Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100573/2021
Kein Ansatz von Sonderbetriebsausgaben aufgrund res iudicata im Jahr der Feststellung der Entnahmebesteuerung eines Grundstücks für die Folgejahre
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100573/2021vom 21.03.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nachdem über die Frage der Entnahmebesteuerung der Liegenschaft im Jahr 2013 das Verfahren bereits abgeschlossen, sowie der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2013 vom BFG in RV/5101099/2016 abgewiesen wurde, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde über diese Rechtsfrage somit abschließend entschieden, wonach sich die Rechtswirkungen des Jahres 2013 auf die Folgejahre erstrecken. Die steuerliche Vertretung bringt jedoch in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 sowie in der Vorhaltsbeantwortung für das Jahr 2019 vom 21.2.2024 vor, dass nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH zum wirtschaftlichen Eigentum in den einzelnen Besteuerungsabschnitten ab 2013 jeweils zu entscheiden ist, ob das wirtschaftliche Eigentum bei ***Kommanditist-Bf*** gegeben ist:
Es gelte in Österreich das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Jeder Besteuerungsabschnitt, im Falle der Einkommensteuer sei dies das jeweilige Veranlagungsjahr, sei rechtlich selbständig zu würdigen, und zwar ob die Verhältnisse, die zu einer bestimmten Art der Besteuerung geführt haben, sprich die bestehenden Tatsachen so vorliegen, dass ein richtiges Besteuerungsergebnis erzielt werde im Sinne von "Rechtsrichtigkeit geht vor Rechtssicherheit".
Dem ist zu entgegnen, dass das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (Periodenprinzip) lediglich besagt, dass nicht das gesamte Lebenseinkommen eines Steuerpflichtigen, sondern jeweils das Einkommen eines Veranlagungsjahres besteuert wird. Das heißt laufend erhobene Steuern werden in bestimmten Zeitabschnitten periodisch erfasst und schließt ein Besteuerungsabschnitt lückenlos an den vorhergehenden an (im Gegensatz zu einmalig zu erhebenden Steuern). Aufgrund des progressiven Steuertarifs bei der Einkommensteuer ist die Gesamtsteuerbelastung von der Verteilung des Gesamteinkommens auf die einzelnen Jahre abhängig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Periodenausgleich durch einen Verlustvortrag zulässig (Peyerl, Rechnungswesen und Steuerrecht, 5. Aufl. (2023), 4.1. Prinzipien der Einkommensteuer). Das Vorbringen, das Prinzip der Abschnittsbesteuerung sei im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, geht demnach im gegenständlichen Verfahren ins Leere und steht dieses Prinzip weder im Zusammenhang mit den Grundprinzipien res iudicata / ne bis in idem noch diesen entgegen.
Die steuerliche Vertretung bringt das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1994, 94/15/0151 in Bezug auf Treu und Glauben vor, wonach die Abgabenbehörde bei späteren Veranlagungen nicht an eine unrichtige Rechtsauffassung von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen ist, gebunden sei. In diesem Fall ging es darum, ob eine Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt oder nicht. Dies wurde vom Finanzamt zunächst verneint (Befreiungsbestimmung des § 2 Z 11 GewStG). Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die unter die Befreiungsbestimmung fallende Gepäckträgertätigkeit nur in einem sehr geringen Ausmaß ausgeübt werde und der überwiegende Anteil an den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit resultiere. In diesem Zusammenhang hat der VwGH ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden ist. Bei den Veranlagungssteuern sind infolge des für sie geltenden Abschnittsprinzips die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und der Sachverhalt sowie die Rechtslage neu zu prüfen (Hinweis E 4.5.1983, 82/13/0214).
Daraus ist aber für den gegenständlichen Fall insofern nicht zu gewinnen, als ein Entnahmetatbestand eben nicht bei jeder Veranlagung neuerlich zu überprüfen ist. Es ist im Jahr der Entnahme rechtlich zu würdigen. Diese Würdigung hat dann Wirkung für die Folgejahre. Darüber hinaus ist in dem zitierten Fall das Finanzamt zunächst von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, während im gegenständlichen Beschwerdefall der für das Jahr 2013 festgestellte Sachverhalt keine Änderung erfahren hat.
Ebenfalls bezieht sich die steuerliche Vertretung auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.6.2005, 2002/13/0104, wonach der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabenpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schütze. Die Behörde sei vielmehr verpflichtet von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabenpflichtigen unbeanstandet gelassen habe, hindere die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren, nicht wie in den beiden angeführten VwGH-Erkenntnissen, weder eine individuelle Vertrauenssituation noch ein Abweichen von einer bestimmten Verwaltungsübung vorliegt:
Nach Treu und Glauben hat jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen und darf sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen, was er früher vertreten hat und worauf andere vertrauen (zB VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265). Gegen Treu und Glauben verstößt etwa die missbräuchliche Ausnutzung von Rechtspositionen oder die bewusst absichtswidrige Auslegung von Parteienerklärungen. Nach der Judikatur des VwGH greift dieses Rechtsprinzip insbesondere dort, wo das Gesetz der Verwaltung bei Ermessensentscheidungen einen Spielraum einräumt (VwGH 29.3.2012, 2008/12/0057). Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt demnach grundsätzlich ein individuelles Naheverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Behörde voraus; nur in einem solchen Fall kann man von einer Vertrauenssituation ausgehen worauf dieser Grundsatz angewendet werden kann (VwGH 8.9.1992, 87/14/0091; 22.6.1993, 93/14/0086; 22.2.1995, 93/15/0040, 2.2.2010, 2007/15/0253). Nach Auffassung des VwGH kann daher eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Bindung an eine erteilte Auskunft nur für jene Behörde im Verhältnis zur konkret betroffenen Person gelten, die eine entsprechende Auskunft oder Zusage erteilt hat. Im vorliegenden Verfahren wurde allerdings in keinem verfahrensgegenständlichen Jahr eine Auskunft von der Behörde an die Beschwerdeführerin erteilt, an welche sie sich in weiterer Folge nicht gehalten hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im Jahr 2013 unstrittig von der Finanzverwaltung keine Auskunft im Rahmen der Betriebsprüfung erteilt wurde, welche in den Folgejahren von der Behörde widerrufen wurde.
Wie von der steuerlichen Vertretung vorgebracht hindert der Grundsatz von Treu und Glauben die Behörde nicht, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung oder Tatsachenwürdigung später abzugehen, und zwar auch zu Lasten des Steuerpflichtigen (u.a. VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104). Aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehenden Verwaltungsübung kann ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung nicht abgeleitet werden. Der Umstand, dass etwa bei einer abgabenbehördlichen Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabenschuldners nicht beanstandet wurde, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 11.5.2000, 99/16/0034). Ein Abgehen von einer ständigen (aber gesetzwidrigen) Verwaltungsübung wird nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 27.6.1991, 90/13/0156; 9.7.1997, 96/13/0185; 26.62002, 98/13/0013, 15.9.2011, 2011/15/0126).
Allerdings ist dies in den Veranlagungsjahren 2014 bis 2019 nicht geschehen und ist die Finanzverwaltung nicht von ihrer im Jahr 2013 erkannten Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung abgegangen. Es liegt kein (unbegründetes) Abweichen von einer einmal eingenommenen Auffassung in den beschwerdegegenständlichen Jahren vor, womit auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegen kann.
Aufgrund der o.a. Erläuterungen hätte die Finanzverwaltung aufgrund der im Jahr 2013 entschiedenen Sache und der darauf basierenden Rechtswirkungen die beschwerdegegenständlichen Anträge anstatt diese abzuweisen diese zurückweisen müssen (BFG vom 25.9.2019, RV/2100866/2019). Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt zB bei entschiedener Sache (res judicata) vor.
Veranlagungsjahr 2014
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2020 den Antrag auf Aufhebung des Feststellungsbescheides 2014 als unbegründet abgewiesen, wodurch die Beschwerdeführerin aber keinen Rechtsnachteil erlitten hat, da die Beschwerdeführerin nicht schlechter gestellt wurde als durch eine Zurückweisung. Mit der vorliegenden Entscheidung erfolgt die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Bundesfinanzgericht nicht mehr eine Abweisung, sondern eine Zurückweisung ausspricht. Eine solche Abänderung liegt im Rahmen der Änderungsbefugnis gemäß § 279 BAO (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 279 Tz 14 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
In Bezug auf die entschiedene Sache und deren Rechtswirkungen aus dem Veranlagungsjahr 2013 wird auf die oben angeführten Erläuterungen verwiesen.
Veranlagungsjahre 2015 bis 2017
Wie für das Veranlagungsjahr 2014 ist die Beschwerde für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 zurückzuweisen. Die Finanzverwaltung hätte aufgrund der im Jahr 2013 entschiedenen Sache und der darauf basierenden Rechtswirkungen die Anträge anstatt diese abzuweisen diese zurückweisen müssen. Dazu sei auf das Erkenntnis des BFG vom 25.9.2019, RV/2100866/2019 sowie die Ausführungen unter Veranlagungsjahr 2014 verwiesen sowie gelten die Erläuterungen betreffend res iudicata sinngemäß.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, sollte man davon ausgehen, dass keine res iudicata vorliegen würde, wäre den Wiederaufnahmeanträgen auch aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, "allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern es soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen" (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209). Dabei ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dies bedeutet für die Tauglichkeit der erhobenen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren, dass der Beschwerdeführerin zunächst die Tatsache der fideikommissarischen Substitution gar nicht bekannt gewesen sein hätte dürfen.
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung sei weiters anzumerken, dass die Einreichung des Schreibens vom 18.2.2020 sowie die berichtigten Steuererklärungen der steuerlichen Vertretung von der Finanzverwaltung für die Jahre 2015 bis 2017 als Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO gewertet wurden. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden auch von der steuerlichen Vertretung keine Einwände gegen die Behandlung des Verfahrens aufgrund § 303 Abs. 1 BAO durch die Finanzverwaltung erhoben und ist demnach grundsätzlich von einer Zustimmung zu dieser verfahrensrechtlichen Vorgehensweise auszugehen.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wegen neu hervorgekommen Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren wiederaufgenommen werden.
Hinsichtlich des zwingend zu erlassenden Mängelbehebungsauftrages ebenso für die Jahre 2015 bis 2017 (wonach die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde die Tatsachen oder Beweismittel welche im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind darzulegen) sei auf die Ausführungen unter Veranlagungsjahr 2014 verwiesen.
Ob im wiederaufzunehmenden Verfahren die bekannten Tatsachen und Beweismittel richtig beurteilt wurden, also ob vielleicht auf Grund dieser Tatsachen und Beweismittel kein Abweisungsbescheid ergehen hätte dürfen, ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht zu beurteilen (BFG vom 05.06.2023, RV/7101089/2021).
Entschiedene Sache, also Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 303 Rz 13 unter Hinweis auf VfGH 25.9.1996, B 4016/95; VwGH 17.9.2009, 2009/07/0045; 23.11.2009, 2007/03/0059; 13.12.2010, 2010/10/0213; 26.6.2012, 2009/11/0059).
Der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO fordert, dass (entscheidungsrelevante) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen. Gemeint ist, in jenem Verfahren, das bereits durch Bescheid abgeschlossen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 303 Rz 46). Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, mwN).
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7.A., § 303 Rz 46 unter Hinweis auf VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; 22.12.2011, 2010/15/0192). Die fideikommissarischen Substitution war bereits aufgrund des Notariatsaktes vom 16.12.2012 der Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt.
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) ist des weiteren, dass es sich um eine für die Partei neu hervorgekommene Tatsache handelt (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071). Selbst wenn es sich für das Finanzamt um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln würde, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von diesen im wiederaufzunehmenden Verfahren keine Kenntnis gehabt hat. Das umfangreiche Vorbringen der steuerlichen Vertretung im Hinblick auf die fideikommissarische Substitution und die vorgelegten Beweismittel datieren alle vor dem 25.8.2020.
In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 und 2015 bis 2017 sowie der Vorhaltsbeantwortung für das Veranlagungsjahr 2019 vom 21.2.2024 als auch im behördlichen Verfahren wurden keine Tatsachen vorgebracht, welche auf ein Vorliegen von relevanten Sachverhaltsänderungen zu prüfen gewesen wären. Im gegenständlichen Fall wurden von der steuerlichen Vertretung auch keine wesentlichen neuen, die Rechtskraft durchbrechenden geeigneten Umstände dargelegt. Auch die geltend gemachten Umstände stellen keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Es deckt sich das Parteienbegehren mit dem im Wiederaufnahmeantrag gestellten Vorbringen aus dem Jahr 2013.
Vorgebracht wurden in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages von der steuerlichen Vertretung am 21.2.2024 lediglich die Gutachten "Sachen- und zivilrechtlichen Sicht der gegenständlichen Gebäudeentnahme" von Dr. Karl Wagner, Wagner Rechtsanwälte GmbH vom 26.1.2016 sowie die Stellungnahme "Verwertbarkeit des Substitutionsvermögens bei einer fideikommissarischen Substitution durch den Vorerben" von Dr. Rudolf M. Ganzert, Ganzert & Partner Rechtsanwälte vom 25.1.2016.
Tatsachen sind allerdings ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094). Keine Wiederaufnahmegründe sprich keine Tatsachen sind etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselemente.
Als neu hervorgekommene Beweismittel können auch keine nach eingetretener Rechtskraft (weder für das Jahr 2013 noch für die Jahre 2015 bis 2017) erstellten Sachverständigengutachten im Hinblick auf zivilrechtliches Eigentum gewertet werden. Beide Gutachten beziehen sich nicht auf Befundergebnisse, welche für die Entnahmebesteuerung im Jahr 2013 oder für die Jahre 2015 bis 2017 relevante, nicht vollständig bekannte Tatsachen in den abgeschlossenen Verfahren betrifft. Die Gutachten stützen sich somit nicht auf Tatsachen, die "neu hervorgekommen sind" und kommen diese Gutachten demnach nicht als Wiederaufnahmsgründe in Betracht.
Ergänzend sei erwähnt, dass die o.a. Gutachten unter anderem dem BFG bereits im Verfahren RV/5101099/2016 zur Kenntnis gebracht wurden. Auch in diesem Verfahren zur Wiederaufnahme des Jahres 2013 wurde ausgesprochen, dass keine Gründe zur Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO bestehen.
Veranlagungsjahr 2018
Ebenso wie für das Veranlagungsjahr 2014 ging die Finanzverwaltung für das Jahr 2018 bei dem Antrag der steuerlichen Vertretung vom 18.2.2020 von einem Antrag im Sinne des § 299 BAO aus. Im Zuge dessen wurden wie in den Vorjahren im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der steuerlichen Vertretung keine Einwände gegen die Behandlung des Verfahrens aufgrund § 299 BAO durch die Finanzverwaltung erhoben und ist demnach von einer Zustimmung zu dieser verfahrensrechtlichen Vorgehensweise auch im Jahr 2018 auszugehen. Am 3.8.2020 wurde der Erstbescheid für das Jahr 2018 aufgehoben und mit Feststellungsbescheid vom 3.8.2020 neu festgesetzt.
Dem Antrag der steuerlichen Vertretung vom 25.8.2020 auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2018 wurde zwar stattgegeben, allerdings nicht im Sinne der Beschwerdeführerin. Die Aufhebung des Feststellungsbescheides erfolgte aufgrund der Unrichtigkeit im Zusammenhang mit dem Ansatz der Afa iHv 1.308,17 Euro als Sonderbetriebsausgabe. Das Beschwerdebegehren der steuerlichen Vertretung war ebenfalls wie in den Vorjahren im Jahr 2018 darauf gerichtet, das gegenständliche Grundstück als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren. Voraussetzung dafür wäre wie in den vorangegangenen Jahren ab 2014, den rechtskräftig festgestellten Entnahmetatbestand anders zu beurteilen, was aufgrund der entschiedenen Sache und deren Rechtswirkung auf die Folgejahre nicht anwendbar ist. Die entsprechende Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Veranlagungsjahr 2019
Für das Jahr 2019 wurde von der steuerlichen Vertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides vom 10.2.2021 fristgerecht am 4.3.2021 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde ebenfalls wie in den Vorjahren Bezug auf das nicht verfahrensgegenständliche Jahr 2013 und die nach der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2013 in Rechtskraft erwachsenen Entnahmebesteuerung der gegenständlichen Liegenschaft unter Berufung auf das ***Kommanditist-Bf*** zukommende wirtschaftliche Eigentum genommen.
Wie bereits ausführlich dargelegt greift ebenso im Jahr 2019 der Grundsatz ne bis in idem / res iudicata als eine der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung, wonach in ein und derselben rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungssache nicht zweimal entschieden werden darf. Die diesbezüglich für die Vorjahre dargelegten Erläuterungen gelten sinngemäß für das Jahr 2019.
Die Beschwerde ist für das Veranlagungsjahr 2019 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 279 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Die Finanzverwaltung hätte aufgrund der im Jahr 2013 entschiedenen Sache und der darauf basierenden Rechtswirkungen die Beschwerde zurückweisen müssen anstatt diese abzuweisen. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt zB bei entschiedener Sache (res judicata) vor. Dazu sei auf das Erkenntnis des BFG vom 25.9.2019, RV/2100866/2019 und die Ausführungen unter Veranlagungsjahr 2014 verwiesen sowie gelten die Ausführungen betreffend res iudicata sinngemäß.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis sowie einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des VwGH abweicht noch fehlende oder uneinheitliche Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Behandlung einer rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata / ne bis in idem) vorliegt.
Linz, am 21. März 2024
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100573/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100573.2021
- Stammnummer
- 144426
- Gültig
- 21.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF