Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1368-W/08
Auslandsprovisionszahlungen an eine im Eigentum des Bruders stehende Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1368-W/08vom 09.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unstrittig ist, dass ein Scheck über den Betrag von ATS 500.000,00 im Jahr 2001 aufwandswirksam als Zahlung an die dem Bruder des Bw. gehörende M-Ltd mit Sitz in L. verbucht wurde.
Aus den Ausführungen des Bw. welche im Zuge des Verfahrens immer wieder geändert wurden, kann nicht erkannt werden welche Gegenleistung der M-Ltd mit dieser angeblichen Zahlung abgegolten werden sollte. Der Bw. gibt einerseits an, dass es sich dabei um eine Abrechnung von Provisionen für vermittelte Ein- bzw. Verkäufe handelt, andererseits um eine Abschlagszahlung für die Entlassung aus einem Vertrag. An einer anderen Stelle behauptet der Bw., dass die strittige Zahlung eine Markteintrittsgebühr darstelle, die in dieser Branche üblich sei.
Betrachtet man die letzte Version des Bw. - es handle sich bei diesem Betrag um die letzte Rate der vertragsgemäßen Gesamtprovision von rund € 920.000,00, fällt auf, dass die Provisionen welche an andere Geschäftspartner (VP bzw. VP1) für vergleichbare Leistungen gezahlt wurden zwar ebenfalls stark variieren, aber die Provision je vermittelter Einheit für die M-Ltd ATS 121,48 beträgt. Dieser Betrag ist etwa doppelt so hoch wie die an VP bezahlte Stück-Provision von ATS 63,32 und beinahe zehnmal so hoch wie die an VP1 bezahlte Stück-Provision von ATS 14,07.
Schriftliche Unterlagen über den Grund und die Höhe der Zahlung wurden nicht vorgelegt. Das vorgelegte Vertragswerk vereinbart einen Zahlungsbetrag in USD, zunächst erfolgten Überweisungen an den Geschäftspartner in GBP (GBP 20.000,00). Diese Vorgehensweise erscheint noch nachvollziehbar, als die M-Ltd in L. ansässig ist. Wenn jedoch die restliche Zahlung eine Vertragserfüllung für erwirtschaftete Provisionen darstellen soll, ist es völlig unrealistisch und damit unglaubwürdig, dass sich bei Umrechnung der Restzahlung von USD oder GBP in ATS eine runde Summe von ATS 500.000 ergibt.
Sollte die Zahlung eine Abschlagszahlung oder aber eine Markteintrittsgebühr darstellen, wie der Bw. alternierend behauptet hat, wäre anzunehmen, dass über derartige zusätzliche Vereinbarungen - zumal im internationalen Rechtsverkehr schon aufgrund unterschiedlicher Sprachen eine entsprechende rechtliche Absicherung unter Kaufleuten üblich ist - zusätzliche schriftliche Unterlagen abgefasst werden. Da trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei schriftliche Vereinbarungen oder zumindest Aktennotizen zu mündlich getroffenen Vereinbarungen vorgelegt wurden, ist anzunehmen, dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen.
Auffallend und damit gegen die Behauptungen des Bw. sprechend ist auch der Umstand, dass der Verrechnungsscheck ein Ausstellungsdatum 21.11.2001 trägt, die Rechnung aber erst mehr als einen Monat später - nämlich am 30.11.2001 ausgestellt wurde. Eine Bezahlung einer Rechnung in dieser Höhe - welche noch dazu nicht mit einer schriftlichen Vereinbarung hinterlegt ist - vor Erhalt einer Rechnung kann im kaufmännischen Verkehr nicht als übliche Vorgehensweise angesehen werden und lässt daher schon für sich genommen den Schluss zu, dass die Rechnung vom ausländischen Unternehmen des Bruders des Bw. über Ersuchen des Bw. ausgestellt wurde, um Entnahmen vom Firmenkonto abzudecken.
Hinzu tritt, dass der Bw. ein Schreiben des steuerlichen Vertreters der M-Ltd vorlegte, mit welchem nachgewiesen werden sollte, dass die strittige Zahlung in L. als Einnahme der M-Ltd erfasst und damit der Ertragsbesteuerung zugeführt worden wäre. Aus diesem Schreiben ergibt sich jedoch vielmehr Gegenteiliges: Der Steuerberater der M-Ltd bringt in einen Schreiben vom 6. Dezember 2006 durch seine Formulierung "We further understand from Mr. Bruder that a further sum of 500.000 Austrian Schillings has also been received by Mr. Bruder ..." zum Ausdruck, dass er offenbar bislang nichts von diesem Betrag wusste und er ihn daher auch nicht in den Einnahmen nachvollziehen konnte. Da das Schreiben aus dem Jahr 2006 stammt., kann die Behauptung des Bw., dass die Zahlung als Einnahme im Rechenwerk der M-Ltd für das Jahr 2001 enthalten wäre nicht richtig sein. Überdies sei darauf verwiesen, dass anzunehmen ist, dass der Steuerberater der englischen M-Ltd - wenn die Zahlung im Rechenwerk enthalten wäre - zumindest neben dem runden Schillingbetrag auch den in GBP ausgedrückten Gegenwert, welcher in die Buchhaltung Eingang gefunden hätte, angegeben hätte.
Auffallend ist auch, dass der strittige Betrag nicht wie zuvor in dieser Geschäftsbeziehung auf das Konto des Geschäftspartners überwiesen wurde, sondern ein Verrechnungsscheck - noch dazu in ATS - ausgestellt wurde. Diese Vorgangsweise ist im internationalen Geschäftsverkehr jedenfalls als unüblich zu bezeichnen, da ausländische Geschäftspartner im Normalfall auf Begleichung in ihrer "Heimatwährung" oder USD bestehen und einerseits allein die Scheckübermittlung und nachfolgende Einlösung länger dauert als eine Überweisung , andererseits ein höheres Risiko des Verlustes (z.B.: Postweg) birgt sowie höhere Kosten für den Einlösenden verursacht.
Der Umstand, dass der Verrechnungsscheck eingelöst worden war, führt nicht automatisch zu einer Betriebsausgabe beim Bw. Weiters ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, wer bzw. in wessen Auftrag den/der Scheck eingelöst hat/wurde.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bw. die betriebliche Veranlassung für den behaupteten Aufwand nicht nachweisen konnte, es ist daher davon auszugehen, dass der Betrag von ATS 500.000,00 einer privaten Verwendung zugeführt wurde.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind betriebliche veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Nach § 138 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen)
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (EStR 2000 Rz 1098ff). Danach hat der Stpfl die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0097).
Betriebsausgaben sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen, die dem FA auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind.
Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungswesentlichen Tatsache. herbeiführen ( VwGH 13.11.1986, 85/16/0109 ) .
Die Beweisaufnahme (zB Einvernahme eines Zeugen) obliegt der Abgabenbehörde. § 138 BAO verpflichtet daher zB zur Namhaftmachung von Zeugen oder Beibringung geeigneter Unterlagen. Befinden sich Urkunden nicht im Gewahrsam der Partei, so trifft sie im Fall erhöhter Mitwirkungsverpflichtungen eine Beweisbeschaffungspflicht.
Bei Auslandssachverhalten trifft den StPfl eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht.
Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH ua.12. 7. 1990, 89/16/0069; 26. 9. 1990, 86/13/0097; 5. 11. 1991, 91/14/0049, 25. 5. 1993, 93/14/0019; 30. 5. 1995, 91/13/0248, 0250) umfasst insbesonders die Beweisvorsorgepflicht (VwGH 25. 5. 1993, 93/14/0019; 7. 9. 1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht (VwGH 5. 11. 1991, 91/14/0049; 30. 5. 1995, 91/13/0248, 0250).
Für den AbgPfl besteht in Fällen, in denen der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt von Auslandsbeziehungen gekennzeichnet ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung. Kommt der AbgPfl dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nach, so hat er die Folgen, die sich aus der Nichtanerkennung unbewiesen gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu tragen (VwGH 26. 9. 1990, 86/13/0097).
Wer "dunkle Geschäfte" tätigt und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen kann, muss das damit verbundene steuerliche Risiko selbst tragen (VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0129, 0131).
Besonderer Dokumentations- und Aufklärungsbedarf besteht nach Rz 1126 EStR 2000 bei Provisionen generell in Fällen, in denen dadurch Verluste oder unüblich niedrige Gewinne anfallen. Voraussetzung für den Abzug nicht eindeutig belegbarer Auslandsprovisionen ist, dass die betreffenden Geschäfte nachgewiesen und sowohl die Zuordnung der geltend gemachten Provisionen als auch deren Ausmaß glaubhaft gemacht wird. Die bloße Behauptung, Provisionen seien im Auslandsgeschäft bzw. bei einer bestimmten Art von Rechtsbeziehungen üblich, reicht nicht aus (VwGH18.11.1987, 84/13/0083) und zwar auch denn nicht, wenn aus den übrigen Geschäftsbeziehungen erkennbar ist, dass Provisionen geflossen sind. Im strittigen Fall lässt sich aus den geflossenen Provisionen kein Rückschluss auf die übliche Höhe ableiten. Im gegenständlichen Fall tritt nämlich zum Umstand, dass der Zahlungsgrund bzw. die angeblich erbrachte Gegenleistung nicht aufgeklärt werden konnte noch hinzu, dass die Zahlung an eine Gesellschaft geleistet wurde, die im Eigentum des Bruders des Bw. steht.
Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB VwGH 30.4.2003, 98/13/0119) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; 27.5.1998, 97/13/0051) . Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( VwGH 14.9.1988, 86/13/0150 ) .
Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus ( VwGH 26.4.1989, 89/14/0027 ).
Nach den oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Überlegungen, hat der Bw. weder das Beweissicherungsgebot beachtet, noch gelang es ihm aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der von ihm getroffenen Aussagen die betriebliche Veranlassung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Inventurberichtigung
Anhand der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorlegten Rechnung und Unterlagen ergeben sich nach Überprüfung der Unterlagen durch das FA folgende unten dargestellte Inventurstände. Die vom FA errechneten Beträge wurden dem steuerlichen Vertreter zur Stellungnahme übermittelt. Eine Äußerung zu den vom FA errechneten Werten unterblieb. Die Berechnungen des FA sind nachvollziehbar und aus den vorgelegten Unterlagen ableitbar weshalb die Berechnungen des FA der Entscheidung in diesem Punkt zugrunde gelegt werden.
Aus dem Bestand an Handys zum 31.12.2003 € 256.629,-- zuzüglich Kraftfahrzeug und Motorrad ergibt sich ein Gesamtinventurwert von € 321.669,58. Dieser Betrag entspricht auch dem in der Bilanz zum 31.12.2003 ausgewiesenen Wert.
Folgende Waren wurden wie aus den vorgelegten Unterlagen ableitbar im Jahr 2004 verkauft
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Anzahl
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Typ
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Wert 31.12.2003
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Verkaufspreis 2004
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500
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Nokia 7210
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132,00
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145,00
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600
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Siemens 555
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144,45
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109,00
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900
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Siemens S55
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130,28
|
109
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200
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Siemens M55
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90,02
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73,00
Daher waren zum Zeitpunkt der Inventur zum 31. Dezember 2004 im Wesentlichen die am 8.Dezember 2004 eingekauften M. V600 im Bestand vorhanden.
Unter Berücksichtigung verbleibenden Handys ergibt sich ein Inventurstand von € 206.028,59 (inklusive Kraftfahrzeug und Motorrad).
Eine entsprechende Änderung der Bilanzwerte und des Jahresgewinnes 2004 ist daher vorzunehmen und der Berufung insoweit Folge zu geben. Der Inventurwert zum 31.12.2004 betrug im ursprünglichem Jahresabschluss inklusive Kraftfahrzeug und Motorrad € 522.040,58 aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen lediglich € 206.028,59, woraus sich für das Jahr 2004 eine Gewinnminderung in Höhe von € 316.011,99 ergibt.
3. Rückstellungen
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Art um Umfang der geltend gemachten Rückstellung außer Streit gestellt.
Die im Jahr 2003 geltend gemachte Zinsenrückstellung ist aufgrund der Prozessentwicklung bereits anteilig in den Jahren 2001 bis 2003 zu dotieren und verteilt sich antragsgemäß folgendermaßen:
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Bezeichnung
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2001
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2002
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2003
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Gesamt
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Zinsrückstellung
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€ 1.692,10
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€ 3.552,97
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€ 9.061,54
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€14.306,61
Die geltend gemachten Prozesskostenrückstellungen von € 10.000 (2002) für das Arbeitsgerichtsverfahren und € 20.000,00 (2003) für das Verfahren gegen X sowie die Rückstellung für eine strittige Forderung von € 228,95 (2001) erscheinen dem Grunde und der Höhe nach zutreffend. Dem Grunde und der Höhe nach unstrittig sind die im Rahmen der Berufungsvorentscheidung bereits anerkannten Aufwendungen.
Insgesamt ergiben sich daher folgende Beträge als angefallene Aufwendungen bzw. Rückstellungen:
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2001
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2002
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2003
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Lt.BVE
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Lt.BE
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Lt.BVE
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Lt.BE
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Lt.BVE
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Lt.BE
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Zinsrückstellung
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1.692,10
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3.552,97
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14.306,61
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9.061,54
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RSt. Prozesskosten
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5.000,00
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10.000,00
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10.000,00
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20.000,00
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Strittige Forderung
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228,95
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RSt. Überstunden
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8.477,73
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8.477,73
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RSt. Abfertigung
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1.679,19
|
1.679,19
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Personalkosten
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|
|
5.687,49
|
5.687,49
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Bankspesen
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|
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|
10,00
|
10,00
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Kosten
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4.290,76
|
4.290,76
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Zinsen aus Kosten
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67,59
|
67,59
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Verbindl. Kostenverz.
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925,40
|
925,40
|
Summe
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12.077,97
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19.240,46
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34.355,29
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Der Vorsteuerabzug für den Kostenersatz im Ausmaß von € 74,88 steht im Jahr 2003 zu.
4. Vorsteuer V-GmbH
Die T-Ltd ist eine in L. ansässige Körperschaft an welcher der Bw. wesentlich beteiligt ist. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt und den unwidersprochenen gebliebenen Feststellungen des FA.
Wie oben dargestellt, wurde die Rechung des Lieferanten am 22.9.1997 ursprünglich auf die T-Ltd als Empfänger ohne Ausweis einer USt (ig.Lieferung) ausgestellt. Erst im Jahr 2001 - nämlich nach Erkennen des Umstandes, dass keine steuerfreie ig.Lieferung vorlag, da die Ware Österreich nie verlassen hatte - wurde eine neuerliche Rechnung ausgestellt und das Einzelunternehmen des Bw. als Rechnungsempfänger ausgewiesen. Allein dieses Vorgehen lässt darauf schließen, dass das Liefergeschäft tatsächlich zwischen der V-GmbH als Verkäufer einerseits und der T-Ltd als Käuferin andererseits zustande gekommen war und lediglich die fehlende Voraussetzung für die Steuerfreiheit und damit die fehlende Erfolgsneutralität der USt die geänderte Rechnung ausgelöst hatte.
Der Umstand, dass die Käuferin die T-Ltd gewesen war ergibt sich auch aus einem Schreiben derselben an die V-GmbH vom 22.9.1997 in welchem ausdrücklich um Fakturierung an die T-Ltd Ltd ersucht und die Abholung der Ware angekündigt wird. Aus dem Schreiben ist nach Ansicht des UFS erkennbar, dass die Abholung durch einen Erfüllungsgehilfen der Käuferin erfolgt. Ein Hinweis auf ein Reihengeschäft und Abholung durch den Letztkunden lässt sich aus diesem Schriftstück nicht erkennen. Im Gegenteil ist aus der Formulierung : "...Wir möchten nur mitteilen,
dass wir den Rest der Ware
am ......
abholen
...." nach Ansicht des UFS eindeutig ableiten lässt, dass die Käuferin selbst abholt und nicht durch ihren Kunden abholen lässt.
Zutreffend ist, dass die T-Ltd ihrerseits die erworbene Waren am 1.10.1997 an den Bw. fakturierte. Da trotz entsprechender Aufforderung der Bp. das Vorliegen eines Reihengeschäftes anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, niemals Transportketten, Übergabemodalitäten, Zahlungsketten oder andere Unterlagen vorgelegt wurden, die die Existenz des behaupteten Reihengeschäfts nachweisen, ist davon auszugehen, dass derartige Vereinbarungen niemals vorlagen, sondern die T-Ltd die Ware erwarb und nach Erwerb der Ware und Abholung derselben durch den Bw. als Erfüllungsgehilfen diese an das Einzelunternehmen des Bw. veräußerte. Das Vorliegen mehrerer Liefergeschäfte die durch eine einzige Warenbewegung erfüllt wurden, konnte der UFS nicht erkennen. Weiters führte der Bw. in der Berufungsverhandlung aus, die T-Ltd sei überhaupt erst nach Zustandekommen des Geschäfts zwischen ihm und der V-GmbH hinzugetreten, weil sie einen Kunden gehabt hätte, der aber dann "abgesprungen" sei. Diese Aussage erweist sich aus dem vorliegenden Schriftverkehr als jedenfalls unzutreffend, zeigt jedoch, dass das Vorbringen des Bw. nicht konsistent ist und sich seine Angaben zu diesem strittigen Sachverhalt in jedem Verfahrensschritt ändern, weshalb sie insgesamt als nicht glaubwürdig anzusehen sind. Unterlagen aus denen sich die jeweiligen Behauptungen nachvollziehen lassen wurden nie vorgelegt.
Weiters ist aus immer wieder wechselnden Vorbringen nicht ersichtlich, ob bei dem behaupteten Reihengeschäft der Bw. als Letztkunde (V-GmbH - T-Ltd - Bw.) oder als Käufer der Waren von V-GmbH und Lieferant an die T-Ltd aufgetreten sein soll (V-GmbH - Bw. - T-Ltd). Unterlagen über das behauptete Reihengeschäft wurden nicht vorgelegt.
Es entspricht den allgemeinen Erfahrungswerten, dass zeitnahe Aussagen bzw. Vorgehensweise (Rechnungsausstellungen) eher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen als Jahre später getätigte. In diesem Licht ist auch das Schreiben an die V-GmbH und die Ausführungen des Bw. gegenüber der Betriebsprüfung zu beurteilen, in welchem/n er als Erfüllungsgehilfen der T-Ltd genannt wird bzw. sich als solcher bezeichnet. Der. Bw. verwendete überdies gegenüber der V-GmbH im Rahmen der Abwicklung dieses Geschäfts die UID-Nummer der T-Ltd, was er im Fall des Erwerbes für sein Einzelunternehmen nicht getan hätte.
Weiters kam der UFS im Rahmen eines diesselbe Vertragsbeziehung betreffenden vom Bw, unter RV/ 0966-W/03 angestrebten Berufungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass der Bw. als Vertreter T-Ltd aufgetreten war und nicht im Rahmen seines Einzelunternehmens. Die Feststellungen des UFS im Ermittlungsverfahren betreffend Haftung nach Art 7 BM-Reg beziehen sich genau auf diese Rechtsbeziehung und es erscheint nicht ersichtlich, weshalb der dort festgestellte Sachverhalt nicht auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein sollte. Wörtlich wird in der unbekämpft gebliebenen Berufungsentscheidung ausgeführt:
" ....Der Bw hat die Ware in Wien nicht als österreichischer Unternehmer, sondern als Vertreter der T-Ltd abgeholt und dabei die UID-Nummer dieses Unternehmens verwendet......Abnehmer der Ware war im Streitfall jedoch nach dem von den Prüfern festgestellten Sachverhalt und dem Urteil des zuständigen Landesgerichts die T-Ltd und nicht der Bw (Seite 2 vorletzter Absatz der Stellungnahme des Prüfers). Der Bw ist lediglich als Vertreter derT-Ltd aufgetreten. .......Diese Feststellungen gründen sich auf den Veranlagungsakt des Bw, den Arbeitsbogen über die beim Bw durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung, den Arbeitsbogen über die beim Bw durchgeführte Betriebsprüfung sowie auf den Gerichtsakt des LG für ZRS Wien Aktenzahl. bzw das in diesem Verfahren ergangne Gerichtsurteil...."
In der unwidersprochen gebliebenen Begründung der Berufungsvorentscheidung führt das FA weiters glaubhaft aus, dass der Bw. im Rahmen der Betriebsprüfung mehrmals erklärt habe als Erfüllungsgehilfe der T-Ltd aufgetreten zu sein. Wenn er nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens das Gegenteil behauptet und erklärt für sein Einzelunternehmen aufgetreten zu sein, ist diese Änderung der Argumentation unglaubwürdig und soll anscheinend nur dazu dienen einen ansonsten allenfalls verlorenen Vorsteuerbetrag lukrieren zu können.
Eine Lieferbeziehung zwischen der V-GmbH und dem Einzelunternehmen des Bw. kann nicht erkannt werden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer ua. Vorsteuerbeträge abziehen, wenn diese Beträge von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG gesondert ausgewiesen wurden und die Lieferungen im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen daher für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein. Der Unternehmer muss Empfänger der Lieferungen sein.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu beurteilen.
Für den Abzug der Umsatzsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen muss daher einerseits die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden sein, und der Unternehmer muss die Rechnung darüber erhalten haben (VwGH 29. 3. 2007, 2004/15/0017; Ruppe, UStG3 § 12 Tz 51).
Eine von einem Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer, die nicht auf eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Rechnungsadressaten zurückzuführen ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 24. 6. 2010, 2008/15/0095; 8. 7. 2009, 2006/15/0264; 3. 9. 2008, 2006/13/0118; UFS 13. 7. 2007, RV/1820-W/04).
Da die Lieferung der V-GmbH im September 1997 nicht an das Einzelunternehmen des Bw. sondern an die T-Ltd erfolgte als deren Vertreter der Bw. erkennbar auftrat (ua. Verwendungen deren UID Nummer), steht dem Bw. aus diesem Liefergeschäft kein Vorsteuerabzug zu. Die Berufung war daher diesbezüglich abzuweisen.
5. Zusammenfassung
a) Einkommensteuer 2001 bis 2004:
Aufgrund des Berufungsverfahrens ergibt sich daher für die Streitjahre folgendes Gesamtergebnis des Einzelunternehmens des Bw.
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2001
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2002
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2003
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2004
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Gewinn bekämpfter Bescheid
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€ 45.612,81
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€ 31.978,01
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€ 8.749,48
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€ 5.446,74
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anzuerkennender Aufwand
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-€ 12.077,97
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-€ 19.240,46
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-€ 34.355,29
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Inventurberichtigungsaufwand
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-€ 316.011,99
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Ergebnis lt. Berufungsentscheidung
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€ 33.534,84
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€ 12.737,55
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-€ 25.605,81
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-€ 310.565,25
b) Umsatzsteuer 2003
Die abziehbare Vorsteuer ohne abziehbare Einfuhrumsatzsteuern für das Streitjahr 2003 erhöht sich von € 43.780,89 um € 74,88 auf € 43.855,77.
Das jeweilige Mehrbegehren war abzuweisen.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Wien, am 9. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 Z 4 lit. b UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ProvisionAuslandszahlungenVerrechnungsscheckBeweisvorsorgeerhöhte MitwirkungsverpflichtungGlaubhaftmachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1368-W/08
- Stammnummer
- 51871
- Gültig
- 09.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF