Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104479/2020
Rückforderung der Familienbeihilfe von einem polnischen Staatsangehörigen für Zeiträume der Nichtversicherung in Österreich bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit und Familienwohnsitz in Polen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104479/2020vom 17.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN1-Bf VN2-Bf NN-Bf, Straßenbezeichnung-Ö-Bf Haus-Nr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 2. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. April 2019 betreffend Rückforderung der für VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf für den Zeitraum von Jänner 2013 bis November 2018 ausbezahlten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO für die Zeiträume von Februar 2013 bis Juni 2013, Februar 2014 bis Mai 2014 und Dezember 2014 sowie Jänner und Februar 2014 Folge gegeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
VN-FR, VN2-Bf NN-Bf, polnischer Staatsangehöriger, in der Folge kurz Bf., brachte am 24.3.2017 das ergänzte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" vom 28.2.2017 beim Finanzamt ein. In diesem wurde bezüglich des Dienstgebers händisch ergänzt "Notstandshilfe geringfügige Beschäftigung". Bezüglich seiner laut Formular nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Frau NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau wurde als Dienstgeber "Hausfrau" angeführt. Laut Vordruck sollte dem Schreiben eine Kindergartenbestätigung und ein Einkommensnachweis der Familie beigelegt werden.
Laut beiliegendem Schreiben vom 23.3.2017 erklärte der Bf., VN-1-Tochter besuche zur Zeit keinen Kindergarten, sei aber bereits im Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder gemeldet. Sie seien derzeit auf der Suche nach einem KiGa-Platz in der Nähe ihres Wohnsitzes. Diesen sollte VN-1-Tochter mit Beginn September 2017 aufsuchen. Der letzte Arztbesuch sei am 22.3.2017 in der Arztpraxis von Dr. VN-ARZT NN-ARZT (Kinderarzt) erfolgt. Dieser hätte erklärt, dass er "grundsätzlich keinen MUK-Pass abstempelt und eine Kopie des von ihm ausgestellten Rezeptes für diesen Zweck absolut ausreichend sei".
Der Bf. legte Meldenachweise für sich, VN1-Frau VN2-Frau NN-Bf und VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf vor, aus welchen folgende Hauptwohnsitze ersichtlich waren:
Adresse Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, 1200 Wien
[...]
Adresse Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr
[...]
Vorgelegt wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 10.2.2017, aus der u.a. ersichtlich war, dass der Bf. diesem bekannt gegeben habe, dass seine Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 4.4.2017 ende. Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch wurde dem Bf. bestätigt, dass er vom 6.2.2017 bis 4.2.2018 einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von 28.18 täglich habe.
Mit Schreiben vom 8.3.2017 bestätigte die Burgenländische Gebietskrankenkasse dem Bf., dass er bei dieser geringfügig beschäftigt angemeldet wurde. Er erhalte ein Entgelt, das nicht mehr als 425,70 Euro im Kalendermonat betrage.
Vorgelegt wurden das Deckblatt eines Mutter-Kindpasses und Kopien eines Impfausweises (ohne Deckblatt). Diesem ist zu entnehmen, dass die erste Grundimmunisierung gegen Diphterie - Wundstarrkrampf - Keuchhusten - Häemophilus Influenza-b - Kinderlähmung - Hepatitis B am 5.9.2012 in Polen erfolgte. Zwei weitere Impfungen wurden mit dem Arztstempel einer österreichischen Kinderärztin am 8.11.2012 und am 9.9.2013 bestätigt, ebenso Impfungen gegen Rotavirus, Pneumokokken, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken am 2.10.2012, am 8.11.2012, am 7.1.2013, am 6.5.2013, am 24.1.2014 und am 28.2.2014. Für die Zeckenschutzimpfung am 10.04.2014 und am 23.5.2014 wurde kein Arztstempel hinzugefügt. Handschriftlich wurde "Zeckimpfung" bzw. "Zeck" angeführt. Am 22.3.2017 wurde ein Rezept von Dr. VN-ARZT NN-ARZT für VN-1-Tochter ausgestellt.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 16.2.2017 wurde VN1-Frau NN-Bf bestätigt, dass sie VN-1-Tochter zur Aufnahme in das Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder angemeldet habe.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 teilte der Stadtschulrat für Wien dem Finanzamt mit, er habe im Zuge der Überprüfung der Erfüllung der Schulpflicht festgestellt, dass NN-Bf VN-1-Tochter trotz Hauptwohnsitzmeldung in Wien ihren dauernden Aufenthalt im Ausland habe.
Mit Bescheid vom 8.4.2019 forderte das Finanzamt vom Bf. die für VN-1-Tochter für den Zeitraum von Jänner 2013 bis November 2018 bezogene Familienbeihilfe in Höhe von 8.236,30 Euro und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 4.146,40 Euro, insgesamt 12.382,70 Euro, mit der Begründung zurück, trotz Aufforderung sei der inländische Aufenthalt des Kindes nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde und führte aus, nach Erhalt des Vorhalts vom Februar 2019 sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass die früheren Unterlagen, die er für seine Tochter beim Finanzamt damals schon vorgelegt habe, vollkommen ausreichend seien und ein weiteres Nachreichen derselben Dokumente vollkommen überflüssig sei. Vorerst, d.h. in der Zeit von 2012 bis 2014 hätten sie alle zusammen mit seinem alleinstehenden Freund in der Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, 1200 Wien, in seiner drei Zimmer großen Wohnung gewohnt. Danach seien sie zu seinem Sohn in die Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien, umgezogen. Da die eine wie auch die andere Wohnung relativ groß sei, hätten sie genug Platz für alle gehabt. Seine Gattin hätte sich jeweils um den Haushalt gekümmert. Sowohl im 20. wie auch im 21 Bezirk habe er keine Mietkosten mitzutragen gehabt. Er hätte jeweils für das Essen und sonstige Lebenshaltungskosten in dem Haushalt für alle Bewohner aufzukommen gehabt. Inzwischen habe er sich im Jahr 2017 um Vergabe einer Gemeindewohnung für ihre kleine Familie beworben. Leider sei seinem Ansuchen nicht entsprochen worden. Aus diesem Grund seien sie nicht sicher wo sie sich in Wien in der Zukunft aufhalten würden. Da ihre Tochter ein ziemlich gesundes Kind sei, hätten sie relativ selten mit ihr die Arztbesuche während der fraglichen Zeit absolvieren müssen. Es sei ihm nicht möglich, die im Vorhalt vom Februar abverlangten Kontoauszüge ab 2012-laufend vorzulegen, weil er sie im Laufe der Zeit nicht aufgehoben habe. Seine diesbezügliche Nachfrage bei der Bank habe ergeben, dass ein historischer Kontoauszug ab 2012, insgesamt ca. 2.000,00 € kosten würde. Leider könne er sich nicht leisten, einen so hohen Betrag für die Kontoauszüge zu bezahlen. Aus diesem auch Grund sei es ihm nicht möglich, dieser Aufforderung nachzukommen. Während der fraglichen Zeit hätte er immer ein Telefon mit Handywertkarten. Somit sei ihm eine Vorlage von Telefonrechnungen nicht möglich. Im Jahr 2017 sei er schon 60 Jahre alt gewesen. Seinem Antrag auf Vergabe der Gemeindewohnung sei negativ entsprochen worden, er sei kurz vor der Pension gestanden. Da hätten sie gemeinsam mit seiner Gattin entschieden, dass wegen der immer größer werdenden Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Stiefsohn VNö-Sohn, die Tochter nicht in Österreich in die Schule zu schicken, weil er in der Zukunft als Pensionist nicht imstande sein werde, für seine Familie finanziell aufzukommen. Als Fassader im Alter von über 60 Jahren tue er sich ziemlich schwer, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Dazu komme die Tatsache, dass er regelmäßig starke Medikamente einnehmen müsse. Diese Gründe seien ausschlaggebend für ihre Entscheidung gewesen, dass die Kleine in Polen die Schule begonnen habe. Er schließe der Beschwerde die Unterlagen bei, die sich entweder in seinem Besitz befunden hätten oder relativ rasch zu bekommen gewesen seien, aus denen hervorgehe, dass sie sich in der fraglichen Zeit zusammen mit dem Kind in Wien aufgehalten hätten.
Vorgelegt wurden Kopien aus einem Mutter-Kind-Pass und einem Impfpass aus denen folgende Daten und Untersuchungen bzw. Impfungen ersichtlich waren:
Mutter-Kindpass:
Seite 8 und 9: angeführt waren außer dem Namen der Kindesmutter ohne Adresse und Telefonnummer und der Sozialversicherungsnummer der Kindesmutter nur der Name des Kindes und das Geburtsdatum, GebDat-Tochter.
Seite 22 und 23: Ultraschalluntersuchung SSW 30 - 34, abgestempelt von DDr. XXX, einem Frauenarzt in Wien, datiert mit 10.5.2012 und einem Hinweis in Klammer (Polen).
Seite 26 und 27: Entbindung, Untersuchung des Neugeborenen nach der Geburt, abgestempelt von DDr. XXX, einem Frauenarzt in Wien, datiert mit GebDat-Tochter und einem Hinweis in Klammer (Polen).
Seite 34 und 39: in der 4. bis 7. Lebenswoche: rechts (Seite 39) abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 9.7.2012
Seite 48 und 49: Augenuntersuchung im 10. - 14. Lebensmonat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 6.5.2013
Seite 38: Orthopädische Untersuchung: Gestationsalter 34 SSW
Seite 35: Diagnose: 2 u. FG. 34. SSW, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 9.7.2012
Seite 44 und 45: HNO-Untersuchung im 7. - 9. Monat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 7.1.2013
Seite 46 und 47: 10. - 14. Lebensmonat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 6.5.2013
Seite 40 und 41: 3. - 5. Lebensmonat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 2.10.2012
Seite 42 und 43: 7. - 9. Monat, abgestempelt von Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Datum 7.1.2013
Außerdem wurden bereits vorgelegte Kopien aus einem Impfpass nochmals vorgelegt.
Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte für VN-1-Tochter NN-Bf folgende Leistungsinformationen:
2012: Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 187,67 Euro
2013: Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 181,66 Euro
Maria-Schutz-Apotheke, 1050 Wien: 17,95 Euro
2014: Dr. VN-Ärztin NN-Ärztin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 31,28 Euro
2017: Dr. VN-ARZT NN-ARZT, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde: 44,65 Euro
Dr. VN-Augenärztin NN-Augenärztin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie: 57,60 Euro
Vorgelegt wurde eine Bestätigung von VN-Cousine NN-Cousine, gemäß welcher diese im Zeitraum April 2014 bis November 2014 mehrmals in der Woche auf VN-1-Tochter NN-Bf aufgepasst habe. Da der Bf. ihr Cousin sei, habe sie dies entgeltfrei gemacht. Für die Versorgung der kleinen VN-1-Tochter habe sie wöchentlich 100,00 Euro zur Verfügung bekommen.
Mit Schreiben vom 29.4.2019 bestätigte VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR, dass der Bf. und seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf seit 25.5.2012, die Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit 2.7.2012 bei ihm in der Straßenbez-fremd Hausnr/Nr/Top-Nr gewohnt hätten. Die Ehefrau VN1-Frau NN-Bf sei am 16.4.2014 ausgezogen. Der Bf. und VN-1-Tochter seien am 20.11.2014 ausgezogen. Sie hätten ein Schlafzimmer bewohnt. Wohnzimmer, Bad und Küche seien ihnen zur Verfügung gestanden.
Mit Schreiben vom 29.12.2008 bestätigte der Magistrat der Stadt Wien - Wiener Wohnen für den 1.,2.,8.,9. und 20. Bezirk Herrn VN-FR NN-FR, dass er gemeinsam mit Doppelnamen-Sohn-FR NN-FR, geb. am GebDat-Sohn-FR, nach der bisherigen Hauptmieterin der Wohnung in 1200 Wien, Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, Frau VN-Ex-FR NN-FR ab 1.1.2009 die Mietrechte an dieser Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) fortsetze.
Weiters wurde eine Bestätigung der Wohnverhältnisse durch VN-pl-Sohn NN-Bf vom 29.4.2019 vorgelegt, in welcher dieser bestätigte, dass sein Vater VN-FR NN-Bf, seine Frau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit 20.11.2014 bei ihm gewohnt hätten. Seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seien Anfang September 2018 ausgezogen und zurück nach Polen gefahren. Der Bf. wohne nach wie vor bei ihm in der Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1200 Wien. Er habe von ihm keine Miete verlangt und werde dies auch zukünftig nicht machen. Sofern er dazu im Stande sei, beteilige sich sein Vater an den täglichen Lebenskosten (Einkäufe etc.).
Vorgelegt wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen VN-pl-Sohn NN-Bf und der Vermieter über die Wohnung in der Straßenbezeichnung-Ö-Bf, unterfertigt vom Mieter am 29.8.2013, vom Vermieter am 30.8.2013.
Wiener Wohnen teilte dem Bf. mit Schreiben vom 26.6.2017 mit, dass an der derzeitigen Adresse (Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien), kein Überbelag bestehe und die Tatsache, dass er Meinungsverschiedenheiten mit dem Hauptmieter der derzeitigen Wohnung habe, für sich noch keinen begründeten Wohnbedarf darstelle.
Mit Schreiben vom 16.2.2017 bestätigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 10, Wiener Kindergärten, VN1-Frau NN-Bf die Aufnahme von VN-1-Tochter in das Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder.
Mit Eingabe vom 23.1.2020 ersuchte der Bf. um Fristerstreckung für eine Nachreichung von Unterlagen bis zum 29.2.2020.
Mit Eingabe vom 24.2.2020 ersuche der Bf. um Fristverlängerung bis 31.3.2020.
Mit Eingabe vom 4.3.2020 reichte der Bf. weitere Unterlagen nach und erklärte, "in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 während ich kein eigenes Einkommen hatte, hat mir mein in Österreich lebender Sohn die finanziellen Mitteln geliehen um über die Runden zu kommen".
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
Laut Bescheinigung vom 27.2.2020 einer polnischen Steuerbehörde zur jeweiligen Einkommensteuererklärung wurden für den Bf. und seine Frau, Adresse PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr, bezüglich der im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegenden Einkünfte Folgendes bescheinigt:
Für 2017 und 2018 keine.
Für 2016 wurde dem Bf. bestätigt, er habe 2.022,42 PLN erhalten, seine Frau habe keine Einkünfte gehabt.
Für 2015 habe der Bf. 26.079,56 PLN erhalten, seine Frau habe eine Rente in Höhe von 1.688,90 PLN erhalten.
Für 2014 habe der Bf. 19.200,00 PLN erhalten, seine Frau habe eine Rente in Höhe von 10.106,80 PLN erhalten.
Für 2013 habe der Bf. 19.615,00 PLN erhalten, seine Frau habe eine Rente in Höhe von 5.754,11 PLN erhalten.
Vorgelegt wurde eine Bescheinigung der Abteilung für Familienleistungen der Stadtsozialhilfeanstalt von Stadt-PL Nr. 119/2020 über den Betrag der ausgezahlten Familienleistungen, Leistungen vom Alimentationsfonds und Erziehungsleistungen.
In dieser wurde bescheinigt, dass der Bf., PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr, "im Leistungszeitraum 2015/2016 (vom April 2016 bis September 2017) für VN-1-Tochter VN2-Tochter Erziehungsgeld in Höhe von 500 Zloty monatlich bezogen hat. Dasselbe wurde für die Folgezeiträume bescheinigt (von Oktober 2017 bis September 2018, von Oktober 2018 bis September 2019). Von Oktober 2019 bis September 2021 habe er das Recht zum Erhalt des Erziehungsgeldes in Höhe von 500,00 PLN monatlich. Außerdem wurde für das Kind im September 2019 eine einmalige Leistung "Dobry start" in Höhe von 300,00 Zloty ausgezahlt. Kindergeld, Pflegegeld, Pflegeleistung, Beihilfe für den Betreuer, Sonderpflegegeld und Leistungen vom Alimentationsfonds würden nicht bezogen.
Vorgelegt wurden Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass, in welchem das bereits im Akt abgelegte Deckblatt Seite 9 mit dem Namen und der Versicherungsnummer der Mutter sowie dem Namen und dem Geburtsdatum des Kindes sowie Seite 35 kopiert waren, weiters die Seiten 10/11 mit der Anamnese der werdenden Mutter, wonach diese in Polen bereits 1992 und 1997 zwei Kinder geboren hat, das zweite Kind als Frühgeburt. Weitere Angaben finden sich im Anamneseblatt nicht, dieses ist großteils nicht ausgefüllt. Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft wurden von DDr. XXX abgestempelt und mit dem in Klammer gesetzten Vermerk "Polen" versehen. Seite 14/15 enthalten Angaben über acht Untersuchungen von 8.12.2011 bis 31.5.2012, welche zur Gänze in Polen durchgeführt wurden. VN-1-Tochter kam am GebDat-Tochter als Frühgeburt in Polen auf die Welt. Die Untersuchungen wurden ebenfalls von DDr. XXX abgestempelt. Weitere Kopien aus dem Impfpass wurden bereits vorgelegt.
Mit Bescheinigung vom 15.11.2018 des Kindergartens BEZEICHNUNG wurde bescheinigt, dass VN-1-Tochter die Pflicht der jährlichen Kindergartenvorbereitung im Schuljahr 2018/2019 realisiere.
In einem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug sind folgende Versicherungszeiten für den Bf. ausgewiesen:
[Grafik]
[...]
Von 2013 bis 2018 waren im Versicherungsdatenauszug folgende Beitragsgrundlagen angeführt:
[...]
Das Finanzamt gab der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes von Jänner 2013 bis Mai 2014 statt und hob den Bescheid auf. Hinsichtlich des Zeitraumes von Juni 2014 bis November 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Verwiesen wurde auf die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen gemäß § 119 Abs. 1 BAO und § 138 BAO. Die abverlangten Unterlagen (ärztliche Untersuchungen des Kindes ab Juni 2014, Kindergartenbestätigungen etc.) seien nicht vorgelegt worden, weshalb nicht von einem Familienbeihilfenanspruch für den genannten Zeitraum ausgegangen werden könne.
Der Bf. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht. Er führte aus, seit 2014 bis 2018 sei ziemlich viel Zeit vergangen und er nicht immer in der Lage gewesen, die abverlangten Unterlagen der Abgabenbehörde vollständig nachzureichen. Er habe seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht immer lückenlos nachkommen können. Er ersuche um neuerliche Überprüfung.
Am 25.11.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Den Sachverhalt fasste das Finanzamt wie folgt zusammen:
"Der Bf stellte am 28.02.2017 den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 2013 - 2018 und wurde für die Überprüfung des Anspruches aufgefordert, ergänzte Unterlagen einzureichen. Er suchte für diesen Zweck auch zwei Mal, jeweils am 23.01.2019 sowie am 24.02.2019 um Fristverlängerung an. Mit Schreiben vom 26.11.2018 teilte der Stadtschulrat mit, dass das Kind, für das die Familienbeihilfe beantragt wird, trotz Hauptwohnsitzmeldung in Wien ihren dauernden Aufenthalt im Ausland hat und auch dort die Schule besucht. Seit April 2016 wird auch laufend für das Kind Familienleistungen in der Höhe von 500 Zloty bezogen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der freien Beweiswürdigung wurde der Antrag des Bf abgewiesen und ein Rückforderungsbescheid in der Höhe von € 12.382,70 erlassen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2020 wurde der Beschwerde des Bf vom 02.05.2019 teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.2013 - 05.2014 anerkannt. Die Beschwerde für den Zeitraum 06.2014 - 11.2018 wurde abgewiesen, da nicht festgestellt werden konnte, dass sich das Kind ab dem Jahr 06.2014 sich im Inland befindet."
Dazu wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
"Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich das Kind ständig im Ausland aufhält und muss die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe nach § 26 Abs 1 FLAG zurück zahlen. Aus dem Schreiben des Stadtschulrates geht hervor, dass sich das Kind im Ausland aufhält und auch dort eine Schule besucht. Der Bf brachte keine Unterlagen hervor, aus denen ein inländischer Aufenthalt ersichtlich ist.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegen seines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO (siehe § 2 Rz 10) zu beurteilen sind (vgl etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Den Bf trifft gemäß § 119 BAO die Offenlegungspflicht, um eine Entscheidung über den Bestand und Umfang einer Abgabenflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände urteilen zu können. Auf Verlangen der Abgabebehörden hat der Anspruchsberechtigte nach § 138 BAO zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seines Anbringens zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit beweisen. Demnach ist es die Sache des Bf, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Der Bf gibt in seiner Beschwerde an, dass er die erforderlichen Unterlagen nicht nachreichen kann, da zu viel Zeit verstrichen sei. Dabei besteht für antragsgebundene Verfahren wie es in concreto der Fall ist, eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Bf. Nachdem der Bf die abverlangten Unterlagen nicht nachreichen kann, konnte ein inländischer Aufenthalt nicht festgestellt werden.
Das Finanzamt beantragt aus den oben erläuterten Gründen die Beschwerde abzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht trug dem Finanzamt nach Durchsicht des Aktes und Erhebungen in verschiedenen Datenbanken folgende ergänzenden Ermittlungen auf:
"Anforderung von Bestätigungen betreffend den Familienstand, Vorlage von Scheidungs- und Heiratsurkunde des Bf. sowie der Geburtsurkunde der Tochter und betreffend die in Polen bezogenen Familienleistungen sowie von Versicherungsdatenauszügen des Bf.
Erhebungen betreffend die tatsächliche Wohnsituation der Familie in Polen durch Anforderung von Meldebestätigungen, Grundbuchsauszügen bzw. Mietverträgen
Im Fall eines Aufenthaltes von NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter außerhalb des Haushaltes des Bf. Erhebungen betreffend die tatsächlich für sie bezahlten Kosten des Unterhalts und des vom Bf. getragenen Anteils"
Begründend führte das Bundesfinanzgericht wie folgt aus:
"Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8.4.2019 von VN-FR VN2-Bf NN-Bf, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, die für NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter bezogenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) ausschließlich mit der Begründung zurückgefordert, der Aufenthalt von VN-1-Tochter in Österreich sei nicht nachgewiesen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde für den Zeitraum von Jänner 2013 bis Mai 2014 teilweise stattgegeben.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde durch Einsichtnahme in den Akt und in verschiedene Datenbanken Folgendes festgestellt:
Vorgeschichte:
Der Bf. gründete im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner Frau VN-Exfrau-Bf die NN-Bf OG mit einem Standort an der Adresse eines gewissen NAME. Diese Offene Gesellschaft existiert nach wie vor. Die letzten Änderungen wurden am 2.12.2014 eingetragen. Ob sie aktuell eine Geschäftstätigkeit ausübt, ist nicht bekannt.
In der Folge mietete die Familie NN-Bf eine Wohnung mit der Adresse Erste-Adresse-Bf, 1160 Wien an, in der sie ab Jänner 2000 mit dem gemeinsamen Sohn VNö-Sohn (laut ZMR VN-pl-Sohn VN-FR) wohnte. Diese Adresse fungierte ab März 2000 auch als Firmenadresse. In der Folge mietete VN-Exfrau-Bf NN-Bf eine Wohnung mit der Adresse Adresse2-Ö-Bf, 1110 Wien an. An dieser Adresse ist sie seit 1.4.2011 gemeldet. An dieser Adresse war der Bf. vom 7.6.2011 bis 25.5.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Bf. war in Österreich erstmals von 1.7.1998 bis 30.11.1999 und in der Folge vom 1.4.2000 bis 30.4.2002 sowie vom 1.10.2002 bis 30.6.2004 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger versichert.
In der Folge arbeitete er während der Saison in Österreich als Bauarbeiter und bezog zwischendurch Arbeitslosengeld. Bisweilen nahm er auch Gelegenheitsarbeiten im Handel an. Es liegen zunächst fast durchgehende Versicherungszeiten vor.
2012 war der Bf. bis 29.1. als Arbeiter beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld bis 14.5..
Rückforderungszeitraum:
Nach einer Beschäftigung als Arbeiter vom 3.12.2012 bis 13.12.2012 bezog der Bf. vom 7.1.2013 bis 9.2.2013 Arbeitslosengeld, vom 10.2.2013 bis 9.6.2013 Notstandshilfe.
Er war vom 25.5.2012 bis 20.11.2014 an der Adresse Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür, 1200 Wien gemeldet. Als Unterkunftgeber wurde ein gewisser NN-FR VN-FR angegeben. Dieser hatte die Wohnung zunächst mit seinem Sohn von seiner geschiedenen Frau übernommen. Er bestätigte, dass der Bf. mit VN1-Frau NN-Bf seit 25.5.2012 und VN-1-Tochter seit 2.7.2012 bei ihm gewohnt habe. Die Kindesmutter sei am 16.4.2014 ausgezogen, VN-1-Tochter mit dem Bf. am 20.11.2014.
An der Adresse in der Straßenbez-fremd waren im Rückforderungszeitraum außer dem Wohnungsinhaber NN-FR VN-FR, der an dieser Adresse seit 4.3.1994 gemeldet war, noch folgende Personen gemeldet: NN-FR VORNAME jeweils mit Hauptwohnsitz vom 22.7.2013 bis 21.10.2013, vom 10.12.2013 bis 19.3.2014 und vom 5.8.2014 bis 7.9.2015. Dessen Frau, VN-Frau-FR, war von 10.12.2013 bis 7.9.2015 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 29.8.2013 schloss VNö-Sohn NN-Bf einen Mietvertrag über eine Wohnung ab mit der Adresse Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr,1210 Wien. Er ist seit 15.4.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf. war mit VN1-Frau NN-Bf und VN-1-Tochter NN-Bf von 20.11.2014 bis 6.3.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er selbst ist fortlaufend mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Der Sohn des Bf. erklärte gegenüber dem Finanzamt, sein Vater und dessen Frau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf hätten seit 20.11.2014 bei ihm gewohnt. VN1-Frau und VN-1-Tochter NN-Bf seien Anfang September 2018 ausgezogen und zurück nach Polen gegangen. Sein Vater wohne nach wie vor bei ihm. Der Sohn habe von ihm keine Miete verlangt und werde dies auch nicht tun. Sofern er finanziell dazu im Stande sei, beteilige sich sein Vater an den täglichen Lebenshaltungskosten.
Eine Heiratsurkunde betreffend die Ehe von NN-Bf VN-FR und NN-Bf VN1-Frau liegt nicht im Akt, ebensowenig eine Geburtsurkunde der am GebDat-Tochter geborenen VN-1-Tochter. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass VN-1-Tochter ebenso wie ihre Mutter und der Bf. in Stadt-PL, Polen, geboren wurde. Im Zentralen Melderegister ist kein Name der Frau vor der ersten Ehe angeführt. Auf vorgelegten polnischen Einkommensnachweisen wird NN-Bf VN1-Frau als Frau des Bf. angeführt, verheiratet seit dem xx.xx2012. Als Adresse wurde
PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr, angegeben. Im Akt wurde jeweils ein deutscher Text mit der Anmerkung "Nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen" nach den polnischen Bescheinigungen abgelegt.
Dem für NN-Bf VN1-Frau und VN-1-Tochter angelegten Mutter-Kind-Pass ist Folgendes zu entnehmen:
Die Mutter hat bereits 1992 und 1997 in Polen Kinder entbunden. Ein großer Teil der Untersuchungen der Mutter und von VN-1-Tochter erfolgten ebenso wie die Geburt in Polen. Dies wurde von einem österreichischen Arzt, welcher als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Wien tätig ist und der offenbar der polnischen Sprache mächtig ist, mit Stempel und Unterschrift bestätigt. Einzelne Untersuchungen und Impfungen wurden von einer österreichischen Kinderärztin wie folgt durchgeführt:
[Grafik]
Betreffend diese Ärztin gibt es auch Leistungsinformationen der Wiener Gebietskrankenkasse, ebenso für 2017.
Am 9.11.2012 stellte NN-Bf VN1-Frau einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN-Tochter1-Frau-Bf VN-Tochter1-Frau-Bf, geboren am GebDat-Tochter1-Frau, ab November 2012. Dieser Antrag wurde am 10.5.2013 mit der Begründung abgewiesen, die Bf. habe in den angeführten Monaten in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen.
Im AIS-DB7 wird bei VN-1-Tochter als "anderer Elternteil" zu NN-Bf VN-FR unter der Versicherungsnummer von NN-Bf VN1-Frau ein anderer Name angeführt. Ein Dienstgeber ist nicht angegeben. Lediglich die Bezeichnung "Hausfrau".
Bezüglich der Erwerbstätigkeit des Bf. in Österreich sind für 2012 und im Rückforderungszeitraum folgende Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen vermerkt:
[...]
Im AIS-DB2 wurden folgende Einkünfte angeführt:
[...]
Für Erwerbstätigkeiten 2012 und 2014 wurden dem Finanzamt keine Lohnzettel übermittelt.
Der Bf. hat ferner folgende Bescheinigungen aus Polen vorgelegt (Angaben in polnischen Zloty, Adresse des Bf. und seiner Frau: PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr):
[Grafik]
Dem Bf. wurde der Bezug von polnischem Erziehungsgeld durch ihn für VN-1-Tochter in Höhe von 500,00 Zloty monatlich ab April 2017 bestätigt.
Der Bf. hat der Gemeinde Wien gegenüber im Jahr 2017 Interesse an einer Gemeindewohnung bekundet. Dieses Ansuchen wurde abgelehnt, weil an der derzeitigen Adresse kein Überbelag bestehe. 2017 wurde auch um einen Kindergartenplatz für VN-1-Tochter angesucht.
Die Bemühungen stehen offenbar in Zusammenhang mit einem am 24.3.2017 gestellten Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-1-Tochter.
Rechtliche Bestimmungen:
Bei einem Wohnort der gesamten Familie in Österreich bestünde, wie auch vom Finanzamt anerkannt, bereits aufgrund des innerstaatlichen Rechtes ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Sofern sich der Bf. zu Zwecken der Erwerbstätigkeit alleine in Österreich aufgehalten hat oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat, ist jedoch Folgendes zu beachten:
Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004 idgF, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.
Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
i) ,Familienangehöriger':
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
..."
Nach Art. 1 lit j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
Als Familienleistungen werden in Art. 1 lit. z leg. cit. alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I definiert.
Den persönlichen Geltungsbereich regelt Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend, dass diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen gilt.
Zum sachlichen Geltungsbereich ordnet Art. 3 Abs. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 an, dass diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben - sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist - Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Sofern in der Verordnung Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, dürfen gemäß ihrem Art. 7 Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht auf Grund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt oder wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
...
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
..."
Artikel 13 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift wie folgt:
"Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder
iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
...
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden."
Art. 67 der Verordnung 883/2004 lautet samt Überschrift:
"KAPITEL 8
Familienleistungen
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
Art. 68 der Verordnung 883/2004 enthält Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, (in der Folge: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009) idgF lautet:
"Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. ..."
Da die Familienleistungen von einem polnischen Staatsangehörigen, sohin einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zurückgefordert wurden und dieser im Streitzeitraum einen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Union hatte, gilt die Verordnung Nr. 883/2004 für ihn sowie für seine Familienangehörigen, also auch die minderjährige Tochter. Daher finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, und des § 5 Abs. 3 FLAG, das einen vom Wohnort abhängigen Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland vorsieht, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs im Beschwerdefall insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gilt, finden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, auf den Bf. und seine Familienangehörigen keine Anwendung (vgl. VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0066).
Ein ausschließliches Abstellen auf den Wohnort des Kindes käme für den Fall der Anwendbarkeit der Verordnung daher auch dann nicht in Betracht, wenn der Bf. nach wie vor mit seiner Familie zwar in Polen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch in Österreich erwerbstätig ist.
Allerdings würde die Anwendbarkeit der Verordnung im Fall eines getrennten Haushaltes voraussetzen, dass die Mutter des Kindes keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat (etwa wenn sie in Polen erwerbstätig ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befindet) und gemäß § 2 Abs. 2 FLAG der Bf. die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ro 2014/16/0067).
offene Zweifelsfragen:
Im Akt des Finanzamtes sowie in verschiedenen, eingesehenen Datenbanken ist der durchgehende Aufenthalt des Bf. in Österreich im Rückforderungszeitraum nicht ausreichend belegt, ebensowenig die durchgehende Anwendbarkeit des Unionsrechtes auf ihn und seine Familie:
Der Bf. hat im Rückforderungszeitraum in Österreich in den Jahren 2013 bis 2015 nur für Teilzeiträume, 2016 überhaupt keine Versicherungszeiten erworben und hat für die Jahre 2013 bis 2016 Einkünfte aus einer Landwirtschaft in Polen nachgewiesen. Das Erzielen von Einkünften aus einer Landwirtschaft setzt eine persönliche Anwesenheit voraus, wenn nicht lediglich landwirtschaftliche Flächen verpachtet werden. Die Höhe der Einkünfte lässt auf eine persönliche Tätigkeit schließen.
Den vorgelegten polnischen Bescheinigungen in Verbindung mit den österreichischen Versicherungsdaten und gemeldeten Einkünften ist zu entnehmen, dass der Bf. in den Jahren von 2013 bis 2015 offenbar als Landwirt arbeitete. Dabei ist davon auszugehen, dass er sowohl in Polen gelebt hat und auch entsprechend versichert war oder zu versichern gewesen wäre. Dies steht im Einklang damit, dass er in diesen Jahren in Österreich für jene Zeiträume Versicherungszeiten erworben bzw. Leistungen des AMS (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) bezogen hat, in welchen in landwirtschaftlichen Betrieben, die Gemüse, Obst und Getreide anbauen, in der Regel weniger Arbeit anfällt, während der Bf. zu Zeiten, in welchen die meisten Bauarbeiter gesucht werden, weder arbeitete, noch Leistungen des AMS bezog. 2016 war er in Österreich überhaupt weder versichert noch hat er irgendwelche Leistungen des AMS bezogen.
Eine Firma NN-Bf VN-FR ERGÄNZUNG-Firma wurde am 6.12.2012 eröffnet mit den Branchen "Landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Zusammenhang mit Tierzucht und -zucht (gemischte Tätigkeit)" sowie "Einzelhandelsverkauf von Kleidung in Fachgeschäften". Die Tätigkeit würde als Ergänzung zur vom Bf. betriebenen Landwirtschaft passen und auch der Zeitpunkt der Geschäftseröffnung würde zu einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach Polen passen. Ein Handelsregisterauszug konnte nicht abgerufen werden. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dieses Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bf. steht.
Ein großer Teil der Untersuchungen von Mutter und Kind bzw. der Impfungen von VN-1-Tochter erfolgte laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass in Polen, wo das Kind auch geboren wurde. Der Bf. war kurz vor der Geburt des Kindes mit VN1-Frau NN-Bf und in der Folge auch mit VN-1-Tochter an der Adresse von NN-FR VN-FR gemeldet. Eine Abmeldung erfolgte erst mit 20.11.2014, obwohl an dieser Adresse ab Juli 2013 ein Verwandter des Wohnungsinhabers (mit Unterbrechungen) bzw. ab Dezember 2013 derselbe Verwandte mit seiner Ehefrau dort ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Familie in der Zeit von 2013 bis 2016 ständig in Österreich lebte.
Die Untersuchungen von VN-1-Tochter bei der Kinderärztin könnten bei Besuchen von Verwandten oder Bekannten erfolgt sein, wobei der Bf. 2014 nur während rund dreieinhalb Monaten eine Beschäftigung hatte, für welche dem Finanzamt vom Dienstgeber überdies kein Lohnzettel übermittelt wurde. Die Bestätigung, von VN-Cousine NN-Cousine, nach eigenen Angaben Cousine des Bf., wonach diese im Zeitraum April 2014 bis November 2014 "mehrmals in der Woche" auf VN-1-Tochter aufgepasst habe, ist insofern nicht verständlich, als dafür keine Notwendigkeit ersichtlich wäre, wenn VN-1-Tochter mit ihrem Vater während dieses Zeitraumes in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte. Er hatte von Mitte Mai bis Mitte November 2014 in Österreich kein Einkommen und war nicht erwerbstätig. Er hat hingegen in Polen Einkünfte als Landwirt erklärt. Hätte der Bf. in diesem Zeitraum in Österreich gelebt, hätte er sich entweder um Arbeit oder um Leistungen des AMS bemüht, wie er dies auch sonst getan hat. Dies ist jedoch nicht belegt. Es ist möglich, dass er 2016 die Landwirtschaft in Polen verkauft hat, der neue Familienwohnsitz in Stadt-PL aus dem Erlös angeschafft wurde und die Familie eine Zeit lang davon gelebt hat. Da er ab April 2016 polnisches Erziehungsgeld bezogen hat, ist eine Versicherung in Polen mit einem Familienwohnsitz in Stadt-PL wahrscheinlich.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Bf. in einem anderen Land (Deutschland?) erwerbstätig war (oder dort Leistungen der dortigen Arbeitsmarktverwaltung erhalten hat), zumal die Einkommensbestätigungen offenbar für das deutsche Finanzamt ausgestellt wurden.
Ab Anfang März 2017 hat der Bf. wieder Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Österreich erzielt, wobei er nur geringfügige Beschäftigungen annahm und Leistungen des AMS bezog. Aufgrund seines Alters (er vollendete im März 2017 das 60. Lebensjahr, beantragte im Februar 2017 wieder die Notstandshilfe und nahm nach einer längeren Unterbrechung, welche das gesamte Jahr 2016 umfasste, erstmals im März wieder eine geringfügige Beschäftigung an) konnte er wohl davon ausgehen, in der Baubranche kaum mehr beschäftigt zu werden. Ob er sich in diesem Zeitraum tatsächlich überwiegend in Österreich aufgehalten hat, oder nur eine Meldeadresse hatte, um Leistungen des AMS zu beziehen (Kontakte mit dem AMS können auch online wahrgenommen werden), ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Fall geringfügiger Beschäftigungen wäre auch eine tageweise Beschäftigung mit "geringfügiger" Meldung für das gesamte Monat möglich, sodass eine durchgehende Anwesenheit dadurch nicht zwingend belegt ist. Die Leistungen (hauptsächlich Transferzahlungen des AMS), die der Bf. in diesem Zeitraum bezogen hat, hätten es ihm ermöglichten, einen bescheidenen Lebensstandard zu halten, geringe Zahlungen an den Sohn zu leisten und auch Unterstützungszahlungen für VN-1-Tochter nach Polen zu schicken.
Ob und gegebenenfalls wann der Bf. in welchem Ausmaß im Rückforderungszeitraum in Polen oder Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat, ist nicht bekannt, ebenso wenig, ob seine Frau einer Beschäftigung nachgegangen ist oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat.
fehlende Ermittlungen:
Gemäß § 269 Abs. 2 BAO können die Verwaltungsgerichte das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
Dem Finanzamt 2/20/21/22 werden im Hinblick auf die offenen Zweifelsfragen folgende ergänzenden Ermittlungen aufgetragen:
1.
Erhebungen betreffend die familiären Verhältnisse im Rückforderungszeitraum:
Anforderung von Nachweisen betreffend den Familienstand (Scheidungsurkunde betreffend die Ehe mit VN-Exfrau-Bf NN-Bf, Heiratsurkunde betreffend die Ehe mit VN1-Frau NN-Bf, Geburtsurkunde von VN-1-Tochter)
Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen bei der zuständige Verbindungsstelle
Anforderung der Vorlage einer durchgehenden Versicherungszeitenbescheinigung des Beschwerdeführers durch diesen (Auszüge betreffend sämtliche Versicherungszeiten, welche im Rückforderungszeitraum in verschiedenen Staaten erworben wurden, insbesondere in Polen und Deutschland - für Österreich liegt ein Auszug der Versicherungsdaten im Akt)
2. Erhebungen betreffend die tatsächliche Wohnsituation der Familie in Polen:
Aufforderung an den Bf., folgende Unterlagen für sich, VN1-Frau und VN-1-Tochter NN-Bf vorzulegen: Meldebestätigungen, Grundbuchsauszüge bzw. Mietverträge für die jeweils genutzten polnischen Adressen; dies betrifft insbesondere die Landwirtschaft, aus welcher der Bf. Einkünfte erzielte sowie die in den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen angeführte Adresse
3. Für den Fall eines Aufenthaltes von NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter außerhalb des Haushaltes des Bf.:
Erhebungen betreffend die tatsächlich für sie bezahlten Kosten des Unterhalts und des vom Bf. getragenen Anteils davon
4. Anforderung eines Firmenbuchauszuges der polnischen Firma NN-Bf VN-FR ERGÄNZUNG-Firma mit historischen Daten
Sollte eine Abklärung der offenen Fragen laut den Punkten 1 bis 4 mangels (ausreichender) Mitwirkung des Bf. nicht möglich sein, sind die entsprechenden Unterlagen bzw. Informationen im Wege der Amts- und Rechtshilfe von den zuständigen polnischen Stellen beizuschaffen."
Der Beschluss wurde dem Bf. im Dezember 2020 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Vorhalt vom 11.1.2021 forderte das Finanzamt den Bf. auf, bis zum 28.1.2021 unten angeführte Fragen zu beantworten und die Nachweise zu erbringen:
"1. familiären Verhältnisse im Rückforderungszeitraum:
Scheidungsurkunde der Ehe mit VN-Exfrau-Bf NN-Bf sowie Heiratsurkunde mit VN1-Frau NN-Bf
Geburtsurkunde von VN-1-Tochter
2. Wohnsituation Ihrer Familie in Polen
Legen Sie bitte folgende Unterlagen für sich und für VN1-Frau sowie VN-1-Tochter NN-Bf bei:
Meldebestätigungen
Grundbuchsauszüge bzw. Mietverträge für die polnischen Adressen; dies betrifft insbesondere die Landwirtschaft, aus welche Einkünfte erzielt werden sowie in den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen
3. Aufenthalt von NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter
Für den Fall. dass NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter außerhalb Ihres Haushaltes den Aufenthalt hatte, bitten wir Sie um den Nachweis über die tatsächlich bezahlten Kosten des Unterhalts und den Anteil, den Sie bezahlt haben
4. Firma NN-Bf VN-FR ERGÄNZUNG-Firma
Wir bitten Sie uns einen Firmenbuchauszug der angeführten polnischen Firma mit historischen Daten zu erbringen.
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Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104479/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104479.2020
- Stammnummer
- 135515
- Gültig
- 17.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF