…und auch keine Sorgepflichten. Es war daher bei der Neubemessung der Geldstrafe von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. auszugehen. Auf Basis dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erstmals festgestellten obgenannten Milderungsgründe und der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. konnte nach Dafürhalten des…
…Berufungsvorbringen des Bw. bezieht sich ausschließlich auf seine nunmehr äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und seine beeinträchtigte gesundheitliche Situation. Ohne jeden Zweifel ist im gegenständlichen Fall eine gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigende sehr eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben, stehen doch…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…
…ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt der Bf. mit dem Verweis auf seine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (monatliches Einkommen von € 1.400,00, keinerlei Privatvermögen) und seine Sorgepflichten für zwei Kinder eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe. Ausgehend…
…Bw. ausgegangen ist. Ganz offensichtlich blieb die durch das anhängige Konkursverfahren äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. (allein die Abgabenverbindlichkeiten aus der Einzelfirma und der KEG betragen nahezu € 300.000,00) bei der erstinstanzlichen Strafbemessung unberücksichtigt. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnis ist ersichtlich…
…ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (arg. "auch") jedoch nur eine von mehreren gesetzlichen Strafzumessungskomponenten darstellt und dass mangels einer den Intentionen des Schuldstrafrechtes jedenfalls widersprechenden unmittelbaren Relation zwischen Geldstrafe und den wirtschaftlichen Täterverhältnissen auch eine angespannte Vermögens- bzw. Einkommenssituation einer sich…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe…
…Berufungseinwand des Bw dahingehend, dass seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden seien. Aus den Feststellungen des Spruchsenates zur Person des Bw ist ersichtlich, dass dieser von einer äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw ausgegangen ist. Dazu wird im…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…
…Fa. I-GmbH resultieren würden. Zweifelsfrei hat diese im Berufungsverfahren neu hervorgekommene Bankschuld des Bw. zusätzlichen negativen Einfluss auf seine ohnehin bereits äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und war daher ebenfalls zu Gunsten des Bw. bei der zweitinstanzlichen Strafneubemessung ins Kalkül zu ziehen. Wenn der Bw…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…
…September 2006, mit welcher um eine größtmögliche Reduzierung des Strafbetrages im Hinblick auf die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. beantragt wird. Der Bw. begründet sein Berufungsbegehren damit, dass seine wirtschaftliche Situation dermaßen schlecht sei, dass er einen Strafbetrag in der verhängten Höhe von € 8…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…
…1 FinStrG, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen (vier einschlägige Vorstrafen), trotz überwiegender Milderungsgründe und vom Bf. dargestellter sehr eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie gegebener Sorgepflichten, nicht möglich. Die Höhe der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden…
…ca. 52% des strafbestimmenden Wertbetrages) erfolgt ist. Zu den gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. hat der Spruchsenat zu Recht eine sehr eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bf. angenommen. Der Bf. beziffert…
…Bw. seine äußerst schlechte wirtschaftliche Situation (arbeitslos, kein Einkommen, Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von ca. € 75.000,00). Dies bei einer monatlichen Alimentationsverpflichtung von € 670,00 für drei Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse und seine äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt…
…wenig berücksichtigt werden wie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. Unter Bedachtnahme auf die durch den hohen Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von derzeit knapp unter € 70.000,00 eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf seine Sorgepflichten für zwei Kinder und aufgrund…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…
…Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe…