Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101458/2013
Keine Tagesgelder für Reisen ohne Nächtigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101458/2013vom 10.09.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Betriebsprüferin bringt vor, dass die Aufteilung des Gebäudes anhand des gesamten Gebäudes vorgenommen wurde. ln einer Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt wurde diese Ansicht bereits berücksichtigt und die beantragten 30 % der Kosten angesetzt.
Der Berufungswerber erklärt sich mit dem Ansatz eines 30 %-igen Gebäudeanteils, wie ursprünglich beantragt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten (Betriebskostenersatz durch die Mutter, eigener Stromzähler der Mutter) einverstanden.
Das FA geht in diesem Umfang von Vorliegen von Werbungskosten aus.
Zu den Taggeldern:
Das Finanzamt erklärt sich mit einer Einigung im Schätzungswege einverstanden.
Der Bw. bringt ergänzend vor, dass er für das Jahr 2008 nach den Anforderungen des FA ein Fahrtenbuch geführt und dabei einen Betrag von 2.283,00 Euro errechnet hat. Er schlägt vor, diesen Betrag für alle Jahre, auch in Zukunft, pauschal als Betriebsausgaben anzusetzen.
Dem Vertreter des Finanzamtes scheint dieser Betrag für die Vergangenheit als diskussionswürdig, aber nicht als Pauschale für die Zukunft.
Der Bw. erklärt, dass der Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre, eine genaue Zeitaufzeichnung seiner Termine zu führen.
Die Parteien einigen sich darauf, dass Fahrten, die nur nach Wien gehen, nicht im Fahrtenbuch notiert werden müssen.
Aufzuzeichnen sind nur Fahrten, aus denen Taggelder resultieren.
Der Vertreter des FA schlägt vor, ausgehend von der Taggeldermittlung durch den Bw. für den Berufungszeitraum pauschal von Taggeldern in der Höhe von 2.200,00 Euro im Jahr auszugehen.
Der Bw. ist damit einverstanden.
Der Bw. und das Finanzamt erklärt sich mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Einkommensteuerbescheide vom 26. 11. 2009
Das Finanzamt nahm hierauf am 26. 11. 2009 die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (die beabsichtigte Erlassung zweiter Berufungsvorentscheidungen war offenbar aus EDV-technischen Gründen nicht möglich) und erließ gleichzeitig unter Hinweis auf das Ergebnis in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. 11. 2009 neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006:
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Diesen Bescheiden liegt folgende Berechnung zugrunde:
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Neuerlicher Vorlageantrag vom 18. 12. 2009
Mit Schreiben vom 18. 12. 2009 beantragte der Bw erneut ersichtlich die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
... Nach reiflicher Überlegung und entsprechenden Rückfragen erhebe ich Einspruch gegen die mündliche Berufungsverhandlung im Punkt Taggelder.
Im Jahr 2000 hatte ich meine erste Steuerprüfung durch den Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** prüfte meine Taggeldaufzeichnungen und stellt fest, dass sie in Ordnung sind und dass es keine Formvorschrift für die Aufzeichnungen gibt.
In gleicher Form und Art wurden meine Aufzeichnungen weitergeführt.
Gut finde ich, dass kurz nach Beginn der Selbstständigkeit ein Prüfer vom Finanzamt kommt und bekanntgibt, wie die Aufzeichnungen zu führen sind und die Richtigkeit prüft. Nur ist es für den Steuerzahler dann nicht verständlich, dass sich die gleiche Behörde nicht daran hält und ganz andere Regeln und Formen verlang. Wenn die Behörde jetzt andere Richtlinien hat und eine gewisse Form der Aufzeichnung verlang, dann kann das erst ab der zweiten Steuerprüfung gelten. Für den Prüfungszeitraum 2002 bis 2006 beanspruche ich die vollen Taggelder wie in den entsprechenden Einkommenssteuererklärungen beantrag...
Mit Schreiben vom 26. 2. 2012 ergänzte der Bw seinen Antrag:
... Begründung:
Im Jahr 2000 wurde ich vom FA Neunkirchen geprüft und die Taggeldaufzeichnungen für Richtig erachtet (Punkt 1 ). Gleiche Anwendung der Steuerrechte für alle Steuerzahler (Punkt 2). Tatsächlicher Mehraufwand durch die Art der Tätigkeit und als Einmannbetrieb (Punkt 3 und 4).
1) Im Jahr 2000 hatte ich meine erste Steuerprüfung durch den Erhebungsdienst Herrn Hannes Se*****. Herr Se***** prüfte meine Taggeldaufzeichnungen und stellt fest, dass sie in Ordnung sind. In gleicher Form und Art wurden meine Aufzeichnungen weitergeführt.
Gut finde ich, dass kurz nach Beginn der Selbstständigkeit ein Prüfer vom Finanzamt kommt und bekanntgibt, wie die Aufzeichnungen zu führen sind und die Richtigkeit prüft.
Nur ist es für den Steuerzahler dann nicht verständlich, dass sich die gleiche Behörde nicht daran hält und ganz andere Regeln und Formen verlang.
2) Ein Versicherungsagent aus Breitenfurt (bei Wien) macht seit Jahren im Bezug auf Taggelder ebenfalls jede Fahrt geltend. Seine Kunden befinden sich primär im nahegelegen Wien. Sein zuständiges Finanzamt erkennt jede betriebliche Fahrt, die geleistet wurde, an.
3) Durch die langen Reisezeiten geht es bei den Taggelder nicht nur um das Mittagessen (höhere Ausgaben durch die Reisetätigkeit) sonder auch um die Möglichkeit meine Notdurft zu verrichten. Die Notdurft kann ich aber nur in diversen Lokalen verrichten und das nur wenn ich auch etwas konsumiere.
4) Zwischen den Terminen muss ich Schäden und Interventionenper Mail und/oder Handy erledigen, Mails beantworten bzw. Termine vereinbaren, diverse Kundengespräch und Gespräche mit den Fachabteilungen und Maklerbetreuer führen.
Dazu benötige ich einen Tisch, Strom und etwa Platz. Die einzige Möglichkeit diese Tätigkeiten unterwegs zu erledigen ist ebenfalls nur in diversen Lokalen möglich und nur dann, wenn ich auch etwas konsumiere. Diese Tätigkeiten kann ich nur tagsüber erledigen, da am Abend keine Person mehr für mich erreichbar ist und ich nach einem langen Arbeitstag auch nicht mehr will.
Ich beantrage das amtliche Taggeld in voller Höhe ohne Kürzung!
Vorlage der Berufung vom 17. 6. 2013
Mit Bericht vom 17. 6. 2013 legte das Finanzamt die Berufung vom 13. 6. 2007 erneut dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und erläuterte:
Streitpunkte
1) Bürokosten:
Aufwändungen sind um Betriebskostenersätze zu kürzen
2) Taggelder:
Strittig ist die Nachvollziehbarkeit von Ziel und Dauer von Reisen.
Das Begehren wurde bereits vom UFS Außenstelle Wien, Senat 17 in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.11.2009 behandelt, und erklärte sich der Berufungswerber mit der Erlassung einer 2.BVE einverstanden.
Nunmehr hat der Bw. dem einvernehmlichen Ergebnis widersprochen.
Die Bearbeitungsdauer der gegenständlichen Vorlage resultiert aus der vorhergehenden Bearbeitung zur Berufung gegen die Anspruchszinsen 2002-2005, sowie der Personalknappheit im betroffenen BV-Team.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Verfahrensrechtliches
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt hat am 26. 11. 2009 keine zweiten Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs. 5 BAO i. d. F. vor dem FVwGG 2012) erlassen, sondern ergingen die Bescheide vom 26. 11. 2009 im wiederaufgenommenen Verfahren.
§ 274 BAO lautete i. d. F. vor dem FVwGG 2012:
§ 274. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.
Zu den Anwendungsfällen des § 274 BAO aF (entspricht nunmehr § 251 BAO nF) gehörte unter anderem das Ergehen neuer Sachbescheide gemäß § 307 Abs. 1 BAO nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 274 Rz 2).
Daher gilt die Berufung vom 26. 6. 2007 als auch gegen die Einkommensteuerbescheide vom 26. 11. 2009 gerichtet.
Über die infolge der Vorlageantrags vom 18. 12. 2009 weiterhin unerledigte Berufung ist somit zu entscheiden.
Eine Zurückweisung der Berufung insoweit sie sich gegen den alten Bescheid richtet, entspricht nicht der Praxis (vgl. Ritz, BAO4, § 274 Rz 13).
Beschwerdepunkt
Wie sich aus dem Vorlageantrag vom 18. 12. 2009 ergibt, erachtet sich der nunmehrige Bf lediglich im Berufungspunkt Taggelder beschwert.
Hinsichtlich der ursprünglichen Berufungspunkte Unterhaltsabsetzbetrag und Bürokosten wird gegenüber den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. 11. 2009 keine Änderung beantragt, hier ist auf die Bescheide vom 26. 11. 2009 zu verweisen.
Beschwerdevorbringen
Der Bf sieht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) in Bezug auf die Taggelder darin,
dass die Taggeldaufzeichnungen bei der Nachschau im Jahr 2001 nicht beanstandet worden seien,
dass ein Versicherungsagent aus Breitenfurt vom Finanzamt jede betriebliche Fahrt nach Wien (in Bezug auf Taggelder) anerkannt erhalte,
dass der Bf seine Notdurft in gastronomischen Betrieben verrichte und daher zu einer Konsumation gezwungen sei,
dass der Bf zwischen Kundenterminen seine Arbeit in gastronomischen Betrieben erledige und auch deswegen zu einer Konsumation gezwungen sei.
Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Der zweite Satz wurde mit durch BGBl. I Nr. 71/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003) ab 21. 8. 2003 eingefügt.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 59 BlgNR 22. GP führen hierzu aus:
[Grafik]
In dem zitierten Erkenntnis VwGH 30. 1. 2003, 99/15/0085, hat der VwGH ausgeführt:
Bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- bzw Nächtigungsgeldern, dass solche Mehraufwendungen für Verpflegung bzw Nächtigung überhaupt angefallen sind (Hinweis E 24. Februar 1993, 91/13/0252; E 5. Oktober 1994, 92/15/0225). Sind solche Aufwendungen (dem Grunde nach) angefallen, dann hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw Nächtigungsgeld, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Dass der Nachweis der Höhe nach nicht erforderlich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 9 EStG, wonach solche Aufwendungen "ohne Nachweis ihrer Höhe" als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Für die hier streitentscheidende Frage, ob überhaupt Mehraufwendungen für Verpflegung angefallen ist, ist die dargestellte Klarstellung nicht von Bedeutung, diese betrifft lediglich die Höhe eines derartigen Mehraufwands.
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988 lautet:
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis vertritt zu § 4 Abs. 5 EStG 1988 unter anderem folgende Auffassung:
EStR 2000
Richtlinie des BMF vom 14.12.2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011
5.5.7 Reisekosten
5.5.7.1 Allgemeines
1378
Der Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt sich mit jenem des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (vgl. VwGH 11.06.1991, 91/14/0074). Die in den LStR 2002 getroffenen Ausführungen (Rz 278 bis 318) sind daher - soweit sie nicht "Dienstreisen" betreffen - auch für Reisen selbständig Tätiger sinngemäß anzuwenden. Zur "fremdbestimmten Reise" bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften siehe insbesondere LStR 2002 Rz 295d. Siehe auch Rz 1651, Stichwort "Studien- und Fortbildungsreisen".
LStR 2002
Richtlinie des BMF vom 20.03.2014, BMF-010222/0006-VI/7/2014
5.6.7 Verpflegungsmehraufwand
5.6.7.1 Allgemeines
297
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167, VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253; VwGH 20.9.1995, 94/13/0254). Die (teilweise) Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu berücksichtigbaren Mehraufwendungen (VwGH 16.3.1988, 85/13/0154).
5.6.7.2 Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort
300
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort. Dies gilt auch für Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien. Wien ist ein einheitliches Zielgebiet (siehe Rz 304 ff).
301
Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen:
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.
Siehe auch Beispiel Rz 10301.
5.6.7.3 Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet)
304
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Dies wird insbesondere auf Rauchfangkehrer, Vertreter oder Außendienstmitarbeiter von Behörden (zB Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer, Patrouillentätigkeit der Exekutive) zutreffen. Grundsätzlich ist es dabei unmaßgeblich, ob sich die Wohnung des Arbeitnehmers innerhalb oder außerhalb des Einsatzgebietes befindet.
305
Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken.
Beispiel:
Ein Vertreter bereist ständig die Bezirke Baden, Bruck an der Leitha, Mödling und Wiener Neustadt. Es liegt ein einheitliches Zielgebiet vor.
Wird ein politischer Bezirk durch einen anderen politischen Bezirk umschlossen, ist von einem Bezirk auszugehen.
Beispiel:
Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land sind wie ein Bezirk zu beurteilen.
306
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort (siehe Rz 300 bis 303).
Beispiel:
Der oben angeführte Vertreter für die Bezirke Baden, Bruck an der Leitha, Mödling und Wiener Neustadt besucht fallweise Kunden in Wien und St. Pölten. Wien und St. Pölten gehören nicht zum Einsatzgebiet. Diese Reisen sind daher gesondert nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
307
Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet (zB ganz Niederösterreich), liegt kein Einsatzgebiet vor. Diesfalls sind die Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
308
Für die Anfangsphase von fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in diesem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
5.6.7.5 Inlandsreisen311Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt 26,40 Euro für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel "Verpflegungsmehraufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 26,40 Euro absetzbar. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz zu. Das Erkenntnis des VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, wonach bei einer eintägigen Reise generell kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. "Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden" (VwGH 28. 1. 1997, 95/14/0156; VwGH 30. 10. 2001, 95/14/0013; VwGH 26. 6. 2002, 99/13/0001; VwGH 7. 10. 2003, 2000/15/0151).
In seinem Erkenntnis VwGH 10. 4. 1997, 94/15/0212 hat der Gerichtshof etwa weiter ausgeführt:
Von einem (steuerlich zu berücksichtigenden) "VerpflegungsMEHRaufwand" kann nur gesprochen werden, wenn einem Abgabepflichtigen ein höherer Aufwand erwächst, als er "ansonsten AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT" anfällt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1997, Zl. 95/14/0156, und vom 15. November 1994, Zl. 90/14/0216, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Der Abgabepflichtige ist hiebei nicht mit Abgabepflichtigen, die ihre Mahlzeiten regelmäßig zu Hause einnehmen, sondern mit Abgabepflichtigen, die aus beruflichen Gründen genötigt sind, regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten (z.B. Mittagessen) außer Haus einzunehmen, zu vergleichen (vgl. VwGH 25. 5. 1988, 87/13/0195; VwGH 18. 12. 1990, 87/14/0149; VwGH 23. 5. 1996, 94/15/0045; VwGH 10. 4. 1997, 94/15/0212).
Rechtliche Würdigung
Die Verwaltungspraxis geht - LStR 2002 Rz 311 - von einer Nichtanwendung der Rechtsprechung zum Nichtvorliegen von Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Reisen aus.
Die Literatur folgt teilweise dieser Auffassung (vgl. mit beachtlichen Argumenten Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 119, wohl ebenfalls Jakom/Lenneis, EStG [2014] § 16 Rz 45).
Das Finanzamt befindet sich daher mit der teilweisen Anerkennung der geltend gemachten Tagesgelder im Einklang mit der Verwaltungspraxis.
Freilich stellen weder die EStR 2000 noch die LStR 2002 eine beachtliche Rechtsquelle für das Bundesfinanzgericht dar.
Es besteht hier eine mittlerweile langjährige einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dem als Höchstgericht letztlich die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Auffassung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG obliegt.
Das Bundesfinanzgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob Rechtswidrigkeit gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt, der der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu folgen, außer es liegen besondere Gründe vor, die ein Abgehen hiervon angezeigt erscheinen lassen.
Nun vertritt das Bundesfinanzgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen stehe kein Tagesgeld zu (vgl. - soweit veröffentlicht - BFG 6. 5. 2014, RV/7103150/2012; BFG 15. 7. 2014, RV/1100045/2011).
Gerade der gegenständliche Fall zeigt, dass die Umsetzung der Verwaltungspraxis hohe Kapazitäten an den Finanzämtern bindet und dennoch regelmäßig Anlass für Meinungsverschiedenheiten zwischen Abgabepflichtigen und Finanzverwaltung darstellt.
Die Verwaltungspraxis legt nicht dar, warum die dargestellte Judikatur unzutreffend sein soll. Auch die Argumentation des Bf im gegenständlichen Verfahren zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung geboten erscheinen lassen.
Es liegt am Gesetzgeber, Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, wenn er die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts in diesem Bereich für nicht seinen Intentionen entsprechend hält.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Vor dem Hintergrund der dargestellten ständigen Rechtsprechung erweisen sich die angeführten Bescheide im Beschwerdepunkt Tagesgelder als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), allerdings nicht in dem Sinn, dass dem Bf - wie begehrt - Tagesgelder in dem beantragten Umfang ungekürzt zustehen, sondern dass dem Bf für seine jeweils nicht mit einer Nächtigung verbundenen Reisen überhaupt keine Tagesgelder i. S. v. § 4 Abs. 5 EStG 1988 zustehen.
Wenn der Bf ins Treffen führt, dass die Taggeldaufzeichnungen bei der Nachschau im Jahr 2001 nicht beanstandet worden seien, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass Folge dieser Nachschau auch eine Kürzung der beantragten Tagesgelder war, es also daher sehr wohl zu einer "Beanstandung" kam, und zum anderen aus einer unrichtigen Vorgangsweise des Finanzamts nicht die Verpflichtung zu deren Beibehaltung abgeleitet werden kann. Das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsgebot ist stärker als der Grundsatz von "Treu und Glauben", der hier mangels förmlicher Auskunft durch die Behörde nicht einmal zum Tragen käme.
Gleiches gilt für den Fall eines anderen Steuerpflichtigen, dem Tagesgelder vom Finanzamt anerkannt worden seien. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in einem anderen Fall rechtswidrig verhält, sich auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. UFS 13. 4. 2010, RV/0527-W/08).
Dass der Bf auf Reisen gelegentlich ein WC aufsuchen muss, zieht nicht die Notwendigkeit von Konsumationen nach sich. Es gibt in Österreich eine Vielzahl öffentlicher Toiletten, dien teilweise auch unentgeltlich zugänglich sind. Beispielsweise werden für Smartphones mehrere Apps zum Auffinden öffentlicher WC-Anlagen angeboten, auch in Internet finden sich diesbezüglich Pläne. Der Bf unterscheidet sich hier nicht von anderen Personen, die unterwegs sind, und sind diese Kosten der Lebensführung - ob es sich nun um eine bloße Benutzungsgebühr oder eine Konsumation handelt - beim Bf wie bei allen anderen Steuerpflichtigen nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), sondern mit dem sogenannten steuerlichen Existenzminimum (§ 33 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz, bis 2004 der erste, mit 0% besteuerte Teil des Einkommens), für das keine Einkommensteuer anfällt, steuerlich abgegolten.
Wenn der Bf schließlich unterwegs seine Arbeit in Gastronomiebetrieben erledigt, bleibt ihm dies unbenommen, kann aber - auch hier ist auf § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu verweisen -steuerlich nicht in der Abzugsfähigkeit der Konsumationsaufwendungen seinen Niederschlag finden. Hier handelt es sich um beruflich veranlaßte Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und daher nicht abzugsfähig sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, dürfen daher bei gemischter (teils betrieblicher/beruflicher, teils privater) Veranlassung nicht in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Anteil getrennt werden, da in derartigen Fällen eine sachgerechte Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Komponente von der privaten Komponente nicht möglich ist (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 8).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Anschauung sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Abgabenbehörde setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Bf hatte mehrfach Gelegenheit, sich mit der Abgabenbehörde gütlich zu einigen. Er hat letztlich diese Gelegenheit - die ihm auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat geboten wurde - nicht genutzt.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Abgabensachen kennt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, so es angerufen wird, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.
Mit dem Bf wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Sach- und Rechtslage erörtert. Ihm war daher bewusst, dass mit der neuerlichen Anrufung (damals) des Unabhängigen Finanzsenats auch eine Abänderung der angefochtenen Bescheide zu seinem Ungunsten verbunden sein kann.
Das Bundesfinanzgericht hat im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die teilweise Anerkennung von Tagesgeldern für eintägige Reisen durch das Finanzamt - zunächst durch die Außenprüferin, dann im Rechtsmittelverfahren - als rechtswidrig rückgängig zu machen. Es sind vielmehr überhaupt keine Tagesgelder für diese Reisen ohne Nächtigung zu berücksichtigen.
Hieraus ergibt sich folgende Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 26. 11. 2009 (aufbauend auf der Darstellung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei diesen, "2. BVE" sind die angefochtenen Bescheide, im Jahr 2006 war gegenüber dem Betrag von 19.870,80 laut Darstellung des Finanzamtes der Betrag laut Bescheid von 19.861,80 heranzuziehen):
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Einkünfte laut FA
|
24.839,45
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17.578,62
|
12.709,72
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18.447,37
|
19.861,80
|
Diäten laut AP
|
1.000,00
|
1.000,00
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1.000,00
|
1.000,00
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1.000,00
|
zus. Diäten laut 1. BVE
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29,60
|
29,60
|
29,60
|
29,60
|
29,60
|
zus. Diäten laut "2. BVE"
|
1.170,40
|
1.170,40
|
1.170,40
|
1.170,40
|
1.170,40
|
Einkünfte laut BFG
|
27.039,45
|
19.778,62
|
14.909,72
|
20.647,37
|
22.061,80
Hieraus ergibt sich folgende Änderung gegenüber den angefochtenen Bescheiden:
|
Einkünfte laut FA
|
24.839,45
|
17.578,62
|
12.709,72
|
18.447,37
|
19.861,80
|
Einkünfte laut BFG
|
27.039,45
|
19.778,62
|
14.909,72
|
20.647,37
|
22.061,80
|
Änderung durch BFG
|
2.200,00
|
2.200,00
|
2.200,00
|
2.200,00
|
2.200,00
Letztlich führt damit die Entscheidung zu einer Abänderung zu Ungunsten des Bf auch gegenüber den Abgabenvorschreibungen mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden vom 13. 6. 2007 auf Grund der Außenprüfung.
Abgabenfestsetzung
Die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 beträgt:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Dadurch ergibt sich folgende Nachforderung gegenüber den angefochtenen Bescheiden vom 26. 11. 2009:
|
ESt laut FA
|
5.766,25
|
1.554,77
|
1.916,62
|
2.692,30
|
6.010,73
|
ESt laut BFG
|
6.767,26
|
2.294,44
|
2.690,89
|
3.535,64
|
6.965,92
|
Nach-
forderung
|
1.001,01
|
739,67
|
774,27
|
843,34
|
955,19
|
Summe
Nachforderung
|
|
|
|
|
4.313,48
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Buchungen am Abgabenkonto vorzunehmen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.
Wien, am 10. September 2014
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101458/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101458.2013
- Stammnummer
- 101959
- Gültig
- 10.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF