Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0083-W/07
Strafhöhe angefochten. Handeln aus einer persönlichen und wirtschaftlichen Notsituation heraus als Milderungsgründe geltend gemacht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0083-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 12. April 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 23. Februar 2007, SpS, nach der am 9. Oktober
2007 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben,
das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der
Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, wird
über den Berufungswerber (Bw.) eine Zusatzgeldstrafe zu der mit
Strafverfügung der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
31. März 2006 (rechtskräftig am 4. Mai 2006),
SN 008/2005/0037-001, ausgesprochenen Strafe in Höhe von
€ 15.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 38 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Februar 2007,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2002 und 2003, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 5.628,37, Einkommensteuer 2002 in
Höhe von € 15.516,14, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 10.320,17 und Einkommensteuer 2003 in Höhe von
€ 11.873,18 bewirkt habe; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember
2004 in Höhe von € 8.714,34 bewirkt, wobei er den Eintritt der
Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, unter Bedachtnahme auf die zu
Strafnummer X. erfolgte Bestrafung vom 31. März 2006 und unter
weiterer Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass über die gegenwärtigen
Einkommensverhältnisse des finanzstrafrechtlich bereits in Erscheinung
getretenen Bw. und allfällig bestehende Sorgepflichten dem Spruchsenat
keine Erkenntnisse vorliegen würden.
Der seit 1996 steuerlich erfasste Bw. habe trotz
mehrmaliger Aufforderung für die Jahre 2002 und 2003 keine
Abgabenerklärungen eingereicht, sodass durch die Abgabenbehörde
letztlich mit Schätzungen vorzugehen gewesen sei. Die daraus resultierenden
Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Im Jahr 2006 seien im Zuge einer Betriebsprüfung
für die Jahre 2004 und 2005 auch die Abgabenerklärungen und
Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2002 und 2003 vorgelegt worden. Die
Überprüfung dieser Unterlagen habe ergeben, dass die
Bemessungsgrundlagen der Erstbescheide unter den tatsächlichen
Umsätzen und Gewinnen gelegen seien, weswegen die entsprechenden
Berichtigungen vorzunehmen gewesen wären.
Für 2004 sei in der Umsatzsteuerjahreserklärung
eine, auf nicht ordnungsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen zurück
zu führende, Restschuld ausgewiesen worden, welche nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden sei.
Die im Spruch des Erkenntnisses angeführten
stafbestimmenden Wertbeträge würden aus den Feststellungen der
Betriebsprüfung resultieren.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht und sei auch zur mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erschienen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogener im
Wirtschaftsleben stehender und langjähriger mit dem Rechnungswesen
befasster Person, die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso
wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von
Abgabenverkürzungen bekannt gewesen seien.
Bei der Verhängung der Zusatzstrafe sah der
Spruchsenat als mildernd die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen eine Vorstrafe an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12. April 2007,
welche sich gegen die Höhe der erstinstanzlich bemessenen Strafe
richtet.
Zur Begründung wird seitens des Bw. ausgeführt,
dass die letzten Wochen persönlich etwas turbulent gewesen seien, weil
seine Liegenschaft aufgrund einer unverschuldeten Bürgschaft (Haftung
für einen Kunden) zur Versteigerung ausgeschrieben worden sei und er alles
daran setzen habe müssen, um eine Zahlung in Höhe von
€ 15.000,00 zu leisten. Ansonsten wären seine Frau und die zwei
neugeborenen Kinder auf der Straße gelandet.
Vor Beginn der Betriebsprüfung seien sämtliche
Steuererklärungen vorgelegt worden. Diese seien schon vor
Prüfungsbeginn fertig gestellt gewesen und hätten eigentlich nur noch
beim Finanzamt eingereicht werden müssen.
In diesem Zeitraum sei aber seine Mutter an einem ganz
seltenen Krebs erkrankt und habe fast zwei Jahre in diversen Spitälern um
ihr Überleben kämpfen müssen. Die Mutter habe nach intensiven
Kampf den Krebs nun vorab besiegt, könne aber seither nicht mehr Essen bzw.
Sprechen. Ebenfalls in diesem Zeitraum sei seine Gattin schwanger geworden
(Zwillinge).
Dem Bw. sei vollkommen bewusst, dass er die
Steuererklärungen zu spät abgegeben habe, er ersuche aber aufgrund der
wirklich extremen Umstände der letzten Jahre, die darin gelegen gewesen
seien, dass eine unverschuldete Bürgschaft seitens der Bank fällig
gestellt worden sei, seine Mutter eine sehr seltene Krebserkrankung gehabt und
seine Frau zwei Kinder bekommen habe, um Reduzierung der Strafe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz ausgewiesener Ladung ist
der Bw. unentschuldigt zum Termin der Berufungsverhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht erschienen. Einer mündlichen
Verhandlung in seiner Abwesenheit gemäß
§§ 126,
157 FinStrG standen daher keine Hindernisse entgegen.
Die gegenständliche Berufung
richtet sich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Strafe. Es
ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung bekennt der Bw. die ihm zu Last gelegte
vorsätzliche Handlungsweise ein und begründet seine steuerlichen
Verfehlungen mit einer im Tatzeitraum eingetretenen persönlichen und
wirtschaftlichen Notsituation dergestalt, dass ihm eine Bürgschaft seitens
der Bank unverschuldet fällig gestellt worden sei und er familiär
durch die Krebserkrankung seiner Mutter und durch die Geburt von Zwillingen in
den Tatzeiträumen besonders beansprucht gewesen wäre.
Neben dem erstinstanzlich zu
Recht angenommenen Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung (ca. 50%
der verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften derzeit
noch auf dem Abgabenkonto aus) war dieses Handeln des Bw. aus einer
unverschuldeten persönlichen und wirtschaftlichen Notsituation heraus als
weiterer Milderungsgrund bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen
Finanzsenat zu berücksichtigen.
Auch waren die Umstände,
dass der Bw. für die tatgegenständlichen Jahre 2002 und 2003
eigenständig durch Abgabe der betreffenden Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen offen gelegt und so
wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie die im Berufungsverfahren
gezeigte Schuldeinsicht mildernd zu seinen Gunsten bei der Strafneubemessung
durch den Berufungssenat ins Kalkül zu ziehen.
Gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und ist berechtigt, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung in der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der Pflicht zur
Erforschung der materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen
und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden
müssen. Da der Bw. im erstinstanzlichen Verfahrens wegen einer
Terminverwechslung nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
erschienen ist und daher in der Folge gemäß
§ 126 FinStrG
aufgrund der Aktenlage entschieden wurde, konnten die genannten im
Berufungsverfahren neu hervorgekommenen Milderungsgründe mangels Kenntnis
des Spruchsenates ebenso wenig berücksichtigt werden wie die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw.
Unter Bedachtnahme auf die durch
den hohen Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von derzeit knapp unter
€ 70.000,00 eingeschränkte wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit sowie auf seine Sorgepflichten für zwei Kinder und
aufgrund seines erkennbaren Willens zu einer raschen Schadensgutmachung (im Jahr
2007 wurden auf das Abgabenkonto bereits mehr als € 15.000,00 im Wege
der Vollstreckung bezahlt) erachtet der Unabhängige Finanzsenat die aus dem
Spruch ersichtliche Minderung der Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Auch die Herabsetzung der
Ersatzfreiheitsstrafe auf das aus dem Spruch der gegenständlichen
Entscheidungen ersichtliche Ausmaß entspricht dem eingestandenen
Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen
Milderungsgründe.
Einer weitergehenden Herabsetzung
der gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zu
verhängenden Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe
standen generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem
Berufungssenat nicht ermöglichten, bei lediglich teilweiser
Schadensgutmachung mit einer noch geringeren Strafneubemessung vorzugehen. Aber
auch spezialpräventive Gründe sprachen gegen eine weitere
Strafherabsetzung, konnte doch eine einschlägige Vorstrafe den Bw. nicht
daran hindern, neuerlich ein deliktisches Verhalten zu setzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
wirtschaftliche Notsituationeigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagenpersönliche Notsituation.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-W/07
- Stammnummer
- 30906
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF