Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1893-W/02
Vertragsverhältnis zwischen nahen Angehörigen und Tagesgelder als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1893-W/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bez. betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
1. Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie
Einkommensteuer 1998 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben sind den am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2. Die
angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung eines
Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sowie die
Absetzbarkeit von Diäten.
Beim Bw. fand für die Jahre 1996 bis 1998
eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den
§§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 11.
September 2000 ausführlich dargestellt wurden:
1. Fremdarbeit
(Tz. 20):
Die
Ehegattin des Bw. habe in den Jahren 1997 und 1998 monatlich ca. 2.000 S in bar
für folgende Leistungen erhalten:Fallweise telefonische Erhebung von
Ersatzteilpreisen, die auf den Eurotaxlisten des Bw. nicht aufschienen,
fallweise Ausfertigung von Ausgangsrechnungen sowie diverse
Behördenwege.
Obwohl
die Ehegattin diese Aufgaben auch bereits 1996 ausgeführt habe, seien die
Aufwendungen mangels Zahlung nicht geltend gemacht worden.
Aufzeichnungen,
aus denen der Zeiteinsatz (Umfang der Tätigkeiten) ableitbar wäre,
seien nicht geführt worden.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung seien aber die o.a. Tätigkeiten der
Erfüllung der allgemeinen familiären Beistandspflicht zuzuordnen.
Darüber
hinaus sei auch mangels Fremdüblichkeit die Voraussetzung für die
Anerkennung der beantragten Betriebsausgaben i.H.v. 23.500 S (1997) und 22.000 S
(1998) nicht gegeben, da familienfremde Personen eine unentgeltliche
Tätigkeit (1996 sei für annähernd die gleiche Tätigkeit
keine Zahlung an die Ehegattin erfolgt) sicher nicht in Kauf nehmen
würden.
Weiters
sei der Umfang und die Art der Tätigkeit als geringfügig einzustufen,
weshalb die Tätigkeiten noch in den Bereich der familienhaften
Mitwirkungsverpflichtung fallen würden.So seien von der Ehegattin ca.
20 Rechnungen monatlich erstellt worden, wobei der dafür notwendige
Zeiteinsatz von der Betriebsprüfung als marginal eingestuft worden
sei.Auch die Ablage von ca. 20 Kontoauszügen monatlich sei in wenigen
Minuten möglich gewesen.Für ca. 110 Gutschriftseingänge
monatlich sei eine Kontrollzeit von max. einer Stunde anzusetzen.Da der
Bw. über ein Mobiltelefon verfüge, könne der Telefondienst der
Ehegattin nur fallweise von Bedeutung gewesen sein. Aufzeichnungen darüber
seien von der Ehegattin jedenfalls nicht geführt worden.Zu den
behaupteten Behördenwegen der Ehegattin werde festgehalten, dass der Bw.
selbst zumindest zweimal wöchentlich die Versicherungsdirektion aufgesucht
habe. Weshalb auch die Ehegattin zweimal wöchentlich die
Versicherungsdirektion aufsuchen musste, sei für die Betriebsprüfung
nicht nachvollziehbar.
2. Diäten
(Tz. 18):
Der
Bw. sei als Kfz-Sachverständiger in Niederösterreich tätig
gewesen.Bei den beantragten beruflich veranlassten Reisen habe es sich
hauptsächlich um Fahrten in den Bezirken F, R, T, V, X und Z
gehandelt.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung seien die o.a. niederösterreichischen
Bezirke als einheitliches Zielgebiet zu betrachten und würden aufgrund
deren regelmäßigen Bereisung einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit darstellen.Mittelpunkt der Tätigkeit könne nicht
nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
sein.Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet
regelmäßig bereisen, würden daher in diesem Einsatzgebiet einen
Mittelpunkt der Tätigkeit begründen.
Für
Fahrten im Bereich Z seien Diäten zur Gänze zu versagen.
Diäten
betreffend außerhalb des o.a. Zielgebietes seien von der
Betriebsprüfung jedenfalls anerkannt worden.
Betragsmäßig
seien daher folgende Diäten anzuerkennen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Diäten netto lt. Erkl.
|
28.500
|
43.282
|
42.539
|
Diäten netto lt. Bp
|
-8.455
|
-12.682
|
-10.173
|
=
Erfolgsänderung
|
20.045
|
30.600
|
32.366
Bei der in
diesem Zusammenhang vorzunehmenden Vorsteuerkorrektur, sei es im Jahre 1996 zu
einer Vorsteuererhöhung gekommen, da ursprünglich von den
erklärten Diäten keine Vorsteuer geltend gemacht worden sei (alle
Beträge in Schilling):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer
lt. Bp:
|
845
|
-3.060
|
-3.237
3. Kfz
Jeep Cherokee (Tz. 17):
Da
gem. § 12 Abs. 2 Z 2b UStG 1994 ein Vorsteuerabzug für das o.a.
Fahrzeug nicht zulässig sei, sei der vorgenommene Vorsteuerabzug in den
Jahren 1996 und 1997 i.H.v. 9.519 S bzw. 10.268 S zu berichtigen
gewesen.Im Jahre 1998 seien die betreffenden Kfz-Kosten bereits brutto
verbucht worden.
Das Finanzamt verfügte in der Folge die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend der o.a.
Abgaben und folgte in den gem. § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen
Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung,
beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung und begründet
dies sowie in den Schriftsätzen vom 4. Dezember 2000,
7. Dezember 2000 und 14. März 2002 im Wesentlichen
folgendermaßen:
1. Fremdarbeit
(Tz. 20):
Die
Betriebsprüfung habe zu Unrecht Zahlungen an die Ehegattin des Bw. nicht
als Betriebsausgaben anerkannt.
Die
Ehegattin habe in den Jahren 1997 und 1998 folgende Aufgaben durchzuführen
gehabt:Ausfertigung von Ausgangsrechnungen (handschriftlich),
regelmäßige Ablage der Kontoauszüge und Kontrolle der
Eingänge, Telefon- und Faxdienst, regelmäßiges disponieren der
im Tagesverlauf eingehenden Eilaufträge in die laufende tägliche
Route, regelmäßige telefonische Erhebung von Ersatzteilpreisen sowie
Behördenwege (Berichte seien ein- bis zweimal wöchentlich in die
Direktion der Versicherungsanstalt zu bringen gewesen).
Ein
schriftlicher Dienstvertrag sei zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin nicht
abgeschlossen worden.
Das
Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis reiche nach Ansicht des Bw.
nicht aus, eine steuerliche Schlechterstellung sachlich zu begründen.
Es
liege eine über die typische familienhafte Mitwirkungspflicht hinausgehende
Tätigkeit der Ehegattin vor, dies ergebe sich aus dem Umfang des
Aufgabengebietes und dem beträchtlichen Zeitaufwand (ca. 16 bis 20 Stunden
monatlich).
Eine
Bestätigung über die mindestens wöchentlich durchgeführten
Dienstfahrten sei von der Versicherung ausgestellt worden.
Auch
1996 sei diese Tätigkeit, mit etwas geringerem Ausmaß
durchgeführt worden, einen Zahlungsfluss habe es aber 1996 noch nicht
gegeben.
1998
sei gegenüber 1996 eine Umsatzsteigerung um ca. 34 % erfolgt. Diesen
Mehraufwand an Besichtigungen habe der Bw. nur durch die Abtretung weiterer
administrativer Arbeiten an die Ehegattin bewältigen können.
Der
Bw. beantrage daher dass die Zahlungen an seine Ehegattin i.H.v. 23.500 S (1997)
und 22.000 S (1998) als Betriebsausgabe anerkannt werde.
2. Diäten
(Tz. 18):
Die
Betriebsprüfung habe 5 niederösterreichische Bezirke als weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit betrachtet.
Die
Lohnsteuerrichtlinien 1992 würden nur die Begründung eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit und den Mittelpunkt der Tätigkeit bei
Fahrtätigkeit kennen.Dort fände sich die 15 bzw. 10
Tagesregelung für wiederkehrenden Einsatz an einem Ort bei zeitlicher
Unterbrechung.
Der
Bw. sei aber immer in verschiedenen Gemeinden tätig gewesen, weshalb die 15
bzw. 10 Tagesregelung nicht überschritten worden sei.
Das
Einsatzgebiet des Bw., das mehrere politische Bezirke umfasse, könne nicht
mit einem "Sprengel" verglichen werden.
Der
Bw. stelle daher den Antrag die Diäten wie folgt anzuerkennen (alle
Beträge in Schilling):
|
Gewinnermittlung:
|
1996
|
1997
|
1998
|
Diäten netto lt. Erkl.
|
28.500
|
43.282
|
42.539
|
- Diäten f. Wien, Klosteneuburg
|
-1.827
|
-8.536
|
-6.955
|
Beantragte
Diäten:
|
26.673
|
34.746
|
35.584
Aufgrund der Änderungen lt. den Tz. 17, 18
und 19 des Bp-Berichtes ergeben sich lt. Bw. folgende berichtigte
Vorsteuerbeträge (alle Beträge in Schilling):
|
Umsatzsteuer:
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuern lt. Erkl.
|
20.332
|
41.831
|
28.604
|
Tz. 17
|
-9.519
|
-10.268
|
|
Tz. 18
|
2.667
|
-854
|
-696
|
Tz. 19
|
|
-1.643
|
|
Beantragte
Vorsteuer:
|
13.480
|
29.066
|
27.908
3. Kfz
Jeep Cherokee (Tz. 17):
Lt.
Bw. verstosse der Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim o.a. Kfz gegen Art. 17
Abs. 2 der 6. Mwst-RL.
Der
Bw. beantrage daher den Vorsteuerabzug bezüglich der Betriebskosten des
o.a. Kfz wie folgt zu berücksichtigen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer
lt. Bw. f. Kfz
|
9.519
|
10.268
|
10.095,48
Da damit zu rechnen war, der Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO (in der
für die Streitjahre geltenden Fassung) legte das Finanzamt die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die
frühere Lebensgefährtin und spätere Ehegattin des Bw.
unterstützte diesen bei Bürotätigkeiten, Telefondienst und
Botengängen. Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde zwischen dem Bw.
und seiner Ehegattin nicht abgeschlossen. Tätigkeitsaufzeichnungen
wurden nicht geführt und ein Nachweis eines tatsächlichen
Zahlungsflusses in Zusammenhang mit der Bürotätigkeit wurde nicht
erbracht. Aufzeichnungen über die Berechnung der Höhe des
Honorars wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Ehegattin zu den Arbeiten im Bedarfsfalle herangezogen wurde, ohne dass
eine darüber hinaus bestehende schriftliche oder konkrete mündliche
Vereinbarung bestand, welche Arbeiten wann und gegen welches Honorar
durchgeführt werden sollten und wann diese entlohnt werden sollten.
b) Der Bw.
betreute als Kfz-Sachverständiger in den Streitjahren mehrmals mehrere
politische Bezirke in Niederösterreich.
c) Das Kfz
Jeep Cherokee (geschlossener Kasten) wurde für betriebliche Fahrten
verwendet und die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen enthaltene
Umsatzsteuer beträgt in den einzelnen Jahren 9.519 S (1996), 10.268 S
(1997) und 10.095,48 S (1998).
Diese Feststellungen wurden auf Grund der
Aktenlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie den vorgelegten
Nachweisen (Fahrtenbücher) getroffen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
1. Fremdarbeit:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Liegen Leistungen an Angehörige im Sinne des § 25
BAO vor - was unstrittigerweise im gegenständlichen Fall bei den Zahlungen
an die Lebensgefährtin bzw. Ehegattin der Fall ist - ist diese betriebliche
Veranlassung im Besonderen zu prüfen. Da es bei
Angehörigenvereinbarungen am zwischen Fremden üblicherweise
bestehenden Interessengegensatz (= Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
Vertragspartners) fehlt und die Gefahr der Verlagerung von privat motivierten
Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich besteht, hat der VwGH in
ständiger Judikatur (siehe u.a. das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082)
allgemeine Kriterien für deren Anerkennung festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können somit vertragliche Vereinbarungen, die eine
klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen, zwischen nahen Angehörigen für den
Bereich des Steuerrechtes nur als erwiesen angenommen werden und damit
Anerkennung finden, wenn sie
a) nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), weil sonst
steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
könnten,
b) einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
c) auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Auch die Ausführung vertraglicher
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen
genügen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 4.6.2003, 2001/13/0300). Damit die
steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen gegeben ist,
müssen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets alle drei
Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Vertrag muss für Dritte erkennbar werden.
Eine nachträgliche Mitteilung an das Finanzamt im Zuge der Erklärung
reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Im gegenständlichen Fall liegt eine
fremdübliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und seiner
Ehegattin nicht vor, denn lt. Bw. gibt es keinen schriftlichen Dienstvertrag
zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin, aber auch die eventuell mündlich
vereinbarten Bedingungen wurden vom Bw. trotz Aufforderung nicht dargelegt, es
kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Abrede in einer objektiv
überprüfbaren Weise nach außen zum Ausdruck gekommen ist.
Es war somit für die Abgabenbehörde
nicht erkennbar, dass eine derartige Vereinbarung überhaupt bestand und
welchen Inhalt sie hatte. Die Bekanntgabe der bezahlten Honorare in der
Erklärung reicht dafür nicht aus.
Dadurch ist der Abgabenbehörde eine klare
Abgrenzung von auf wirtschaftlichem Gehalt beruhender Beziehung und
familienhafter Mitwirkung im gegenständlichen Fall nicht
möglich.
Bestritten wird insbesondere die
Fremdüblichkeit dieser Tätigkeiten, da kein fremder Dritter ohne
konkrete Vereinbarung über Umfang der Leistung und des Honorars tätig
werden würde.
Klarer Inhalt eines Werkvertrages bedeutet, dass
festgelegt sein muss, wann welche Arbeiten erbracht werden müssen, in
welcher Höhe und auf welche Art diese entlohnt werden. Ein derart
klarer und feststehender Inhalt konnte jedenfalls vom Bw. nicht nachgewiesen
werden, da es weder schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen über
die von der Ehegattin erbrachten Leistungen gibt und auch nicht nachvollziehbar
ist, wie die Höhe der geltend gemachten Beträge berechnet worden ist.
Auch ein Zahlungsnachweis wurde nicht erbracht, weshalb daher den Zahlungen kein
eindeutiger, klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt einer
Vereinbarung zu Grunde liegt.
Maßgebend für die Prüfung, ob die
betreffende Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält, ist die im
Wirtschaftsleben allgemein geübte Praxis, nicht hingegen, ob in einem
konkreten Fall eine Person den Vertrag gleichen Inhaltes auch mit einem fremden
Dritten geschlossen hätte. Maßgeblich ist somit für die
steuerliche Anerkennung, ob mit dem nahen Angehörigen eine auch sonst
erforderliche Arbeitskraft ersetzt wird.
Im gegenständlichen Fall deuten aber die o.a.
Umstände und die Vielfältigkeit der Aufgaben darauf hin, dass es sich
bei den ausgeführten Arbeiten der Ehegattin um jene Art von Mitarbeit im
Erwerb eines nahen Angehörigen handelt, wie sie unter Familienmitgliedern
üblich ist, die jedoch steuerlich unbeachtlich ist.
Bei dem vorliegenden Arbeitsverhältnis
zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin handelt es sich somit auf Grund der o.a.
Gestaltung und Abwicklung dieser Leistungsbeziehung um familienhafte Mitarbeit
und ist daher den diesbezüglichen Aufwendungen die steuerliche Anerkennung
zu versagen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 1.7.2003, 98/13/0184).
Auch kann bei vom Bw. behaupteten (aber nicht
durch entsprechende Zeitaufzeichnungen nachgewiesenen und somit auch nicht
überprüfbaren) 16 bis 20 Arbeitsstunden pro Monat nicht von einem die
familienhafte Mitwirkung übersteigendem Ausmaß gesprochen
werden.
Weiters spricht die annähernd gleichbleibende
Entlohnung in den Streitjahren nicht für ein über die familienhafte
Mitwirkung hinausgehendes Ausmaß, da unter Annahme einer
tatsächlichen wesentlichen Steigerung der Arbeitsbelastung von bis zu einem
Drittel (aufgrund der erzielten Umsatzsteigerungen) sicherlich kein fremder
Dritter unter den gleichen Bedingungen weiter gearbeitet hätte bzw.
überhaupt auf eine Entlohnung (wie im Streitjahr 1996) verzichtet
hätte.
Die vom Bw. angeführten Tätigkeiten, wie
Telefondienst oder Botengänge, seiner Ehegattin stellen jedenfalls typische
Beispiele einer familienhaften Mitarbeit unter Ehegatten dar (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.6.1999, 97/15/0070), weshalb die beantragten
Betriebsausgaben in den Jahren 1997 (23.500 S) und 1998 (22.000 S) nicht
berücksichtigt werden können.
2. Diäten:
Gem. § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit
sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Gem. § 26 Z 4 leg. cit. darf das Tagesgeld für
Inlandsdienstreisen bis zu 360 S pro Tag betragen.
Soweit Reisekosten nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs.
1 Z 9 leg. cit. nicht abzugsfähig sind, dürfen sie gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 nicht bei den einzelnen Einkünften
abgezogen werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine Reise im Sinn des
§ 4 Abs. 5 leg. cit. vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichem Anlass vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt, ohne
dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird bzw.
ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. Doralt,
EStG, Kommentar, Band I, 7. Aufl., Tz 333 zu § 4, und die dort zitierte
Judikatur).
Der Begriff "Reise" im Sinn des § 4 Abs. 5 leg. cit.
entspricht dem Begriff "Reise" im § 16 Abs. 1 Z 9 leg. cit. und gilt daher
für alle Einkunftsarten (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band I,
7. Aufl., Tz 332 zu § 4).
Für den Fall, dass sich die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise erstreckt, dass jeder Ort -
für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, ist
nach Doralt, EStG, Kommentar, Band I, 4. Aufl., Tz 175 zu § 16, jeder
dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der
Aufenthalt an diesen Orten keine Reise.
Als Folge dieses Umstands kann es nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1989, 88/14/0197, auch mehrere Mittelpunkte
der Tätigkeit nebeneinander geben.
Für das Entstehen eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ein
wiederkehrender Einsatz über einen längeren Zeitraum an diesem Ort
erforderlich, wobei der Aufenthalt an diesem Ort nur während eines Teils
der Woche ausreichend ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 21.11.1991, 90/13/0101, 20.6.1973, 56/72; 28.5.1997, 96/13/0132; 2.8.1995,
93/13/0099).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.
Februar 1984, 82/13/0018, fällt ein höherer Verpflegungsaufwand, als
er einem Steuerpflichtigen im allgemeinen erwächst, nur dann an, wenn noch
keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
besteht. Fällt kein Verpflegungsmehraufwand an, steht dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 1995, 93/13/0099, nach aber auch das
Tagesgeld nicht zu.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der
langjährigen Tätigkeit im Außendienst es als erwiesen
anzunehmen, dass dem Bw. nach Ablauf der Anfangsphase (5 Tage Diäten wurden
anerkannt) die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm
bereisten Orten F, R, T, V, X und Z soweit bekannt sind, dass ein
Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann, wie bei einem an ein
und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
Da die in Tz. 18 des Bp-Berichtes angeführten
politischen Bezirke vom Bw. über einen die Anfangsphase von 5 Tagen
übersteigenden Ausmaßes wiederkehrend bereiste, wurde dadurch jeweils
ein neuer Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet, weshalb die o.a.
Kriterien einer Reise u.a. mangels Entfernung nicht mehr erfüllt sind und
schon auch aus diesem Grunde kein Verpflegungsmehraufwand anerkannt werden
kann.
Dass die Lohnsteuerrichtlichen 1992 bzw. 1999 in diesem
Zusammenhang eine etwas andere Schwerpunktsetzung bei der Beurteilung, wann
Tagesgebühren in Anspruch genommen werden können, in den Vordergrund
stellten, ändert nichts an der gesetzlichen Forderung des § 4 Abs. 5
EStG 1988, wonach Tagesgelder nur im Falle eines tatsächlichen
Verpflegungsmehraufwandes als Betriebsausgabe anerkannt werden
dürfen.
Da aber im gegenständlichen Fall (unter
Berücksichtigung der Anfangsphase) ein derartiger Verpflegungsmehraufwand
aus den o.a. Gründen nicht vorliegt und die "üblichen
Verpflegungsaufwendungen" gem. § 20 EStG 1988 als Kosten der
Lebensführung nicht abzugsfähig sind, waren die erklärten
Tagesgelder zu Recht nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und auch
umsatzsteuerlich (Vorsteuer) zu berichtigen (vgl. Tz. 18 des
Bp-Berichtes).
3. Betriebs-Kfz
Jeep Cherokee (Klein-LKW):
Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang
mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt
sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen
Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen) berechtigen
gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug. Die
genannte Gesetzesbestimmung wurde unverändert aus der bis zum Beitritt
Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c
UStG 1972 übernommen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 8. Jänner 2002, C-409/99,
aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes aus
Anlass der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Kraftfahrzeuge
Pontiac TransSport und Fiat Ulysse ausgeführt: Die Regelung eines
Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (für Österreich ist diese
Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft
getreten) die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich
damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art. 17 Abs.
2 und stelle keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 zulässige Ausnahme
dar.
Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie enthalte eine
"Stand-still"-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen
Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem
Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien.
Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten
ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der
Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle
Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des
Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten.
"Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasst der Begriff
innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 17 Abs. 6 Unterabs. 2
der Sechsten Richtlinie nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne,
sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des
betroffenen Mitgliedstaats".
Der EuGH betont im o.a. Urteil, es sei einem Mitgliedstaat
nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für
bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf
Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach
ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der
Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Entscheidung
des EuGH für den gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug im
Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kleinlastkraftwagens "Jeep
Cherokee (geschlossener Kasten)" (siehe auch die vom BMF veröffentlichte
Liste der Kleinlastkraftwagen vom 30. September 1995) zu Recht
besteht.
Da für das o.a. Betriebs-Kfz bis 14. Februar 1996 ein
Vorsteuerabzug bestand, die Verordnung (BGBl. 273/1996) basierend auf der
Ermächtigung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lt. dem o.a. EuGH-Urteil
für gesetzwidrig erkannt wurde und das EuGH-Urteil in allen nicht
rechtskräftigen Fällen anzuwenden ist, steht ein Vorsteuerabzug
für den Klein-LKW wie folgt zu (alle Beträge in Schilling):
|
Klein-LKW
Jeep
Cherokee
|
1996
|
1997
|
1998
|
Vorsteuer:
|
9.519
|
10.268
|
10.095,48
Da die Kfz-Kosten im Jahre 1998 brutto verbucht wurden,
sind die Betriebsausgaben um den Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 10.095,48 S zu
verringern, wodurch sich die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auf insgesamt 830.201 S (= 820.106 + 10.095) erhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
8 Berechnungsblätter
Wien,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1893-W/02
- Stammnummer
- 8715
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF