Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100573/2021
Kein Ansatz von Sonderbetriebsausgaben aufgrund res iudicata im Jahr der Feststellung der Entnahmebesteuerung eines Grundstücks für die Folgejahre
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100573/2021vom 21.03.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beantragt wurde für das Jahr 2019 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jener Höhe festzusetzen, wie in der Erklärung der Einkünfte von Personengemeinschaften für die Jahre 2019, eingereicht via Finanz Online am 13.10.2020, erklärt wurden sowie die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, eine mündliche Verhandlung sowie die Urteilsfindung im Rahmen einer Senatsentscheidung.
Weiters werden folgende Anträge gestellt:
a) Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die gegenständlichen Jahre auf Basis von
• Zuordnung der Liegenschaft ***EZ*** ***Liegenschaft XY*** zum Sonderbetriebsvermögen der ***Bf1*** aufgrund der Tatsache, dass das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück bei ***Kommanditist-Bf*** verbleibt.
• Die Berücksichtigung des Gewinns aus der mit dem Grundstück zusammenhängenden Tätigkeit als Sonderbetriebseinnahmen / Sonderbetriebsausgaben
• Festsetzung der Anschaffungskosten im Jahr 2013 mit dem laut Betriebsprüfung um 208.000 Euro erhöhten Betrag
• Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grundlage der am 15.2.2020 eingereichten berichtigten Erklärungen der Einkünfte von Personengemeinschaften für die Jahre 2014 bis 2018
• Folglich: Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Grundstück des Sonderbetriebsvermögens in den Einkünften der ***Bf1*** und nicht wie vom Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 10.8.2020 angefordert, in den persönlichen Steuererklärungen des Kommanditisten ***Kommanditist-Bf***.
Nach Darstellung des Sachverhalts wurde auf die Begründung der Beschwerde gegen die Bescheide 2014 bis 2018 vom 25.8.2020 sowie auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2013 eingebracht am 2.2.2016 verwiesen. Die Beschwerde bezieht sich inhaltlich wortgleich auf den Vorlageantrag vom 26.2.2021 für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018.
Beschwerdevorentscheidung für das Veranlagungsjahr 2019 vom 26.5.2021
Es erging die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 4.3.2021 gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2019 vom 10.02.2021 am 26.5.2021.
Die Beschwerde wurde auf Grund § 263 BAO als unbegründet abgewiesen und die rechtliche Würdigung der Beschwerdevorentscheidung für das Veranlagungsjahr 2014 vom 25.1.2021 inhaltsgleich wiedergegeben. Ergänzend wurde angeführt:
"Auch die mit Rechtsgeschäft vom 16.12.2012 vereinbarte und im Grundbuch verbücherte fideikommissarische Substitution zugunsten des Sohnes ***Sohn des Kommanditist-Bf*** begründet, selbst wenn diese zum verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Fruchtnießers hinzutritt (und auch eine Versicherungsprämie aus der Feuerversicherungspolizze zu seinen Gunsten verpfändet wird), kein wirtschaftliches Eigentum zugunsten von ***Kommanditist-Bf*** an der Liegenschaft.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Feuerversicherungspolizze noch anzumerken, dass es sich dabei lediglich um eine Vinkulierung handelt und nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht um eine Verpfändung. Diese Zahlungssperre, die von den Vertragsparteien zugunsten Dritter vereinbart wurde, wirkt nicht absolut, sondern nur relativ. Einer späteren tatsächlichen Verpfändung steht dieser Umstand grundsätzlich nicht im Wege. Durch die Vinkulierung wird die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers nur insoweit eingeschränkt, dass ohne Zustimmung des Sperrgläubigers nicht über die Versicherung verfügt werden kann. Eine Auszahlung an sich selbst kann ***Kommanditist-Bf*** dadurch nicht beanspruchen. Dazu würde er die Zustimmung von ***Ehefrau*** benötigen. Auf die rechtliche Beurteilung hätte jedoch auch eine tatsächliche Verpfändung der Versicherungsnummer keinen Einfluss.
Zusammengefasst wird immer wieder vorgebracht, dass ***Ehefrau*** das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft nicht "erwerben" hätte können, da ihr die Voraussetzungen dafür fehlen würden. Dem ist zu entgegnen, dass sich grundsätzlich der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer decken. Dann und nur dann, wenn jemand anderer als dieser die positiven sowie die negativen Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, auf Dauer auszuüben in der Lage ist, kann ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum gegeben sein. Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag jedoch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften begründen.
Damit liegt aber auch kein Sonderbetriebsvermögen hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft vor, da dies nur möglich wäre, wenn diese im Eigentum von ***Kommanditist-Bf*** stehen würde. Mangels der dafür erforderlichen Voraussetzungen war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Vorlageantrag für das Veranlagungsjahr 2019 vom 7.6.2021
Die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2019 vom 26.5.2021 wurde von der steuerlichen Vertretung am 7.6.2021 vollinhaltlich angefochten und beantragt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jener Höhe wie in der Erklärung für das Jahr 2019 am 13.10.2020 angeführt festzusetzen.
Beantragt wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht sowie eine mündliche Verhandlung und die Urteilsfindung im Rahmen eines Senatsentscheides. Beantragt wurde die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2019 auf Basis von
• Zuordnung der Liegenschaft ***EZ*** ***Liegenschaft XY*** zum Sonderbetriebsvermögen der ***Bf1*** aufgrund der Tatsache, dass das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück bei Herrn ***Kommanditist-Bf*** (Kommanditist der ***Bf1***) verbleibt.
• Die Berücksichtigung des Gewinns aus der mit dem Grundstück zusammenhängenden Tätigkeit als Sonderbetriebseinnahmen / Sonderbetriebsausgaben
• Festsetzung der Anschaffungskosten im Jahr 2013 mit dem laut Betriebsprüfung um 208.000 Euro erhöhten Betrag
• Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grundlage der am 15.2.2020 eingereichten berichtigten Erklärungen der Einkünfte von Personengemeinschaften für die Jahre 2014 bis 2018
• Folglich: Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Grundstück des Sonderbetriebsvermögens in den Einkünften der ***Bf1*** und nicht wie vom Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 10. August 2020 angefordert, in den persönlichen Steuererklärungen des Kommanditisten ***Kommanditist-Bf***.
Nach Darstellung des Sachverhaltes wird die Begründung des Vorlageantrags vom 26.2.2021 vollinhaltlich wiederholt und hervorgehoben:
In der Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2021 werde ausgeführt, dass "durch diese quasi-fideikommissarische Substitution iVm dem Fruchtgenussrecht von ***Kommanditist-Bf*** zwar die Rechte der "Vorerbin" ***Ehefrau*** an der in ihr Eigentum übertragenen Liegenschaft weitgehend beschränkt werden, denn ihr steht weder der Fruchtgenuss noch eine wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit alleine zu (zB die Liegenschaft im Wege der Erbfolge weiterzugeben)". Diese Feststellung der Finanzverwaltung decke sich mit der im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 vom 26.2.2021 erstellten Tabelle, welche verdeutliche, dass ***Ehefrau*** nicht über die Liegenschaft verfügen könne. ***Ehefrau*** halte mangels Verfügungsgewalt die Liegenschaft gleich einem Treuhänder. So betrachtet, habe ***Kommanditist-Bf*** die Rechtsposition eines Treugebers. Gemäß § 24 BAO komme dem Treugeber die Berechtigung zur Nutzung des Treugutes kraft seiner Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer von vornherein zu.
Vorlagebericht vom 30.6.2021
Das Finanzamt Österreich führt im Vorlagebericht vom 30.6.2021 an Beweismitteln das Gebäudegutachten vom 5.12.2014, den notariell beglaubigten Übergabevertrag vom 16.11.2021 sowie einen Grundbuchauszug der gegenständlichen Liegenschaft vom 29.6.2021 an und nimmt nach Darstellung des Sachverhaltes wie folgt Stellung:
"Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. VwGH 26.07.2005, 2002/14/009).
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung rechtfertigen Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, dem Berechtigten zuzurechnen (vgl. VwGH 25.06.2014, 2010/13/0105).
Das bedeutet, dass zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nur dann auseinanderfallen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer diese Voraussetzungen erfüllt. ***Kommanditist-Bf*** erfüllt diese jedoch nicht, da seine Befugnisse über einen "bloßen" Fruchtgenussberechtigten nicht hinausgehen. Auch der Umstand, dass seine Gattin nicht voll über das Wirtschaftsgut verfügen kann, hat seine rechtliche Stellung nicht eigentumsähnlicher gestaltet und ihm insbesondere nicht die Risikotragung in Bezug auf den Wert der Liegenschaft, was für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums von Bedeutung ist, verschafft.
Zu dem Einwand der verpfändeten Versicherungssumme aus der Feuerversicherungspolizze ist anzumerken, dass es sich dabei lediglich um eine Vinkulierung handelt. Diese Zahlungssperre, die von den Vertragsparteien zugunsten Dritter vereinbart wurde, wirkt nicht absolut, sondern nur relativ. Einer späteren tatsächlichen Verpfändung steht dieser Umstand grundsätzlich nicht im Wege. Durch die Vinkulierung wird die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers nur insoweit eingeschränkt, dass ohne Zustimmung des Sperrgläubigers nicht über die Versicherung verfügt werden kann. Eine Auszahlung an sich selbst kann ***Kommanditist-Bf*** dadurch nicht beanspruchen. Dazu würde er die Zustimmung seiner Gattin benötigen. Es hätte jedoch auch die Verpfändung der Versicherungsforderung nicht bewirkt, dass ***Kommanditist-Bf*** wirtschaftlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft geworden wäre. Hinzu kommt noch, dass die Vinkulierung erst im Jahr 2016 durchgeführt wurde und daher für die Jahre 2014 und 2015 ohnehin keine Auswirkung gehabt hätte.
Da keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides 2014 vorliegt, die zu einer Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO führen könnte, wird beantragt, die Beschwerde gegen die Abweisung des Aufhebungsantrages als unbegründet abzuweisen.
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände ihr bereits im gesamten Umfang bekannt waren und auch sonst in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag keine tauglichen Wiederaufnahmegründe angeführt sind, wird beantragt, die Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide bezüglich der geforderten Wiederaufnahmen der Jahre 2015, 2016 und 2017 als unbegründet abzuweisen.
Der Feststellungsbescheid 2018 war eindeutig mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und daher dem Antrag auf Bescheidaufhebung zu entsprechen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid als unbegründet abzuweisen.
Es handelt sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um kein Sonderbetriebsvermögen, da dies lediglich möglich wäre, wenn diese im wirtschaftlichen Eigentum von ***Kommanditist-Bf*** stehen würde. Nachdem die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt werden, wird beantragt, die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2019 als unbegründet abzuweisen.
Fehlerhafte Bezeichnungen der Beschwerdevorentscheidungen im Vorlageantrag vom 26.2.2021:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und man aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (vgl. Ritz, BAO, § 264 Tz 4a ff)."
Mängelbehebungsauftrag für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 sowie Vorhalt für das Jahr 2019 des Bundesfinanzgerichts vom 19.1.2024
Der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, die Gründe auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt (§ 299 Abs. 1 lit. b BAO) für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 sowie die Tatsachen oder Beweismittel welche in den abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 darzulegen.
Des Weiteren wurde ersucht, die in der Beschwerde vom 4.3.2021 sowie in dem Vorlageantrag vom 7.6.2021 vertretene Rechtsmeinung dahingehend zu erläutern, weshalb nach der in Rechtskraft erwachsenen Entnahmebesteuerung der gegenständlichen Liegenschaft aus dem Sonderbetriebsvermögen im Jahr 2013 die Ansicht vertreten wird, in den Folgejahren können Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben erneut bei der Gewinnermittlung der Beschwerdeführerin angesetzt werden.
Beantwortung Mängelbehebungsauftrag für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 sowie Vorhaltsbeantwortung für das Jahr 2019 vom 21.2.2024
Die steuerliche Vertretung brachte nach einmaliger Fristverlängerung am 21.2.2024 vor:
"In der Beschwerdesache Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 2.2.2016, welche durch das Bundesfinanzgericht am 5.5.2019 abgelehnt wurde, da angeblich keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden, ist in der Sache selbst, nämlich der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums als fiktiv entnahmebehandelte Grundstücke zu ***Kommanditist-Bf***, keinerlei Entscheidung getroffen worden.
In der weiteren Folge ist daher davon auszugehen, dass die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt Österreich in dieser Sache falsch ist. Dies ergibt sich daraus, wie bereits in der oben angeführten Berufung zur Wiederaufnahme angeführt, dass ***Kommanditist-Bf*** alle möglichen dinglichen Rechte einschließlich der fideikommissarischen Substitution besitzt. ***Ehefrau*** kann über diese Liegenschaft keinerlei Verfügungen treffen oder Früchtegewinne erzielen.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bundeabgabenordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum wirtschaftlichen Eigentum ist daher in den einzelnen Besteuerungsabschnitten ab 2013 jeweils zu entscheiden, ob das wirtschaftliche Eigentum bei ***Kommanditist-Bf*** gegeben ist oder nicht.
In Österreich gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Jeder Besteuerungsabschnitt, im Falle der Einkommensteuer ist dies das jeweilige Veranlagungsjahr, ist rechtlich selbstständig zu würdigen, und zwar ob die Verhältnisse, die zu einer bestimmten Art der Besteuerung geführt haben, die bestehenden Tatsachen so vorliegen, dass ein richtiges Besteuerungsergebnis erzielt wird. Rechtsrichtigkeit geht vor Rechtssicherheit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 18.12.1996 unter der Geschäftszahl 94/15/0151 unter anderem entschieden, dass die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden ist. Bei den Veranlagungssteuern sind infolge des für sie geltenden Abschnittsprinzips die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und der Sachverhalt sowie die Rechtslage neu zu prüfen (Hinweis auf Entscheidung vom 4.5.1983, 82/13/0214).
Geht man von diesem Grundsatz aus, so möge das Gericht zunächst für den Besteuerungsabschnitt 2013 und folgende die in der Berufung vom 2.2.2016 vorgebrachten Argumente hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums rechtlich neu würdigen.
Es ist dies für jeden Besteuerungsabschnitt selbständig zu würdigen, auch im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1996 wie oben erwähnt. Auch in der Entscheidung vom 15.6.2005 unter der Geschäftszahl 2002/13/0104 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen des Abgabenpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabenpflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis Erkenntnis 19.11.1998, 98/15/0150)
Wendet man diese vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist man durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davor geschützt, die falsche Beurteilung des Finanzamtes, die durch die vorangegangene steuerliche Vertretung unbeanstandet geblieben ist, auch in späteren Jahren in falscher Weise fortgeführt werden muss.
Darstellung des Rechtsstandes: In der Bundesfinanzgerichtsentscheidung vom Februar 2019 mit der Geschäftszahl RV/5101099/2016 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Feststellung der Einkünfte 2013 abgelehnt. Die Bescheide wurden von Amts wegen berichtigt. Gegen die Bescheide über die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2014 bis 2020 wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerden eingebracht. Die Beschwerden wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 abgelehnt. Dagegen wurde wiederum eine Beschwerde beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Aus meiner Sicht ist für alle erwähnten Jahre das Verfahren offen. Die Begründung, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, betrifft die falsche rechtliche Würdigung hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums.
Das Finanzamt hat auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidungen vom 25.1.2021 in seiner Begründung richtig feststellt: "Durch diese quasi-fideikommissarische Substitution iVm dem Fruchtgenussrecht des ***Kommanditist-Bf*** werden zwar die Rechte der "Vorerbin" ***Ehefrau*** an der in ihr Eigentum übertragenen Liegenschaft weitgehend beschränkt, denn ihr steht weder der Fruchtgenuss noch eine wirtschaftliche Dispositionsmöglichkeit alleine zu."
In allen Berufungen/Beschwerden wurde in einer Tabelle dargestellt, welche Rechte ***Ehefrau*** an dem besagten Grundstück hat/bzw. nicht hat.
Sie hat
• kein Gebrauchsrecht,
• kein Verbrauchsrecht,
• kein Veränderungsrecht,
• kein Belastungsrecht und
• kein Veräußerungsrecht.
Das besagt de facto, dass ***Ehefrau*** keinerlei rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht das Grundstück betreffend besitzt.
Darüber hinaus ist auch noch die Feuerpolizze bezüglich des Gebäudes zugunsten von ***Kommanditist-Bf*** verpfändet, sodass im Falle eines Untergangs des Gebäudes dieser auch noch den Versicherungserlös von der Versicherung bekommen würde, um allenfalls das Gebäude wiederherstellen zu können.
Mit Eintritt der in nächster Zeit erfolgenden fideikommissarischen Substitutionszeitpunktes verliert ***Ehefrau*** auch das formale Eigentum am Grundstück. Sie konnte in den vergangenen Jahren in keiner Weise über das Grundstück und dessen Erträge verfügen.
***Sohn des Kommanditist-Bf*** kann und konnte bis zum Zeitpunkt seines 50. Lebensjahres auch keinerlei Verfügungen bezüglich des Grundstückes durchführen. Er hat auch kein formelles oder wirtschaftliches Eigentum erworben.
***Kommanditist-Bf*** hat zwar das formal im Grundbuch eingetragene Eigentum nicht, aber durch die gesetzten Rechtsakte zu seinen Gunsten (Belastungs- und Veräußerungsverbot, Verpfändung der Feuerversicherungspolizze, mit Ausnahme des Rechts auf Veräußerung des Grundstückes) sämtliche wirtschaftlichen und tatsächlichen Nutzungsrechte. ***Ehefrau*** könnte das theoretische Recht einer Realisierung des Ertrages aus der Veräußerung des Grundstückes zu keinem Zeitpunkt nutzen und wird das auch aus heutiger Sicht in Zukunft nicht können.
Diese Rechtsanschauung wurde aus zivil- und sachenrechtlicher Beurteilung von Rechtsanwalt Dr. Karl Wagner in seinem Gutachten vom 26.1.2016 - auf welches in der Beschwerde vom 30.5.2016 verwiesen und dem Finanzamt dieses als Anlage übermittelt worden ist - bestätigt. Auf Seite 5 des Gutachtens wird ausgeführt, dass das wirtschaftliche Eigentum zweifelsfrei (!) beim Übergeber ***Kommanditist-Bf*** liegt, da ***Ehefrau*** durch die eigentumsrechtlichen Beschränkungen jede wirtschaftliche Disposition genommen worden ist.
Ebenso hat Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ganzert in seiner rechtlichen Stellungnahme vom 25.1.2016 - auf welches ebenfalls in der Beschwerde vom 30.5.2016 verwiesen und dem Finanzamt diese als Anlage übermittelt worden ist - zur Verwertbarkeit eines Substitutionsvermögens bei einer fideikommissarischen Substitution in seiner Zusammenfassung festgestellt, dass dem Vorerben hinsichtlich des Substitutionsvermögens nur die Stellung eines formalen Eigentümers zusteht, da dieser nicht berechtigt ist, über das Substitutionsvermögen zu verfügen.
Anhand dieser Ausführungen, welche beide nochmals als Anlage übermittelt werden, ist es undenkbar, der Annahme der Finanzverwaltung, ***Ehefrau*** könnte über das Grundstück verfügen, zu folgen.
Dass das Finanzamt oder die belangte Behörde dennoch das wirtschaftliche Eigentum für ***Kommanditist-Bf*** nicht anerkennt, bleibt mir schleierhaft. Die Begründung gilt für alle Beschwerdevorentscheidungen.
Für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 wurde Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente (Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Wagner sowie Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Ganzert) zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, den Spruch wesentlich zu beeinflussen.
Es wird daher das Gericht ersucht, hinsichtlich meiner Rechtsanschauung über das wirtschaftliche Eigentum, eine Entscheidung zu treffen.
Ich darf daher nochmals darauf verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof am 18.12.1996 unter der Geschäftszahl 94/15/0151 unter anderem entschieden hat, dass die Abgabenbehörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an eine unrichtige Rechtsauffassung, von der sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen ist, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden ist. Bei den Veranlagungssteuern sind infolge des für sie geltenden Abschnittsprinzips die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und der Sachverhalt sowie die Rechtslage neu zu prüfen (Hinweis auf Entscheidung vom 4.5.1983, 82/13/0214).
Liegt das wirtschaftliche Eigentum bei ***Kommanditist-Bf***, welcher das Grundstück an die KG vermietet hat, so liegt gemäß § 23 Z 2 Einkommensteuergesetz ein Sonderbetriebsvermögen vor:
"Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters stehen und von diesem der Mitunternehmerschaft entgeltlich, unentgeltlich oder auf gesellschaftsrechtliche Grundlage auf Dauer zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Sie bilden sogenanntes Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters" (siehe Jakom Einkommensteuergesetz 2023, S1226, Randziffer 179).
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie oben erwähnt, ersuche ich daher in der Sache selbst, pro Besteuerungsabschnitt ab 2013 eine Entscheidung, ob das wirtschaftliche Eigentum im Sinne der vorgelegten Berufung vom 2.2.2016, in welcher die Gründe für das wirtschaftliche Eigentum ausführlich dargestellt wurden, zu fallen.
Sollte in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen werden, wird die Zurückverweisung der Sache an die Finanzbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen beantragt, weil die Finanzbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, da die oben erwähnten rechtsanwaltlichen Stellungnahmen unberücksichtigt geblieben sind.
Die Beantragung auf mündliche Verhandlung sowie auf Urteilsfindung im Rahmen einer Senatsentscheidung bleibt aufrecht."
Anhang:
Sachen- und zivilrechtlichen Sicht der gegenständlichen Gebäudeentnahme von Dr. Karl Wagner, Wagner Rechtsanwälte GmbH vom 26.1.2016
Stellungnahme Verwertbarkeit des Substitutionsvermögens bei einer fideikommissarischen Substitution durch den Vorerben von Dr. Rudolf M. Ganzert, Ganzert & Partner Rechtsanwälte vom 25.1.2016
Übermittlung der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 sowie die Vorhaltsbeantwortung für das Jahr 2019 vom 21.2.2024 der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt Österreich am 21.2.2024 zur Wahrung des Parteiengehörs.
Mündliche Senatsverhandlung vom 21.3.2024
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.3.2024 wurde von der steuerlichen Vertretung erneut vorgebracht, dass die fideikommissarische Substitution nicht berücksichtigt worden sei, obwohl diese im Grundbuch eingetragen sei. Bislang sei der wirtschaftliche Gehalt der beschwerdegegenständlichen Frage nicht ermittelt und die rechtlichen Folgen aus dem wirtschaftlichen Gehalt seien demnach negiert worden.
Im Rahmen der Einvernahme gab die Zeugin ***Ehefrau*** an, sie habe zu keiner Zeit eine Verfügungsmacht über die gegenständliche Liegenschaft ausüben können und sei immer geplant gewesen, dass diese in der Folge auf ***Sohn des Kommanditist-Bf*** übergehen solle.
Beantragt wurde vom steuerlichen Vertreter in der Sache selbst zu entscheiden und das wirtschaftliche Eigentum in den betroffenen Jahren ***Kommanditist-Bf*** zuzusprechen. Im Übrigen wurde auf die schriftlichen Eingaben verwiesen.
Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerden und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***FB-Nr.***, besteht aus der seit 29.6.1987 selbständig vertretenden unbeschränkt haftenden Gesellschafterin ***Komplementär*** und dem Kommanditisten ***Kommanditist-Bf***, geb. ***Geb.Dat.***.
***Kommanditist-Bf*** war bis 31.12.2012 alleiniger zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft ***EZ***, Grundbuch ***EZ*** ***GBXY***, bestehend aus dem ***Katasterausmaß***, Grundstücksadresse ***Liegenschaft XY***. Das Gebäude auf dieser Liegenschaft wurde bis zu diesem Zeitpunkt teils an Dritte vermietet und teils von der ***Bf1*** genutzt. Im Ausmaß der Nutzung des Gebäudes durch die KG wurde das Gebäude als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Dieser Gebäudeteil wurde seit einer Finanzamtsprüfung im Jahr 1990 als Sachanlage in der Bilanz der ***Bf1*** ausgewiesen. Das Ausmaß der Nutzung wurde bilanziell seit 1990 nicht angepasst.
Mit Notariatsakt vom 16.12.2012 hat ***Kommanditist-Bf*** die Liegenschaft an seine Ehegattin ***Ehefrau*** übergeben. ***Kommanditist-Bf*** behält sich hinsichtlich der gesamten übergebenen Liegenschaft bis zu seinem Ableben die Dienstbarkeit der Fruchtnießung gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Diese Dienstbarkeit ist ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht (auch nicht der Ausübung nach) übertragbar. Der Fruchtnießer ist gemäß Punkt "ZWEITENS: Fruchtgenussvorbehalt" im Sinne von § 512 ABGB (in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten) und § 513 ABGB (der Erhaltung der Sache) verpflichtet alle Lasten, welche zur Zeit der bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, wie zum Beispiel Steuern und Abgaben, aber auch die Zinsen der auf der Liegenschaft eingetragenen Kapitalien zu tragen und ist der Fruchtnießer auch verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Den Fruchtnießer treffen auch die Verkehrssicherungspflichten nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Gemäß Punkt "Drittens: Belastungs- und Veräußerungsverbotsvereinbarung" verpflichtete sich ***Ehefrau***, die Liegenschaft ohne Zustimmung ihres Ehegatten zu dessen Lebzeiten weder zu veräußern noch zu belasten.
Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte unter der Beschränkung des Eigentumsrechtes von ***Ehefrau*** und zwar durch die zugunsten des Sohnes des Übergebers ***Sohn des Kommanditist-Bf***, geboren ***Geb.Dat.***, vereinbarte fideikommissarische Substitution (Nacherbschaft) gemäß "VIERTENS" des Notariatsaktes vom 16.12.2012. Im Sinne der §§ 608 ff ABGB und § 652 ABGB tritt der Substitutionsfall bei Erreichen des 50sten Lebensjahres von ***Sohn des Kommanditist-Bf*** oder im Falle des früheren Ablebens von ***Ehefrau*** mit deren Todestag ein. Diese fideikommissarische Substitution wird daher erst mit einem dieser Zeitpunkte wirksam und ist ausdrücklich zwischen Übergeber und Übernehmerin vereinbart, dass die Substitution einvernehmlich von beiden Vertragsteilen bis dahin jederzeit noch abgeändert oder auch ganz aufgehoben werden kann. Im Falle der Abänderung oder Aufhebung kann die Substitutionsanmerkung über Antrag der Ehegatten jederzeit grundbücherlich gelöscht werden, ohne dass der vorgesehene Substitutionsberechtigte dies beeinspruchen kann. Der Substitutionsberechtigte ist auch verpflichtet ***Ehefrau*** an der Vertragsliegenschaft ein unentgeltliches und lebenslängliches Fruchtgenußrecht einzuräumen.
Mit Bewertungsstichtag 5.11.2014 wurde von ***SV***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, am 14.1.2015 ein Bewertungsgutachten über den Verkehrswert der betrieblich genutzten Flächen im Haus ***Liegenschaft XY*** erstellt. Zweck des Gutachtens stellte neben der Ermittlung des Verkehrswertes der betrieblich genutzten Flächen die Vorlage an das Finanzamt dar. Die Bewertung erfolgte nach dem Ertragswertverfahren. Der Verkehrswert der betrieblich genutzten Räume (Fremdenzimmer) der Liegenschaft beträgt gerundet 80.000 Euro.
Durch den Vorgang der Übertragung der Liegenschaft von ***Kommanditist-Bf*** an ***Ehefrau*** wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 vom Finanzamt eine Entnahme des von der ***Bf1*** genutzten Gebäudeteils angenommen. Begründet wurde das Vorliegen der Entnahme damit, dass die Ehefrau von ***Kommanditist-Bf*** nicht an der ***Bf1*** beteiligt war und demnach kein Sonderbetriebsvermögen mehr vorliegt. Als Entnahmezeitpunkt wurde der 31.12.2012 und als Entnahmewert 208.000 Euro basierend auf dem Bewertungsgutachten des Sachverständigen ***SV*** vom 20.3.2015 angenommen. Es wurden folgende steuerliche Feststellung zur Gebäudeentnahme getroffen: "Herr ***Kommanditist-Bf*** war alleiniger Eigentümer der Liegenschaft ***Liegenschaft XY***, vorgetragen in der ***GB-Eintrag***. Das Gebäude war teil vermietet und teils von der Fa. ***Bf1*** genutzt. ***Kommanditist-Bf*** ist Kommanditist bei der Fa. ***Bf1***. Im Ausmaß der Nutzung des Gebäudes durch dieses Unternehmens stellte das Gebäude Sonderbetriebsvermögen der KG dar. Dieser Gebäudeteil ist seit einer Prüfung im Jahre 1990 in der Bilanz ausgewiesen. Das Ausmaß der Nutzung wurde bilanziell aber nie angepasst. Mit Notariatsakt vom 16.12.2012 hat ***Kommanditist-Bf*** die Liegenschaft an seine Gattin übergeben und hat sich das Fruchtgenussrecht ausbedungen. Mit diesem Vorgang liegt eine Entnahme des von der Fa. ***Bf1*** genutzten Gebäudeteiles vor, da die Übernehmerin nicht an der Fa. ***Bf1*** beteiligt ist und somit kein Sonderbetriebsvermögen mehr gegeben ist. Entnahmezeitpunkt ist der 31.12.2012. Der Wert der gesamten Liegenschaft und des entnommenen Gebäudeteiles wurde von ***SV*** in einem Schätzungsgutachten, datiert vom 5.12.2014 ermittelt. Dieses Gutachten wurde dem Steuerverfahren als Basis zugrunde gelegt und daraus der Teilwert ermittelt. Das Finanzamt ist dabei der Ansicht des Sachverständigen und den Einwänden des steuerlichen Vertreters gefolgt und hat für die Ermittlung des Teilwertes das Ertragswertverfahren anerkannt. Die im Gutachten angesetzte Miete für den Gebäudeteil wurde in der im Mietvertrag mit der Pächterin festgelegten Höhe angesetzt. Dieser Wert ist nicht marktkonform und war anzupassen. Bei der Überleitung auf den Teilwert wurden zusätzlich 3% Anschaffungsnebenkosten angesetzt. Die Wertermittlung ist als Anlage beigefügt. Der Entnahmewert im WJ 2012/13 beträgt 208.000,- Euro. Buchwert liegt keiner mehr vor. Dieser Betrag unterliegt gemäß § 30a (1) EStG dem besonderen Steuersatz von 25%. Bisher wurde die Entnahme tarifversteuert mit 23.331,92 Euro. Dieser Betrag ist aus dem laufenden Verlust auszuscheiden. Der Grund und Boden ist nach § 30a (1) EStG mit dem Buchwert in Höhe von 10.246,87 Euro steuerneutral zu entnehmen und dieser Wert für spätere Verkaufsvorgänge evident zu halten. Der Gesamtwert von Grund und Boden beträgt laut Gutachten mit Ende 2012 168.300 Euro. Umsatzsteuerlich ergeben sich keine Auswirkungen, da der Gebäudeteil weiterhin von Herrn ***Kommanditist-Bf*** in Form des Fruchtgenusses als Vermietungsobjekt genutzt wird."
Nach erfolgter Außenprüfung erfolgte die Veranlagung des Feststellungsbescheides von Einkünften gemäß § 188 BAO mit einem Verlust in Höhe von 44.397,66 Euro für das Jahr 2013 unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung am 26.3.2015. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben. Am 2.2.2016 wurde gegen den Feststellungsbescheid 2013 von der steuerlichen Vertretung (Mandatsübernahme im Jahr 2016) ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO gestellt.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme ab: "Gemäß § 303 BAO ist für eine Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. Voraussetzung, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen. Dazu ist auszuführen, dass der gesamte Sachverhalt bei der Prüfung bekannt war und auch alle Verträge und Vereinbarungen vom Prüfer angesehen und archiviert wurden. Wenn nunmehr seitens des Steuerpflichtigen bzw. seines nunmehrigen Vertreters eine andere rechtliche Beurteilung erfolgt, so ist dies kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens."
Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vom 2.2.2016 für das Veranlagungsjahr 2013 wurde von der steuerlichen Vertretung am 30.5.2016 Beschwerde beim Bundesfinanzgericht erhoben. Die Beschwerde wurde gemäß § 278 BAO mangels Vorliegens eines für die Wiederaufnahme des Verfahrens geeigneten Wiederaufnahmegrundes als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich dieses Verfahrens wird auf RV/5101099/2016 vom 12.2.2019 verwiesen.
Die berichtigten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse sowie schriftlichen Anträge für die verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre 2014 sowie 2018 wurden von der Finanzverwaltung verfahrensrechtlich unter Anwendung von § 299 BAO, die Jahre 2015 bis 2017 verfahrensrechtlich unter Anwendung von § 303 BAO behandelt. Für das Veranlagungsjahr 2019 wurde fristgerecht innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid erhoben.
2. Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen sowie Urkunden und sind der Verfahrensablauf sowie der dargestellte Sachverhalt unstrittig.
Strittig ist, ob die Abweisung der Anträge auf Bescheidaufhebung bzw. die Aufhebung der Feststellungsbescheide gemäß § 299 Abs. 1 BAO für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 sowie die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2017 zu Recht ergingen sowie die Höhe der festgestellten Einkünfte für das Veranlagungsjahr 2019.
3. Rechtliche Grundlagen
§ 20 BAO: Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 85 Abs. 2 BAO: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO: Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
§ 272 Abs. 4 BAO: Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
§ 279 Abs. 1 BAO: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 299 Abs. 1 BAO: Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Abs. 2: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Abs. 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 303 Abs. 1 BAO: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
4. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Mit den vorliegenden Rechtsmitteln strebt die Beschwerdeführerin die Änderung der durch die Betriebsprüfung im Jahr 2015 rechtskräftig festgestellten Entnahmebesteuerung der gegenständlichen Liegenschaft für das Veranlagungsjahr 2013 sowie die darauf basierende Behandlung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben in den Folgejahren an.
Die steuerliche Vertretung reichte für das Jahr 2014 am 14.7.2016 (Erstbescheid erlassen am 27.4.2016) und für das Jahr 2018 am 18.2.2020 (Erstbescheid erlassen am 11.3.2019) berichtigte Jahresabschlüsse sowie berichtigte Steuererklärungen ein.
Für das Jahr 2014 wurde zusätzlich übermittelt: "In der Anlage übersende ich Ihnen den berichtigten Jahresabschluss zum 30. Juni 2014 meiner oben bezeichneten Mandantschaft sowie die dazugehörigen Steuererklärungen 2014, da es über FinanzOnline nicht mehr eingebracht werden konnte."
Gemäß § 85 Abs. 2 liegen inhaltliche Mängel bei Eingaben vor, wenn gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Im Jahr 2014 hat die Finanzverwaltung das oa Schreiben als Antrag gemäß § 299 BAO gewertet. Gemäß § 299 Abs. 1 letzter Satz hat ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides, falls sich dessen Spruch als nicht richtig erweist, die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides sowie die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten.
Die Finanzverwaltung geht zwar aufgrund der Beilagen davon aus, dass das im Rahmen der gegenständlichen Betriebsprüfung entnommene Grundstück erneut als Sonderbetriebsvermögen qualifiziert wurde, allerdings bestimmt bei der Aufhebung auf Antrag gemäß § 299 BAO die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält. Die Sache, über die im Rechtsmittelverfahren gegen den den Antrag abweisenden Bescheid zu entscheiden ist, wird durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (zB VwGH 22.5.2014, 2011/15/0190; 26.11.2014, 2012/13/0123; LVwG NÖ 25.6.2018, LVwG-AV-63/001-2018; BFG 15.4.2019, RV/5101032/2011; 20.4.2021, RV/5101287/2018). Mit welcher konkreten Änderung aber den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen wäre, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Es fehlt an einer Begründung, die in Konnex mit einem konkreten Begehren stehen und dieses untermauern soll.
Allerdings wurden im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch von der steuerlichen Vertretung keine Einwände gegen die Behandlung des Verfahrens aufgrund § 299 BAO durch die Finanzverwaltung erhoben und ist demnach grundsätzlich von einer Zustimmung zu dieser verfahrensrechtlichen Vorgehensweise auszugehen.
Nachdem das vorliegende Schreiben im Zusammenhang mit den eingereichten berichtigten Jahresabschluss und Steuererklärungen der steuerlichen Vertretung nicht als mangelfreie Eingabe gewertet werden kann, wäre schon die Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages verpflichtet gewesen. Sobald das Verwaltungsgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt diesem die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen; dies etwa, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch (mit Beschwerdevorentscheidung) abgesprochen hat (§ 85 Rz 19).
Das verfahrensrechtlich zu erschließende Ziel des Parteischrittes der steuerlichen Vertretung war nicht erkennbar (Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO, Bescheidaufhebung gemäß § 299…) weshalb kein Ermessen hinsichtlich Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Betracht kam, sondern dieser zwingend vom Bundesfinanzgericht zu erlassen war (VwGH 2.3.2006, 2005/15/0126).
In der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 und 2015 bis 2017 sowie der Vorhaltsbeantwortung für das Veranlagungsjahr 2019 vom 21.2.2024 beantragte die steuerlichen Vertretung "die Entscheidung pro Besteuerungsabschnitt ab 2013 ob das wirtschaftliche Eigentum im Sinne der vorgelegten Berufung vom 2.2.2016 (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO), in welcher die Gründe für das wirtschaftliche Eigentum ausführlich dargestellt wurden, zu fällen".
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito, sprich in der Sache entschieden werden. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Bescheid durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (z.B. VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, 0275). Materielle Rechtskraft bedeutet Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (sh. Ritz, BAO6, § 92 Rz 5).
Über ein und dieselbe Verwaltungssache ist nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl VwGH 9.10.1998, 96/19/3364 uva).
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (VwGH 18.9.2002, 98/17/0281).
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Wurde eine Entscheidung rechtskräftig, haben alle Parteien dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Einer nochmaligen Entscheidung (über die Frage, ob ein Entnahmetatbestand vorliegt oder nicht) steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Eine nochmalige Entscheidung widerspricht dem Gedanken, dass der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung folgt (VwGH vom 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 9.8.2016, Ra 2016/16/0057, mwN; oder VwGH 22.02.2006, 2004/17/0028, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob nach der im Veranlagungsjahr 2013 festgestellten und in Rechtskraft erwachsenen Grundstücksentnahme in den Folgejahren 2014 bis 2019 damit im Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben wie Abschreibung für Abnutzung angesetzt werden können. Die Entnahme der gegenständlichen Liegenschaft ist demnach die Sache, sprich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz im Jahr 2013 gebildet hat (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152). Die Entnahme (die Identität der Sache) wurde für das Jahr 2013 festgestellt, die Verfahren der Folgejahre 2014 bis 2019 beziehen sich nur auf die Auswirkungen der festgestellten Entnahme der Liegenschaft.
Voraussetzung, ob Betriebsausgaben für ein Sonderbetriebsvermögen steuerlich geltend gemacht werden können - wie dies die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gegenständlichen Anträge (§ 299 BAO, § 303 BAO) anstrebt - ist in erster Linie, dass überhaupt tatsächlich ein Sonderbetriebsvermögen vorliegt.
Bis 31.12.2012 war dies unbestritten der Fall. Der Kommanditist der Beschwerdeführerin ***Kommanditist-Bf***, war alleiniger Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft. Das Gebäude hatte er teilweise vermietet, teilweise wurde es von der Beschwerdeführerin genutzt. Der von der Beschwerdeführerin benutzte Teil wurde als Sonderbetriebsvermögen in der Bilanz ausgewiesen und auch steuerlich so behandelt.
Mit Notariatsakt vom 16.12.2012 hat ***Kommanditist-Bf*** die Liegenschaft mit 31.12.2012 an seine Gattin übertragen. Im Rahmen einer durchgeführten Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt rechtskräftig festgestellt (Bescheid vom 26.03.2015), dass das Grundstück am 31.12.2012 entnommen wurde und ab diesem Zeitpunkt kein Sonderbetriebsvermögen mehr vorlag.
Das heißt, der Entnahmevorgang wurde rechtlich verbindlich und rechtskräftig beurteilt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit dieser Beurteilung ("Es liegt kein Sonderbetriebsvermögen mehr vor.") geht die Rechtsfolge einher, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück (das nunmehr kein Sonderbetriebsvermögen mehr darstellt) bei der Feststellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin keine Rolle mehr spielt.
Am 2.2.2016 wurde hinsichtlich des Bescheides über die Feststellung der Einkünfte 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mangels neuer Tatsachen oder Beweismittel abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Entscheidung des BFG vom 12.2.2019, RV/5101099/2016, als unbegründet abgewiesen.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Entnahmevorgang vom 31.12.2012 und die damit verbundenen Rechtsfolgen rechtskräftig beurteilt wurden.
Siehe auch VwGH vom 07.09.2023, Ro 2023/09/0002: "Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist daher vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu prüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt."
Das bedeutet, es ist weder Aufgabe des Finanzamtes noch des Bundesfinanzgerichtes den Bescheid vom 26.03.2015 auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen, zumal sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Das "neue" Parteienbegehren ist ident mit dem früheren, daran kann auch ein zwischenzeitig eingetretener Wechsel der steuerlichen Vertretung nichts ändern.
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100573/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100573.2021
- Stammnummer
- 144426
- Gültig
- 21.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF