…Bw. zu überweisen) bei Erlassung der Körperschaftsteuererstbescheide für die genannten Jahre bereits bekannt. Demnach sind aber im Zuge der abgeführten Außenprüfung auch keine Tatsachen (noch Beweismittel) hervorkommen, die in den bisherigen Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 nicht bereits offen gelegt worden sind. Eine…
…Begründung mittels eines zweiten Wiederaufnahmebescheides nicht möglich ist, da in diesem Zeitpunkt keine neuen, sondern der Behörde bereits bekannte Tatsachen vorliegen, so muss dies genauso für die Erlassung eines neuen Wiederaufnahmebescheides 8 Jahre nach Erlassung des ersten von zwei, später für nichtig erklärten Wiederaufnahmebescheiden gelten.…
…das FA damit, dass der tatsächliche Zuflusszeitpunkt des strittigen Geldbetrages erst im Jahr 2005 im Zuge des zweitinstanzlichen Vorverfahrens (RV/0312-G/05) durch die Vorlage des Überweisungsbeleges bekannt geworden sei. Diese Tatsache sei zwar erst im Verfahren vor dem UFS hervorgekommen, sie sei aber…
…Tat umgesetzt, sodass aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens basierend auf die Angaben des Abgabepflichtigen der Bescheiderstellung unrichtige Sachverhaltselemente zugrunde gelegt worden sind. Erst im Zuge der Prüfung sind diese, der Abgabenbehörde vorerst nicht bekannte Tatsachen neu hervorgekommen, sodass ein Anwendungsfall des § 303 Abs. 4…
…Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt - wie bereits oben dargelegt - den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl. Ritz3, a.a.O., Tz 9 f zu § 303 BAO). Entsprechend den obigen Ausführungen muss man unterscheiden, ob die Kenntnis einer Tatsache im Zeitpunkt der…
…geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt - wie bereits oben dargelegt - den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl. Ritz3, a.a.O., Tz 9 f zu § 303 BAO). Ob die Kenntnis einer Tatsache der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung…
…der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 8.3.1994, 90/14/0192). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet…
…1998, 93/14/0151 [Nach stRsp "ist die Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln insofern nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen, als es darauf ankommt, ob Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem…
…hätte. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens setzt daher zum einen voraus, dass im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind und zum anderen, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid nach sich zu ziehen…
…Hinweis auf einschlägige Bestimmungen aus, dass sich das Jugendamt nicht gegenüber dem UFS auf eine Geheimhaltungspflicht berufen könne. Soweit die Bedienstete des Jugendamtes die Auskunft über ihr bekannte Tatsachen einschließlich Akteninhalte ohne ausreichende Rechtsgrundlage verweigerte, könne sie über ihre Vorgesetzten, also zB über den Bezirkshauptmann…
…daher nichts vorgebracht, das dem Sozialministeriumservice bei seiner letzten Gutachtenserstellung nicht bekannt gewesen ist. Es haben daher alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang in das Gutachten gefunden. Wiederholt ein im Verwaltungs- oder im Beschwerdeverfahren neu vorgelegter ärztlicher Befund inhaltlich nur Aussagen aus Befunden, die dem…
…Wiederaufnahme des Verfahrens wurden der Jahresabschluss 2009, sowie die Steuererklärungen 2009 beigelegt. Dem Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2009 zu entnehmen, es wurden also dem Finanzamt bisher nicht bekannte Tatsachen zur Kenntnis gebracht. Daraus ergibt sich, daß ein Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303 Abs…
…auf den Neuerungstatbestand, konkret auf die mit Schreiben vom 20. Juni 2001 bekannt gegebene Schenkung des gegenständlichen Grundstückes an den Sohn der Berufungswerberin. "Tatsachen" im Sinne der obigen Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer…
…Tatsachen neu hervorgekommen und nicht etwa bekannte Tatsachen rechtlich neu beurteilt worden sind. Dies gilt insbesondere für die erst in der Beschwerdevorentscheidung vom 14. 5. 2017 dargelegten, sich auf die Stellungnahme des Prüfers vom 3. 9. 2004 (nach Ergehen der angefochtenen Bescheide) stützenden aufgezeigten Tatsachen…
…Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ist somit ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen -…
…Die fideikommissarischen Substitution war bereits aufgrund des Notariatsaktes vom 16.12.2012 der Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) ist des weiteren, dass es sich um eine für die Partei neu hervorgekommene Tatsache handelt (vgl…
…wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw…
…eine Neubemessung in Anwendung der geltenden Bestimmung beantragt. Die Rückforderung für 2015 stelle zudem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Vorgriff auf noch nicht zur Gänze bekannte Tatsachen dar. Abschließend hat die Bf samt näherer Begründung die "Prüfung der Billigkeit durch die Oberbehörde" iSd § 26 Abs…
…Weder sei in obiger Berufung ein Anbringen angeführt, noch nachzureichende Unterlagen; es sei auf bekannte Tatsachen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Höhe der Abgabenverbindlichkeit hingewiesen und damit das Stundungsbegehren begründet worden. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass die vorhergehenden Stundungsansuchen positiv beschieden worden…
…Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 303 Abs. 1 BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn gem. lit. b Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder…