Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1202-L/02
Reisekosten, Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1202-L/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Reise im Sinn der Pauschalierungsregelung des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht unbedingt ein einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet kann ein solcher sein, wenn es vom Steuerpflichtigen regelmäßig aufgesucht wird. Einsatzgebiet ist jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich die Arbeitsstätte befindet, und in der Regel auch die an diesen Bezirk angrenzenden politischen Bezirke.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vertreten
durch Dr. Werner Lechner gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 vom 25. Juni 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von
bisher 45.580 S (3.312,43 €) auf 51.102 S (3.713,73 €) erhöht
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276(7) BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs
Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1998 beantragte der
Berufungswerber neben Sonderausgaben verschiedene Aufwendungen als
Werbungskosten, darunter Taggelder in Höhe der Pauschalsätze des
§ 26 Z 4 EStG 1988 für beruflich veranlasste Reisen in Höhe von
56.880 S. Eine Aufstellung über die täglichen Reiseziele wurde
vorgelegt.
Das Finanzamt anerkannte nur
einen Teil der beantragten Diäten (insgesamt 27.720 S) mit der
Begründung, dass ein Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen sei, wenn
die Dienstverrichtung regelmäßig in einem Einsatzgebiet erfolge.
Einsatzgebiet sei jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich die
Arbeitsstätte befinde, und die an diesen Bezirk angrenzenden politischen
Bezirke.
In einer dagegen eingebrachten
Berufung wurde beantragt, die geltend gemachten Taggelder zur Gänze,
jedenfalls aber jene für die Bezirke Steyr, Kirchdorf, Wels, Eferding und
Amstetten als Werbungskosten anzuerkennen. Beim Berufungswerber liege kein
einheitliches Zielgebiet vor, da ihm kein bestimmtes Gebiet konkret zugewiesen
sei und die Bereisung nicht regelmäßig erfolge. Vielmehr erstrecke
sich die Reisetätigkeit über ein größeres Gebiet.
Überdies sei die Begründung insofern nicht richtig, da sich die
Arbeitsstätte in Linz befinde und angrenzende Bezirke lediglich die Bezirke
Linz-Land, Urfahr-Umgebung und Perg sein könnten.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Wesentlichen wurden die bisherigen Einwendungen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die in § 26 Z 4 EStG 1988
angeführten Sätze nicht übersteigen.
Eine Reise im Sinn der Pauschalierungsregelung des §
16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit
aufgegeben wird. Die im gegenständlichen Fall strittigen Pauschalsätze
können nur dann als Werbungskosten Anerkennung finden, wenn beruflich
veranlasste Reisen im Sinn dieser Begriffsbestimmung vorliegen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann ein Steuerpflichtiger durch einen längeren
Aufenthalt an einem Ort auch einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründen, sodass eine Reisetätigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9
leg.cit. zu diesem Ort in diesem Fall nicht erfolgen kann. Dies deshalb, da es
der längere Aufenthalt an einem Ort dem Steuerpflichtigen ermöglicht,
sich über die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu
informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den sonst
üblichen nichtabzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen zu vermeiden, der
allein die Annahme von Werbungskosten rechtfertigt. In diesem Zusammenhang hat
der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit auch begründet werden kann, wenn die Beschäftigung an
einem Ort mit Unterbrechungen ausgeübt wird (vgl. z.B. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254 und VwGH 20.4.1999, 98/14/0156). Einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet ein Arbeitnehmer auch, wenn er an einem Ort
regelmäßig wiederkehrend tätig wird (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099).
Mittelpunkt der Tätigkeit muss nicht unbedingt ein
einzelner Ort sein, auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet kann ein
solcher sein, wenn es vom Steuerpflichtigen regelmäßig bereist wird
(VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Als Einsatzgebiet ist auf jeden Fall der
politische Bezirk, in dem sich die Arbeitsstätte befindet, und in der Regel
die an diesen Bezirk angrenzenden politischen Bezirke zu verstehen.
Der Berufungswerber ist als
Versicherungsangestellter im gesamten Raum Oberösterreich und in
angrenzenden Teilen von Niederösterreich und Salzburg tätig. Seine
Arbeitsstätte befindet sich in Linz. Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu
ersehen ist, befährt der Berufungswerber so regelmäßig und
häufig die umliegenden Bezirke Linz-Land, Urfahr-Umgebung und Perg, dass
diese Bezirke im Sinn der angeführten Rechtssprechung als sein
regelmäßiges Einsatzgebiet angesehen werden müssen. Für die
Feststellung, ob ein ständiges Einsatzgebiet vorliegt, ist es unerheblich,
ob dem Steuerpflichtigen im Dienstvertrag ein bestimmtes Gebiet zugewiesen ist,
ausschlaggebend für die Beurteilung sind lediglich die tatsächlichen
Fahrtbewegungen. Für Fahrten innerhalb dieses Gebietes kommt die
Anerkennung von Taggeldern nicht in Betracht.
Anders zu beurteilen sind
jedoch die Fahrten in die übrigen Bezirke. Wie das Finanzamt richtig
festgestellt hat, wurden die Bezirke Rohrbach, Freistadt, Schärding,
Grieskirchen, Braunau, Gmunden und Vöcklabruck jedenfalls im Berufungsjahr
nicht so oft angefahren, dass sie in diesem Zeitraum zum Einsatzgebiet des
Berufungswerbers zählen können. Allerdings gilt dies in gleicher Weise
auch für die Bezirke Eferding, Kirchdorf, Steyr und Wels. Mit insgesamt 8
Fahrten nach Eferding, 9 Fahrten nach Kirchdorf und je 16 nach Steyr und Wels
wurden auch diese Bezirke im Jahr 1998 so wenig bereist, dass sie für
diesen Veranlagungszeitraum nicht mehr zum Einsatzgebiet des Berufungswerbers
gerechnet werden können. Darüber hinaus muss dem Berufungswerber
zugestimmt werden, wenn er einwendet, dass die genannten Bezirke auch nicht mit
der Begründung als Einsatzgebiet angesehen werden können, dass sie an
den Bezirk seiner Arbeitsstätte angrenzen, befindet sich diese doch in
Linz-Stadt, an das im Süden der Bezirk Linz-Land, nicht jedoch diese vier
Bezike angrenzen.
Die Werbungskosten erhöhen
sich daher um Taggelder für diese im Erstbescheid noch nicht anerkannten
Fahrten, das sind 15.840 S. Insgesamt betragen die Werbungskosten auf Grund der
Berufungsentscheidung 123.525 S. In diesem Umfang war der Berufung stattzugeben.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist aus beiliegendem
Berechnungsblatt zu ersehen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1202-L/02
- Stammnummer
- 3602
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF