Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 24. August 2004 gegen die Bescheide des FA vom 22. Juli 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 nach der am 26. März 2009 in 1030 Wien…
Wie aus einem Firmenbuchauszug (Beilage 2 der Gegenäußerung, AS 69ff) hervorgehe, sei die A-GmbH bis zum 17. März 2004 im Firmenbuch eingetragen und daher mehr als ein Jahr nach der vorgelegten Rechnungsberichtigung mit 14. August 2003 noch existent gewesen. In der Stellungnahme zur Berufung…
3. Zur Rechnung Nr. 1 der A-GmbH vom 14. Februar 2000 habe der Bw. dem UFS am 2. April 2009 eine handschriftliche Arbeitsanweisung vom 2. Jänner 2000 an die A-GmbH vorgelegt, der gezeichnete Plan stammte jedoch vom 26. November 1999. Betreffend Rechnungen von…
…Ausland (Deutschland, Italien) anfuhr. Zu beachten ist jedoch , dass Fahrten innerhalb von Wien keine Reisen sind, weil das gesamte Ortsgebiet von Wien einen einheitlichen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt und hier keine weitere Einengung vorgenommen werden muss (vgl. VwGH 19.3.2002, 99/14/0317; siehe…
…Mödling und Wiener Neustadt. Es liegt ein einheitliches Zielgebiet vor. Wird ein politischer Bezirk durch einen anderen politischen Bezirk umschlossen, ist von einem Bezirk auszugehen. Beispiel: Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land sind wie ein Bezirk zu beurteilen. Rz 306: Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten…
…mehrer Bundesländer oder das Bundesgebiet) gegeben seien. Als einheitliches Zielgebiet würden die aneinander angrenzenden Bezirke Radkersburg, Leibnitz und Feldbach betrachtet werden. Im Erstbescheid seien die außerhalb des Zielgebietes beantragten Reisen bereits berücksichtigt worden, weshalb die Berufung gänzlich abzuweisen gewesen wäre. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag…
…Rechtslage sind bei Fahrtätigkeit innerhalb eines eingegrenzten Bereiches (der Bezirk, in welchem sich die Betriebsstätte befindet und die daran angrenzenden Bezirke sind als einheitliches Zielgebiet zu betrachten) Taggelder infolge Nichtanfallens von Verpflegungsmehraufwand nicht anzuerkennen." Seine dagegen eingebrachte Berufung vom 16. Juni 2006 begründete der Bw…
…Murtal, Leoben und (der östliche Teil des Bezirkes) Liezen kann nach Auffassung des BFG auf Grund der gegebenen räumlichen Ausdehnung und der herrschenden Topografie - ungeachtet der Tatsache, dass die Bezirke aneinander grenzen - nicht als einheitliches Zielgebiet im Sinne der oa. Rechtsprechung qualifiziert werden (vgl. nochmals…
…ausgeführt: Laut Ihrer Reiseaufzeichnungen waren Sie regelmäßig in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach tätig. Nur fallweise erfolgten Reisen zu außerhalb dieser Bezirke gelegenen Dienstverrichtungsorten. Die Bezirke Gänserndorf und Mistelbach stellen ein einheitliches Einsatzgebiet (Zielgebiet) dar. Ihre Reisetätigkeit erstreckte sich nicht ständig auf ein größeres Gebiet…
…ist keine willkürliche Zuordnung des Reisezieles in jeweils bestimmte (andere) Bezirke vorzunehmen, sondern von einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen (siehe Rz 304 ff). Rz 301 Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen: Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von…
…andere) Bezirke vorzunehmen, sondern von einem einheitlichenein einheitliches Zielgebiet auszugehen (siehe Rz 304 ff). Rz 301: Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen: Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs…
…Jahr 2002 als Verkäufer eingesetzt gewesen sein soll, von einem "einheitlichen Zielgebiet" ausgegangen und hat im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28. Jänner 2004 lediglich Reisekosten in Höhe von 176,50 € (für fünf Tage à 35,3 €), in der Berufungsvorentscheidung im Schätzungswege 529,50 €…
…als an fünfzehn Tagen an diesem Ort tätig ist. Für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort bzw. als einheitliches Zielgebiet. Laut eingereichter Reiseaufstellung begründet der Einsatzort Wien einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sodass nur für die ersten 15 Tage der Verpflegungsmehraufwand…
…gehandelt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien die o.a. niederösterreichischen Bezirke als einheitliches Zielgebiet zu betrachten und würden aufgrund deren regelmäßigen Bereisung einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen.Mittelpunkt der Tätigkeit könne nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein…
…Kirchdorf, Wels, Eferding und Amstetten als Werbungskosten anzuerkennen. Beim Berufungswerber liege kein einheitliches Zielgebiet vor, da ihm kein bestimmtes Gebiet konkret zugewiesen sei und die Bereisung nicht regelmäßig erfolge. Vielmehr erstrecke sich die Reisetätigkeit über ein größeres Gebiet. Überdies sei die Begründung insofern nicht richtig…
…einem einheitlichen Zielgebiet auszugehen war. Maßgebend für das Vorliegen eines Einsatzgebietes ist das regelmäßige Bereisen des betreffenden Gebietes. Dass der Bf. sowohl die Gebiete ***6*** und Umgebung als auch ***7***, ***8***, ***9*** und ***10*** sowie Umgebung mit einer Häufigkeit bereiste, welche zum Vorliegen eines Zielgebietes…
…keine Parkmöglichkeiten für LKWs existieren. Entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Ansicht ist bei den einzelnen Fahrten nicht auf den jeweiligen Endpunkt der Fahrt abzustellen, sondern darauf ob diese Fahrten jeweils in ein einheitliches Zielgebiet geführt haben, was aufgrund der getroffenen Feststellungen zu bejahen ist (vgl…
…als Werbungskosten gewährten Diäten wurde ausgeführt, dass die lt. Dienstvertrag vom Bf. bereisten Bundesländer Salzburg und Oberösterreich jeweils als ein einheitliches Zielgebiet einzustufen seien, sodass jeweils nur für die ersten 15 Fahrten dorthin entsprechende Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Mehraufwendungen für…
…Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 25.5.1997, 96/13/0132). Dies trifft insbesondere auch auf Vertreter zu (vgl. …). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Im gegenständlichen Fall liegt ein einheitliches Zielgebiet vor…
…Orten außerhalb Wiens nach Wien. Wien ist ein einheitliches Zielgebiet (siehe Rz 304 ff). 301 Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen: Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten…