Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103130/2026
Mangelnde Kenntnis des Gesetzes ist keine Tatsache bei der Wiederaufnahme auf Antrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103130/2026vom 11.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PERL TAX & LAW Steuerberatungs GmbH, Schwarzspanierstraße 11 Tür 6, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 7. Mai 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. April 2026 betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 30.11.2023 die Einkommensteuererklärung 2022 und am 10.01.2025 die Einkommensteuererklärung für 2023 beim Finanzamt elektronisch ein.
Der Bf. wurde am 30.11.2023 zur Einkommensteuer für das Jahr 2022 und am 10.01.2025 zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 jeweils erklärungsgemäß veranlagt.
Die Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 wurden rechtskräftig.
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Der Bf. brachte jeweils am 08.04.2026 Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die Jahre 2022 und 2023 beim Finanzamt ein. Hintergrund sei, dass der Familienbonus Plus (2022 in Höhe von EUR 1.500,12 und 2023 in Höhe von EUR 2000,16) sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag (2023 in Höhe von EUR 520,00) in den Bescheiden nicht richtig berücksichtigt worden seien.
Unter "Sachverhalt" verweist die steuerliche Vertretung darauf, dass der Bf. die steuerliche Vertretung mit der Erstellung seiner Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 beauftragt habe. Der Bf. stamme ursprünglich aus Großbritannien und sei daher mit den in Österreich bestehenden steuerlichen Absetzbeträgen für Kinder und Alleinverdiener nicht vertraut gewesen. Mangels Kenntnis darüber, dass ihm ein steuerliche Absetzbetrag zustehe, sei der steuerlichen Vertretung nicht mitgeteilt worden, dass sein Kind im März 2022 geboren worden sei. Ab März 2022 sei für das Kind Familienbeihilfe von der Ehefrau des Bf. bezogen worden. Auch die Ehefrau habe den Absetzbetrag nicht beantragt. Da die steuerliche Vertretung die Ehefrau des Bf. nicht vertrete, sei die steuerliche Vertretung des Bf. über den Bezug der Familienbeihilfe weder informiert gewesen noch hätte die steuerliche Vertretung des Bf. diesen Umstand bei der Erstellung der Steuererklärung erkennen können. Ebenso habe der Bf. die steuerliche Vertretung nicht darüber informiert, dass die Einkünfte seiner Ehefrau im Jahr 2023 unter der maßgeblichen Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag gelegen seien, wodurch dieser dem Bf. zugestanden sei. Aufgrund dieser fehlenden Informationen sei für die jeweiligen Jahre weder die Beantragung des Familienbonus Plus noch des Alleinverdienerabsetzbetrages erfolgt.
Weiter führt die steuerliche Vertretung unter "Begründung" aus, dass ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden könne, wenn gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO). Die oben angeführten Umstände (Kenntnis der dem Steuerpflichtigen zustehenden Absetzbeträge) stellten neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, die im bereits abgeschlossenen Verfahren bei der Erlassung der Bescheide nicht bekannt gewesen seien. Aufgrund dieser neuen Tatsachen sei der relevante Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig gewesen, da der Bf. nicht gewusst habe, dass ihm in Österreich für seine Tochter sowie als Alleinverdiener bestimmte Absetzbeträge zustünden. Wären diese Umstände bei der Bescheiderlassung berücksichtigt worden, hätte der Bescheid einen anderslautenden Spruch erhalten, da die zustehenden Absetzbeträge beantragt und berücksichtigt worden wären und sich die Steuer dadurch erheblich verringert hätte. Es werde daher beantragt, die Einkommensteuerbescheide für die Jahr 2022 und 2023 gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO wiederaufzunehmen; für das Jahr 2022 den vollen Familienbonus Plus in Höhe von EUR 1.500,12 (März bis Dezember) zu berücksichtigen; für das Jahr 2023 den vollen Familienbonus Plus in Höhe von EUR 2.000,16 (für das gesamte Jahr) zu berücksichtigen; für das Jahr 2023 den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von EUR 520,00 zu berücksichtigen.
Sollte die Behörde laut steuerlicher Vertretung zu dem Schluss kommen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme unbegründet sei, würde die steuerliche Vertretung des Bf. eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2022 und 2023 von Amts wegen anregen und dies wie folgt begründen:
Unter "Anregung der Wiederaufnahme von Amts wegen" wird ausgeführt, die oben angeführten Umstände stellten für die bescheiderlassende Behörde neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, die im bereits abgeschlossenen Verfahren bei Erlassung der Bescheide nicht bekannt gewesen seien und weshalb der relevante Sachverhalt der Behörde in wesentlichen Teilen unvollständig geblieben sei. Bei Berücksichtigung dieser Umstände (dass der Bf. Alleinverdiener sei und für seine Tochter Familienbeihilfe bezogen worden sei) hätte die Behörde einen Bescheid mit anderslautendem Spruch (Berücksichtigung der Absetzbeträge) erlassen. Es werde daher angeregt, die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO von Amts wegen wie oben beantragt zu veranlassen. Betreffend "Begründung der Wiederaufnahme von Amts wegen" führt die steuerliche Vertretung des Bf. aus, die Verfügung der Wiederaufnahme liege im Ermessen der Behörde (VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; 20.01.2010, 2006/13/0015; BFG 07.08.2023, RV/7100262/2023; Ritz, BAO8, § 303 Rz 62). Bei der Ermessensübung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben und die Abgabenbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, von einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen (vgl. VwGH 30.01.2001, 99/14/0067; BFG 29.03.2019, RV/6100311/2018; UFS 03.07.2013, RV/3434-W/08). Dies gelte unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirke. Sie dürfe somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise unterbleiben (insbesondere bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht; EB 2007 BlgNR 24. GP, 22; vgl. Ritz, BAO8, § 303 Rz 66; vgl. auch BFG 10.05.2023, RV/6100243/2022).
Aufgrund der Höhe, der über mehrere Jahre zustehenden Beträge (insgesamt EUR 3.500,28) sei von einer wesentlichen Unterstützungsleistung auszugehen. Da die Ehefrau des Bf. nur über geringe Einkünfte verfügt habe und der Bf. somit als Alleinverdiener anzusehen sei, könne von einer relativen Geringfügigkeit der Auswirkungen nicht gesprochen werden. Ein Verschulden der Partei an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände stelle keinen Grund dar, eine sich zu Gunsten der Partei auswirkende amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterlassen (vgl. Ritz8, § 303 Rz 34). Ebenso stelle die Nichtbeantragung der Absetzbeträge kein bewusst ausgeübtes Wahlrecht dar. Ein Anspruch auf Familienbonus Plus sowie Alleinverdienerabsetzbetrag bestehe in den jeweiligen Jahren jedenfalls. Der Bf. ersuche daher um Nachsicht hinsichtlich der von ihm mangels Kenntnis der Unterstützungsleistungen nicht geltend gemachten Absetzbeträge, um nachträgliche Gewährung des Familienbonus Plus für 2022 und 2023 sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages für die 2023 und dementsprechende Abänderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 (wie bereits im Antrag ausgeführt).
Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 09.04.2026 den Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom 08.04.2026 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 10.01.2025 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Die belangte Behörde hat ebenso mit Bescheid vom 09.04.2026 den Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom 08.04.2026 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 30.11.2023 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. In der für beide Bescheide gleichlautenden Begründung wird ausgeführt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO werde abgewiesen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen sei bei der beantragten Wiederaufnahme aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung/Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ließen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme beseitigen. Es seien daher zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung dem Antragsteller bekannte Tatsachen, wie die Anzahl seiner Kinder für welche dem Grund nach Anspruch auf den Familienbonus bestehe sowie die Höhe der Einkünfte seiner (Ehe-)Partnerin, kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der oben angeführten Gesetzesbestimmung.
Beschwerden
Die steuerliche Vertretung des Bf. erhob mit Schriftsatz vom 07.05.2026 gegen die Bescheide über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens "bzw. der Anregung auf Wiederaufnahme von Amts wegen" betreffend die Einkommensteuer 2022 und 2023 jeweils vom 09.04.2026 Beschwerde und führte begründend wie folgt aus:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Sei der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt worden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bekannt gewesen sei, sei bei einem Hervorkommen dieser Voraussetzungen eine Wiederaufnahme von Amts wegen vorzunehmen (Ermessensentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen). Dasselbe gelte, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen seien - auch dabei sei das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen (vgl. BFG 29.12.2023, RV/3100488/2023). Die Veranlagung sei damals automatisch wie eingereicht erfolgt, und der Absetzbetrag (und ebenso der Familienbonus Plus) seien nicht berücksichtigt worden, auch nicht von Amts wegen (laut Gesetz bestehe keine Antragspflicht für den Alleinverdienerabsetzbetrag). Maßgebend sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 303 Rz 24, unter Hinweis auf VwGH-Judikatur). Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließe die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (vgl. Ritz/Koran, BAO-Kommentar, 7. Aufl., § 303 Rz 33, unter Hinweis auf VwGH-Judikatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass Tatsachen und Beweismittel der Abgabenbehörde nicht schon deshalb im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen seien, weil sie der "Gesamtorganisation der Abgabenbehörden" zur Kenntnis gelangt gewesen seien; das Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln sei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, § 303 BAO, unter Hinweis auf zahlreiche Judikatur, unter Entscheidungen, E 221; BFG 29.12.2023, RV/3100448/2023). Dies gelte auch im konkreten Fall, weil die Einkunftshöhe der Ehegattin als Voraussetzung der Wiederaufnahme von Amts wegen in einem anderen Verfahren Thema gewesen sei und daher im konkreten Fall der Behörde im Verfahren des Steuerpflichtigen nicht als bekannt gelten könne. Darüber hinaus sei aus demselben Grund auch der zustehende Familienbonus Plus nicht geltend gemacht worden. Auch dieser wäre - weil substanziell - im Wege der Wiederaufnahme von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Ermessen der Behörde sei daher zugunsten der Wiederaufnahme von Amts wegen auszuüben. Vielmehr sei in einem solchen Sachverhalt davon auszugehen, dass - wenn das Finanzamt Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen gehabt hätte - der Absetzbetrag berücksichtigt hätte werden müssen. Somit sei das Vorliegen neuer Tatsachen aus der Sicht des Abgabenverfahrens des Steuerpflichtigen zu bejahen, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmen sei.
Wenn die Behörde eine Wiederaufnahme mit dem Hinweis auf Umstände, die sie selbst durch Verfahrensfehler verursacht habe, verweigere, widerspreche das dem Gedanken einer ordnungsgemäßen, sorgfältigen Verwaltung und somit einem der wichtigsten Grundsätze der Rechtsordnung. Auch widerspreche es der Objektivität der Behörde, wenn in einem Fall, in dem die Voraussetzungen nicht vorlägen, die Wiederaufnahme von Amts wegen zulasten des Steuerpflichtigen zulässig sei (vgl. BFG 29.12.2023, RV/3100488/2023), in einem Fall, in dem die Voraussetzungen jedoch (ohne Kenntnis der Tatsachen durch die Behörde) gegeben seien, die Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nicht erfolge. Die steuerliche Vertretung des Bf. beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und die Wiederaufnahme von Amts wegen betreffend die Einkommensteuer 2022 und 2023 wie angeregt durchzuführen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerden des Bf. vom 07.05.2026 gegen den Bescheid 2022 vom 09.04.2026 über die Abweisung des Antrages gem. § 303 (1) BAO vom 08.04.2026 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 30.11.2023 abgeschlossenen Verfahrens und gegen den Bescheid 2023 vom 09.04.2026 über die Abweisung des Antrages gem. § 303 (1) BAO vom 08.04.2026 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 10.01.2025 abgeschlossenen Verfahrens als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 303 Abs. 1 BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn gem. lit. b Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Keine Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO seien etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorgehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen würden.
Das Wiederaufnahmeverfahren habe nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 27.01.2011, 2007/15/0262; VwGH 31.03.2011, 2008/15/0125). Wiederaufnahmsgründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden solle.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO sei somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragssteller zu beurteilen ist. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme auf Antrag sei, dass es sich hierbei um eine für den Bf. neu hervorgekommene Tatsache handle (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Dass die belangte Behörde bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt habe, ändere nichts an der Entscheidungswesentlichkeit der neu hervorgekommenen Tatsache.
Wenn der Bf. demnach vergessen, übersehen oder in Unkenntnis der Rechtslage verabsäumt habe, Absetzbeträge zu beantragen, so hätte er dies in einem Beschwerdeverfahren oder durch einen Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO geltend machen können, aber nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Vorlageanträge
Die steuerliche Vertretung brachte mit Schriftsätzen vom 30.06.2026 Anträge auf Vorlage der Bescheidbeschwerden an das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge) ein. Die Begründung der Vorlageanträge vom 30.06.2026 entspricht jener der Bescheidbeschwerden vom 07.05.2026.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass der Bf. seinen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO damit begründet, dass er für sein im März 2022 geborenes Kind den Familienbonus Plus für 2022 und 2023 und den Alleinverdienerabsetzbetrag, da die Einkünfte seiner Ehefrau im Jahr 2023 unter der maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen sind, aus Gesetzesunkenntnis (Mangel an Kenntnis der Gesetzeslage) in den Steuererklärungen für die Jahr 2022 und 2023 nicht beantragt hat.
Nach den Ausführungen des Bf. im Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit. BAO stellen die angeführten Umstände neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b dar, die im bereits abgeschlossenen Verfahren bei der Erlassung der Bescheide nicht bekannt gewesen sind.
Der Bf. beantragt, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO wiederaufzunehmen.
Die belangte Behörde wies mit Bescheiden jeweils vom 09.04.2026 die Anträge auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO der mit Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2022 und für das Jahr 2023 abgeschlossenen Verfahren ab.
Das Finanzamt begründete die Abweisung damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das Neuhervorkommen von Tatsachen bei der beantragten Wiederaufnahme aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.
Es sind daher laut belangter Behörde zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung dem Antragsteller bekannte Tatsachen, wie die Anzahl seiner Kinder, für welche dem Grund nach Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht sowie die Höhe der Einkünfte seiner Ehegattin, kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Die belangte Behörde hat über die Anträge des Bf. auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO abgesprochen und die Beschwerden gegen die diese Anträge abweisenden Bescheide jeweils vom 09.04.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Daher sind Verfahrensgegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens nur die Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO. Damit kann das Bundesfinanzgericht nur über diese vorgelegte Beschwerden entscheiden, andernfalls es seine Entscheidungsbefugnis überschreiten würde.
Eine Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nicht Verfahrensgegenstand.
Beweiswürdigung
Die seitens des Bundesfinanzgerichtes getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorbringen des Bf. sowie der Abgabenbehörde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren (u.a.) auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Welche konkreten Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 14.05.1991, 90/14/0262).
Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; VwGH 23.03.2022, Ra 2021/15/0100
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/15/0164, mwN; VwGH 28.05.2025, Ra 2025/13/0050).
Gesetzesunkenntnis ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO, damit fehlt im streitgegenständlichen Fall das Vorliegen einer (neuen) Tatsache als Voraussetzung einer Wiederaufnahme auf Antrag gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Dass der Bf. seit März 2022 ein Kind hat und die Einkünfte seiner Ehefrau im Jahr 2023 unter der maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen sind, begründen aus der Sicht des Bf. keine neuen Tatsachen, weil ihm diese schon vor Bescheiderlassung bekannt waren.
Hingewiesen wird darauf, dass die Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme keine Entscheidungspflicht begründet (vgl. Stoll, BAO, 2911 f und 2921; VwGH 22.05.2014, 2011/15/0064; VwGH 20.02.2019, Ra 2016/13/0011).
Es besteht also auf die vom Bf. gewünschte amtswegige Wiederaufnahme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht (vgl. VwGH 31.03.2004, 2004/13/0036; VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0022).
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, wurde der Rechtsprechung des VwGH gefolgt, sodass die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Wien, am 11. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103130/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103130.2026
- Stammnummer
- 152714
- Gültig
- 11.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF