Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0016-G/07
Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Reisen nach Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-G/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei beruflich veranlassten Reisen nach Wien ist das (gesamte) Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen (VwGH 19. März 2002; 99/14/0317).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Hubert
Plesiutschnig KEG, 8053 Graz, Harter Straße 1, vom 23. Juli
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
19. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner elektronisch
eingebrachten Einkommensteuererklärung Reisekosten in Höhe von
1.881,40 Euro und wurde in der Folge vom Finanzamt mittels Vorhaltes
aufgefordert, diese durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
Nach Überprüfung der vorgelegten Aufzeichnung
fanden im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Reisekosten nur mehr
in Höhe von 976,80 Euro Berücksichtigung. Dies mit nachstehender
Begründung:
"Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen
Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt. Dies ist der Fall, wenn sich der Abgabepflichtige mehr als an
fünf aufeinander folgenden Werktagen oder bei zeitlicher Unterbrechung
insgesamt mehr als an fünfzehn Tagen an diesem Ort tätig ist. Für
Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort
bzw. als einheitliches Zielgebiet. Laut eingereichter Reiseaufstellung
begründet der Einsatzort Wien einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit, sodass nur für die ersten 15 Tage der
Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden kann."
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass es sich bei den beruflich veranlassten
Reisen um berufliche Reisen von Graz (Betriebsstätte des Dienstgebers) nach
Wien und nicht um Reisen innerhalb des gesamten Wiener Gemeindegebietes
gehandelt habe. Die Dienstreisen in die diversen Wiener Gemeindebezirke habe er
jeweils von Graz aus angetreten. Zudem sei bei den beruflich veranlassten Reisen
in keinem einzigen Wiener Gemeindebezirk die "Anlaufphase" von 15 Tagen
überschritten worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 16 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Demgegenüber
bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Tagesgelder ersetzen einem eine berufliche Reise
durchführenden Arbeitnehmer jenen Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb
entsteht, weil ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Ort
seines dienstlichen Tätigwerdens nicht bekannt sind. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung, die Rechtfertigung der Annahme von Werbungskosten anlässlich
einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liege bei kurzfristigen
Aufenthalten in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsmehraufwendungen. Die steuerliche Anerkennung eines
Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist nach der Rechtsprechung
im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeit bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (VwGH 7.10.2003,
2000/15/0151).
Bei längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten an
einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet ist somit von der
Kenntnis über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
(günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen
als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind. Dahinter
steht die Überlegung, dass es der längere Aufenthalt dem
Steuerpflichtigen ermöglicht, sich über die (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Der Bw. beantragte im vorliegenden Fall die Tagesgelder
für insgesamt 70 Fahrten. Davon tätigte er 48 Fahrten nach Wien, 15
Fahrten nach Wels und sieben in andere Städte. Für 15 Fahrten
nach Wien und 22 Fahrten außerhalb Wiens wurde vom Finanzamt das Tagesgeld
in Höhe von 26,40 Euro anerkannt (in Summe 976,80 Euro). Strittig
ist nunmehr die Anerkennung der restlichen 48 Fahrten nach Wien.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
19. März 2002, 99/14/0317, zum Ausdruck gebracht, dass das (gesamte)
Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen
ist und hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden muss. Eine
Auffassung, die im Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2006/15/0038, nochmals
ausdrücklich betätigt wurde.
Das Finanzamt hat somit zu Recht angenommen, dass die Dauer
der wiederkehrenden Beschäftigung des Bw. in diesem "Ortsgebiet" insgesamt
ein Ausmaß erreicht hat, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in
typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes
führte, da von der Kenntnis des Bw. von den (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (VwGH 26.4.2000,
95/14/0022; VwGH 26.6.2002, 99/13/0001).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-G/07
- Stammnummer
- 32986
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF