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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100269/2012

Wiederaufnahme von Amts wegen des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer trotz vorangegangener USO-Prüfung Steuerschuld gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100269/2012vom 27.06.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Anschluss an ein neuerliches Ergänzungsersuchen vom 7.2.2012 hat das Finanzamt ABC eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt und einen - mit der gegenständlichen Berufung angefochtenen - geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 erlassen, in welchem Herrn NameBf ua der Vorsteuerabzug aus verschiedenen Eingangsleistungen gekürzt wurde. Darüber hinaus vertritt das Finanzamt - entgegen seiner ursprünglichen Beurteilung und ohne dass sich in der Zwischenzeit neue Sachverhaltselemente ergeben haben - die Ansicht, dass die Lieferung des Fahrzeugs durch das Autohaus NameAutofirma an Herrn NameBf nicht als eine innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich nach Deutschland, sondern vielmehr als eine der österreichischen Umsatzsteuer unterliegende Inlandslieferung zu qualifizieren sei. Da Herr NameBf hinsichtlich des Verwendungszwecks des Fahrzeugs falsche Angaben gegenüber dem Autohaus NameAutofirma gemacht habe, hafte er gem Art 7 Abs 4 UStG für die Umsatzsteuer iHv EUR 26.825,60. 2. Begründung 2.1. Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens Die Behörde beruft sich in Ihrer Bescheidbegründung darauf, dass im gegenständlichen Fall neue Tatsachen hervorgekommen sind und daher eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 4 BAO zulässig ist. Als (einzige) Begründung für das Hervorkommen neuer Tatsachen führt das Finanzamt ABC aus, dass erst mit Einsichtnahme und Prüfung der nachträglich im Februar 2012 angeforderten und von Herrn NameBf vorgelegten Belege festgestellt werden konnte, dass hinsichtlich verschiedener Eingangsleistungen (welche in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fahrzeug stehen!) zu Unrecht ein Vorsteuerabzug iHv EUR 746,- geltend gemacht wurde. Diese Behauptung ist jedoch nicht zutreffend, da das Finanzamt bereits mit Prüfungsauftrag vom 19.3.2008 eine Prüfung der Umsatzsteuer 01/2007 bis 11/2007 gem § 147 BAO vorgenommen hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2007 am 21.10.2008 bzw des Bescheids über die Fahrzeugeinzelbesteuerung vom 9.4.2008 diese Belege bzw der diesen Bescheiden zugrundeliegende Sachverhalt bereits vollstängig bekannt war. Da das Finanzamt ABC (bzw dessen Mitarbeiter Name4, welcher sowohl bei der damaligen Außenprüfung als auch der nunmehrigen Wiederaufnahme des Verfahrens involviert war) somit bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend der Judikatur des VwGH (zB VwGH 4.3.2009, 2004/15/0135;23.2.2010, 2006/15/0134; 29.7.2010, 2006/15/0006;31.5.2011, 2009/15/0135; ebenso UFS 13.1.2012, RV/0118-L/10) nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei einer amtswegigen Wiederaufnahme entsprechend der Judikatur des VwGH (30.9.1987, 87/13/0006) und UFS (Entscheidung vom 12.5.2009, RV/0302-I/06) Aufgabe der Abgabenbehörde ist, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass die Belege nur angefordert wurden, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine neuerliche Vorschreibung der Umsatzsteuer für das Fahrzeug zu erreichen, was insbesondere durch das Verhältnis zwischen den gekürzten Vorsteuern iHv EUR 746,- und der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Umsatzsteuer iHv EUR 26.825,60 zum Ausdruck kommt. In Bezug auf die nachträgliche Vorschreibung der Umsatzsteuer für das Fahrzeug ist zudem auf folgenden Umstand hinzuweisen: Wie bereits ausgeführt hat das Finanzamt ABC im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung festgestellt, dass der Fahrzeugverkauf als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung für das Autohaus NameAutofirma in Österreich sowie korrespondierend als innergemeinschaftlicher Erwerb für Herrn NameBf in Deutschland zu qualifizieren ist (vgl Niederschrift vom 10.4.2008: "Hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung des Fahrzeugs von Österreich nach Deutschland ist auszuführen, dass ..."). Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung im gegenständlichen Fall wurde auch vom UFS in seiner (ersten) Berufungsentscheidung vom 20.4.2011 (RV/0287-S/08) bestätigt (vgl. " ... die Zulassung zum Verkehr und die Entrichtung der deutschen KFZ-Steuer kann als Indiz dafür betrachtet werden, dass der PKW tatsächlich von Österreich nach Deutschland im Zuge einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbracht wurde ..."). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Vorschreibung der Umsatzsteuer für dieses Fahrzeug gem Art 7 Abs 4 UStG mit der Begründung des Vorliegens eines neuen Sachverhalts ist nicht zulässig, da der Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung bereits vollständig bekannt war und auch keine im bisherigen Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen neu hervorgekommen sind (vgl ua VwGH 9.7.1997, 96/13/0185 wonach eine Wiederaufnahme nicht dazu dienen darf, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhalts zu berichtigen). Im Ergebnis ist eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen iSv § 303 Abs 4 BAO nicht zulässig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt ABC das ihr im Rahmen der amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme zustehende Ermessen missbraucht hat. Dies einerseits deshalb, weil die neuerliche Prüfung eines bereits vollständig bekannten Sachverhalts gegen das Wiederholungsverbot gem § 148 Abs 3 BAO verstößt. Andererseits wurde die Wiederaufnahme offensichtlich aus dem alleinigen Grund vorgenommen, um über einen bereits vollständig bekannten Sachverhalt - dessen bisherige rechtliche Beurteilung vom Finanzamt nach Beschwerde an den VwGH nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte - noch einmal mit einer nunmehr anderslautenden rechtlichen Begründung (welche jedoch auch einen geänderten Sachverhalt voraussetzt) zu entscheiden. 2.2 Keine Umsatzsteuerschuld gem Art 7 Abs 4 UStG Da das Fahrzeug im Zuge der Lieferung physisch von Österreich nach Deutschland transportiert und dort entsprechend der bereits bei Erwerb bestehenden Absicht von Herrn NameBf verwendet wurde, ist die Lieferung durch das Autohaus NameAutofirma zu Recht als innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich sowie als innergemeinschaftlicher Erwerb für Herrn NameBf in Deutschland behandelt worden. Der Umstand, dass Herr NameBf das Fahrzeug von vornherein in Deutschland - und nicht wie vom Finanzamt vertreten in Österreich - verwenden wollte, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: - Herr NameBf hat das Fahrzeug in Deutschland kraftfahrrechtlich angemeldet und dort im Rahmen einer Fahrzeugeinzelbesteuerung einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs erklärt und die deutsche Erwerbssteuer ebenso wie die deutsche Kraftfahrzeugsteuer für die laufende Nutzung ordnungsgemäß abgeführt. Die Zulassung und Abfuhr der in Deutschland anfallenden Steuer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.11.2010, Rs C-84/09, Rs X) als wesentliches Indiz dafür anzusehen, dass das Fahrzeug in Deutschland verwendet werden sollte. Der vom Finanzamt in seiner Bescheidbegründung hervorgehobene Umstand, wonach die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland bereits zwei Tage vor der tatsächlichen Abholung in Österreich erfolgte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Diese Vorgehensweise wurde allein deshalb gewählt, damit Herr NameBf im Zeitpunkt der Abholung bereits über ein gültiges KFZ-Kennzeichen verfügte und das Fahrzeug nach Deutschland transportieren konnte bzw um den mit der Beantragung eines Überstellungskennzeichens verbundenen administrativen Aufwand zu vermeiden. - Das Fahrzeug wurde deshalb beim Autohaus NameAutofirma und nicht bei einem deutschen Autohändler erworben, weil dieses Autohaus Herrn NameBf günstigere Kaufkonditionen sowie eine kürzere Lieferzeit anbieten konnte. - Das Fahrzeug wurde in Deutschland am Nebenwohnsitz garagiert und von dort aus fast auschließlich für Fahrten in Deutschland und in andere EU-Mitgliedstaaten (sowie in Einzelfällen auch für Fahrten in Österreich) verwendet. - Herr NameBf hat bereits das Vorgängerfahrzeug (Automarke2) über den Zeitraum von April 2003 bis Anfang 2007 in Deutschland dauerhaft verwendet bzw garagiert. Der Umstand, dass dieses Vorgängerfahrzeug durch das gegenständliche Fahrzeug (Automarke1) ersetzt werden sollte, spricht ebenfalls dafür, dass auch bezüglich des gegenständlichen Fahrzeugs von vornherein eine Verwendung in Deutschland getätigt wurde. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormalige Bezeichnung Berufungsvorentscheidung) vorgelegt. Dem Vorlagebericht war zu entnehmen: Art. 7 Abs. 4 UStG, Vorliegen einer Umsatzsteuerschuld nach Art 7 Abs. 4 UStG. Das Finanzamt beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und verweist auf die ausführliche Bescheidbegründung vom 16.05.2012. In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages teilte der steuerliche Vertreter dem BFG fristgerecht mit, dass sich die eingebrachte Berufung sowohl gegen Bescheid des Finanzamtes ABC über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 selbst richte. Es werde die Aufhebung des Bescheids über die Wiederaufnhame des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 beantragt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen würden. Diesbezüglich dürfe auf die Begründung unter Punkt 2.1. der eingebrachten Berufung verwiesen werden. Als Folge der Aufhebung des Bescheids über die Wiederaufnahme des Verfahrens sei auch der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2007 aufzuheben und werde um bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend der bisherigen Vorschreibung mit EUR 7.962,34 ersucht. Sollte das Bundesfinanzgericht der Rechtsauffassung betreffend Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht folgen, werde beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 dahingehend zu ändern, dass die Vorschreibung der Umsatzsteuer gemäß Art 7 Abs 4 UStG iHv EUR 26,825,60 aufgehoben wird. Diesbezüglich dürfe auf die Begründung unter Punkt 2.2. der eingebrachten Berufung verwiesen werden. Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wurde vom BFG der Abgabenbehörde zur Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Der Amtsbeauftragte und der Prüfer gaben dazu mit Eingangsdatum 18. Mai 2018 folgende Stellungnahme ab: Zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007: Erwiderungen des Amtsbeauftragten des Finanzamtes vom 18. Mai 2018: Laut Beschwerdevorbringen habe das Finanzamt ABC als (einzige) Begründung für das Hervorkommen neuer Tatsachen angeführt, dass erst mit Einsichtnahme und Prüfung der nachträglich im Februar 2012 angeforderten und vom Beschwerdeführer (kurz BF) vorgelegten Belege festgestellt habe werden können, dass hinsichtlich verschiedener Eingangsleistungen (welche in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fahrzeug stehen!) zu Unrecht ein Vorsteuerabzug iHv € 746,- geltend gemacht worden sei. Diese Behauptung sei nicht zutreffend, da das Finanzamt bereits mit Prüfungsauftrag vom 19.03.2008 eine Prüfung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/2007 bis 11/2007 gem. § 147 BAO vorgenommen. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Umsatzsteuerbescheids 2007 am 09.04.2008 diese Belege bzw. der diesen Bescheiden zugrundeliegende Sachverhalt bereits vollständig bekannt war. Zum Vorbringen des BF ist auszuführen, dass von der angeführten USO-Prüfung im Jahr 2008 zwar der Zeitraum 01-11/2007 umfasst war, im Rahmen dieser USO-Prüfung aber einzig und allein die Frage der Umsatzsteuer-, Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht betreffend der vom BF angeschafften Fahrzeuge (ua des streitgegenständlichen Automarke1) behandelt und überprüft wurde. Diesbezüglich wird vor allem auf den beiliegenden Arbeitsbogen betreffend die USO-Prüfung 01-11/2007 mit der Auftragsbuchnummer ** sowie auch auf die beiliegende Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 07.05.2018 und den EDV-Ausdruck aus dem Jahresprüfungsplan 2008 - Notizzettel zu ******* verwiesen, woraus hervorgeht, dass seitens des Betriebsprüfers keinerlei Belege betreffend geltend gemachter Vorsteuern angefordert wurden und sich solche auch nicht im gegenständlichen Arbeitsbogen befinden. Dass die Überprüfung der Vorsteuern aus der USt-Jahreserklärung 2007 erst im Vorhalteverfahren im Februar 2012 erfolgt ist, kann auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass die diesbezüglich vom - wieder damit befassten - Betriebsprüfer angefertigte Excel-Datei am 13.03.2012 erstellt wurde. Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom 27.3.2012 wurde der BF aufgefordert, die betriebliche Veranlassung der in Frage stehenden Aufwendungen nachzuweisen. Zum Beweis für dieses Vorbringen wird weiters die zeugenschaftliche Einvernahme des sowohl mit der USO-Prüfung für den Zeitraum 01-11/2007 als auch mit der Überprüfung der Vorsteuern für das Jahr 2007 im Rahmen des Vorhalteverfahrens im Jahr 2012 befassten Betriebsprüfers NamePrüfer angeboten. Zusammenfassend wird nochmals festgehalten, dass im Rahmen der USO-Prüfung für den Zeitraum 01-11/2007 lediglich die Frage der Umsatzsteuer-, Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht betreffend der vom BF angeschafften Fahrzeuge überprüft wurde und die Frage der Abzugsfähigkeit der vom BF für das Jahr 2007 im Rahmen seines Gewerbebetriebes geltend gemachten Vorsteuern erst im Zuge des im Jahr 2012 durchgeführten Vorhalteverfahrens behandelt wurde. Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel sind dem Finanzamt ABC erst im Rahmen des im Jahr 2012 durchgeführten Vorhalteverfahrens bekannt geworden (siehe diesbezüglich auch die ausführliche Begründung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007). Hinsichtlich des Hinweises auf das Verhältnis der gekürzten Vorsteuern iHv € 746,00 zu der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Umsatzsteuer iHv € 26.825,60 in der Beschwerdebegründung wird seitens des Finanzamtes ABC beispielhaft auf die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2014, 2010/15/0159 verwiesen, worin dieser ausführt, dass - im Rahmen der gem. § 20 BAO durchzuführenden Interessenabwägung - die Geringfügikeit der neu hervorgekommenen Tatsachen an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen ist und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Weder absolut noch relativ geringfügig ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Kürzung der Vorsteuern wie im gegenständlichen Fall im Ausmaß von € 746,00 bei insgesamt geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 1.539,66 und einem Umsatz von € 47,510,00 (unter Außerachtlassung der Vorschreibung der Umsatzsteuer für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt somit eine Änderung der Zahllast von mehr als 9 % vor). In diesem Zusammenhang wird etwa auch auf die Entscheidungen des UFSI vom 29.06.2012, RV/0253-I/11 und des UFSW vom 1.10.2003, RV/0845-W/03 verwiesen. Ins Treffen zu führen ist weiters, dass der BF durch die Geltendmachung von Vorsteuern, die in keinem Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb stehen und rein seinen Privatbereich betreffen, ein Verhalten gesetzt hat, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse des BF an der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides nicht zu begründen vermag. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abgabengesetze sowie der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind somit über die Interessen des BF zu stellen. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 18. Mai 2018: Laut Prüfungsauftrag vom 13.3.2008 wurde für den Zeitraum 1-11/2007 eine Umsatzsteuersonderprüfung beim o.a. Abgabepflichtigen durchgeführt. Als Prüfungsschwerpunkt wurde bereits vor Beginn der Prüfung eine eventuelle NoVA-, KR- und USt-Pflicht hinsichtlich der vom Abgabepflichtigen angeschafften Fahrzeuge Automarke2 und Automarke1 festgelegt. Dies wurde im Notizzettel zur Steuernummer ******* (Jahresprüfungsplan 2008) durch den Teamleiter NameTeamleiter am 8.10.2007 im Bp 2000 so eingetragen (Beilage 1). Wie aus dem Arbeitsbogen zur Umsatzsteuerprüfung mit der Auftragsbuchnummer ** hervorgeht, wurde im Rahmen dieser Prüfung lediglich eine eventuelle NoVA-, KR- und USt-Pflicht der angeschafften KFZ überprüft. Die Abzugsfähigkeit diverser Vorsteuerbeträge wurde im Zuge der Umsatzsteuerprüfung nicht überprüft. Es wurden diesbezüglich auch keine Belege im Rahmen der Prüfung angefordert, sondern ausschließlich Unterlagen, die den dauernden Standort der Fahrzeuge nachweisen sollen. Die Überprüfung der Vorsteuern aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 erfolgte erst im Vorhalteverfahren im Februar 2012. Das geht auch aus der Excel-Datei (Beilage 2) der nicht anzuerkennenden Vorsteuern hervor. Diese wurde erst im Zuge der Überprüfung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 am 13.03.2012 erstellt. Mit Ergänzungsersuchen vom 7.2.2012 wurde der Abgabenpflichtige aufgefordert, die im Jahr 2007 geltend gemachten Vorsteuern nachzuweisen. Mit Schreiben vom 22.2.2012 wurden die entsprechenden Unterlagen und das Umsatzsteuerjournal 2007 vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde am 13.3.2012 eine Excel-Aufstellung erstellt, auf der die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angeführt sind. Mit Ergänzungsersuchen vom 27.3.2012 wurde der Abgabenpflichtige aufgefordert, die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 18.4.2012 wurde zum Ergänzungsersuchen vom 27.3.2012 Stellung genommen. Die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern wurden daher im Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 16. Mai 2012 nicht anerkannt. Als Anhang zu der Stellungnahme wurden folgende Ablichtungen vorgelegt: Notizzettel zu ******* - Jahresprüfungsplan 2008 Teamleiter: (letzte Änderung - NameTeamleiter am 8.10.2007) Überprüfung NOVA, KR bzw. USt-Pflicht hinsichtlich Automarke1 bzw. Automarke2 Eigenschaften von Vorsteuern_2007.xlsx | Autoren | NamePrüfer | Zuletzt gespeichert von | NamePrüfer | Inhalt erstellt | 13.03.2012 09:47 | Letzte Speicherung | 06.03.2018 13:04 | Zuletzt gedruckt | 16.05.2012 14:31 Die Stellungnahme des Prüfers (inklusive der zwei genannten Anlagen) und des Amtsbeauftragten des Finanzamtes ABC wurden der steuerlichen Vertretung des Bf. zur Kenntnisnahme und zur Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. Vom steuerlichen Vertreterdes Bf. wurde keine Stellungnahme dazu abgegeben. 3. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2007 Vom BFG nach Beweiswürdigung zugrundegelegter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Das BFG ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Abgabenbehörde erst im Rahmen der im Jahr 2012 durchgeführten Ermittlungen durch die Beantwortung der im Verfahrensgang genannten Ergänzungsansuchen aus 2012 Kenntnis davon erlangt hat, dass die im Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 vom 16. Mai 2012 als Wiederaufnahmegründe genannten Aufwendungen, für die der Bf Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, der privaten Sphäre des Bf zuzurechnen sind. Im Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2007 - Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 21.10.2008 - war dies der Abgabenbehörde nicht bekannt. Es waren insbesondere folgende Überlegungen maßgebend: Für den Zeitraum 1 bis 11/2007 wurde 2008 eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt, diese hatte aber - wie dem Notizzettel des Teamleiters "Jahresprüfungsplan 2008" vom 8.10.2007 zu entnehmen ist, nicht die Überprüfung der Umsätze bzw. geltend gemachten Vorsteuern 2007 zum Inhalt, sondern Folgendes: "Überprüfung NOVA, KR bzw. USt-Pflicht hinsichtlich Automarke1 bzw. Automarke2". Dies wird auch durch den Inhalt des Arbeitsbogens zur genannten Umsatzsteuerprüfung (ABNr. **) bestätigt. Im Arbeitsbogen betreffend diese Umsatzsteuerprüfung befinden sich weder Ablichtungen von Belegen betreffend geltend gemachter Vorsteuerbeträge noch Aufzeichnungen oder Hinweise in dieser Richtung. Im Arbeitsbogen findet sich die Feststellung, dass im Rahmen dieser Prüfung eine eventuelle NoVA-, KR- und USt-Pflicht der angeschafften KFZ überprüft worden ist. In der Beilage zur Niederschrift vom 08.04.2008 bzw. 10.4.2008 (Leiter der Schlussbesprechung NamePrüfer) wird einleitend festgestellt: "Im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes ABC wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Herr NameBf, geb. Datum, wohnhaft in AdresseBf (Hauptwohnsitz seit 1984) wurde im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes ABC zur Verwendung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennzeichen befragt, das er im März 2007 (Rechnungsdatum 23.3.2007) beim Autohaus NameAutofirma in OrtinÖst erworben hat. Zugelassen wurde das Fahrzeug am 27.3.2007 auf Herrn NameBf, AdrBekannterBf. Weiters wurde festgestellt, daß unter dem gleichen Kennzeichen Kennzeichen vom 11.4.2003 bis 20.3.2007 ein Automarke2 auf Herrn NameBf zugelassen war. Herr NameBf war seit 2003 in Ort3 unter der Adresse AdresseBruderBf (bei seinem Bruder Herrn NameBruderBf) polizeilich gemeldet und ist seit 15.3.2007 unter der Anschrift AdrBekannterBf bei einem Bekannten (Herr NameBekannterBf) gemeldet." Es folgen sodann "Feststellungen zur Normverbrauchsabgabe", "Kraftfahrzeugsteuer", "Umsatzsteuer Automarke1", Umsatzsteuer Automarke2", Allgemeine Feststellungen sowie Berechnungsblätter dazu. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2018 gab der Betriebsprüfer NamePrüfer an, dass die Abzugsfähigkeit diverser Vorsteuerbeträge im Zuge der Umsatzsteuerprüfung nicht überprüft wurde, sowie, dass diesbezüglich auch keine Belege im Rahmen der Prüfung angefordert wurden, sondern ausschließlich Unterlagen, die den dauernden Standort der Fahrzeuge nachweisen sollen. So findet sich auch zur Stellungnahme des Betriebsprüfers zur "Berufung" vom 13.5.2008 folgende Ausführung: "Im Zuge der durchgeführten Aussenprüfung USO (01-11/2007) wurden die Treibstoffkosten laut Buchhaltung für den Automarke überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß dieses KFZ vorwiegend in Ort2 und in Ort6 bzw. Ort7 betankt wird. ..." In Beantwortung des vom Betriebsprüfer NamePrüfer am 7.2.2012 an den Bf. gerichteten Ergänzungsansuchens teilte der steuerliche Vertreter NameStber am 22.2.2012 (eingelangt am 24.2.2012 ) mit: "Namens und im Auftrag des Klienten werden in der Anlage zum Nachweis der Vorsteuern die Kopien (88 Stück) übermittelt, aus welchen die Vorsteuerabzüge für das Jahr 2007 ersehen werden können. Weiters wird das Umsatzsteuer-Journal betreffend die Vorsteuern 2007 (4 Blätter) beigelegt, aus welchem die Gesamtsumme von EUR 1.539,66 hervorgeht. Die Einnahmen/Ausgabenrechnung 2007 wurde bereits am 20.10.2008 per Einschreibesendung übermittelt; das war der erstfolgende Werktag (Montag) zu der am 18.10.2008 (Samstag) online eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2007. Der Postaufgabeschein * liegt in Kopie bei. Falls die Jahresabschlussmappe 2007 nicht aufgefunden werden kann, ersuche ich um Mitteilung." Festgestellt wird dazu, dass im Beantwortungschreiben des steuerlichen Vertreters kein Hinweis darauf zu finden ist, dass der Betriebsprüfer NamePrüfer, der das Ergänzungsersuchen übersendet hatte, im Rahmen der USO-Prüfung 1-11/2007 bereits Einsicht in diese Belege genommen hätte. Auch in der Beantwortung des weiteren Ergänzungsersuchens durch den Betriebsprüfer vom 27.03.2012, mit dem auszugsweisen Wortlaut "Betreffend das Jahr 2007 werden noch folgende Unterlagen benötigt: Für die angeführten Reisen (laut vorgelegter Reisespesenabrechnung vom 24.02.2012) ist anhand geeigneter Unterlagen der betrieblich veranlasste Zweck jeder einzelnen Reise nachzuweisen. Weiters ist die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Bewirtungsspesen sowie für die am Konto 7670 verbuchten Aufwendungen für den Ankauf von Ski und Tennisschläger der betriebliche Zweck anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen." gibt es keinen derartigen Hinweis - ganz im Gegenteil wird vom steuerlichen Vertreter erläutert, dass die "Umsätze ab 01.01.2007 laut Vereinnahmung versteuert wurden".   Gesetzliche Grundlagen und Erwägungen Vorweg wird Folgendes festgestellt: Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 BAO, dass die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0087; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).   Gemäß 303 Abs. 1 lit. b BAO (Bundesabgabenordnung in der maßgebenden Fassung) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Bestimmungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens wurden zwar mit dem FVwGG 2012 geändert, betreffend die amtswegige Wiederaufnahme erfolgte aber inhaltlich keine Änderung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FVwGG 2012 kann somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes insoweit weiterhin herangezogen werden (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Beim "Neuerungstatbestand" soll die Wiederaufnahme nur den Tatsachen (mit Hilfe der ihrer Kenntnis dienenden Beweismittel) zum Durchbruch verhelfen, die bei Kenntnis ihrer bei Bescheiderlassung gegebenen Existenz und bei Ausschöpfung der damals objektiv vorhandenen Beweismittel einen anders lautenden Bescheid zur Folge haben hätten können (vgl. Stoll, BAO, S. 2923 f.). Vom BFG zu entscheidende "Sache" ist begrenzt durch die von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmsgründe, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die die Abgabenbehörde als Grund für die Wiederaufnahme beurteilt hat (vgl. VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280; VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035; VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030, VwGH 27.6.2013, 2010/15/0052). Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes ist es, zu prüfen, ob das betreffende Verfahren aus den von der Abgabenbehörde gebrauchten Gründen (dem als neu hervorgekommen beurteilten Tatsachenkomplex) wiederaufgenommen werden durfte. Ziel der Wiederaufnahme ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand eines Wiederaufnahmegrundes gegeben ist, und der Frage der tatsächlichen Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien maßgebend. Dem Begriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH 24.2.2014, 2010/15/0159; VwGH 24.2.2011, 2009/15/0161; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045; VwGH 18.12.2008, 2006/15/0011). VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170, Stammrechtssatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachte. Dies hat zur Folge, daß dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann, hinsichtlich der das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben ist. Prüfung der Rechtsfrage, ob der Tatbestand eines Wiederaufnahmegrundes gegeben ist: Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der bekämpfte Bescheid vom 16. Mai 2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2007 hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe und der von der Abgabenbehörde als neu hervorgekommen beurteilten Tatsachen folgendermaßen begründet: "Erst mit Einsichtnahme und Prüfung der vorgelegten Belege konnte nunmehr festgestellt werden, dass die nachstehend angeführten Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden waren (siehe hierzu die Beilage 1 und die darauf angebrachten Vermerke). Hinsichtlich der größeren Posten wird im Einzelnen noch angeführt: - Die Rechnung des Notars Name5 vom 25.4.2007 in Höhe von Euro 1.165,60 brutto (Vorsteuer Euro 160,10) betrifft die Liquidation der NameUnternehmen und nicht das Unternehmen des Herrn NameBf. - Die geltend gemachten Ausgaben für Werbung (Kauf Ski Geschäftsanbahnung von der Fa. Head in Höhe von Euro 270,00 brutto (Vorsteuer Euro 45,00) sowie Kauf Tennisschläger von der Fa. Head in Höhe von Euro 110,00 brutto (Vorsteuer Euro 18,33) konnten nicht anerkannt werden. Aus den angebrachten Vermerken kann ein betrieblicher Zusammenhang mit ihrem Unternehmen bzw. Verwendungszweck nicht geschlossen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei diesen als "Werbung/Präsent" bezeichneten Geschenken nach der Rechtsprechung jedenfalls um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt. - Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten (Festnetz und Handy) wurde bisher kein Privatanteil ausgeschieden. Seitens der Bescheid erlassenden Behörde werden im Schätzungsweg ein Privatanteil in Höhe von 30 % angesetzt und die darauf entfallenden Vorsteuern ausgeschieden (Vorsteuern aus Telefonkosten insgesamt Euro 355,80, davon Privatanteil Euro 106,74). - Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Rechnung von der Fa. NameFirma aus dem Nettobetrag von Euro 487,80 eine Vorsteuer herausgerechnet und geltend gemacht. Bei dieser Rechnung wäre richtigerweise vom Nettobetrag ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu erklären gewesen und daraus eine Vorsteuer als innergemeinschaftlichem Erwerb anzusetzen gewesen. Die herausgerechnete Vorsteuer in Höhe von Euro 78,86 ist dementsprechend zu kürzen. - Die Vorsteuern aus den Reisekosten (Diäten und Bahntickets) konnten nicht anerkannt werden, da ein betrieblicher Zweck der durchgeführten Reisen nicht nachgewiesen werden konnte. Bei den geltend gemachten Bewirtungsspesen konnte gleichfalls nicht nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Insgesamt konnten daher Vorsteuern in Höhe von Euro 764,00 nicht anerkannt werden, da die Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht für das Unternehmen des Herrn NameBf ausgeführt worden sind." Zum Vorbringen des Bf., • dass das Finanzamt als (einzige) Begründung für das Hervorkommen neuer Tatsachen ausgeführt habe, dass "erst mit Einsichtnahme und Prüfung der nachträglich im Februar 2012 angeforderten und von Herrn NameBf vorgelegten Belege festgestellt werden konnte, dass hinsichtlich verschiedener Eingangsleistungen (welche in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fahrzeug stehen!) zu Unrecht ein Vorsteuerabzug iHv EUR 746,- geltend gemacht wurde", und • dass diese Behauptung jedoch nicht zutreffend sei, da das Finanzamt bereits mit Prüfungsauftrag vom 19.3.2008 eine Prüfung der Umsatzsteuer 01/2007 bis 11/2007 gem. § 147 BAO vorgenommen habe, • dass aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2007 am 21.10.2008 bzw des Bescheids über die Fahrzeugeinzelbesteuerung vom 9.4.2008 diese Belege bzw der diesen Bescheiden zugrundeliegende Sachverhalt bereits vollstängig bekannt gewesen sei, • dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend der Judikatur des VwGH (zB VwGH 4.3.2009, 2004/15/0135;23.2.2010, 2006/15/0134; 29.7.2010, 2006/15/0006;31.5.2011, 2009/15/0135; ebenso UFS 13.1.2012, RV/0118-L/10) nicht zulässig sei, da das Finanzamt ABC (bzw dessen Mitarbeiter Name4, welcher sowohl bei der damaligen Außenprüfung als auch der nunmehrigen Wiederaufnahme des Verfahrens involviert gewesen sei) somit bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können, wird - ergänzend zu der bereits vorgenommenen Beweiswürdigung bei Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes - Folgendes entgegnet: Mit diesem Vorbringen wird vom Bf. nicht konkret dargelegt, welche Handlungen des Bf. oder sonstige Umstände bewirkt haben hätten sollen, dass das Finanzamt, insbesondere der mit der USO-Prüfung im Einzelnen befasste Prüfer NamePrüfer, von den maßgebenden Tatsachen erlangt hätte. Die Umsatzsteuerprüfung hatte, wie aus den Akten ersichtlich und auch vom Betriebsprüfer bestätigt, lediglich die Überprüfung im Hinblick auf die Fahrzeuge des Bf. zum Inhalt. Vom Inhalt der einzelnen Belege betreffend die geltend gemachten Vorsteuerbeträge erlangte das Finanzamt erst im Zuge der Vorlage dieser Belege durch den steuerlichen Vertreter des Bf im Rahmen der Beantwortung im Ermittlungsverfahren 2012 Kenntnis. Dagegen wurde vom Bf. nichts Konkretes vorgebracht. Auch den Ausführungen in der Stellungnahme des Vertreters des Finanzamtes und des Prüfers vom 18. Mai 2018 wurde nichts entgegengehalten. Den vom Bf. zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist ebenfalls die genannte Rechtslage zu entnehmen. Hingewiesen wird vom BFG aber insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 12.9.2002, 98/15/0134, dem u.a. zu entnehmen ist: " ... Der Beschwerdeführer vertrat im Berufungsverfahren betreffend die gegenständliche Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1989 allerdings unter Bezugnahme auf verschiedene Beweismittel die Ansicht, die Wiederaufnahme sei unzulässig, weil dem Prüfer im Rahmen des Prüfungsverfahrens sämtliche Belege betreffend die Spekulationsgeschäfte zur Verfügung gestellt worden seien und aus diesen der Zufluss der Geldbeträge ersichtlich gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass das Zurverfügungstellen von Belegen zwar für sich allein noch nicht unbedingt bedeutet, dass dem Prüfer der Sachverhalt tatsächlich vollständig bekannt geworden ist, die belangte Behörde wäre aber im Rahmen der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. § 115 BAO) jedenfalls verpflichtet gewesen, den Prüfer darüber zu befragen, inwieweit ihm tatsächlich konkret die in Betracht kommenden Belege, aus denen der Zufluss der Veräußerungserlöse in Bezug auf die konkreten Veräußerungsgeschäfte im Jahr 1989 erkennbar war, zur Verfügung gestellt wurden. Zu Recht weist die Beschwerde auf eine derart unterbliebene Einvernahme des Betriebsprüfers hin, zumal auch aus dem aktenkundigen Schreiben des Prüfers vom 11. Oktober 1996 (betreffend Überprüfungshandlungen anlässlich der Mitteilung des Beschwerdeführers im ergänzenden Schriftsatz vom 5. April 1995) diesbezüglich nichts zu entnehmen ist. ..." Dem Rechtssatz 1 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 23.02.2005, 2001/14/0007, ist überdies zu entnehmen: "Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (Hinweis E 8. März 1994, 90/14/0192). Es schadet nicht, dass der Prüfer bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihm bereits vorliegenden Urkunden, allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen, die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können (Hinweis E 23. April 1998, 95/15/0108)." Im Erkenntnis VwGH 18.09.2002, 99/17/0261, Rechtssatz 2, stellt der Verwaltungsgerichtshof weiters fest: "Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Ein solches behördliches Verschulden ist unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen."   Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde nicht konkret vorgebracht, dass dem Betriebsprüfer anlässlich der USO 1-11/2007 Belege betreffend die geltend gemachten Vorsteuern vorgelegt worden seien und er Einsicht genommen hätte. Die vom Amtsbeauftragten und vom Betriebsprüfer im Rahmen des Verfahrens vor dem BFG erstellten Stellungnahmen wurden dem steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu gewährt. Den Ausführungen des Betriebsprüfers in seiner Stellungnahme, die für die streitgegenständliche Wiederaufnahme maßgebenden Belege nicht angefordert zu haben und den Inhalt der Prüfung lediglich auf die Fahrzeuge beschränkt zu haben, wurde nichts entgegengehalten. Das BFG ist davon überzeugt, dass der Prüfer in die maßgebenden Belege betreffend geltend gemachte Vorsteuern 2007 keinen Einblick in der Form genommen hat, dass er die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können, somit keine Kenntnis dieser Tatsachen hatte. Bei diesen, von der Abgabenbehörde im Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 genannten Wiederaufnahmegründe handelt es sich somit um Tatsachen, die dem Finanzamt erst nach Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 21.10.2008 bekannt geworden sind, d.h. um neue Tatsachen i.S. der genannten gesetzlichen Bestimmung. Diese Tatsachen waren überdies geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Das Vorliegen des Tatbestandes eines Wiederaufnahmegrundes ist somit erfüllt. Zum Ermessen: Art. 130 Abs. 3 B-VG in der maßgebenden Fassung besagt: Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. § 20 BAO (Bundesabgabenordnung in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) legt fest: Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zum Ermessen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159, u.a. ausgesprochen: Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor BGBl. I Nr. 51/2012, nunmehr Art. 133 Abs. 3) und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (vgl. Gassner, ÖStZ 1986, 51 f, und beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 90/14/0044, Slg 6882/F). ... Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, mwN). Die Behörde hat bei ihrer Ermessensübung, also bei der Frage, ob sie eine Bescheidaufhebung vornimmt, in erster Linie vom Gesetzessinn auszugehen. Die Richtlinien des § 20 BAO vermögen diesen zu verdeutlichen. Eine objektive Interessenabwägung nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Herstellung der Rechtsrichtigkeit, Besteuerungsgleichmäßigkeit) gegenüber jenen der Billigkeit (insbesondere der Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Unverhältnismäßigkeit des Grundes und der Folgen einer Wiederaufnahme) vermag zumeist eine klare Entscheidungsrichtung abzugeben (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2939; inhaltlich hier keine Änderung zur Fassung vor dem FVwGG 2012). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass bei der Ermessensübung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben ist (siehe dazu VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061). Zu berücksichtigen ist auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114, ausgesprochen hat, ist es Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, 99/13/0253, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - u.a. in dem auszugsweise zitierten Erkenntnis VwGH 26.5.2014, 2010/15/0159 verbietet die Interessenabwägung "bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, mwN)." In diesem Erkenntnis spricht der Gerichtshof überdies aus: Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, mwN). Zum Beschwerdefall im Einzelnen: Im Umsatzsteuerbescheid vom 21. Oktober 2008 erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß. Es wurden Umsätze von 47.510,00 € erklärt, Vorsteuern in Höhe von 1.539,66 €. Als Folge der Wiederaufnahmegründe wurden im neuen Umsatzsteuerbescheid vom 15. Mai 2012 Vorsteuern in Höhe von 746,00 € nicht mehr anerkannt. Dieser Betrag in Höhe von 746,00 € ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof weder als absolut noch als relativ geringfügig zu qualifizieren. Da im Beschwerdefall somit keine Geringfügigkeit aufgrund der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe vorliegt, sind Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - nicht die Ermessensentscheidung einzubeziehen (siehe u.a. VwGH 26.5.2014, 2010/15/0159). Der Umstand, dass die Wiederaufnahmegründe die Verlagerung von Kosten der privaten Lebensführung in den Bereich der Vorsteuern betreffen (siehe VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159), stellt bei der Interessenabwägung einen Umstand dar, der für die Zweckmäßigkeit zu werten ist. Die USO-Prüfung 1-11/2007 beeinhaltete, wie auch dem Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreter mitgeteilt worden war, nur die Überprüfung der Fahrzeuge. Dass der Betriebsprüfer aus diesem Grund im Rahmen dieser Prüfung betreffend Umsatzsteuer 01-11/2007 die Sachverhaltselemente betreffend Vorsteuer nicht ausgeforscht hat, stellt daher keinen Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensübung bewirken könnte, dass die Gründe, die für die Billigkeit sprechen, überwiegen. Andererseits war es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, den Umsatzsteuerjahresbescheid 2007 - nach dem Ergehen der vorerst erklärungsgemäßen Veranlagung - einer Überprüfung zu unterziehen. Für den Fall einer Wiederholungsprüfung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen : "Die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung im Abgabenverfahren bleibt ohne Sanktion, sie kann nur im Rahmen des Ermessens über die tatsächliche Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens berücksichtigt werden" (VwGH 19.10.2006, 2002/14/0101. Eine unzulässige Wiederholungsprüfung hat nicht stattgefunden. Der Umstand, dass für den Zeitraum 1-11/2007 bereits eine USO-Prüfung stattgefunden hatte, die im Übrigen nur die Überprüfung der Fahrzeuge des Bf zum Inhalt hatte, stellt keinen ins Gewicht fallenden Billigkeitsgrund dar. Was den Umstand anbelangt, dass das Fahrzeug Automarke1 nach der USO-Prüfung mittels Bescheides betreffend die Fahrzeugeinzelbesteuerung einer Besteuerung unterzogen worden ist, dies in Erledigung einer Berufung vom UFS zunächst bestätigt, nach Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aber als unrichtig erkannt wurde und daher eine Klaglosstellung stattgefunden hat, ist Folgendes zu sagen: Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war (Stammrechtssatz VwGH 26.1.1993, 1989/14/0234). Eine andere rechtliche Beurteilung durch die Behörde steht der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen. Bei der Wiederaufnahme ist der Rechtsrichtigkeit, die dem Aspekt der Zweckmäßigkeit zuzuordnen ist, ein hohes Gewicht beizumessen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (siehe z.B. VwGH 22.03.2000, 99/13/0253). Schwerwiegende Gründe, die für das Überwiegen der Billigkeit sprechen, sind im Beschwerdefall nicht gegeben. Es war daher den Überlegungen aufgrund der Zweckmäßigkeit der Vorrang einzuräumen. Die Abgabenbehörde hat die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2007 somit zu Recht durchgeführt.     4. Zum Einwand der Beschwerde führenden Partei, dass - bei gleich gebliebenem Sachverhalt - von der Abgabenbehörde die Umsatzsteuer für das Fahrzeug Automarke1 nach nur anderer rechtlicher Beurteilung wiederum festgesetzt wurde: § 279 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung in der maßgebenden Fassung) besagt: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst im Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.   Bei der Berechnung der abzuführenden Steuer ist nach der allgemeinen Regel des § 20 Abs. 1 von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe des Veranlagungszeitraumes entstanden ist. § 20 Abs. 1 bezieht sich jedoch nur auf Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch. Art 20 ergänzt die Regelung um die Steuer, die nach Art 1 (vom ig Erwerb) geschuldet wird. Diesen Beträgen sind überdies hinzuzurechnen die nach Art 7 Abs 4, 2. Satz geschuldeten Steuerbeträge. Es handelt sich um die vom Abnehmer einer ig Lieferung geschuldete Steuer, deren Behandlung als steuerfreie ig Lieferung er durch unrichtige Angaben erschlichen hat. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Leistungs-USt, sondern um eine USt-Schuld eigener Art, die auch bzw idR einen Nichtunternehmer trifft. Fahrzeugeinzelbesteuerung Betrifft der ig Erwerb ein neues Fahrzeug und ist der Erwerber eine natürliche Person ohne Unternehmereigenschaft, so wird die Steuer im Wege eines besonderen Verfahrens, der Fahrzeugeinzelbesteuerung, erhoben. Die Steuerberechnung erfolgt somit nicht abschnittsweise, sondern für jeden stpfl Erwerb. Die genauere Durchführung regelt Art 21 Abs 2. (aus:Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar 5, Art 20 BMR, Tz 2 und 3) Auch bei Vorliegen des gleichen Sachverhaltes und der gleichen Rechtslage konnte die Erlassung des Fahrzeugeinzelbesteuerungsbescheides betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug Automarke1 und die nachfolgende Aufhebung dieses Bescheides nicht bewirken, dass bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2007 "entschiedene Sache" vorlag.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100269/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100269.2012
Stammnummer
124027
Gültig
27.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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