinesfalls nachgekommen ist. …
…Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maße, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Mittel abnimmt (sh. z.B. VwGH 92/15/0159 vom 23.02.1994). Diese erhöhte…
…Erkenntnis VwGH vom 30.3.2000, 99/16/0100). Außerdem gilt insbesondere für Verfahren mit einem auslandsbezogenen Sachverhalt - wie auch hier gegeben - eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Die amtswegige Ermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben…
…zur Namhaftmachung von Zeugen oder Beibringung geeigneter Unterlagen. Befinden sich Urkunden nicht im Gewahrsam der Partei, so trifft sie im Fall erhöhter Mitwirkungsverpflichtungen eine Beweisbeschaffungspflicht. Bei Auslandssachverhalten trifft den StPfl eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH ua.12. 7. 1990…
…eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) auch dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und…