Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0150-F/03
Zurechnung von Mehrerlösen bzw. verdeckten Ausschüttungen bei treuhänderisch gehaltenen GmbH-Anteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0150-F/03vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft treuhänderisch gehalten, dann ist in der Regel der Treugeber Gesellschafter; hingegen ist der Treuhänder Gesellschafter, wenn ihm gegenüber der Treugeber bloß eine Geldforderung und keinen Anspruch auf Herausgabe des Treuhandvermögens hat und der Treuhänder persönliches Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet.
Für die Beurteilung der Gesellschafterstellung des Treugebers bzw. des Treuhänders ist die rechtliche Gestaltung des Treuhandvertrages bzw. die im Einzelfall getroffene Vereinbarung (maßgebliche Kriterien: die Weisungsbefugnis sowie der jederzeitige Herausgabeanspruch des Treugebers) und die tatsächliche Durchführung derselben ausschlaggebend.
Die unter dem Titel "verdeckte Ausschüttung" festgestellten und nicht im Unternehmen verbliebenen Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen bzw. in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten.
Wird behauptet, diese Regel gelte im konkreten Fall nicht, so ist es Sache der Gesellschafter, nachzuweisen, ihnen seien keine bzw. in einem ihren Beteiligungsverhältnissen nicht entsprechenden Ausmaß verdeckte Ausschüttungen zugeflossen.
Mehrgewinne sind auch dann nach dem allgemeinen Schlüssel zu verteilen, wenn der tatsächliche Nutznießer nicht feststeht.
Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der vom Gericht festgestellten und durch den Urteilsspruch gedeckten Tatsachen, wogegen keine Bindung hinsichtlich der bloß in den Entscheidungsgründen genannten Feststellungen des Gerichtes gegeben ist.
Die steuerrechtliche Beurteilung des Lebenssachverhaltes, an dessen Feststellung die Abgabenbehörde gebunden ist, obliegt dessen ungeachtet weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde F,
L-Weg 11c, vertreten durch die Gantner Steuerberatung GmbH,
6700 Bludenz, Färberstraße 10a, vom 24. Februar 2003
gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1996 des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas
Huemer, vom 27. Jänner 2003 im Beisein der Schriftführerin
Yvonne Primosch nach der am 6. Oktober 2005 bzw. am
27. April 2006 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
für die Kapitalertragsteuer 1996
|
38.796,78 €
|
Kapitalertragsteuer
1996
|
9.699,19 €
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) wurde im Zusammenhang mit im
Jahr 1996 zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen in Höhe von
77.891,26 € mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß
§ 95 Abs. 3 EStG 1988 als Haftende für die
Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer in der Höhe von
19.472,82 € für das Berufungsjahr herangezogen.
Gegen diesen
Bescheid vom 27. Jänner 2003 erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
24. Februar 2003 das Rechtsmittel der Berufung. Diese richtet sich gegen
die Festsetzung der oben bezifferten Kapitalertragsteuer im Berufungsjahr. Die
steuerliche Vertretung der Bw. führte dazu im Wesentlichen aus, dass der
Bw. in ihrer Funktion als Gesellschafterin der Fa. C GmbH für die im
Rahmen einer Betriebsprüfung bei dieser GmbH festgestellten
Erlöszuschätzung die daraus resultierende Kapitalertragsteuer
vorgeschrieben worden sei. Die Bw. sei im Jahre 1996 als Gesellschafterin
der obgenannten GmbH eingetragen gewesen (Beteiligung zu 50%). Es habe jedoch
ein Treuhandverhältnis zwischen der Bw. als Treuhänderin und JS als
Treugeber bezüglich dieser Gesellschaftsanteile bestanden. Dies sei ua. aus
dem beiliegenden gerichtlichen Protokoll vom 14. November 2002
ersichtlich. Dort werde angeführt, dass die Bw. lediglich als
Treuhänderin von JS in die Gesellschaft eingetreten sei, da es zwischen den
Gesellschaftern S und JS zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Es handle sich hierbei
um ein stilles Treuhandverhältnis. Die Treuhänderin habe zwar im
eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung gehandelt. Solche
Treuhandverhältnisse seien steuerrechtlich
anzuerkennen. Gemäß
§ 24 BAO gelte für die
Erhebung von Abgaben die Zurechnung von Wirtschaftsgütern.
Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden seien, seien
dem Treugeber zuzurechnen. Wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der
Zurechnungsregeln erfüllt seien, dann sei das Treugut dem Treugeber
zuzurechnen, gleichgültig ob es sich um körperliche oder
unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Sachen handle, ob es sich um
Einzelsachen oder Gesamtsachen, ob es sich um Beteiligungen an
Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, an echten oder unechten
stillen Gesellschaften handle. Abschließend beantragte die
steuerliche Vertretung der Bw., dass der angefochtene Bescheid zur Gänze
aufgehoben werde, da die Bw. lediglich treuhänderisch Gesellschafterin der
obgenannten Gesellschaft gewesen sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wurde die Berufung gegen
den im Spruch bezeichneten Haftungs- und Zahlungsbescheid als unbegründet
abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt
(vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom
25. April 2003) im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen
Mehrgewinne grundsätzlich den Gesellschaftern nach Maßgabe der
Beteiligungsverhältnisse einkommen- und kapitalertragsteuerpflichtig
zuzurechnen seien, es sei denn, dass diese abweichend davon nur einem (oder
einiger der) Gesellschafter zugeflossen seien. Dass Mehrgewinne überhaupt
nicht an den Gesellschafter zur Ausschüttung gekommen seien, sei vom
Abgabepflichtigen zu beweisen. Abgesehen davon, dass das gegenständliche
gerichtliche Protokoll keinerlei inhaltliche Bindungswirkung für die
Finanzbehörde habe, werde durch dieses Protokoll auch nicht bewiesen, dass
die Bw. keine Vergütungen auf Grund ihrer Gesellschafterstellung bezogen
habe.
Mit nicht
näher begründetem Vorlageantrag vom 21. Mai 2003 beantragte
die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt.
In weiterer
Folge wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein umfangreiches
Vorhalteverfahren durchgeführt (siehe Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 16. November 2005, vom 9. Februar 2006 und vom
27. Februar 2006 sowie den Aktenvermerk betreffend das Telefonat des
Referenten mit der steuerlichen Vertretung der Bw. am
11. Jänner 2006); auf die im Rahmen dieses Vorhalteverfahrens von
der steuerlichen Vertretung der Bw. erstatteten Schriftsätze vom
28. November 2005, vom 24. Jänner 2006 sowie vom
24. Februar 2006 samt Beilage ("Partnervertrag" vom
13. März 1996) und auf die entsprechenden Stellungnahmen des
Finanzamtes vom 2. Dezember 2005, vom 6. Februar 2006 sowie
vom 28. März 2006 wird verwiesen.
Am
6. Oktober 2005 bzw. am 27. April 2006 wurde eine
mündliche Berufungsverhandlung abgehalten; im Detail wird auf die
diesbezüglichen Verhandlungsniederschriften verwiesen.
Bezüglich
des wesentlichen Kerns der Aussagen der steuerlichen Vertretung der Bw. bzw. der
Amtspartei in den oben bezeichneten Schriftsätzen sowie in der
mündlichen Berufungsverhandlung und deren Würdigung wird auf die
nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht
im gegenständlichen Berufungsfall darin, ob der Bw. als unstrittig vom
4. April 1994 bis zum 30. April 1997 im Firmenbuch
ausgewiesene Gesellschafterin der Fa. C GmbH die gegenständlich
festgestellten Mehrerlöse bzw. verdeckten Ausschüttungen im
Berufungsjahr zuzurechnen sind oder nicht.
Hinsichtlich
des Sachverhaltes und dessen rechtlicher Würdigung betreffend der
festgestellten Mehrerlöse bzw. verdeckten Ausschüttungen im Sinne des
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 wird auf die entsprechenden
hinreichend begründeten Ausführungen des Finanzamtes in der
Niederschrift über das Ergebnis einer USt-Sonderprüfung bei der
Fa. C GmbH vom 17. Mai 2000 sowie im Betriebsprüfungsbericht
betreffend die genannte GmbH vom 18. Dezember 2002 verwiesen. Die zum
Schätzungsergebnis bzw. zur festgestellten Besteuerungsgrundlage
führenden Gedankengänge sind nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates durchaus schlüssig und folgerichtig. Dem Vorbringen
der steuerlichen Vertretung der Bw. mit Schreiben vom
24. Jänner 2006, wonach aus den sichergestellten Unterlagen
ersichtlich sei, dass offensichtlich der im Prüfungsverfahren angenommene
(geschätzte) Betrag für die verdeckte Gewinnausschüttung zu hoch
angesetzt worden sei, ist zu entgegnen, dass die Bw. bzw. ihre steuerliche
Vertretung dieses Vorbringen im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens trotz
entsprechender Aufforderung (vgl. den Aktenvermerk betreffend das Telefonat des
Referenten mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. am
11. Jänner 2006) in keiner Weise entsprechend konkretisiert
hat.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Gemäß
§ 93 Abs. 1
EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu
solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Schuldner der
Kapitalerträge ist gemäß
§ 95 Abs. 2
EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer, die gemäß
§ 95 Abs. 1
EStG 1988 25% beträgt, ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß
§ 95 Abs. 5 EStG 1988 ist dem Empfänger der
Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat.
Die unter dem
Titel "verdeckte Ausschüttung" festgestellten und nicht im Unternehmen
verbliebenen Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern
grundsätzlich nach dem geltenden Gewinnverteilungsschlüssel
zuzurechnen bzw. in der Regel nach Maßgabe der
Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten.
Wird behauptet, diese Regel gelte im konkreten Fall nicht, so ist es Sache der
Gesellschafter, nachzuweisen, ihnen seien keine bzw. in einem ihren
Beteiligungsverhältnissen nicht entsprechenden Ausmaß verdeckte
Ausschüttungen zugeflossen. Mehrgewinne sind auch dann nach dem allgemeinen
Schlüssel zu verteilen, wenn der tatsächliche Nutznießer nicht
feststeht (vgl. VwGH 10.3.1982, 81/13/0072; VwGH 8.11.1983,
83/14/0037; VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 25.3.1999, 97/15/0059;
VwGH 17.12.2002, 97/14/0026; VwGH 14.12.2005,
2002/13/0022).
Zum
gegenständlichen Vorbringen der Bw., sie sei zwar im Berufungsjahr als
Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen gewesen, tatsächlich habe sie
jedoch nur als Treuhänderin für JS fungiert, bzw. zum Vorbringen in
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Oktober 2005, wonach sie
verurteilt und im entsprechenden OGH-Urteil ihre Funktion als
"Strohfrau" für L (ihrem Lebensgefährten) festgestellt
worden sei, ist Folgendes zu sagen:
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein
rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch, mit welchem der
Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden wurde, beruht, wozu jene
Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehen und einer Durchbrechung der
materiellen Rechtskraft sowie einer unzulässigen Kontrolle der Organe der
Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen. Diese Bindungswirkung
erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Urteilsspruch
gedeckten Tatsachen, wogegen keine Bindung hinsichtlich der bloß in den
Entscheidungsgründen genannten Feststellungen des Gerichtes gegeben ist.
Von einem in einem solchen Verfahren festgestellten Sachverhalt darf die
Abgabenbehörde in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht abweichen.
Die steuerrechtliche Beurteilung des Lebenssachverhaltes, an dessen Feststellung
sie gebunden ist, obliegt dessen ungeachtet weiterhin der mit der Vollziehung
der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde. Anders als das
verwaltungsbehördliche Rechtsmittelverfahren, in welchem der
Berufungsbescheid an die Stelle des Erstbescheides tritt, besteht das
gerichtliche Rechtsmittelverfahren in der Überprüfung des Ersturteiles
durch die Rechtsmittelinstanz. Das rechtskräftige Strafurteil im Sinne der
verwaltungsgerichtlichen Judikatur über die bindende Wirkung seiner
Feststellungen ist daher regelmäßig das Strafurteil erster Instanz
und nicht das Rechtsmittelurteil. Bindungswirkung entfalten demnach die
Tatsachenfeststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafurteils erster
Instanz (vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214; VwGH 30.1.2001,
95/14/0043; VwGH 3.11.2001, 95/4/0043; VwGH 18.11.2003, 97/14/0079;
siehe auch Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 14 zu § 116 BAO).
Das Wesen von
Treuhandverhältnissen besteht vor allem darin, dass jemand (der
Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen,
aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person
(dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung).
Der Treuhänder ist im Besitz des Vollrechtes, er kann darüber wie ein
sonstiger Berechtigter wirksam verfügen. Der Treuhänder handelt in
eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung, er übt fremde Rechte aus.
Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkt
verfügungsberechtigt, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber
obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des
Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als
voll Verfügungsberechtigter nur dem inneren Zweck entsprechend Gebrauch zu
machen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 302;
Ritz3, a.a.O.,
Tz 13 zu § 24 BAO).
Wird die
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft treuhänderisch gehalten, dann ist
in der Regel der Treugeber Gesellschafter; hingegen ist der Treuhänder
Gesellschafter, wenn ihm gegenüber dem Treugeber bloß eine
Geldforderung und keinen Anspruch auf Herausgabe des Treuhandvermögens hat
und der Treuhänder persönliches Unternehmerrisiko trägt und
Unternehmerinitiative entfaltet (vgl. VwGH 19.12.1990, 86/13/0136;
VwGH 25.11.1999, 97/15/0118). Für die Beurteilung der
Gesellschafterstellung des Treugebers bzw. des Treuhänders ist die
rechtliche Gestaltung des Treuhandvertrages bzw. die im Einzelfall getroffene
Vereinbarung (maßgebliche Kriterien: die Weisungsbefugnis sowie der
jederzeitige Herausgabeanspruch des Treugebers) und die tatsächliche
Durchführung derselben ausschlaggebend (siehe dazu Jappel,
Treuhandschaften, Schriften zum österreichischen Abgabenrecht, Band 4,
Seiten 95 ff; Stoll, a.a.O., Seiten 304 f). Zu
diesem Zweck müssen - gerade auch auf Grund des in der Regel verdeckten
Charakters der Treuhandschaft - ernst gemeinte, klare, eindeutige und auch
nachweisbare Rechtsbeziehungen vorliegen, die tatsächlich durchgeführt
werden (das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig
erkennbar sein). Ein Treuhandverhältnis kann im Übrigen nur
dann als erwiesen angenommen werden, wenn klare vertragliche Abmachungen
über Umfang und nähere Modalitäten des Treuhandauftrages
tunlichst in Schriftform beigebracht und allenfalls vorgenommene Abrechnungen
belegmäßig nachgewiesen werden (vgl. VwGH 20.2.1991,
86/13/0047).
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bei
Treuhandvereinbarungen - besonders zwischen nahen Angehörigen - strenge
Maßstäbe anzulegen. Insbesondere dann, wenn ein
Treuhandverhältnis behauptet wird, das regelmäßig oder sogar
seiner Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung tritt und von
dem maßgebliche steuerliche Rechtsfolgen abhängen, wird eine
entsprechende "erhöhte" Beweisführung verlangt. Die Treuhand ist in
erster Linie von dem unter Beweis zu stellen, der sie behauptet. Es besteht eine
erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht
desjenigen, der ungewöhnliche - somit vom Regelfall (hier: einer Zurechnung
an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung) abweichende -
Verhältnisse behauptet (vgl. zB VwGH 7.6.2001, 95/15/0049;
VwGH 7.8.2001, 95/14/0041; Stoll, a.a.O., Seite 305). Unklarheiten
trotz ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit der Behörde und
entsprechender Mitwirkung der Partei gehen zu Lasten dessen, zu dessen Gunsten
das erweisliche Vorliegen des behaupteten Treuhandverhältnisses gewirkt
hätte (Stoll, a.a.O., Seiten 1279 f).
Wird diese
"erhöhte" Beweisführungspflicht verletzt, hat die Abgabenbehörde
den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung
festzustellen. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei es genügt, hiebei
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
§ 24 BAO
regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die
Zurechnung von Einkünften. Diese folgt bei Einkünften aus einem
Treuhandvermögen der nach österreichischem Recht im
Innenverhältnis grundsätzlich beim Treugeber bleibenden
Dispositionsbefugnis. Für die Zurechnung von Einkünften ist es
entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle
verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art
ihrer Nutzung bestimmen kann. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, wer
über die dem Tatbestand entsprechende Leistung verfügen kann, daher
vor allem die Möglichkeit besitzt, Marktchancen zu nutzen oder die Leistung
zu verweigern. Maßgeblich für die Zurechnung von Einkünften ist
somit die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte
(vgl. VwGH 25.6.1997, 95/15/0192; VwGH 31.3.1998, 98/13/0039;
VwGH 26.9.2000, 98/13/0070; VwGH 23.4.2002, 99/14/0321; siehe auch
Ritz3, a.a.O.,
Tz 5 zu § 24 BAO).
Dass
Mehrgewinne überhaupt nicht an Gesellschafter zur Ausschüttung kamen,
ist - wie bereits oben dargelegt - vom Abgabepflichtigen zu beweisen
(vgl. VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 25.3.1999, 97/15/0059;
VwGH 17.12.2002, 97/14/0026).
Im zuletzt vom
Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 11. November 2003, yyy,
bestätigten Strafurteil des Landesgerichtes F vom 20. Dezember 2002,
xxx, wurde (im Urteilsspruch) ausdrücklich festgestellt, dass sich die Bw.
als verdeckte Treuhänderin ("Strohfrau") für L (ihrem
Lebensgefährten) ab März 1996 bis Jänner 1997 an der
gegenständlichen C GmbH beteiligte und teilweise daraus erzielte
Geschäftserlöse (insbesondere Schwarzgelder) an L weiterleitete.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtete sich - entsprechend der oben
dargelegten rechtlichen Ausführungen - an diese strafgerichtlichen
Feststellungen gebunden. Unter Zugrundelegung dieser (förmlichen) Bindung
war daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass zwischen der
Bw. und ihrem Lebensgefährten ab März 1996 bis
Jänner 1997 ein verdecktes Treuhandverhältnis vorlag. Die
steuerliche Beurteilung dieses Lebenssachverhaltes obliegt dessen ungeachtet
weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten
Abgabenbehörde, somit im konkreten Fall nunmehr dem Unabhängigen
Finanzsenat. Es war daher nunmehr zu prüfen, wie das gegenständliche
Treuhandverhältnis ausgestaltet war bzw. tatsächlich gelebt wurde, ob
im Berufungsjahr der Bw. als zivilrechtlicher Eigentümerin und
Treuhänderin oder ihrem Lebensgefährten als Treugeber die
(wirtschaftliche) Gesellschafterstellung zukam. Wer von beiden als
"wirtschaftlicher" Gesellschafter bzw. als Nutznießer der
gegenständlich festgestellten Mehrgewinne anzusehen war, sind auf der
Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfragen. Das obgenannte
erstinstanzliche Strafurteil enthält diesbezüglich insofern bindende
Sachverhaltsfeststellungen, als dort festgestellt wird, dass die Bw.
teilweise erzielte
Geschäftserlöse (insbesondere Schwarzgelder) an den
Lebensgefährten weitergeleitet hat.
Faktum ist,
dass die konkrete Treuhandvereinbarung dem Finanzamt nicht rechtzeitig (zeitnah)
angezeigt worden ist. Ein verdecktes Treuhandverhältnis wäre ebenso
wie andere für die Abgabenfestsetzung maßgebende Umstände
gemäß
§§ 120, 121 BAO binnen Monatsfrist
unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro (im Vorhinein) anzuzeigen
gewesen (siehe VwGH 21.10.1986, 84/14/0086; VwGH 16.3.1989,
89/14/0024); außerdem wurde gegenständlich nicht dem in
§ 76 Abs. 2 GmbHG normierten Formgebot genüge
getan, zumal es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels
Rechtsgeschäftes unter Lebenden - somit auch für eine treuhändige
Anteilsübertragung - eines Notariatsaktes bedarf.
Die Parteien
trifft - wie bereits oben ausgeführt - die Verpflichtung zur Bekanntgabe
des maßgeblichen Inhaltes des Treuhandverhältnisses
(VwGH 16.3.1989, 89/14/0024).
Die Bw. hat das
gegenständliche Treuhandverhältnis trotz zahlreicher Vorhaltungen
inhaltlich in keiner Weise präzisiert (zB durch entsprechende
Ausführungen betreffend Umfang sowie Modalitäten des
Treuhandauftrages, insbesondere zum Stimmrecht in der Generalversammlung, zu
Informationspflichten, zur Rückübertragung bzw. zum Herausgabeanspruch
des GmbH-Anteiles, zur Vergütung der Treuhändertätigkeit, zu
Gewinnausschüttungen bzw. zur Kontrolle der
Geschäftsführertätigkeit, etc). Die Bw. ist auch den Nachweis
schuldig geblieben, dass das gegenständliche Treuhandverhältnis
entsprechend gelebt wurde und die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse
nur die Fassade bildeten. Ein Auseinanderklaffen zwischen (zivilrechtlicher)
Eigentümerstellung und der faktischen Ausübung der Befugnisse, welche
Inhalt des Eigentumsrechtes sind, ist im Berufungsfall nicht aufgezeigt worden.
Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für eine faktische Herrschaftsgewalt
von L über den in Rede stehenden Geschäftsanteil. Nachweise im Sinne
von ernst gemeinten und klar nachweisbaren vertraglichen Abmachungen über
den Inhalt und über die entsprechende tatsächliche Durchführung
des Treuhandverhältnisses im fraglichen Zeitraum bzw. entsprechende
(belegmäßig nachgewiesene) Abrechnungen zwischen der Bw. und L wurden
nicht erbracht; dies obwohl der Bw. wiederholt die Möglichkeit zur
Wahrnehmung des Parteiengehörs bzw. zur Vorlage ihr Berufungsbegehren
stützender Unterlagen eingeräumt wurde. Einen entsprechenden Inhalt
des Treuhandverhältnisses im gegenständlichen Berufungsverfahren
konkretisiert dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, wird von Seiten der
Bw. auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es
selbst bei größter Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders
erforderlich sein kann, ein zunächst verdecktes Treuhandverhältnis
offen zu legen und zu beweisen, zB bei unvorhergesehenem Tod des
Treuhänders. Es widerspricht gänzlich wirtschaftlichen
Gepflogenheiten, ein solches Risiko völlig unberücksichtigt zu lassen
(siehe dazu VwGH 20.2.1991, 86/13/0047).
An dieser
Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - wie bereits oben
dargelegt - dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei
Angaben zum Sachverhalt machen kann. In diesem Sinne kommt der Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Ausmaß erhöhte
Bedeutung zu, in dem die im Innenverhältnis der Treuhand bestehenden
Vereinbarungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ermittelt werden
können, was insbesondere - so im konkreten Fall - bei nach außen
nicht erkennbaren Treuhandverhältnissen von Relevanz ist. Gerade auch
angesichts des Umstandes, dass das gegenständliche Treuhandverhältnis
zwischen nahen Angehörigen bestand (sonstige zueinander in einem besonderen
persönlichen Naheverhältnis stehende Personen, wie
Lebensgefährte, werden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls
als nahe Angehörige eingestuft, siehe dazu VwGH 29.1.1991, 89/14/0088;
VwGH 16.11.1993, 90/14/0179; VwGH 29.7.1997, 93/14/0056) wäre es
die Aufgabe der Bw. gewesen, die konkret gestellten Fragen vollständig und
präzise zu beantworten, ihre Ausführungen durch geeignete Unterlagen
zu beweisen oder zumindest den Sachverhalt nachvollziehbar glaubhaft darzulegen.
Die Bw. war dazu jedoch gegenständlich nicht in der Lage, sondern
änderte vielmehr laufend ihr Berufungsvorbringen und stellte lediglich -
oft sogar durch die Aktenlage widerlegte - Zweckbehauptungen auf.
Es haben sich
gegenständlich somit keine klaren Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach
der Lebensgefährte der Bw., L, - wirtschaftlich gesehen - im Zeitraum ab
März 1996 bis Jänner 1997 als Gesellschafter der C GmbH
anzusehen war bzw. ihm im fraglichen Zeitraum die wirtschaftliche
Dispositionsbefugnis über die mit dem gegenständlichen
Gesellschaftsanteil in Verbindung stehenden Einkünfte zukam. Es war
gegenständlich nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Treuhand auch
entsprechend gelebt wurde, dass die Gesellschaftsrechte von der
Treuhänderin im Interesse des Treugebers ausgeübt wurden, dass der
Treugeber (L) tatsächlich eine derart beherrschende Stellung innehatte,
dass er wirtschaftlich, faktisch und rechtlich Träger der mit dem
gegenständlichen Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten war
und so einem Vollberechtigten wesentlich näher stand als die
Treuhänderin (die Bw.). Die zivilrechtlichen Verhältnisse waren somit
keinesfalls nur Fassade. Gegenständlich war - belegt auch durch die
vorliegenden inoffiziellen Kassabücher - davon auszugehen, dass die Bw.
monatlich einen Betrag in Höhe von 30.000,00 S an den Treugeber (L)
weiterleitete. Dieser Umstand allein, lässt jedoch nicht auf das Vorliegen
eigentümerähnlicher Machtbefugnisse des Treugebers schließen.
Gesamthaft gesehen war im Berufungsfall daher davon auszugehen, dass die Bw. im
fraglichen Zeitraum nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche
Gesellschafterin der C GmbH war.
Im Hinblick auf den im Rahmen dieses Berufungsverfahrens
mit Schreiben vom 24. Februar 2006 vorgelegten Partnervertrag vom
13. März 1996 und die dort verankerte Gewinnabrede ist zu sagen,
dass es - wie bereits oben dargelegt - Sache der Bw. als zivilrechtlicher
Gesellschafterin gewesen wäre, nachzuweisen, ihr seien keine bzw. in einem
ihrem Beteiligungsverhältnis nicht entsprechenden Ausmaß verdeckte
Ausschüttungen zugeflossen. Ein derartiger glaubwürdiger Nachweis ist
die Bw. gegenständlich jedoch trotz entsprechender Vorhaltungen - auch den
Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung kommt im
Übrigen Vorhaltswirkung zu - gänzlich schuldig geblieben. Ihr
Vorbringen, ihr seien keine (offenen wie auch verdeckten) Ausschüttungen
zugekommen, ist als reine Schutz- bzw. Zweckbehauptung zu werten. Wie bereits
oben dargelegt, stellte das Landesgericht F in seinem Strafurteil bindend fest,
dass die Bw. teilweise erzielte Geschäftserlöse (insbesondere
Schwarzgelder) an den Lebensgefährten weitergeleitet hat. Entsprechend
dieser strafgerichtlichen Feststellung war daher gegenständlich davon
auszugehen, dass die Bw. (zumindest teilweise) tatsächliche
Nutznießerin von Geschäftserlösen (insbesondere Schwarzgeldern)
der C GmbH war, die tatsächlichen Verhältnisse eindeutig den
Angaben der Bw. bzw. dem vorgelegten Partnervertrag widersprachen, und waren
daher die von der Betriebsprüfung festgestellten Mehrgewinne der
gegenständlichen Kapitalgesellschaft entsprechend den oben dargelegten
rechtlichen Ausführungen nach Maßgabe der
Beteiligungsverhältnisse als der Bw. zugeflossen zu werten (vgl. zB
auch Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 281 sowie 293 f zu § 23
EStG 1988). Die Behauptung der Bw. im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 27. April 2006 (vgl. die
diesbezügliche Niederschrift über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung, Seite 27), sie habe von S niemals etwaige Gelder
bekommen, auch die monatliche Zahlung von 30.000,00 S sei niemals über
sie, sondern sei direkt an ihren Lebensgefährten bezahlt worden, steht im
Übrigen auch derart offenkundig in Widerspruch zu den Ausführungen im
Partnervertrag, was die Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des
gegenständlichen Partnervertrages erhärtete. Dafür spricht
ebenfalls, dass auch die laut Partnervertrag vereinbarte Zahlung von
200.000,00 S laut Einvernahme von S (vgl. dazu das entsprechende
gerichtliche Protokoll vom 14. November 2002, Seite 11) nicht
zustande gekommen sei.
Auf Grund dieser Überlegungen, insbesondere auch wegen
der (bindenden) Feststellungen des Landesgerichtes F, war auch die im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. April 2006 von der Bw.
nachträglich erbrachte "Eidesstattlichen Erklärung" ihres
Lebensgefährten vom 19. April 2006 als bloße
Gefälligkeitsbestätigung zu beurteilen.
Im Hinblick auf eine mögliche Zeugeneinvernahme von B
und S bzw. von Fahrern der C GmbH zur Frage, was die Bw. tatsächlich mit
der C GmbH zu tun hatte (vgl. die Niederschrift über den Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. April 2006,
Seiten 22 f), ist zu sagen, dass ein entsprechender Antrag auf
Vernehmung im Verwaltungsverfahren konkret nicht gestellt wurde (in der
mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 ist nur von solchen
Zeugeneinvernahmen die Rede). Von diesbezüglichen Zeugeneinvernahmen war
einerseits auf Grund der oben dargestellten bindenden Feststellungen des
Landesgerichtes F Abstand zu nehmen; andererseits war auch davon auszugehen,
dass solche an dem vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellten Sachverhalt
nichts ändern würden, zumal gegenständlich ein verdecktes
Treuhandverhältnis vorlag, S die Feststellungen (damit auch die Aufteilung
50:50) der gegenständlichen Betriebsprüfung nicht beeinsprucht hat und
sich die Familie SC mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohl auch
nicht selbst belastet hätte (100%ige - statt der bisherigen 50%igen -
Erlöszuschätzung). Die Bw. hat in der mündlichen
Berufungsverhandlung im Übrigen auch keine Erklärung dafür
abgegeben, was die genannten Personen konkret bezeugen könnten, das der
gegenständlichen Berufung zum Erfolg verhelfen würde.
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass der
Referent in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
27. April 2006 (vgl. die diesbezügliche Niederschrift
über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung, Seite 24)
ausdrücklich nachfragte, ob die Parteien noch etwaige Beweisanträge
stellten wollen. Ein Beweisantrag wurde - trotz dieser Aufforderung - auch von
der Bw. bzw. von ihrer steuerlichen Vertretung nicht gestellt.
Dem Vorbringen der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Oktober 2005, die
strittige Kapitalertragsteuer sei von ihrem Lebensgefährten im Zuge eines
Vergleiches mit dem Finanzamt bezahlt worden, ist der Vollständigkeit
halber zu entgegnen, dass dieser Vergleich bzw. die diesem Vergleich zu Grunde
liegende Bemessungsgrundlage nachweislich (nur) die monatlichen Zahlungen von
jeweils 30.000,00 S (30.000,00 S x 12) beinhaltet hat. Etwaige
Zeugeneinvernahmen zu diesem Vergleichsabschluss waren - insbesondere auch ob
des Umstandes, dass die Bw. gegenständlich, wie oben dargelegt, als
wirtschaftliche Gesellschafterin der C GmbH anzusehen war -
hinfällig.
Zusammenfassend gesehen war es somit nicht rechtswidrig,
wenn das Finanzamt die in Rede stehenden Mehrerlöse dem Grunde nach der Bw.
nach Maßgabe ihrer Beteiligung als ihr zugeflossen gewertet hat. Im
Hinblick auf die Höhe der Zurechnung der gegenständlichen verdeckten
Ausschüttungen war dem Finanzamt insofern nicht zu folgen, als zu
berücksichtigen war, dass die gegenständliche GmbH ihren Gewinn nach
§ 5 EStG 1988 ermittelte, gemäß
§ 2 Abs. 5 EStG 1988 Gewinnermittlungszeitraum das
Wirtschaftsjahr ist, dieses sich gegenständlich mit dem Kalenderjahr deckte
(kein abweichendes Wirtschaftsjahr), Gewinnanteile in dem Jahr bezogen wurden,
für das die Gesellschaft den Gewinn ermittelte und die Bw. im
Jahre 1996 (nur) von April bis Dezember Gesellschafterin der obgenannten
GmbH war; somit hatte (nur) eine Zurechnung der von April bis Dezember 1996
festgestellten Mehrerlöse zu erfolgen. Die Bemessungsgrundlage für die
Kapitalertragsteuer war - die Amtspartei stimmte dieser Vorgehensweise zwecks
Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausdrücklich zu (vgl. die
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom
27. April 2006, Seiten 26 f) - auch insofern zu vermindern,
als der unstrittig dem Lebensgefährten der Bw. im fraglichen Zeitraum
"April bis Dezember 1996" zugeflossene und bei diesem auch im Rahmen
des obgenannten Vergleiches berücksichtigte Betrag von 270.000,00 S
(ds. 9 Monate x 30.000,00 S) entsprechend anzusetzen war. Die
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sowie die festzusetzende
Kapitalertragsteuer waren somit wie folgt zu berechnen:
|
Verdeckte
Ausschüttungen lt. Betriebsprüfung für die Bw.
im Jahr 1996
(12 Monate)
|
1,071.807,03 S
|
77.891,26 €
|
abzüglich der für
Jänner bis März 1996 von der Betriebsprüfung festgestellten
verdeckten Ausschüttungen (3 Monate)
|
-
267.951,84 S
|
-
19.472,82 €
|
abzüglich der
L zugeflossenen und bereits im
gegenständlichen Vergleich berücksichtigten Zahlungen für April
bis Dezember 1996, 9 Monate x 30.000,00 S
|
-
270.000,00 S
|
-
19.621,67 €
|
Verdeckte
Ausschüttungen für die Bw. im Jahr 1996 lt. UFS
|
533.855,19 S
|
38.796,77 €
|
Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1996 (KESt 25%) lt. UFS
|
133.463,79 S
|
9.699,19 €
Die Bw. war
daher im Berufungsjahr als Haftende für die Einbehaltung und Abfuhr von
Kapitalertragsteuer in Höhe von
9.699,19 € (statt bisher
19.472,82 €) heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MehrerlöseSchwarzgelderverdeckte AusschüttungenGmbH-Anteilverdeckte Treuhandschafterhöhte BeweisführungspflichtStrafurteilBindungswirkungwirtschaftlicher Gesellschaftertatsächlicher Nutznießerwirtschaftliche DispositionsbefugnisGewinnverteilungBeteiligungsverhältnisseNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0150-F/03
- Stammnummer
- 22261
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF