Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0142-F/04
Werbungskostenpauschbetrag für Vertreter - Aufhebung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0142-F/04vom 11.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Y, betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt ist für jene Gebiete
(Süddeutschland, Westösterreich und Ostschweiz), für die der Bw
laut Bestätigung der Firma X vom 15. Mai 2003 im Jahr 2002 als
Verkäufer eingesetzt gewesen sein soll, von einem "einheitlichen
Zielgebiet" ausgegangen und hat im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28.
Jänner 2004 lediglich Reisekosten in Höhe von 176,50 € (für
fünf Tage à 35,3 €), in der Berufungsvorentscheidung im
Schätzungswege 529,50 € (15 Reisetage à 35,3 €) "im
Zusammenhang mit gelegentlich anfallenden Reisen außerhalb des
Einsatzgebietes" als Werbungskosten anerkannt.
Da der Bw. im Vorlageantrag weiter davon ausgegangen war,
dass kein einheitliches Einsatzgebiet vorliege, und die Anerkennung der
Tagesgelder in der ursprünglich beantragen Höhe gefordert hat, hat der
Unabhängige Finanzsenat am 28. November 2005 an den Bw einen
diesbezüglichen Fragenvorhalt erlassen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 hat der Bw seinen
bisherigen Berufungsantrag dahingehend abgeändert, dass er nunmehr die
Zuerkennung des Werbungskostenpauschales für Vertreter und die Kosten
für "spezielle Schulungen", die bereits vom Finanzamt anerkannt worden
seien, als Werbungskosten berücksichtigt haben möchte.
In Anlehnung an das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2005,
2003/15/0044 und die Bestätigung der Fa. X (im Weiteren kurz X genannt) vom
15. Mai 2003, wonach der Bw als Verkäufer für Süddeutschland,
Westösterreich und die Ostschweiz eingesetzt worden sei, teilte der
Unabhängige Finanzsenat dem Vertreter des Finanzamtes mit E-Mail vom
22.12.2005 mit, dass der UFS grundsätzlich keine Bedenken gegen die
Berücksichtigung des Vertreterpauschales im Sinne des § 1 Z 9 der VO
des BMF zu § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. II Nr. 382/2001, habe, und wurde
das Finanzamt gebeten, sollte es die Auffassung teilen, die Berufung mit zweiter
Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Mit E-Mail vom 23.12. 2005 teilte der
Vertreter des Finanzamtes mit, das Finanzamt könne der Gewährung des
Vertreterpauschales nicht zustimmen. Als Gründe wurden u.a. die konstante
Weigerung des Bw in der Vergangenheit, seine Reisetätigkeit konkret
nachzuweisen, für das Streitjahr voneinander abweichende "Listen über
die bereisten Ziele", der Umstand, dass der Bw Leiter der Geschäftsstelle
der Fa. X in Z sei, an der ca. 40 Mitarbeiter, davon ca. 10 im Innendienst
beschäftigt seien, genannt. Der Vertreter des Finanzamtes hat zudem auf die
Verhältnisse im Jahr 2003 verwiesen, woraus sich zeige, dass darin 130
Reisetage, also schon bedeutend weniger vermerkt seien. Er meine sich daran zu
erinnern, dass aus dem Streitjahr zu erkennen sei, dass der Bw
regelmäßig nach X. zu Kadersitzungen fahren müsse. Diese Fahrten
seien nicht Ausfluss einer Vertretertätigkeit. Wenn man die Schulungs- und
Messetage sowie die Fahrten zu den Kadersitzungen nach X. außer Betracht
lasse, so ergebe sich keine überwiegende Vertretertätigkeit mehr. Dass
der Bw. für X Österreich oder X Schweiz tätig sei, sei für
ihn nicht nachvollziehbar, wenn er sich die Unternehmerstrukturen im Internet
ansehe. Man könne doch nicht ernsthaft glauben, dass X Deutschland einen
Mitarbeiter für X Schweiz und Österreich abstelle. Abgesehen davon sei
die Bereisung dieses Bereiches wie oben dargestellt nicht gerade intensiv. Es
sei überhaupt unglaubwürdig, dass in der heutigen Zeit sich einer
einer Geschäftsanbahnung durch einen Vertreter bediene. Und so nebenbei
solle dieser "Vertreter" noch die Geschäftsstelle in Z mit 40 Bediensteten
leiten.
Mit diesen und den weiteren Ausführungen, wonach die
Fa X die Geschäftsabschlüsse des Bw und die dafür bezahlte
Provision bzw. inwieweit die Kosten des Bw an X Österreich und Schweiz
weiterverrechnet worden seien, bekannt geben möge, seines Erachtens der Bw
für seine Leitungsfunktion ein Fixgehalt erhalte, hat das Finanzamt klar zu
erkennen gegeben, dass der Sachverhalt nach Auffassung des Finanzamtes in
wesentlichen Punkten ungeklärt ist und hätte das Finanzamt dies dann
zum Anlass nehmen müssen, die erforderlichen ergänzenden Ermittlungen
durchzuführen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass das Finanzamt
selbst im Erstbescheid von Fahrten des Bw "in ein einheitliches Zielgebiet"
ausgegangen ist und damit grundsätzlich die Reisen des Bw nicht aberkannt
hat. Auch in der Berufungsvorentscheidung wurden "Spesen im Zusammenhang mit
gelegentlich anfallenden Reisen außerhalb seines Einsatzgebietes" im
Betrag von € 529,5 € als Werbungskosten berücksichtigt, was im
Umkehrschluss bedeutet, dass die übrigen Reisen als innerhalb des
Einsatzgebietes gelegen, beurteilt wurden. Dies kann wohl nur bedeuten, dass das
Finanzamt die Reisetätigkeit des Bw dem Grunde nach bejaht hat, allerdings
aufgrund von Reisen in ein einheitliches Zielgebiet nur solche Kosten für
Reisen außerhalb dieses Gebietes berücksichtigt hat.
Wenn das Finanzamt aber nunmehr davon ausgeht, dass dem Bw
kein Vertreterpauschale zusteht, so genügt es keineswegs, diesen Umstand
auf Vermutungen und Annahmen zu stützen (er (der Vertreter des Finanzamtes)
gehe davon aus, dass der Bw weder die Reisetageaufstellungen 2003 noch der
Vorjahre anhand von Geschäftsabschlüssen belegen könne und der
Umstand, dass ein Fahrtenbuch ja nicht geführt werde, deute nicht darauf
hin, dass die "andere Tätigkeit" (gemeint die Leitung der
Geschäftsstelle Z ) derart "völlig untergeordnet" sei) bzw. ohne
entsprechenden Beweis davon auszugehen, es handle sich um unbewiesene
Behauptungen und Gefälligkeitsbestätigungen. Hätte das Finanzamt
Zweifel am Inhalt der Bestätigung der Firma X betreffend
Vertretertätigkeit gehabt, wäre man wohl nicht zum Schluss gekommen,
dass es sich bei den Reisen laut Reisekostenaufstellungen für das
Streitjahr 2002 um solche in ein einheitliches Zielgebiet gehandelt habe bzw.
wäre es bereits vor Erlassung des Erstbescheides bzw. der
Berufungsvorentscheidung Aufgabe des Finanzamtes gewesen, diese Angaben
entsprechend zu überprüfen. Soweit das Finanzamt die Verhältnisse
des Jahres 2003 heranzieht, ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat
nur das Streitjahr 2002 zu beurteilen hat.
Was den Hinweis des Vertreters anlangt, das zitierte
VwGH-Erkenntnis vom 24.2.2005 sei seines Erachtens nicht anwendbar, weil darin
von einer völlig untergeordneten anderen (als Geschäftsführer)
Tätigkeit gesprochen werde, im vorliegenden Fall der Bw Leiter der
Geschäftsstelle Lindau mit 40 Bediensteten sei, so ist darauf zu verweisen,
dass die derzeitige Aktenlage keinerlei
Aufschluss darüber gibt, welche Tätigkeiten mit dieser
Leitungsfunktion verbunden sind und welcher Zeitaufwand für den Bw damit
verbunden ist. Es ist auch durchaus möglich, dass damit verbundene
Tätigkeiten anderen Personen übertragen werden. Es wäre daher
seitens des Finanzamtes nach ergänzenden Erhebungen im weiteren Verfahren
Feststellungen darüber zu treffen, welche
Tätigkeiten im Einzelnen der Bw im Rahmen seiner Leitungsfunktion, die
nicht an andere Personen übertragen werden können bzw. auch
tatsächlich werden, zu erbringen hat und welchen Umfang diese im Rahmen der
Gesamttätigkeit einnehmen. Nur begründete Feststellungen zu
diesen Fragen können zu dem zum jetzigen Zeitpunkt vom Finanzamt nur
vermuteten Ergebnis führen, dass die Leitungsfunktion nicht als
"völlig untergeordnete Tätigkeit" angesehen werden kann. Eine
völlig untergeordnete Tätigkeit führt laut VwGH jedenfalls nicht
dazu, dass Werbungskosten (aus der Vertretertätigkeit) in geringerem
Ausmaß anfallen als ohne sie.
Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die
Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.2.2005, 2003/15/0044, verwiesen,
wonach dann, wenn ein Dienstnehmer im Rahmen seines (den Innendienst
überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der
Auftragsdurchführung verrichtet, er dennoch als Vertreter tätig ist,
solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen
und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder
Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht. Es wäre
daher im Sinne der weiteren Ausführungen des VwGH seitens des Finanzamtes
auch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall der Außendienst des
Bw vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist. Wie aus § 1 Z
9 der genannten VO hervorgeht gehört zur Vertretertätigkeit sowohl die
Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge
erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss
dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Soweit
daher in den Reisekostenaufstellungen für 2002 "Innendienst" vermerkt ist,
wäre daher zu prüfen, ob an diesen Tagen die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit erbracht wurde oder ob diese
"Innendiensttage" der Durchführung von Arbeiten in seiner Funktion als
Leiter der Geschäftsstelle Z gedient hat. Soweit der Bw an Schulungen
teilgenommen hat (z. B. Verkaufsschulung XY. 6. bis 8. März 2002, 6. bis 8.
Mai 2002 EDV-Seminar YZ.) kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass
diese der Leitungsfunktion des Bw zuzurechnen seien. Vielmehr deutet jedenfalls
der Begriff "Verkaufsschulung" darauf hin, dass diese mit einer
Verkaufstätigkeit im Zusammenhang gestanden ist. Im Übrigen kann auch
bei Reisetagen, die außerhalb des von der Firma X angegebenen
Einsatzgebietes liegen nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass
diese mit der Leitungsfunktion zusammenhängen.
Es ist dem Finanzamt allerdings darin zuzustimmen, dass der
Bw bis dato keinen Nachweis erbracht hat, dass die in den
Reisekostenaufstellungen für 2002 (der Einkommensteuererklärung 2002
angeschlossene und mit Schreiben vom 12. März 2004 vorgelegte und
ergänzte Aufstellung) angeführten Reisen im Rahmen der behaupteten
Vertretertätigkeit tatsächlich durchgeführt wurden. Da aber
dieser Umstand das Finanzamt ursprünglich nicht daran gehindert hat, davon
auszugehen, dass es sich bei diesen Reisen um solche in ein "einheitliches
Zielgebiet" gehandelt hat und nur deshalb keine Tagesgelder für diese
Reisen anerkannt hat, konnte der UFS nach der Aktenlage davon ausgehen, dass die
Vertretertätigkeit des Bw auch vom Finanzamt dem Grunde nach nicht in
Abrede gestellt wird. Dies bestätigt auch der auf dem Schreiben der Fa X
angebrachte Vermerk des Finanzamtes: "einheitliches Zielgebiet", 5 Tage à
35,3 = 176,50 €, wobei das Finanzamt nunmehr offen-sichtlich von einer
"Gefälligkeitsbestätigung" der Fa. X ausgeht, ohne aber diese
Unterstellung zu begründen. In Anbetracht der Ausführungen in der
Begründung zum Erstbescheid und zur Berufungsvorentscheidung ist es im
Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertreter des Finanzamtes es
nunmehr für unglaubwürdig hält, dass "in der heutigen Zeit" sich
einer einer Geschäftsanbahnung durch einen Vertreter bedient. Jedenfalls
ist der Vertreter des Finanzamtes eine entsprechende Begründung für
diese Auffassung schuldig geblieben. Im Übrigen ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb der Vertreter des Finanzamtes, wenn er doch den
Aufzeichnungen in der Reisekostenaufstellung 2002 keinen Glauben schenkt, sich
für die Beurteilung der Frage, ob eine "überwiegende
Vertretertätigkeit" vorliegt, auf die Angaben in der Reisekostenaufstellung
beruft und hier zum Schluss kommt, dass, wenn man die Schulungs- und Messetage
sowie die Fahrten zu den Kadersitzungen nach X. außer Betracht lasse, sich
keine überwiegende Vertretertätigkeit mehr ergebe. Inwiefern die
Weiterverrechnung von Kosten des Bw an X Österreich und X Schweiz für
die Beurteilung der Frage, ob der Bw eine Vertretertätigkeit bzw. in
welchem Umfang er diese ausgeübt hat, von Bedeutung sein soll, kann der
Unabhängige Finanzsenat nicht nachvollziehen.
Da das Finanzamt - wie die vorstehenden
Ausführungen zeigen -offensichtlich angesichts des geänderten
Berufungsantrages seine eigenen Sachverhaltsfeststellungen (laut Erstbescheid
bzw. Berufungsvorentscheidung) nunmehr in Frage stellt und umfangreichen
Ermittlungsbedarf zur weiteren Sachverhaltsklärung sieht, um die Frage
beurteilen zu können, ob dem Bw das Vertreterpauschale im Sinne der
genannten Verordnung zusteht bzw. andererseits seinen Rechtsstandpunkt, das
Vertreterpauschale könne nicht gewährt werden, maßgeblich auf
unbewiesene Vermutungen und Annahmen stützt, liegen die Voraussetzungen
für die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zweifelsohne vor, zumal bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden hätte
können. An dieser Stelle sei noch bemerkt, dass es nicht Aufgabe des
Unabhängigen Finanzsenates ist, Ermittlungs"aufträgen" des Finanzamtes
zu vom Finanzamt vermuteten Sachverhalten nachzukommen. Wenn das Finanzamt eine
Rechtsansicht vertritt bzw. Zweifel an einem behaupteten Sachverhalt hat, ist es
seine Aufgabe als Partei des Verfahrens, den dieser zugrunde liegenden
Sachverhalt durch entsprechende (erforderlichenfalls auch durch weitergehende
Erhebungen gewonnene) Ermittlungs- und Beweisergebnisse zu
untermauern.
Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt im Hinblick
auf die auch vom VwGH vertretene Auffassung, dass es nicht Sinn des Gesetzes
ist, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis
wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 289 Tz 5).
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass bei
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des
Vertreterpauschales im Sinne des § 5 der genannten Verordnung keine anderen
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit berücksichtigt werden
können.
Abschließend wird noch auf das Erkenntnis des VwGH
vom 21.9.2005, 2001/13/0227, hingewiesen, wonach eine eingehende Prüfung
von Reiseaufwendungen es erfordert, nach Durchführung eines
gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der
Mitwirkungsrechte (und Inanspruchnahme der Mitwirkungspflichten) des
Abgabepflichtigen zunächst die von ihm in den Streitjahren (hier 2002)
beruflich geleisteten Reisebewegungen und dann die daraus entstandenen
Aufwendungen festzustellen. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis auch deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass soweit die Behörde trotz vorgelegter Nachweise (im
Beschwerdefall: Reisekostenabrechnungen) davon ausgeht, Reisebewegungen seien
nicht vollzogen worden, dies für jeden einzelnen Fall festzustellen und zu
begründen ist. Das Unterbleiben einer früheren Vorlage kann laut VwGH
nicht ohne Weiteres einer "Erstaussage" mit höherem Wahrheitsgehalt
gleichgehalten werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0142-F/04
- Stammnummer
- 20252
- Gültig
- 11.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF