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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104479/2020

Rückforderung der Familienbeihilfe von einem polnischen Staatsangehörigen für Zeiträume der Nichtversicherung in Österreich bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit und Familienwohnsitz in Polen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104479/2020vom 17.12.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit E-Mail vom 15.2.2021 ersuchte das Finanzamt die zuständige polnische Stelle mit Verweis auf Art. 76 der VO 883/2004 für das laufende Beschwerdeverfahren in familienrechtlicher Angelegenheit um Auskunft betreffend den Bf.. Folgende Informationen würden benötigt: Scheidungsurkunde der Ehe mit Frau VN-Exfrau-Bf NN-Bf sowie die Heiratsurkunde mit Frau NN-Bf Folgende Unterlagen betreffend Frau VN1-Frau sowie VN-1-Tochter NN-Bf Meldebestätigungen sowie Grundbuchsauszüge bzw. Mietverträge für die polnischen Adressen betreffend insbesondere die Landwirtschaft, aus denen Einkünfte erzielt werden sowie in den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen. Firmenbuchauszug der polnischen Firma mit historischen Daten. Die Deutsche Verbindungsstelle wurde ersucht um Bekanntgabe, ob der Bf. oder die Kindesmutter jemals in Deutschand erwerbstätig bzw. in einer gleichgestellten Situation waren, sowie um Bekanntgabe der Zeiten. Diesbezüglich wurde folgende Antwort erteilt: "Uns liegen keine Antragsunterlagen vor, deshalb können wir Ihnen leider keine Auskunft über etwaige Beschäftigungsverhältnisse geben. Einen generellen Zugriff auf Beschäftigungszeiten gibt es für uns nicht". Die polnische Verbindungsstelle wurde laut Finanzamt ersucht um Bekanntgabe, ob die Kindesmutter jemals in Polen erwerbstätig oder in einer gleichgestellten Situation war. Wenn ja, wurde ersucht um Bekanntabe der Zeiten. Weiters wurde ersucht um Bekanntgabe, ob die ganze Familie (Vater, Mutter, Kind), in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Und um Bekanntgabe, ob ein Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe oder bestehe, wenn ja in welcher Höhe und in welchem Zeitraum. Auch dieses Ersuchen wurde nicht beantwortet. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15.9.2021 wurde dem Bf. die Vorlage der unten angeführten Beweismittel für sein Vorbringen aufgetragen. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Mit Beschluss vom 17.12.2020 wurde dem Finanzamt die Durchführung ergänzender Ermittlungen aufgetragen. In Entsprechung dieses Auftrages hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Ergänzungsersuchen vom 11.1.2021 die Vorlage verschiedener Unterlagen aufgetragen. Der Bf. hat auf dieses Ersuchen nicht reagiert. In der Folge hat das Finanzamt die zuständige polnische Stelle um Auskunft und Vorlage von Unterlagen ersucht. Auch diese Stelle hat auf das Ersuchen nicht reagiert. Aufgrund der im Beschluss vom 17.12.2020 dargelegten Gründe bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2018. Der Bf. wird daher aufgefordert, seinen Familienstand nachzuweisen und zu diesem Zweck folgende Unterlagen vorzulegen: • Scheidungsurkunde betreffend die Ehe mit NN-Bf VN-Exfrau-Bf VN2-Exfrau-Bf • Heiratsurkunde betreffend die Ehe mit VN1-Frau VN2-Frau NN-Bf, der Folge kurz Kindesmutter • Geburtsurkunde von VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf Betreffend die polnische Adresse der Familie (PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr) bzw. auch eine allfällige davor benutzte Adresse (Landwirtschaft) wird der Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: • Mietverträge bzw. Pachtverträge oder Grundbuchsauszüge mit historischen Daten für die in Polen von der Familie genutzten bzw. angegebenen Unterkünfte (Wohnungen bzw. Häuser) • polnische Meldebestätigungen für den Bf., die Kindesmutter und VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf • eine Familienstandsbescheinigung betreffend die Familie Betreffend die Arbeitsverhältnisse bzw. die landwirtschaftliche und/oder gewerbliche Erwerbstätigkeit des Bf. und der Kindesmutter in Polen wird der Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: • einen Auszug der vollständigen in Polen in den Jahren 2013 bis 2018 erworbenen Versicherungszeiten (Versicherungsdatenauszug) sowohl für den Bf. als auch für die Kindesmutter • den Gewerbeschein bzw. die Gewerbescheine, aufgrund welcher eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde • Nachweis der Rechsform, in der die Erwerbstätigkeit in Polen ausgeübt wurde (Auszug aus dem polnischen Firmenbuch bzw. Unternehmensregister, Steuernummer) • Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2018 • Nachweis eines allfälligen nicht steuerpflichtigen Einkommens der Kindesmutter (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialleistungen) Betreffend die bezogenen Familienleistungen für VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Polen: • Kopien der Anträge, die in diesem Zusammenhang gestellt wurden. • Nachweis der auszahlenden Stelle, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen die Auszahlung des Erziehungsgeldes an den Bf. erfolgte und ob dafür eine Ansässigkeit in Polen oder eine Erwerbstätigkeit in Polen erforderlich war. Betreffend die Unterhaltskosten von VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf im Fall einer getrennten Haushaltsführung: • Nachweis der in Polen angefallenen Kosten des Unterhalts bzw. Schätzung einer dazu befugten polnischen Stelle sowie Nachweis, welchen Anteil der Bf. an diesen getragen hat durch Vorlage von Kontoauszügen, Überweisungsbelegen oder anderen geeigneten Beweismitteln, aus denen dies hervorgeht. Sie werden aufgefordert, den Unterlagen, soweit diese in polnischer Sprache verfasst sind, eine Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen." Der Beschluss wurde am 21.9.2021 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Der Bf. brachte am 12.11.2021 über die E-Mail-Adresse seines Sohnes eine Eingabe vom 9.11.2021 mit folgendem Wortlaut ein: "Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 15. September 2021 möchte ich die von Ihnen geforderten Unterlagen/Beweise - sofern mir das von Österreich aus auch möglich war - zur Verfügung stellen. Einleitend möchte ich auch meine aktuellen Lebensumstände festhalten. Ich bin von Beruf Fassader im Alter von 64. Jahren und zur Zeit Arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Meine Jobperspektiven in diesem Alter und dieser Branche sind leider mehr als dürftig, diverse Vermittlungsangebote seitens des AMS haben bis jetzt leider auch nicht zu einem Erfolg geführt. Meinen Lebensunterhalt muss ich nun von den Zahlungen des AMS bestreiten und natürlich meine Tochter in Polen im Unterhalt finanziell unterstützen. Gelegentliche geringfügige Aushilfsjobs lindern die Finanzielle Situation aber auch nur akut. Aufgrund der Tatsache das meine finanziellen Möglichkeiten äußerst eingeschränkt sind kann ich mir weder längere Aufenthalte in Polen noch die Übersetzung der von Ihnen geforderten Unterlagen leisten. In weiterer Folge möchte ich auf die von Ihnen genannten Punkte vom 15. September 2021 näher eingehen. In Ihrem Beschuss vom 17.12.2020 habe Sie dem Finanzamt aufgetragen weitere Unterlagen bei mir anzufordern, das besagte Schreiben des FA vom 11.01.2021 war Ihrem Beschluss vom 15.09.2021 angehängt. Ich möchte hier festhalten das ich ein solches Schreiben des Finanzamts vom 11.01.2021 NICHT erhalten habe! Dementsprechend konnte ich auch nicht auf ein solches reagieren. Weshalb polnische Behörden nicht auf das Schreiben des FA reagiert haben kann ich leider nicht beantworten, auf jeden Fall kann man mich dafür nicht Verantwortlich machen. In weiterer Folge möchte ich folgende Dokumente bzgl. Familienstand als Anhang schriftlich festhalten: 1) Scheidungsurkunde betreffend Ehe mit VN-Exfrau-Bf NN-Bf 2) Heiratsurkunde betreffend Ehe mit VN1-Frau NN-Bf 3) Geburtsurkunde von VN-1-Tochter NN-Bf Betreffend der polnischen Adresse der Familie sowie allfällig davor benutzter Landwirtschaft: 4) Mietvertrag der Wohnung mit Anschrift Straße-Fam-PL Nr/Nr, PLZ Stadt-PL 5) polnische Meldebeståtigungen meiner Ehefrau und meiner Tochter. Ich bin nur in Österreich gemeldet (Hauptwohnsitz). 6) Schriftliche Familienstandsbescheinung meiner Gattin im Anhang. Eine Pacht sowie etwaige andere Landwirtschaftliche Liegenschaften haben weder ich noch meiner Ehefrau jemals besessen. Auch waren wir zu keinem Zeitpunkt als Landwirte tätig oder beschäftigt. Betreffend die Arbeitsverhältnisse bzw. gewerbliche Erwerbstätigkeit 7) Auszug der vollständig erworbenen Versicherungszeiten liegt im österreichischen Sinne nicht vor da ich auch einen solche nicht bekomme. Im Anhang finden Sie einen Auszug des betriebenen Gewerbes (06.12.2012 bis 01.01.2016) sowie Kopien des Formulars E9 (Meine Ehefrau sowie ich) 8) Es handelte sich bei dem Gewerbe um einen Einzelhandel, für einen solchen ist in Polen keine Gewerbe nötig! 9) Nachweis der Rechtsform - siehe Anhang des polnischen CEIDG 10) Einkommensteuerbescheide liegen in Form des E9 Formulars vor. 11) Nachweis einer allfälligen nicht steuerpflichtigen Einkommens der Kindsmutter liegt nur in Form des letzten Auszugs von 500+ (Kindergeld) sowie einer Witwenpension welche direkt an die Tochter aus erster Ehe überging. Betreffend die bezogenen Familienleistungen für meine Tochter VN-1-Tochter und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Polen: 12) Es liegen in diesem Zusammenhang keine Kopien vor da jeder Antrag auf 500+ (Kindergeld) jährlich eingereicht wird. 13) Das polnische Kindergeld 500+ wird NICHT an mich sondern an die Kindsmutter der kleinen VN-1-Tochter ausgezahlt, per Überweisung (Überweisungsbestätigung im Anhang). Über dieses Geld verfüge ich NICHT, sondern meine Ehefrau. Weiters möchte ich festhalten das das Kindergeld in Form 500+ erst seit 2016 besteht, davor gab es ein Kindergeld in dieser Form nicht. Betreffend der Unterhaltskosten für meine Tochter im Fall einer getrennten Haushaltsführung 14) Ein solcher Nachweis der angefallenen Kosten des Unterhalts bzw. Schätzung der Behörden kann nicht vorliegen da wir nicht geschieden sind und eine solche Einschätzung der Kosten -meines Wissens nach - in der Form nicht existiert. Eine schriftliche Stellungnahme bzgl des Unterhalts meiner Ehefrau liegt diesem Schreiben bei! Ich habe hier nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt was mir zu diesem Zeitpunkt und aus Österreich heraus möglich war, eine Fahrt nach Polen und die damit verbundene Kürzung der Notstandshilfe kann ich mir weder erlauben noch leisten. Ich möchte auch an dieser Stelle festhalten das ich bis dato nicht verstanden habe was mir hier genau vorgeworfen wird bzw. weshalb die bereits getätigten Zahlungen in Frage gestellt werden. Weiters will ich hier festhalten das ich bereits monatliche Zahlungen an den Gerichtsvollzieher des Finanzamts leiste (E 50 im Monat seit November 2019) obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteil gesprochen worden ist. Hier wurde ich falsch beraten bzw. habe die Aussagen falsch verstanden (Deutsch ist nicht meine Muttersprache). Ich kann mich lediglich daran erinnern das der Gerichtsvollzieher gemeint hatte das es so gegenüber dem Finanzamt besser aussehen würde. Hierbei handelt es sich aber NICHT um ein Schuldeingeständnis, erst recht nicht wenn man die sprachliche Barriere sowie mangelnden Übersetzungsmöglichkeiten vor Ort in Betracht zieht. Ich habe hier dem ganzen Blind vertraut obwohl mir in meiner Situation ein jeder Euro nötig ist! Dieser Einzieher ist nach wie vor aufrecht!" Vorgelegt wurden folgende Unterlagen: Ein Auszug aus dem Geburtenregister, gemäß welchem VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf am GebDat-Tochter in Stadt-PL geboren wurde. Als Vater scheint NN-Bf VN-FR VN2-Bf und als Mutter NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau auf. Ein Firmenbuchauszug in polnischer Sprache ohne Übersetzung mit folgendem Inhalt (laut Google-Übersetzer):   | Centralna Ewidencja i Informacja o Dzialalnosci Gospodarczej Rzeczypospolitej Polskiej | Zentrale Aufzeichnungen und Informationen über die Wirtschaftstätigkeit der Republik Polen | Imie | Name: VN-FR | Nazwisko | Nachname: NN-Bf | Numer NIP | Nummer NIP | Numer REGON | REGON-Nummer | Firma przedsiebiorcy | Unternehmen des Unternehmers: NN-Bf VN-FR | Przedsiebiorstwo Wielobranzowe | Unternehmen mehrere Filialen | Adres poczty elektonicznej | E-Mail-Addresse: ADRESSE | Adres glownego miejsca wykonywanie dzialalnosci | Adresse der Hauptniederlassung | Woj. ***2***, pow. Stadt-PL, gm. Stadt-PL, miejsc. Stadt-PL, Adresse-Unternehmen-PL, PLZ- poczta Stadt-PL | Woiwodschaft YYY, pow. Stadt-PL, Gemeinde Stadt-PL, Stadt Stadt-PL, ADRESSE-FIRMA, PLZ - Postamt Stadt-PL | Adres do doreczen | Adresse für Service | Woj. ***2***, pow. Stadt-PL, gm. Stadt-PL, miejsc. Stadt-PL, ul. Straße-Fam-PL, Nr-lok.Nr., PLZ, poczta Stadt-PL | Woiwodschaft YYY, pow. Stadt-PL, Gemeinde Stadt-PL, Ort Stadt-PL, ul. Straße-Fam-PL, Nummer-Büro, PLZ, Postamt Stadt-PL | Przedsiebiorca posiada obywatelstwa panstw | Der Unternehmer hat Nationalitäten | Polska | Polen | Data rozpoczecia wykonywania dzialalnosci gospodarczej | Datum der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit: 2012-12-06 | Data zawieszenia wykonywania indywidualnej dzialalnosci | Datum der Aussetzung einzelner Aktivitäten: 2016-01-01 | przewazajaca dzialalnosc gospodarcza (kod PKD) | vorherrschende Wirtschaftstätigkeit (PKD-Code) | 47.71.Z Sprzedaz detaliczna odziezky prowadzona w wyspecjalizowanych sklepach | 47.71.Z Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften | Wykonywana dzialalnosc gospodarcza (kody PKD) | Ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit (PKD-Codes): 47.71.Z, 41.10.Z, 41.20.Z, 45.31.Z, 45.32.Z, 46.42.Z, 47.24.Z, 47.72.Z, 49.31.Z, 49.41.Z, 56.10.B | Malzenska wspolnosc majatkowa - tak | Eheliches Gemeinschaftseigentum - ja | Status indywidualnej dzialalnosci gospodarczej | Status der einzelnen Wirtschaftstätigkeit | Zawieszony | Ausgesetzt | Spolki cywline, ktorych wspolnikiem jest przedsiebiorca | Lebenspartnerschaften Miteigentum eines Unternehmers | Brak wpisow | Keine Beiträge | Zakazy | Verbote | Informacje dotyczace upadiosci / postepowania naprawczego | Informationen zu Insolvenz / Sanierungsverfahren | Pelnomocnicy przedsiebiorcy | Bevollmächtigte von Unternehmen   Zu Miteigentum, Verboten, Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren und Bevollmächtigten gibt es keine Beiträge. Der Bf. legte eine "Beglaubigte Übersetzung aus der Polnischen Sprache" einer abgekürzten Abschrift aus der Heiratsurkunde vor, gemäß welcher er laut Standesamt in Stadt-PL VN1-Frau VN2-Frau Geburtsname-Frau-Bf geehelicht habe. Der Familienname und Name der Kinder sollte NN-Bf sein. Das Originaldokument der Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Vorgelegt wurden Bestätigungen des polnischen Leiters des Finanzamtes in Stadt-PL mit folgendem Inhalt (laut Google-Übersetzer): Für 2013, ausgestellt am 19.2.2020 naczelnik urzedu skarbowego w Stadt-PL - Leiter des Finanzamtes Stadt-PL Zaswiadczenie - Zertifikat Zaswiadcza sie, ze - Es ist bescheinigt, dass - NN-Bf VN-FR adres - die Anschrift, zamieszkania - Residenz: Straße-Fam-PL Nr/Nr PLZ Stadt-PL Naczelnik Urzedu Skarbowego w Stadt-PL, dzialajac na podstawie art. 306a ustawy z dnia 29 sierpnie 1997 r. - Ordynacja podatkowa (t.j. Dz. U. z 2017r., poz. 201 z pozn. zm.) zaswiadcza, ze na dzien wydania niniejszego zaswiadczenia do tutejszego, Urzedu Skarbowego - Der Leiter des Finanzamts in Stadt-PL, handelnd gemäß Art. 306a des Gesetzes vom 29. August 1997 - Steuerverordnung (d. h. Gesetzblatt von 2017, Pos. 201 in der geänderten Fassung) bescheinigt, dass am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung an das örtliche Finanzamt nie wplynelo zeznanie podatkowe w zakresie podatku dochodowego od osob fizycznych za rok 2013, dotyczace Wnioskodawcy wymienionego w czesci A. - Die Einkommensteuererklärung für 2013 für den in Teil A angeführten Antragsteller wurde nicht eingereicht. Podatnik w roku podatkowym 2013 osiagnal jeszcze przychody z PIT-28 - Im Steuerjahr 2013 erzielte der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus PIT-28 Pobrano oplate skarbowa w wysokosci 17 zi na podstawie art. 1 ust. 1 pkt 1 lit. b ustawy z dnia 16 listopada 2010 r. o oplacie skarbowej (t.j. Dz. U. z 2019 r., poz. 1000). - Es wurde eine Stempelsteuer in Höhe von 17 PLN erhoben und gemäß Art. 1 Klausel 1 Punkt 1 lit. b des Gesetzes vom 16. November 2010 über die Steuerpflicht (d. h. Gesetzblatt von 2019, Pos. 1000). Oplate skarbowa wplacono na rachunek bankowy Urzedu Miejskiego w Stadt-PL nr ***1***. - Die Stempelsteuer wurde auf das Bankkonto des Rathauses in Stadt-PL Nr. ***1*** überwiesen. Nie podlega oplacie skarbowej -zgodnie z art. 2 ust. 1 ustawy z dnia 16 listopada 2006 r. o oplacie skarbowej (t.j. Dz. U. z 2016 r., poz. 1827 z pozn. zm.). - Ist nicht stempelsteuerpflichtig - gemäß Art. 2 Klausel 1 des Gesetzes vom 16. November 2006 zur Stempelsteuer (d. h. Gesetzblatt von 2016, Pos. 1827 in der jeweils gültigen Fassung). Niniejsze zwaswiadczenie wystawia sie na wniosek Strony. - Dieses Zertifikat wird auf Antrag einer Partei ausgestellt. podpis z podaniem imenia, nazwiska i stanowiska sluzbowego - Unterschrift mit Vor-, Nachname und Berufsbezeichnung Für 2014: naczelnik urzedu skarbowego w Stadt-PL - Leiter des Finanzamtes Stadt-PL Zaswiadczenie o wysokosci przychodu podatnika rozliczajacego sie w formie ryczaltu od przychodow ewidencjonowanych - Bescheinigung über die Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen in Form eines Pauschalbetrags auf das erfasste Einkommen nr zaswiadczenia - Zertifikatsnummer dane podatnika - Steuerzahlerdaten identyfikator podatkowy numer PESEL - Steueridentifikationsnummer Nazwisko, imie - Nachname Name: NN-Bf VN-FR Nazwa - Name adres - die Anschrift: Straße-Fam-PL Nr/Nr, PLZ Stadt-PL Naczelnik Urzedu Skarbowego w Stadt-PL, dzialajac w oparciu o art. 306a ustawy z dnia 29 sierpnie 1997 r. - Ordynacja podatkowa (t.j. Dz. U. z 2019 r., poz.900 z pozn. zm.) zaswiadcza, ze ww. pdatnik w roku podatkowym 2014 oplacal podatek dochodowy od osob fizycznych w formie ryczaltu od przychodow ewidencjonowanych: - der Leiter des Finanzamts in Stadt-PL, handelnd gemäß Art. 306a des Gesetzes vom 29. August 1997 - Steuerverordnung (d. h. Gesetzblatt von 2019 in der jeweils gültigen Fassung, Pos. 900 in der geänderten Fassung) bescheinigt, dass er oben genannte Steuerpflichtige die Einkommensteuer im Steuerjahr 2014 in Form eines Pauschalbetrags auf das erfasste Einkommen entrichtet hat: 42 - ogolem przychody razem 19.200,00 - Gesamteinkommen gesamt Zaswiadczenie wystawia sie na wniosek Strony - Die Bescheinigung wird auf Antrag einer Partei ausgestellt Na podstawie art. 2 ust. 1 pkt 1 ustawy z dnia 16 listopada 2006 r. o oplacie skarbowe (t.j. D.z. U. z 2018 r., poz. 1044 z pozn. zm.) niniejsze zaswiadczenie nie podlega oplacie skarbowej - Basierend auf Artikel 2 Klausel 1 Punkt 1 des Gesetzes vom 16. November 2006 über die Stempelsteuer (d. h. Gesetzblatt 208, Pos. 1044 in der jeweils gültigen Fassung) unterliegt diese Bescheinigung nicht der Stempelsteuer pieczec urzedowa - Offizielles Siegel podpis z podaniem imienia, nazwiska i stanowiska sluzbowego - Unterschrift mit Vor-, Nachname und Berufsbezeichnung z upowaznienia Naczelnika urzedu skarbowego w Stadt-PL - über die Genehmigung des Leiters des Finanzamts in Stadt-PL Für 2015 wurde eine ähnliche Bestätigung ausgestellt, jedoch mit folgendem Wortlaut bezüglich des Einkommens: 39 - razem przychody opodatkowane wedlug stawki zum Steuersatz besteuerte Gesamteinnahmen 3 % 26.079,56 Weiters wurde für 2015 eine der Bestätigung für 2013 ähnliche Bestätigung über eine Pauschalbesteuerung ausgestellt. Für NN-Bf VN1-Frau, Adresse Gen. PLZ Stadt-PL, wurde bestätigt, dass für 2016 keine Einkommensteuererklärung erhalten wurde, ebenso für 2017 und 2018. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die Höhe des Einkommens und der Einkommensteuer für 2014 für NN-Bf VN1-Frau mit folgendem Inhalt (Übersetzung laut Google-Übersetzer): naczelnik urzedu skarbowego w Stadt-PL - Leiter des Finanzamtes in Stadt-PL Zaswiadczenie z urzedu skarbowego o dochodzie czlonka rodziny - Bescheinigung des Finanzamtes über das Einkommen eines Familienangehörigen podlegajacym opadotkowaniu podatkiem dochodowym od osob fizycznych - abziehbare Einkommensteuer na zasadach okreslonych w art. 27,30b, 30c, 30e i 30 f ustawy z dnia 26 lipca 1991 r. - zu den Bedingungen in Art. 27, 30b, 30c, 30e und 30f des Gesetzes vom 26. Juli 1991. o podatku dochodowym od osob fizycznych (dz. u. z 2016 r. Poz. 2032) - zur Einkommensteuer (Gesetzblatt von 2016, Artikel 2032) osiagnietym w roku kalendarzowym poprzedzajacym okres zasilkowy - im Kalenderjahr vor dem Beitragszeitraum erreicht dane podatnika - Steuerzahlerdaten Nazwisko, pierwsze imie, data urodzenia - Nachname, Vorname, Geburtsdatum dane malzonka - Ehepartner Details *) w roku podatkowym 2014 - im Steuerjahr 2014 dochod wyniosl - Einkommen war 10.106,80 zl podatek nalezny wyniosl - Steuerschuld war 151,00 zl skladki na ubezpieczenie spoleczne odlizone od dochodu wyniosly - vom Einkommen abgezogene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 0,00 zl. na podstawie art. 2 pkt 3 ustawy z dnia 16 listopada 2010 r. o oplacie skarbowej (tj. Dz. U. z 2019 r., Artikel 1000 z pozn. zm.) niniejsze zaswiadczenie nie podlega oplacie skarobwej - basierend auf Artikel. 2 Punkt 3 des Gesetzes vom 16. November 2010 über die Stempelsteuer (d. h. Gesetzblatt von 2019, Pos. 1000 in der jeweils gültigen Fassung) ist diese Bescheinigung nicht stempelsteuerpflichtig zaswiadczenie wystawia sie na wniosek strony - die Bescheinigung wird auf Antrag der Partei ausgestellt *) wypelnic w przypadku lacznego rozliczania sie malzonkow z osiagnietego dochodu - ausfüllen, wenn die Ehegatten das erzielte Einkommen gemeinsam anrechnen Für 2013 wurde eine Bestätigung nach demselben Muster vorgelegt. Das Einkommen von VN1-Frau NN-Bf betrug 5.754,11 zl, die Einkommensteuer 0,00 zl, Beiträge zur Sozialversicherung wurden nicht entrichtet. Einer vorgelegten Meldebestätigung ist folgendes zu entnehmen (Übersetzung mit Google-Übersetzer): Prezydent miasta - Stadtpräsident zaswiadczenie - Zertifikat Na podstawie art.45 ust.2 ustawy o ewidencji ludnosci (t.j. DzU. Z 2021 r.poz.510) zaswiadcza sie, ze: - Gemäß Artikel 45 (2) des Einwohnermeldegesetzes (d. h. Gesetzblatt 2021, Pos. 510) wird bescheinigt, dass Pani: Sie NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau o numerze ewidencyjnym PESEL: ... - mit PESEL-Registrierungsnummer od dnia 2000.07.11 jest zameldowana na pobyt staly w gminie: Stadt-PL, woj. ***2*** pod adresem: - seit 11.7.2000 ist sie zum ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Stadt-PL, Woiwodschaft ***2*** unter der Adresse: PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr z wymieniona na adresie, sa zameldowane nastepujace osoby: - folgende Personen sind mit der genannten Adresse gemeldet: nazwisko i imie: - Vorname und Nachname: NN-Bf VN-1-Tochter VN2-Tochter Powyzsze zaswiadczenie wystawione jest na podstawie rejestru mieszkancow. - Die obige Bescheinigung wird auf der Grundlage des Einwohnerregisters ausgestellt. pieczec okragla urzedu - Büro-Rundsiegel podpis prac. wystaw ajacego zaswiadczenie - Signatur der Werke. Ausstellung des Zertifikats z upowaznienia Prezydenta Miasta - im Namen des Bürgermeisters der Stadt Vorgelegt wurde ein Mietvertrag mit folgendem Inhalt (Übersetzt mit Google-Übersetzer): Umowa najmu lokalu miezkalnego - Mietvertrag für eine Wohnung zawarta w dniu 20.02.2020 r. w Stadt-PL pomiezdy: - abgeschlossen am 20.02.2020 in Stadt-PL zwischen GMINA Stadt-PL, w imieniu ktorej dziala Miejski Zarzad Budynkow ZZZ z organiczona odpowiedzialnoscia z siedziba w Stadt-PL, Straße-Genossenschaft, NIP xxxxxxxx, wpisana do rejestru przedsiebiorcow Krajowego Rejestru Sadowego Sadu Rejonowego dla ORT-BG - Fabrycznej we ORT-BG IX Wydzial Gospodarczy pod numerem KRS xxxx, posiadajaca kapital zakladowy o wysokosci 4.416.500,00 zl., dzialajaca poprzez jednostke organizacyjna Spolki tj. Biuro Obslugi Klienta "ZZZZZZZ" przy yyyyyyy, reprezentowana przez: - GEMEINDE Stadt-PL, in deren Namen die städtische Baubehörde von ZZZ mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stadt-PL handelt, Straße-Genossenschaft, NIP xxxxxxxx, eingetragen in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters des Bezirksgerichts in Breslau, IX. Handelsabteilung unter der Nummer KRS xxxx, mit Stammkapital 4.416.500,00 PLN ., die durch die Organisationseinheit der Gesellschaft, dh das Kundendienstbüro "ZZZZZZZ" in der yyyyyyy, vertreten durch Inspektora ds. eksploatacji - Betriebsinspektor - NAME_BI Starszego referenta ds. eksploatakjci - Leitender Betriebskaufmann zwana dalej "Wynajmujacym" - im Folgenden "der Vermieter" genannt Pania VN1-Frau NN-Bf - Frau VN1-Frau NN-Bf Panem NN-Bf - Herr VN-FR NN-Bf zwana / ym dalej "Najemca" - nachfolgend "der Mieter" genannt § 1 1. Lokal zostaje oddany w najem na podstawie Skierowania nr 70/P/N/2019 dnia 03.01.2020 r. Die Wohnung wird aufgrund der Empfehlung Nr. 70 / P / N / 2019 am 01.03.2020 vermietet. 2. Umowa wiaze stroni od dnia 03.01.2020 r. i zawarta jest na czas niecznaczony. - Der Vertrag ist ab dem 01.03.2020 bindend und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen § 2 1. Wynajmujacy oddaje w najem Najemcy lokal polozony w budynku Adresse-Fam-PL w Stadt-PL, skladajacy sie z 2 pokoi, kuchni, przedpokoju i lazienki z wc. - Der Vermieter überlässt dem Mieter die Räumlichkeiten im Gebäude Nummer in der ul. Straße-Fam-PL, gekennzeichnet mit der Nr-X in Stadt-PL, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Flur und einem Badezimmer mit Toilette. 2. Powierzchnia uzytkowa lokalu wedlug protokolu stanowieacego Zalacznik Nr. 1 do niniejszej - Die nutzbare Fläche der Räumlichkeiten gemäß dem Protokoll der Anlage Nr. 1 dazu Umowy wynosi ogolem:- Der Vertrag ist vollständig: 60,34 m2 (slownie: szescdziesiat 34/100 m2) - (in Worten: sechzig 34/100 m2) w tym powierzchnia pokoi wynosi: einschließlich der Fläche der Zimmer ist: 38,35 m2 (slownie: trzydziesci osiem 35/100 m2) - (in Worten: achtunddreißig 35/100 m2) 3. Lokal wyposazony jest w instalacje: wodno-kanalizacyjna, eletryczna, gazowaq i inne - Die Räumlichkeiten sind mit Installationen ausgestattet: Sanitär, Strom, Gas und andere 4. Stan techniczny instalacji i stopien zuzycia znajdujacych sie w lokalu instalacji i urzadzen okresla protokol zdawczo - odbiorzy stanowiacy Zalacznik Nr. 2 do niniejszej Umowy. Protokol ten stanowi podstawe rozliczen przy zwrocie lokalu. - Der technische Zustand der Anlage und der Abnutzungsgrad der in den Räumlichkeiten befindlichen Anlagen und Geräte sind im Liefer- und Abholprotokoll der Anlage Nr. 2 zu dieser Vereinbarung. Dieses Protokoll ist die Grundlage für die Abrechnung bei der Rückgabe der Räumlichkeiten. Fußnote: na czas oznaczony w przypadku lokalu socjalnego lub lokalu zwiazanego ze stosunkiem pracy lub w innych przypadkach, - befristet bei sozialen Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder in anderen Fällen o ktorych mowa w Art. 5 ust. 2 Ustawy z dnia 21 czerwca 2001 r. o ochronie praw lokatorow, mieszkaniowym zasobie gminy i o zmianie Kodeksu cywilnego - im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über den Schutz der Rechte der Mieter, die Wohnungsressourcen der Gemeinde und die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Der Vertrag wurde nur mit NN-Bf VN1-Frau unterzeichnet. Ein Mietpreis ist der Kopie nicht zu entnehmen, es handelt sich offensichtlich nur um dessen erste Seite. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG-X vom 27.6.2007 wurde die am 25.4 x.xx.1987 vor dem Standesamt Stadt-PL geschlossene Ehe zwischen dem Bf. und NN-Bf VN-Exfrau-Bf mit der Wirkung geschieden, dass sie mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst war. Der Beschluss war seit dem 20.12.2007 rechtskräftig und vollstreckbar. Dies wurde am 26.3.2012 durch das Bezirksgericht BG-X bestätigt. Die Ehegatten hatten die Scheidung der Ehe im Einvernehmen beantragt. Nach dem gemeinsamen Vorbringen der Parteien war die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 6 Monaten aufgehoben, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet. Der Bf. legte weiters ein handschriftlich abgefasstes Schreiben mit folgendem Wortlaut vor: "VN1-Frau NN-Bf ul Straße-Fam-PL Nr/Nr PLZ Stadt-PL POLEN Stadt-PL 7.11.2021 ... Hiermit darf ich bestätigen, das sich mein Ehemann VN-FR NN-Bf und ich in einer Trennung befinden. Die Ehe ist aus Rücksicht auf unsere gemeinsame Tochter VN-1-Tochter vorerst noch aufrecht. Gemäß unserer Vereinbarung unterstützt mein Ehemann VN-FR NN-Bf mich und unsere gemeinsame Tochter mit monatlichen Zahlungen in Höhe von 400,-. Diese werden mir monatlich von einem befreundeten Kurier persönlich übergeben da eine Überweisung aufgrund der Gebühren (EUR in PLN) nicht in Frage kommt. Ich hoffe hiermiet geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen ....." Vorgelegt wurde ein Kontoauszug einer polnischen Bank mit folgendem Inhalt (übersetzt mit Google-Übersetzer): "Potwierdzenie wykonania operacji - Bestätigung der Operation Typ operacji - Art der Operation Przelew wewnetrzny przychodzacy - eingehende interne Übrweisung z rachunku - von der Rechnung zieceniodawca - Schwiegersohn miejski osrodek pomocy spolecnej w Stadt-PL - städtisches Sozialhilfezentrum in Stadt-PL na rachunek - auf Rechnung Odbiorca - Empfänger: NN-Bf VN1-Frau VN2-Frau ... Kwota transakcij - Transaktionshöhe Kwota zaksiegowana - Gebuchter Betrag Titul - Titel R.500+za wrzesien 2021r. - R.500 + für September 2021." Neuerlich vorgelegt wurden die Bescheinigungen EU-EWR betreffend das Einkommen des Bf. und seiner Frau für die Jahre 2014, 2016 und 2018 sowie drei weitere Jahre, wobei auf der Kopie die Jahreszahl nicht erkennbar ist.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Bf., polnischer Staatsangehöriger, heiratete am 25.4 x.xx.1987 NN-Bf VN-Exfrau-Bf in Stadt-PL. Am xx.xx.1987 wurde der gemeinsame Sohn VN-pl-Sohn (auch VNö-Sohn) VN-FR NN-Bf geboren. Mit Gesellschaftsvertrag vom 5.6.1998 gründeten der Bf. und seine Frau gemeinsam mit NAME, welcher im Jahr 2000 aus der Gesellschaft ausschied, die NN-Bf und NN-Partner OEG (aktuell NN-Bf OG) mit dem Geschäftszweig Baugewerbe. Der Bf. war von 1.7.1998 bis 30.11.1999, vom 1.4.2000 bis 30.4.2002 und vom 1.10.2002 bis 30.6.2004 in Österreich selbständig erwerbstätig. In der Folge war der Bf. mit Unterbrechungen in Österreich nichtselbständig erwerbstätig und bezog auch immer wieder Leistungen des AMS. Der Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz der gesamten Familie) befand sich ab 4.1.2000 an der Adresse Erste-Adresse-Bf, 1160 Wien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes BG-X vom xx.xx.2007 wurde die Ehe zwischen dem Bf. und VN-Exfrau-Bf NN-Bf im Einvernehmen geschieden. Nach dem gemeinsamen Vorbringen der Parteien war die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 6 Monaten aufgehoben, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet. Am 1.4.2011 verließ VN-Exfrau-Bf NN-Bf die gemeinsame Wohnung und übersiedelte am 1.4.2011 in eine von der GENOSSENSCHAFT gemietete Wohnung mit der Adresse Adresse2-Ö-Bf, 1110 Wien. Ihr Sohn verließ die ursprüngliche Wohnung am 3.5.2011. Von 7.6.2011 bis 25.5.2012 war der Bf. mit Hauptwohnsitz an der (neuen) Adresse seiner geschiedenen Frau gemeldet, der Sohn vom 31.5.2013 bis 15.4.2014. 2012 war der Bf. von 1.1. bis 29.1. als Arbeiter beschäftigt und bezog von 30.1.2012 bis 14.5.2012 Arbeitslosengeld. Am 26.3.2012 ließ sich der Bf. die rechtskräftige Scheidung von VN-Exfrau-Bf NN-Bf, in deren Wohnung der Bf. nach wie vor mit Hauptwohnsitz gemeldet war, bestätigen. Am xx.xx.2012 ehelichte der Bf. Geburtsname-Frau-Bf VN1-Frau VN2-Frau in Stadt-PL. Diese war Mutter einer am GebDat-Tochter1-Frau geborenen Tochter, NN-Tochter1-Frau-Bf VN-Tochter1-Frau-Bf, welche zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht volljährig war. VN1-Frau NN-Bf wohnte laut Auskunft des polnischen Melderegisters seit Juli 2000 in einer Wohnung an der Adresse PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr. Am GebDat-Tochter wurde sie Mutter von VN-1-Tochter VN2-Tochter NN-Bf, deren Vater der Bf. ist. VN-1-Tochter wurde in Stadt-PL, Polen, geboren. Der Bf. war von 25.5.2012 bis 20.11.2014 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Straßenbez-fremd Anlage-Stock-Tür gemeldet. Als Unterkunftgeber schien NN-FR VN-FR auf. VN1-Frau NN-Bf war an dieser Adresse vom 25.5.2012 bis 16.4.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die gemeinsame Tochter war an der Adresse vom 2.7.2012 bis 20.11.2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet. VN1-Frau NN-Bf beantragte am 9.11.2012 für ihre Tochter NN-Tochter1-Frau-Bf VN-Tochter1-Frau-Bf die Gewährung der Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe). Das Finanzamt erließ am 10.5.2013 einen abweisenden Bescheid. Der Bf. bezog für seine Tochter VN-1-Tochter die Familienbeihilfe, wobei das Finanzamt von einem gemeinsamen Wohnsitz der Familie in Österreich ausging. Vorgelegten Kopien des Mutter-Kind-Passes ist zu entnehmen, dass ein österreichischer Arzt eine am 10.5.2012 in Polen durchgeführte vorgeburtliche Untersuchung sowie die Neugeborenenuntersuchungen am GebDat-Tochter in Stadt-PL bestätigte. VN-1-Tochter wurde am 5.9.2012 in Polen geimpft. Untersuchungen bzw. Impfungen des Kindes in Österreich erfolgten am 9.7.2012, am 2.10.2012 und am 8.11.2012. Vom 3.12.2012 bis 13.12.2012 war der Bf. in Österreich beschäftigt. Vom 15.5.2012 bis 2.12.2012 und vom 14.12.2012 bis 6.1.2013 war der Bf. in Österreich nicht beschäftigt und bezog keine Leistungen des AMS. Am 6.12.2012 gründete der Bf. in Stadt-PL ein Unternehmen mit der Adresse Adresse-Unternehmen-PL und dem Geschäftsgegenstand Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften. Als Adresse für Service war die Wohnung angeführt, in der seine Frau seit Juli 2000 wohnte. Der Bf. und seine Frau erzielten in Polen in den angeführten Jahren folgende Einkünfte: [Grafik]   Mit 1.1.2016 wurde die Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens in Polen eingestellt. Für 2013 bezog der Bf. laut Versicherungsdatenauszug von 7.1.2013 bis 9.2.2013 Arbeitslosengeld und vom 10.2.2013 bis 9.6.2013 Notstandshilfe. Eine Erwerbstätigkeit scheint in diesem Zeitraum nicht auf. Im Mutter-Kind-Pass und im Impfpass finden sich Bestätigungen für Untersuchungen bzw. Impfungen am 7.1.2013, am 6.5.2013 und am 9.9.2013. Die Bestätigung von VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR, gemäß welcher der Bf. und seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf seit 25.5.2012, die Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit 2.7.2012 bei ihm in der Straßenbez-fremd Hausnr/Nr/Top-Nr gewohnt hätten und die Ehefrau VN1-Frau NN-Bf am 16.4.2014 ausgezogen sei, der Bf. und VN-1-Tochter am 20.11.2014 ausgezogen seien, ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft. An der Adresse von VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR war bis 18.7.2012 noch dessen Sohn Doppelnamen-Sohn-FR NN-FR mit Hauptwohnsitz gemeldet, ferner NN-FR VORNAME von 22.7.2013 bis 21.10.2013, vom 10.12.2013 bis 19.3.2014 und vom 5.8.2014 bis 7.9.2015 mit Hauptwohnsitz und VN-Frau-FR von 10.12.2013 bis 7.9.2015 ebenfalls mit Hauptwohnsitz. Der Bf. heiratete in Stadt-PL am xx.xx.2012 seine Frau, welche dort seit dem Jahr 2000 an der Adresse ul. Straße-Fam-PL Nr/Nr gemeldet war. Bezüglich der Schwangerschaftsuntersuchungen wurde bestätigt, dass diese in Polen stattgefunden haben. Das gemeinsame Kind wurde am GebDat-Tochter in Polen geboren. während der Bf. noch bis 25.5.2012 bei seiner geschiedenen Frau in Österreich gemeldet war und überdies vom 15.5.2012 bis 2.12.2012 in Österreich weder beschäftigt war noch Leistungen des Arbeitsmarktservice bezog. Es ist davon auszugehen, dass er in Österreich zu dieser Zeit lediglich eine Meldeadresse hatte. Mit der Meldung der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit am 6.12.2012 ließ er in Polen in das Unternehmensregister ein Unternehmen betreffend den Einzelhandel mit Bekleidung in Fachgeschäften eintragen, obwohl er laut österreichischem Versicherungsdatenauszug vom 3.12.2012 bis 13.12.2012 als Arbeiter beschäftigt war. Als Adresse für Service seines polnischen Unternehmens war die Wohnung seiner Frau angeführt. Um finanziell vorzusorgen und eine Versicherung zu erhalten, meldete sich der Bf. am 7.1.2013 beim österreichischen AMS und bezog bis 9.2.2013 Arbeitslosengeld und vom 10.2.2013 bis 9.6.2013 Notstandshilfe. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bestätigung von VN-Unterkunftgeber-FR NN-FR bezüglich des durchgehenden Aufenthaltes der Familie in seiner Wohnung um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, wobei ein vorübergehender Aufenthalt des Bf. und seiner Familienangehörigen an der genannten Adresse zum Zwecke der Arbeitssuche bzw. des Bezuges von Leistungen des AMS, zu Besuchszwecken bzw. für ärztliche Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass bzw. für Impfungen von VN-1-Tochter plausibel sind. Wann der Bf. die Geschäftstätigkeit in Polen tatsächlich aufgenommen hat ist zwar unklar, doch wurde 2013 bereits ein Einkommen erzielt, was eine aktive Tätigkeit voraussetzt. Da der Bf. vom 7.1.2013 bis 9.2.2013 Arbeitslosengeld und vom 10.2.2013 bis 9.6.2013 Notstandshilfe bezog, wird davon ausgegangen, dass die eigentliche Geschäftstätigkeit in Polen erst nach diesem Zeitraum aufgenommen wurde. In diesem Zeitraum wurden auch Untersuchungen bzw. Imfpungen für VN-1-Tochter bestätigt, sodass davon auszugehen ist, dass auch VN-1-Tochter und die Kindesmutter sich vorübergehend in Österreich aufgehalten haben. Vom 27.1.2014 bis 15.5.2014 war der Bf. in Österreich als Arbeiter mit einer Beitragsgrundlage von 7.942,82 Euro, Sonderzahlungen 823,67 Euro, zur Sozialversicherung gemeldet. Für 2014 wurden Impfungen von VN-1-Tochter für den 24.1.2014 und den 28.2.2014 bestätigt. Weitere Impfungen am 10.4.2014 und am 23.5.2014 enthalten eine händische Ergänzung "Zeckimpfung" bzw. Zeck, aber keinen Stempel. Es ist daher unklar, wer diese wo vorgenommen hat. Bei der Bestätigung von VN-Cousine NN-Cousine, wonach diese im Zeitraum April 2014 bis November 2014 mehrmals in der Woche auf VN-1-Tochter NN-Bf aufgepasst habe und für die Versorgung der kleinen VN-1-Tochter wöchentlich 100,00 Euro zur Verfügung bekommen habe, handelt es sich offensichtlich eine Gefälligkeitsbestätigung, zumal der Bf. während eines großen Teils dieses Zeitraumes, nämlich von 16.5.2014 bis 20.11.2014 in Österreich kein Einkommen hatte, seine Frau nach seinen eigenen Angaben Hausfrau war und zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in Österreich gemeldet war, sich also offenkundig in Polen aufgehalten hat, wo der Bf. ein Unternehmen hatte und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Vom 21.11.2014 bis 18.2.2015 bezog der Bf. Notstandshilfe und vom 19.2.2015 bis 25.2.2015 Krankengeld, weshalb davon ausgegangen wird, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche in Österreich aufgehalten hat. Nach dem 25.2.2015 scheinen für 2015 und 2016 keine österreichischen Sozialversicherungszeiten des Bf. mehr auf. Ab April 2016 bezogen der Bf. (laut vorgelegter Bestätigung) bzw. seine Frau (laut Bf.) polnisches Erziehungsgeld in Höhe von 500,00 Zloty monatlich, welches eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichwertige Familienleistung ist. Mit Eingabe vom 4.3.2020 erklärte der Bf., in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2016 während er kein eigenes Einkommen gehabt habe, habe ihm sein in Österreich lebender Sohn die finanziellen Mitteln geliehen, um über die Runden zu kommen. Vorgelegt wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen VNö-Sohn NN-Bf und der Vermieter über eine Wohnung in der Straßenbezeichnung-Ö-Bf, unterfertigt vom Mieter am 29.8.2013, vom Vermieter am 30.8.2013. Der Sohn ist an der Adresse Straßenbezeichnung-Ö-Bf Hausnr/Nr/Top-Nr, 1210 Wien, seit 15.4.2014 gemeldet. Der Bf., seine Frau und VN-1-Tochter waren seit 20.11.2014 zunächst gemeinsam an dieser Adresse gemeldet. Die Frau und die Tochter waren bis 6.3.2019 gemeldet. VN-pl-Sohn NN-Bf bestätigte, dass sein Vater VN-FR NN-Bf, seine Frau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seit 20.11.2014 bei ihm gewohnt hätten. Seine Ehefrau VN1-Frau NN-Bf sowie Tochter VN-1-Tochter NN-Bf seien Anfang September 2018 ausgezogen und zurück nach Polen gefahren. Die Bestätigung des Sohnes vom 29.4.2019 wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als der Bf. bzw. seine Frau bereits seit längerem (seit April 2016) polnische Familienleistungen bezogen hatten und das Finanzamt bereits vom Stadtschulrat für Wien davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass VN-1-Tochter die Schule in Polen besuchte (Schreiben vom 26.11.2018). Im März 2017 suchte der Bf. in Österreich um Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe an. In diesem Jahr bezog der Bf. ab 6.2.2017 durchgehend Bezüge des AMS oder befand sich in Beschäftigung. Er suchte um eine Gemeindewohnung an, welche ihm jedoch nicht bewilligt wurde. Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass sich der Bf. im Rückforderungszeitraum mit seiner Familie bis Februar 2017 überwiegend in Polen aufgehalten hat, wo die Lebenshaltungskosten und Lebensstandard niedriger sind. Vorübergehende Aufenthalte in Österreich dienten Verwandtenbesuchen, der Arbeitssuche bzw. dem Erhalt von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Erwerbszwecken sowie dem Erlangen von Nachweisen für den Bezug der Familienbeihilfe. Obwohl der Bf. zuvor regelmäßig in Österreich unselbständig erwerbstätig war bzw. Leistungen des AMS bezog, ist im Rückforderungszeitraum vor Februar 2017 ein einziges Arbeitsverhältnis im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ersichtlich, nämlich vom 27.1.2014 bis 15.5.2014. Der Versicherungsdatenauszug weist größere Lücken auf. Außerdem ging der Bf. einer Erwerbstätigkeit in Polen nach, für welche er laut eigenen Angaben keinen Gewerbeschein benötigte. Es ist wahrscheinlich, dass ihn sein Sohn in Zeiträumen unterstützt hat, in welchen der Bf. nicht über ausreichende Einkünfte verfügte, es widerspricht jedoch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand, der bis zu diesem Zeitpunkt entweder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder Leistungen des AMS bezogen hat, auf diese Leistungen des AMS während längerer Zeiträume freiwillig verzichtet, wenn er sich tatsächlich in Österreich in Wohnungen aufhält, die er nicht selbst gemietet hat - bei einem Landsmann bzw. seinem Sohn - und auf Unterstützungszahlungen seines Sohnes angewiesen ist. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass er sich zumindest darum bemüht, diese Unterstützungen der öffentlichen Hand zu erhalten, um zu seinem Unterhalt oder zum Unterhalt seiner Angehörigen soweit als möglich beizutragen. Der vorgelegte "Mietvertrag" vom 20.2.2020 betreffend die Adresse PLZ Stadt-PL, Straße-Fam-PL Nr/Nr steht dem nicht entgegeben, wurde diese Adresse doch bereits auf dem vorgelegten Unternehmensregisterauszug vom 21.5.2017 angeführt und als Wohnsitz der Kindesmutter ab 11.7.2000 bestätigt. Von diesem Mietvertrag wurde auch nur die erste Seite vorgelegt, auf welcher sich lediglich eine Unterschrift der Kindesmutter befindet. Die vorgelegte Bestätigung vom 7.11.2021 betreffend Zahlung des Unterhaltes an Mutter und Tochter in Höhe von 400,00 Euro monatlich enthält kein Vorbringen betreffend den hier gegenständlichen Rückforderungszeitraum. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt. Da die Frau des Bf. 2017 und 2018 über kein eigenes Einkommen verfügte, wird davon ausgegangen, dass der Bf. auch bei fallweise getrennter Wirtschaftsführung die überwiegenden Kosten des Unterhalts für seine Tochter bestritten hat. Entsprechende Beweisvorsorge wurde nicht geschaffen, weil der Bf. aufgrund der Hauptwohnsitzmeldung seiner Frau und seiner Tochter in Österreich in Verbindung mit einer Bestätigung eines Arztbesuches bei Dr. NN-ARZT, welcher ein Rezept für VN-1-Tochter ausstellte, und einer vorgelegten Leistungsinformation der Wiener Gebietskrankenkasse für das Jahr 2017 offenbar davon ausging, die Anwesenheit seiner Tochter in Österreich hinreichend nachgewiesen zu haben. Im Begleitschreiben vom 23.3.2017 zum Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erklärte er bezüglich des letzten Arztbesuches am 22.3.2017 in der Arztpraxis von Dr. NN-ARZT, dieser habe erklärt, "das er grundsätzlich keinen MUK-Pass abstempelt", was darauf schließen lässt, dass der Arztbesuch zu diesem Zweck erfolgte. In dieser Zeit erhielten der Bf. bzw. seine Frau von der zuständigen Stelle in Stadt-PL bereits monatlich 500,00 Zloty Erziehungsgeld, was darauf hindeutet, dass der Familienwohnsitz nach wie vor in Polen lag, wobei der Bf. und seine Frau möglicherweise erwogen, den Wohnsitz in der Folge nach Österreich zu verlegen, was jedoch scheiterte. Eine abschließende Klärung der Frage kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil soweit ersichtlich der Bf. in diesem Zeitraum nur in Österreich ein Einkommen erzielte, welches der Familie zur Verfügung stand, während seine Frau über keine eigenen Einkünfte mehr verfügte.   Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)   Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig (vgl. VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329). Zu prüfen ist daher, ob der Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hatte, oder nicht. Auf ein Verschulden des Bf. kommt es dabei nicht an. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 3 Abs. 2 FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis Ra 2015/16/0048 vom 22.11.2016 Folgendes ausgeführt: "Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 finden die auf Wohnortklauseln beruhenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG, welche den Familienbeihilfenbezug auf den Wohnort im Bundesgebiet abstellt, sowie des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs keine Anwendung (Hinweis E vom 27. September 2012, 2012/16/0066, sowie vom 22. November 2016, Ro 2014/16/0067" Nach Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom 30. April 2004 idgF, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) bezeichnet für Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Art. 1 lit. i der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: "Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... i) ,Familienangehöriger': 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; 2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104479/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104479.2020
Stammnummer
135515
Gültig
17.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF