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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100409/2022

Nutzung eines Fahrzeuges mit ausländ. Kennzeichen in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100409/2022vom 04.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache _ Beschwerdeführer, Anschrift_A, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerden vom 25. Februar 2022 bzw. 4. April 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich a) über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2021 und über einen Verspätungszuschlag (mit Ausfertigungsdatum 10. Februar 2022) sowie b) über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2021 (mit Ausfertigungsdatum 8. März 2022), Steuernummer xx-xxx/xxxx, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A.) Verfahrensgang: A.1.) Der Beschwerdeführer ist seit 24. April 2020 bis laufend in Österreich mit Hauptwohnsitz in Anschrift_A, gemeldet (Eigentumswohnung in der Größe von ca. 100m²). In Deutschland verfügt er über keinen weiteren Wohnsitz. Am 17. Jänner 2022 wurde von der Finanzpolizei das KFZ Audi Sport RS Q3 Sportback mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen_1 vor dem Haus in Anschrift_A, parkend festgestellt. In der vom Amt für Betrugsbekämpfung aufgenommenen Niederschrift vom 20. Jänner 2022 gab der Beschwerdeführer ua. an, er sei bis 30. September 2021 als leitender Angestellter/Management bei der Firma_A in Ort_B beschäftigt gewesen. Seit 1. Oktober 2021 befinde er sich im Ruhestand. Die Firma_A habe ihm mit 24. März 2021 das Fahrzeug der Marke Audi RS Q3 zur Verfügung gestellt (Neuwagen). Das Fahrzeug unterliege der deutschen Besteuerung, der geldwerte Vorteil werde von der Betriebsrente abgezogen. Das Fahrzeug werde privat genutzt. Seit er bei der Firma_A beschäftigt gewesen sei, sei ihm immer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Dies sei im Arbeitsvertrag geregelt. Im Juni 2020 habe er beim Finanzamt_A abgeklärt, dass ein Pkw der Firma Firma_A in Österreich ohne kraftfahrrechtliche Anmeldung benutzt werden dürfe. Dies sei ihm bestätigt worden und habe er dies der Firma_A bekannt gegeben. A.2.) Das Finanzamt Österreich schrieb dem Beschwerdeführer für das Fahrzeug Audi mit Bescheid vom 10. Februar 2022 die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2021 vor und verhängte einen Verspätungszuschlag. Begründend führte die Abgabenbehörde unter Verweis auf die Niederschrift der Finanzpolizei vom 20. Jänner 2022 aus, die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben wäre. Der Beschwerdeführer habe nach amtlichen Erhebungen seinen Hauptwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und benutze das gegenständliche Fahrzeug zumindest seit März 2021 in Österreich. Die Normverbrauchsabgabe sei daher mit Stichtag 22. März 2021 vorzuschreiben. Für die Wertermittlung sei der Durchschnittswert gem. EurotaxGlass's Fahrzeugbewertung netto ohne USt und NoVA herangezogen worden. Des Weiteren schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Februar 2022 die Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Dezember 2021 sowie einen Verspätungszuschlag vor. In der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25. Februar 2022 führte der Beschwerdeführer ua. aus, er habe im Rahmen seines aktiven Dienstverhältnisses ein Geschäftsfahrzeug von der Firma_A zur Verfügung gestellt bekommen. Ein solches Fahrzeug bekomme er nunmehr auch als ehemaliges Mitglied des Managements gestellt. Aus der jeweiligen Geschäftsfahrzeug-Regelung gehe deutlich hervor, dass die Verwendung des Kfz durch ihn der Firma_A zu Repräsentationszwecken diene. Das Unternehmen schreibe genau vor, wer dieses Fahrzeug nutzen dürfe, lege die Überlassungsdauer fest und behalte sich vor, das Fahrzeug zurückzufordern, wenn gegen die Pflichten in der Regelung verstoßen werde. Auch wenn bei ihm eine Nutzungspauschale im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werde, so trage die Firma_A die überwiegenden Kosten und vor allem auch die Wertminderung. A.3.) Das Finanzamt Österreich hob mit Bescheid vom 8. März 2022 den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2021 sowie den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages, allesamt vom 10. Februar 2022, gemäß § 299 BAO auf, da die Abgabenbehörde in diesem davon ausgegangen sei, dass die widerrechtliche Verwendung bereits im März 2021 vorgelegen sei. Ebenso beinhaltete der aufgehobene Bescheid Zeiträume, in denen keine Steuerpflicht bestanden habe (Jänner bis März 2021), auch sei zum Zeitpunkt der Festsetzung am 10. Februar 2022 hinsichtlich des Monats Dezember 2021 noch keine Steuerpflicht eingetreten. Aufgrund obiger Ausführungen erweise sich der Spruch der nunmehr aufgehobenen Bescheide als nicht richtig. A.4.) Das Finanzamt Österreich wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2022 die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 03/2021 sowie den dazugehörigen Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages als unbegründet ab, da der Beschwerdeführer seinen (einzigen) Wohnsitz und damit auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe. Das Fahrzeug sei dem Beschwerdeführer zur uneingeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Eine betriebliche Nutzung finde aufgrund der Pensionierung nicht statt. Sofern ein Fahrzeug eines Unternehmens auch bzw. uneingeschränkt nur privat genutzt werde, sei jedenfalls der Lenker als Verwender des Fahrzeuges anzusehen. Der Einwand, die überwiegenden Kosten trage die Firma_A und deshalb sei diese als Verwenderin anzusehen, überzeuge nicht, da der Beschwerdeführer selbst entscheide, "wie, wann und wo" er das Fahrzeug verwende. Ebenso komme den Kriterien des Nutzens, des täglichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens über den Einsatz des Fahrzeuges mehr Bedeutung zu als dem Kriterium der Kostentragung. Der Beschwerdeführer bezahle auch monatlich 0,5% des Bruttolistenpreises (zumindest Euro 350,00 sowie einer weiteren Pauschale) im Wege des Abzuges von der Betriebsrente für die Verwendung des Fahrzeuges und trage somit auch Kosten. Dass die Firma_A als Verwenderin anzusehen sei, da die Verwendung des Fahrzeuges zu Repräsentationszwecken erfolge, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis sei daher der Beschwerdeführer unzweifelhaft als Verwender des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Aufgrund des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers im Inland und des im Inland befindlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen trete im Beschwerdefall somit die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort - bis zu einem Gegenbeweis - im Inland anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe weder vorgebracht noch werde behauptet, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland gelegen sei. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts könne bei Vorliegen nur eines Wohnsitzes und somit nur eines Zurechnungsortes für das Fahrzeug der Gegenbeweis für ein bloß überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Ausland ohnehin nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer sei sohin als Verwender des Fahrzeuges anzusehen; das Fahrzeug habe aufgrund des inländischen Wohnsitzes seinen dauernden Standort im Inland. Das Fahrzeug sei im März 2021 eingebracht worden, weshalb die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2021 festzusetzen sei. Das Vorbringen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 20. Jänner 2022, im Juni 2020 sei mit dem Finanzamt_A abgeklärt worden, dass ein Fahrzeug der Firma_A in Österreich ohne die kraftfahrrechtliche Anmeldung benutzt werden dürfe, sei unbeachtlich. Zum einen lasse sich nicht verifizieren, ob diese Aussage von der Abgabenbehörde tatsächlich getätigt worden sei; zum anderen falle die Frage einer etwaigen Zulassungsverpflichtung nicht in die Kompetenz der Abgabenbehörde. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne daher nicht zur Anwendung gelangen. Die Unterlassung des Einbringens einer NoVA-Erklärung sei aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2019 im Inland eine Wohnung und seit April 2020 seinen Hauptwohnsitz ebenfalls im Inland habe, nicht entschuldbar. Es liege ein nicht bloß leichter Verschuldensgrad vor, da dem Beschwerdeführer bewusst sein habe müssen, dass die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht zulässig sein könne. Dieser hätte sich über die Gesetzeslage näher informieren müssen. Der Bescheid über einen Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe sei daher iHv 10% der Bemessungsgrundlage festzusetzen gewesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2021 sowie den dazugehörigen Bescheid über einen Verspätungszuschlag wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2022 zurückgewiesen, da diese Bescheide zwischenzeitig aufgehoben worden wären. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 4. April 2022 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte hierin unter Verweis auf die "Geschäftsfahrzeug-Regelung für den Top Managementkreis/Oberen Managementkreis (Erstfahrzeug)" vom Dezember 2015 und den "Vertragsbedingungen für die Fahrzeugüberlassung an ehemalige Mitglieder des Managements und des AT-Kreises der Firma_A" vom März 2019 ergänzend vor, im gegenständlichen Fall liege der dauernde Standort des Kfz nicht in Österreich, sondern in Deutschland, da dort die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden würden und über das Fahrzeug verfügt werde. Das Geschäftsfahrzeug befinde sich im Betriebsvermögen der Firma_A Ort_B. Aus der Entscheidung des BFG 23.4.2021, RV/5101041/2013, ergebe sich, dass eine vertraglich gestattete private Nutzung eines Fahrzeuges nicht dazu führe, dass der Lenker als Verwender anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bis 30. September 2021 in einem aktiven Dienstverhältnis mit der Firma_A gestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er überwiegend für dienstliche Fahrten in Deutschland unterwegs gewesen. A.5.) Das Finanzamt Österreich schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. März 2022 die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2021 vor, da das Fahrzeug im März 2021 erstmals eingebracht worden wäre. Nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 82 Abs 8 KFG sei somit der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erst im April 2021 verwirklicht worden. In der gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 4. April 2022 führte der Beschwerdeführer ua. aus, die Verwendung des Fahrzeuges diene zu Repräsentationszwecken der Firma_A. Im gegenständlichen Fall liege der dauernde Standort des Kfz nicht in Österreich, sondern in Deutschland, da dort die wesentlichen Entscheidungen getroffen worden wären und über das Fahrzeug verfügt werde. Das Geschäftsfahrzeug befinde sich im Betriebsvermögen der Firma_A Ort_B. Das Finanzamt Österreich wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2022 wiederum die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2021 unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2022 als unbegründet ab. In dem mit Schreiben vom 27. Mai 2022 fristgerecht erhobenen Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer wiederum ua. aus, dass die Firma_A die überwiegenden Kosten und die Wertminderung trage. Wird eine private Nutzung vertraglich gestattet, führe dies nicht dazu, dass der Lenker als Verwender anzusehen sei (BFG 23.4.2021, RV/5101041/2013). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bis 30. September 2021 in einem aktiven Dienstverhältnis mit Firma_A gestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre er überwiegend für dienstliche Fahrten in Deutschland unterwegs gewesen. B.) Sachverhalt: B.1.) Der Beschwerdeführer ist seit 24. April 2020 bis dato mit Hauptwohnsitz in Österreich, nämlich in Anschrift_A, wohnhaft. Er verfügt über keinen weiteren Wohnsitz, ua. auch nicht in Deutschland (siehe ua. die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 31. Oktober 2025 sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 20. Jänner 2022). Der Beschwerdeführer war bis zum 30. September 2021 als leitender Angestellter/Management bei der Firma_A in Ort_B nichtselbständig beschäftigt; seit 1. Oktober 2021 befindet er sich im Ruhestand und bezieht seither ua. eine Betriebsrente des Unternehmens (siehe ua. die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 20. Jänner 2022 sowie in sämtlichen Eingaben ua. in der Beschwerde vom 25. Februar 2022). B.2.) Die Firma_A stellt aktiven sowie ehemaligen Mitgliedern des Managements "Geschäftsfahrzeuge" für den privaten Gebrauch gegen eine Kostenbeteiligung (Zuzahlungspauschale und Nutzungspauschale bzw. eine Geschäftsfahrzeug-Pauschale) zur Verfügung. Der Kostenbeitrag wird direkt von den Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersvorsorge einbehalten. Die Kosten für die (deutsche) KFZ-Steuer, die KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die Wartung und Reparatur im Audi Service Center werden von der Firma_A getragen. Das Fahrzeug kann von der Firma_A im Bedarfsfall im Austausch gegen ein Ersatzfahrzeug vorzeitig zurückgefordert werden (siehe die "Geschäftsfahrzeug-Regelung für den Top Managementkreis/Oberen Managementkreis (Erstfahrzeug)" vom Dezember 2015 und die "Vertragsbedingungen für die Fahrzeugüberlassung an ehemalige Mitglieder des Managements und des AT-Kreises der Firma_A" vom März 2019). Die Firma_A stellte dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser "Geschäftsfahrzeug-Regelungen" am 24. März 2021 das verfahrensgegenständliche Neufahrzeug der Marke Audi RS Q3 Sportback mit dem Kennzeichen_1, erstzugelassen am 22. März 2021 auf die Firma_A in Ort_B, zur uneingeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung (siehe ua. die Niederschrift des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2022 sowie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges vom 22. März 2021). Das Fahrzeug wurde im März 2021 erstmals nach Österreich ver- bzw. eingebracht (siehe die vom Beschwerdeführer unwidersprochene Feststellung des Einbringungszeitraumes des Fahrzeuges (März 2021) ua. im bekämpften Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2022). Der Beschwerdeführer hat nach der vorliegenden Aktenlage keinen Nachweis erbracht bzw. nicht glaubhaft gemacht, a) dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Deutschland, insbesondere im Zeitraum bis zum 30. September 2021, überwiegend genutzt worden wäre, b) dass er "im Juni 2020 beim Finanzamt_A geklärt" habe, dass "ein Pkw der Firma Firma_A in Österreich ohne kraftfahrrechtliche Anmeldung benutzt werden" dürfe. C.) Beweiswürdigung: Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, das Fahrzeug sei bis zu seiner Pensionierung am 1. Oktober 2021 überwiegend für dienstliche Fahrten in Deutschland genutzt worden, lediglich behauptet, jedoch nicht durch entsprechende detaillierte Ausführungen oder zweckdienliche Unterlagen nachgewiesen. Nachdem zum einen der Beschwerdeführer bereits seit 24. April 2020 ausschließlich in Österreich wohnhaft ist und ihm das Fahrzeug auch für seine privaten Zwecke uneingeschränkt zur Verfügung stand/steht, zum anderen die tatsächliche Vornahme von Dienstfahrten mit dem Fahrzeug (sowie deren Umfang) im Beschwerdeverfahren weder dokumentiert noch belegt wurde, ist eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland, insbesondere in Deutschland, auch nicht für den Zeitraum des aktiven Dienstverhältnisses bei der Firma_A erwiesen. Der Antritt des Ruhestandes schließt Dienstfahrten des Beschwerdeführers aus; dementsprechend wurde in den Beschwerdeausführungen ab diesem Zeitpunkt auch keine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland mehr vorgebracht. Der Umstand, dass die Abgabenbehörde anlässlich einer Vorsprache im Juni 2020 die Nutzung eines in Deutschland auf die Firma_A zugelassenen Fahrzeuges ohne kraftfahrrechtliche Anmeldung in Österreich gewährt habe, wurde vom Beschwerdeführer ausschließlich in seiner Einvernahme vom 20. Jänner 2022 behauptet, jedoch in seinen anschließenden (Beschwerde)Ausführungen weder wiederholt noch durch weitere entsprechende Vorbringen näher dargelegt. Für das Bundesfinanzgericht ist dieses "Verschweigen" (insbesondere im Vorlageantrag vom 4. April 2022) nicht nachvollziehbar, zumal die Abgabenbehörde sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 14. März 2022 mit dieser Behauptung auch ausdrücklich abweisend auseinandergesetzt hat. Die behauptete Auskunft des Finanzamtes_A ist nach der Aktenlage (und insbesondere dem Beschwerdevorbringen) nicht verifizierbar. Nachdem für das Bundesfinanzgericht zum einen eine derartige, die Kompetenzen übersteigende Auskunft der Abgabenbehörde über eine KfZ-Zulassungsverpflichtung nicht erklärbar wäre und zum anderen der Beschwerdeführer diese Behauptung offensichtlich im Beschwerdeverfahren (mangels entsprechender Ausführungen in seinen Beschwerdevorbringen) nicht mehr ernsthaft aufrecht hielt, stellt diese niederschriftliche Aussage für das Bundesfinanzgericht eine ausschließliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Einvernahme am 20. Jänner 2022 dar. Ergänzend wird noch angemerkt, dass aus der vorliegenden Behauptung auch nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde auch den tatsächlich zutreffenden Sachverhalt vollständig und richtig zur rechtlichen Beurteilung geschildert habe. D.) Rechtslage: D.1.) Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabengesetz, NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015, unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 leg.cit. eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a leg.cit. erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3 leg.cit.), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 leg.cit. mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. D.2.) Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer auch Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Nach § 3 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist (Z 1); in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (Z 2). Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3 leg.cit.) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Der Steuerschuldner hat nach § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. D.3.a) Nach § 40 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, KFG BGBl. Nr. 267/1967, gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 leg.cit. eingehalten werden. D.3.b) Das KFG oder das NoVAG enthält keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dabei ist eine Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH 18.12.2000, 9 Ob A 150/00z). Unerheblich ist der rechtliche Besitz am Fahrzeug. Ein ausländischer Vermieter, etwa eine Leasinggesellschaft, ist mangels Haltereigenschaft nicht Steuerschuldner (siehe auch Haller, NoVAG2, § 4 Rz 12). Nach der Judikatur des UFS und des BFG (UFS 29.6.2012, RV/0416-L/11;UFS 30.1.2013, RV/0399-L/12; BFG 15.7.2021, RV/1100450/2018) reicht es für die Verwendereigenschaft aus, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck des NoVAG und des KfzStG für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Zu prüfen ist, welchen Kriterien nach dem Zweck der maßgeblichen Bestimmungen die wesentliche Bedeutung zukommt und bei wem diese Kriterien überwiegend erfüllt sind. Es kommen dabei den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens und des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges größere Bedeutung zu als der bloßen Kostentragung (BFG 7.7.2020, RV/3100066/2015; BFG 16.2.2022, RV/3100745/2021). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, wer Besitzer des Fahrzeuges ist (und somit die Kosten zu tragen hat), sondern wem die Verwendung zuzurechnen ist (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; BFG 21.4.2016, RV/7100338/2015). Der OGH hat mit Urteil vom 24.3.2013, 2 Ob 192/12t, entschieden, dass die Verfügungsgewalt das wesentliche Kriterium der Haltereigenschaft ist und es dabei darauf ankommt, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen werden soll. Die Verfügungsgewalt korreliere mit der Möglichkeit der Gefahrenabwendung. Auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug komme es dabei ebenso wenig an wie darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung sei. Maßgeblich sei nur, dass der Halter in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. D.3.c) Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der im strittigen Zeitraum gültigen Fassung BGBl I Nr. 134/2020 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg.cit. ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 liegt bei Vorliegen eines Hauptwohnsitzes der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland ("Standortvermutung"), welcher allerdings mittels Gegenbeweises widerlegbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). Der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171). Wird das Fahrzeug bloß überwiegend im Ausland verwendet, ist der Gegenbeweis jedenfalls dann gelungen, wenn das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges. Nicht die Behörde muss nachweisen, dass keine überwiegende Verwendung im Inland vorlag, sondern der Verwender muss nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend nicht im Inland verwendet wurde. Den Verwender, der einen Gegenbeweis erbringt, trifft dementsprechend die Beweisvorsorgepflicht. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Glaubhaftmachung. Um diesen Gegenbeweis zu erbringen hat der Verwender von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat und von sich aus die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; Haller, NoVAG2, § 1 Tz 127ff mit der dort zitierten Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) auch dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (Ritz/Koran, BAO8, § 115 BAO Rz 10). D.4.) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs 7 Meldegesetz) D.5.) Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063; VwGH 16.11.2006, 2002/14/0010 und 0122; VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II8, Tz 38; Ritz/Koran, BAO8 § 114 BAO Rz 6). Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113; VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049; VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126; VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049), wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VwGH 22.3.2010, 2007/15/0256; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0135; VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/13/0007; Ritz/Koran, BAO8 § 114 BAO Rz 9). Der VwGH schützt nur von Auskünften im Einzelfall. Solche Auskünfte müssten von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein (VwGH 16.9.2003, 99/14/0228; VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196); Treu und Glauben könne nur die Behörde "binden", die die entsprechenden Auskünfte erteilt hat (VwGH 22.6.1993, 93/14/0086; VwGH 22.10.1997, 93/13/0295; Ritz/Koran, BAO8 § 114 BAO Rz 10). D.6.) Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält bzw. die fälligen Abgaben nicht entrichtet und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; Ritz/Koran, BAO8 § 135 BAO Rz 4, 10). Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits mehrfach ausgesprochen (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133), dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden. E.) Erwägungen: E.1.a) In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, wer Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist und an welchem Ort diese Person ihren Hauptwohnsitz hat. Sollte kein Hauptwohnsitz im Inland bestehen, findet § 79 KFG 1967 Anwendung. Liegt jedoch ein Hauptwohnsitz im Inland vor, ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden. Der Beschwerdeführer ist zweifellos als alleiniger Nutzer und Verwender des streitgegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Dieses wird nicht nur ausschließlich von ihm gefahren, sondern tritt die Firma_A durch die Überlassung im Rahmen obiger "Dienstfahrzeug"-Regelungen die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über das gegenständliche Fahrzeug an den Beschwerdeführer ab. Dieser ist alleinig berechtigt darüber zu bestimmen, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Es kommt lediglich diesem das Recht zu, über den tatsächlichen Einsatz des Fahrzeuges zu entscheiden. Die (hauptsächliche) Verfügung über das Fahrzeug erfolgt sohin durch den Beschwerdeführer von seinem Wohnort aus. Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer auch wesentliche Kosten der Fahrzeughaltung (neben der Zuzahlungspauschale und der Nutzungs- bzw. Geschäftsfahrzeug-Pauschale auch die Betankung). Angesichts der dargestellten uneingeschränkt eingeräumten Nutzungsberechtigung über das gegenständliche Fahrzeug ist der Beschwerdeführer als dessen Verwender (Halter im Sinn des EKHG) einzustufen (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212). Daran vermag auch nichts die zusätzliche Kostentragung durch die Firma_A (in Form der (deutschen) KFZ-Steuer, der KFZ-Haftpflichtversicherung sowie der Kosten der Wartung und Reparatur) oder eine Zugehörigkeit zu deren Betriebsvermögen etwas zu ändern. Dies gilt ebenso für die eingewendete Überlassung des Fahrzeuges zu Repräsentationszwecken. Nachdem am Fahrzeug - laut den vorgelegten Fotos - keine entsprechenden Werbeaufkleber oder ähnliches angebracht wurden und dieses sich somit optisch von keinem anderen frei erworbenen Fahrzeug der Marke Audi RS Q3 Sportback unterscheidet, ist durch dessen Nutzung nach außen hin auch kein entsprechend ausgewöhnlicher Repräsentations- oder Werbezweck für die Firma_A erkennbar. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23.4.2021, RV/5101041/2013, kann im Übrigen auch keine abweichende Feststellung begründen, da diesem Erkenntnis - zum Unterschied zum streitgegenständlichen Sachverhalt - eine (hauptsächliche) Verfügung über das Fahrzeug am Firmensitz zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über das Fahrzeug jedoch dem Beschwerdeführer (und nicht der Firma_A) zu. Der Beschwerdeführer hat seit April 2020 seinen Hauptwohnsitz unstrittig in Österreich inne, weshalb in weiterer Folge § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzuwenden ist. E.1.b) Der in Österreich gelegene Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers als Verwender begründet die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, demzufolge das gegenständliche Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Diese Standortvermutung kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Im streitgegenständlichen Fall erbrachte der Beschwerdeführer keinen Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Das Vorbringen beschränkte sich lediglich auf eine bloße Behauptung, geeignete Beweismittel wurden hingegen weder vorgelegt noch angeboten (siehe obige Beweiswürdigung). Allein die Behauptung, das Fahrzeug sei bis Oktober 2021 überwiegend für dienstliche Fahrten in Deutschland verwendet worden, ist kein ausreichender Nachweis dafür, dass das Fahrzeug bei einer Gesamtbetrachtung der (auch privaten) Fahrten überwiegend nicht im Inland genutzt wurde. Es wäre jedoch die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die gesetzliche Standortvermutung im Inland zu widerlegen. Diesem kam dabei auf Grund des behaupteten Auslandsbezuges und der weitaus größeren Nähe zu den möglichen Nachweisen bezüglich der Verwendung des Fahrzeuges eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht zu. Eine bloße Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung im Ausland wäre zudem auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend gewesen (UFS 27.5.2013, RV/1307-L/07). Der dauernde Standort des Fahrzeuges befindet sich demgemäß nach § 82 Abs. 8 KFG im Inland. Durch die widerrechtliche Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges iSd § 82 Abs. 8 KFG ist mit der Einbringung im März 2021 der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 sowie des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verwirklicht und somit eine NoVA-Abfuhr- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht entstanden. E.1.c) Ergänzend wird angemerkt, dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20. Jänner 2022, das Finanzamt_A habe die Nutzung des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen in Österreich gewährt, der Beschwerde nie zu einem Erfolg verhelfen könnte, da - unabhängig davon, ob diese Aussage getätigt wurde oder nicht - eine derart falsche Auskunft der Abgabenbehörde nicht vor einer gesetzmäßig vorzunehmenden Vorschreibung der NoVA und Kfz-Steuer schützen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.2.2000, 99/17/0323; VwGH 21.1.2004, 2003/16/0113; VwGH 3.11.2005, 2003/15/0136) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben, sodass die Abgabenbehörde zur gesetzmäßigen Vorschreibung verpflichtet war. E.1.d) Die Abgabenbehörde hat infolge anhaltender widerrechtlicher Verwendung des Fahrzeuges in den bekämpften Bescheiden zutreffend die Normverbrauchsabgabe für März 2021 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2021 vorgeschrieben, weshalb die hiergegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. E.2.) In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz bereits seit April 2020 in Österreich wohnhaft ist und auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, hat er davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischen Kennzeichen zu fahren. Die Nichtabgabe der entsprechenden Abgabenerklärung bzw. die Nichtentrichtung der Abgabe ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar. Das Finanzamt hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Beschwerdeführer zu Recht einen Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Der Prozentsatz des Zuschlages ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Normverbrauchsabgabe nicht zeitgerecht entrichtet wurde, wird die Verhängung des Verspätungszuschlages als sachgerecht erachtet. F.) Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 4. November 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100409/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100409.2022
Stammnummer
149537
Gültig
04.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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