Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100269/2012
Wiederaufnahme von Amts wegen des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer trotz vorangegangener USO-Prüfung Steuerschuld gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100269/2012vom 27.06.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch SteuerlVert, AdresseVertr , über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC vom 16. Mai 2012 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und betreffend Umsatzsteuer 2007 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 und gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1 . "Vorverfahren" zu diesem Beschwerdeverfahren:
Laut Nachschauauftrag vom 7. September 2007 wurden die Prüfungsorgane Name1 und Name2 beauftragt, beim Beschwerdeführer (in der Folge mit Bf abgekürzt) eine Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO vorzunehmen (Verwendung Fahrzeug mit dt. Kennzeichen im Bundesgebiet).
Anlässlich dieser Nachschau wurde mit dem Bf eine Niederschrift aufgenommen:
Niederschrift vom 7. September 2007:
Herr NameBf gibt an, seinen Hauptwohnsitz seit ca. 1983 in Österreich zu haben, zum Zeitpunkt der Befragung in AdresseBf. Er sei verheiratet, habe eine Tochter, die auch in WohnortBf lebe, aber dzt. in Ort2 studiere. Seine Ehefrau, Frau Name3, wohne ebenfalls in AdresseBf. Sie übe eine selbständige Tätigkeit aus (Tätigkeit).
Sein Mittelpunkt der Lebensinteressen sei teils in Ort3, teils in WohnortBf.
Er sei seit 2003 bei seinem Bruder gemeldet, Herr NameBruderBf, AdresseBruderBf. Es gebe keinen Mietvertrag, nur eine mündliche Vereinbarung; ebenso gebe es keine Abrechnung der Betriebskosten.
Seit 2007 habe er in der AdrBekannterBf einen Wohnsitz gemeldet (Büro). Das Büro in der AdrBekannterBf sei im Besitz eines Bekannten (NameBekannterBf). Auch hier gebe es nur eine mündliche Vereinbarung.
Er habe keinen Grundbesitz in Deutschland.
Er sei selbständiger Kaufmann, XX.
Auf die Frage, ob er in Deutschland auch Einkünfte habe, gab er an, dass eine St.Nr. in Deutschland vorhanden sei, jedoch dzt. noch keine Einnahmen (Fa. dzt. noch ruhend gemeldet).
Er habe in Deutschland ein Kfz angemeldet (Kennzeichen). Seine Gattin habe ein Firmenfahrzeug für die Tätigkeit.
Sein Pkw sei ein Neuwagen, erworben bei der NameAutofirma in OrtinÖst.
Am Fahrzeug ist eine Autobahn-Jahresvignette angebracht.
Von der Abgabenbehörde wurde im Anschluss an diese Nachschau beim Bf, beginnend mit 19. März 2008, eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO (Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer 01/2007 - 11/2007) und eine Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO (Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer 2003 bis 2006) durchgeführt.
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem steuerlichen Vertreter, NameStber, am 19. März 2008 (Prüfungsbeginn) zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag hatte folgenden Inhalt:
NamePrüfer
ausgewiesen durch den Dienstausweis bzw. die Dienstkarte, ist (sind) beauftragt, bei
NameBf,
AdresseBf
eine Außenprüfung gem. § 147 (1) BAO und eine Nachschau gem. § 144 (1) BAO vorzunehmen.
Gegenstand der Prüfung - Zeiträume:
Umsatzsteuer 01/2007 - 11/2007
Normverbrauchsabgabe 01/2007 - 11/2007
Kraftfahrzeugsteuer 01/2007 - 11/2007
Nachschauzeiträume:
Umsatzsteuer 2003 - 2006
Normverbrauchsabgabe 2003 - 2006
Kraftfahrzeugsteuer 2003 - 2006
Im diesbezüglichen Betriebsprüfungsakt befinden sich u.a. folgende Unterlagen:
Notizzettel zu ******* - Jahresprüfungsplan 2008:
Teamleiter: (letzte Änderung - NameTeamleiter am 8.10.2007)
Überprüfung NOVA, KR bzw. USt-Pflicht hinsichtlich Automarke1 bzw. Automarke2
Ablichtung der (deutschen) Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Pkw Kennzeichen (Automarke1) mit Vermerk der Außer-Betrieb-Setzung vom 12.10.2007 (Ort3) und mit folgendem vom Bf unterfertigten Vermerk:
z.Hd. Herrn Name1
Das Fahrzeug wurde am 12.10.2007 außer Betrieb gesetz, - lt. Schreiben v. 14.09.2007
Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens (vom 10. September 2009):
Vom Finanzamt Ort3 I wurde u.a. mitgeteilt, dass unter der angegebenen Steuernummer die umsatzsteuerliche Fahrzeugeinzelbesteuerung abgewickelt worden sei. Sonst sei NameBf in der BRD steuerlich nicht erfasst.
Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung durch die NameAutofirma vom 28.3.2007:
"Rechnung über -1- Automarke1, Fahrgestellnr1 mit Rechnung Rechnungsnr vom 23.03.2007
Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung
Ich/Wir versichern hiermit, die aufgeführte Lieferung in den u.a. Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft zu befördern und dort der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.
Sollte die aufgeführte Leistung nicht in den u.g. EU-Mitgliedsstaat befördert werden, werde ich die NameAutofirma hiervon sofort unterrichten.
Ich verpflichte mich ferner, in diesem Falle der NameAutofirma den Nachweis der Erwerbsbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zuzusenden oder den Ausfuhrnachweis aus der EU zu erbringen.
Sofern die Lieferung Österreich nicht verlässt, erhöht sich der Kaufpreis um die gesetzliche Umsatzsteuer, die dann nachträglich gezahlt wird.
Ich bestätige hiermit den mängelfreien Empfang des Fahrzeuges.
Ich versichere darüber hinaus, dass ich den PKW in Deutschland für unternehmerische Zwecke verwende.
Bestimmungsland: Deutschland
Abnehmer/Bevollmächtigter:
NameBf, AdrBekannterBf, Deutschland
Unterfertigt mit Ort Ort4 und Datum 28.03.2007 von NameBf."
Ablichtung des Kaufvertrages vom 12.4.2006 mit folgendem Inhalt:
1. Verkäufer
NameAutofirma
Ort4
...
2. Käufer
Name/Firma: NameBf
Anschrift: Ort5
Telefon: TelNr1
Neue R. Adresse AdrBekannterBf
Neue Rechn. Adresse wird bekanntgegeben!
bestellt hiermit auf Basis der Geschäftsbedingungen zur betrieblichen /privaten Verwendung:
3. Kaufobjekt:
Einen Neuwagen Automarke1
Produktion Feber 07
Basispreis EUR 136.315,-
Mehrausstattung EUR 3.402,-
Gesamtbetrag exklusive aller Steuern 139.717,-
Sonderverkaufspreis excl. NoVA & MwSt. € 134.128,- Fixpreis
Vereinbarter Liefertermin & Lieferort: Anfang April 2007/ (OrtinÖst durchgestrichen) Ort1inÖst
Garantievereinbarungen: 3 Jahre Hersteller-Garantie ohne Kilometerbegrenzung
15 000 km Service o. Berechnung, - € 600,- Sonderrabatt
4. Zahlungsbedingungen
Der Käufer leistet Okt. 06 eine Anzahlung in der Höhe von: Hinterlegung eines Sparbuches mit Guthaben € 15.000,-
Restbetrag fällig vor Übergabe des Fahrzeuges.
...
Ablichtung der Zulassungsbescheinigung Teil I
... vom 27.3.2007
NameBf, AdrBekannterBf,
Kennzeichen
Unterlagen zum Kfz Automarke2
Übersendung von Unterlagen an das Finanzamt ABC, z., Hd. Herrn Name1, mit Telefax vom 14.09.2007 durch den Bf:
(es handelt sich Unterlagen betreffend das streitgegenständliche Kfz Automarke1)
Zulassungsbescheinigung Teil I
Zulassungsbescheinigung Teil II
Fahrzeug -Rechnung
Lieferantenerklärung EG
Finanzamt Ort3/Steuernummer/Umsatzsteuer - Fahrzeugeinzelbesteuerung
Finanzamt Ort3/ Umsatzsteuerbescheid (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für KFZ
Überweisungsbeleg/ Umsatzsteuer KFZ
Bestätigung der Meldebehörde Ort3
Nachtrag/Firmenfahrzeug für die XX/NameBf - Auto3 ist in Österreich gemeldet.
...
Die übermittelte Ablichtung der Rechnung der NameAutofirma ist vom 23.03.2007, mit einem Betrag von 134.128,00 (Fahrzeugnettopreis als Rechnungsbetrag).
Lt. Ablichtung des Umsatzsteuerbescheides für die Fahrzeugeinzelbesteuerung durch das Finanzamt Ort3 V wurde die Umsatzsteuer festgesetzt auf EUR 25.484,32 unter der Steuernummer StNr
Lt. Ablichtung der Anmeldung bei der Meldebehörde (Bestätigung durch die Meldbehörde am 20. März 2007):
Neue Wohnung des Bf: AdrBekannterBf
Einzugsdatum 15.03.2007
Im Beriebsprüfungsakt befinden sich (u.a.) weiters zwei Aufstellungen und drei Kopien von Rechnungen:
"Tankbelege Auto3 (Diesel) laut Buchhaltung"
Diese Aufstellung hat eine Auflistung in Tabellenform zum Inhalt:
|
Datum
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Liter
|
Ort
|
25.11.2007
|
40,88
|
Ort2
|
05.11.2007
|
51,08
|
Ort2
|
31.10.2007
|
50,23
|
Ort2
|
...
|
|
|
01.01.2007
|
53,80
|
Ort2
"Außenprüfung und Nachschau" ...
► Aufstellung ist in Tabellenform mit dem Inhalt:
für die Monate Jänner bis November 2019 jeweils eine Auflistung folgender Zahlen:
Ums.-Ges., Ums. 20%, Ums. 10%, USt 20%, USt 10%, Vorsteuer, VZ/Gutschr., USt laut VZ bzw. VA
► Vermerk:
Mobilkom-Anschluß
XX NameBf, AdresseBf, TelNr1,
keine Einzelgesprächsnachweise in den Unterlagen 2007
Telekom-Anschluß
XX, AdresseBf, TelNr2
Rechnung YY, vom 17.10.2007,
an Herrn NameBf, XX,
mit dem Vermerk KFZ/Service/Betrieb
...
Rechnung XX, vom 02.05.2007
an die Tätigkeit
...
Rechnung XX, vom 20.07.2007
an die Tätigkeit
...
Unterlagen oder Aufzeichnungen betreffend Vorsteuern befinden sich nicht im Betriebsprüfungakt.
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 8.4.2008 bzw. 10.4.2008 hat folgenden Inhalt:
Außenprüfung und Nachschau NameBf, AdresseBf, St.Nr.: StNrÖst
AbNr.: xxx
Beilage zur Niederschrift vom 08.04.2008 bzw. 10.4.2008
Im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes ABC wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Herr NameBf, geb. Datum, wohnhaft in AdresseBf (Hauptwohnsitz seit 1984) wurde im Zuge von Erhebungen seitens des Finanzamtes ABC zur Verwendung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennzeichen befragt, das er im März 2007 (Rechnungsdatum 23.3.2007) beim Autohaus NameAutofirma in OrtinÖst erworben hat. Zugelassen wurde das Fahrzeug am 27.3.2007 auf Herrn NameBf, AdrBekannterBf. Weiters wurde festgestellt, daß unter dem gleichen Kennzeichen Kennzeichen vom 11.4.2003 bis 20.3.2007 ein Automarke2 auf Herrn NameBf zugelassen war. Herr NameBf war seit 2003 in Ort3 unter der Adresse AdresseBruderBf (bei seinem Bruder Herrn NameBruderBf) polizeilich gemeldet und ist seit 15.3.2007 unter der Anschrift AdrBekannterBf bei einem Bekannten (Herr NameBekannterBf) gemeldet.
Feststellungen zur Normverbrauchsabgabe:
...
Laut zentralem Melderegister sind Sie seit 25.01.1984 in AdresseBf, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im österreichischen Telefonbuch scheinen Sie mit ihrem Einzelunternehmen (Handelsagentur) unter der Festnetznummer TelNr2, sowie unter der Mobiltelefonnummer TelNr1 auf. Laut Ihren persönlichen Angaben in der Niederschrift vom 07.09.2007 sind sie verheiratet und leben gemeinsam mit Ihrer Familie an der österreichischen Adresse. Ihre Gattin führt eine Tätigkeit, die Tochter studiert an der Universität in Ort2.
In der Niederschrift vom 7.9.07 geben sie an, auch in Deutschland eine Steuernummer zu haben, jedoch derzeit keine Einnahmen erzielen. Aufgrund einer Mitteilung der deutschen Steuerbehörden geht hervor, daß unter der in Deutschland aufrechten Steuernummer nur die Fahrzeugeinzelbesteuerung für den im März 2007 erworbenen Automarke1 durchgeführt wurde. Sonst liegt keine steuerliche Erfassung in Deutschland vor.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde von Ihnen eine Bestätigung ihres Bruders über die Garagierung eines PKW's mit dem Kennzeichen Kennzeichen beigebracht. Weiters wurde eine Reparaturrechnung sowie ein Gutachten vom TÜV Pfalz beigebracht.
Seitens des Finanzamtes wird nach Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem dauernden Standort der Fahrzeuge im Inland ausgegangen.
Ein Gegenbeweis zur Widerlegung der Standortvermutung konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden. Eine Bestätigung des Bruders über die Garagierung des Fahrzeuges ist nach Ansicht des Prüfers nicht geeignet um den dauernden Standort in Deutschland nachzuweisen.
Sie leben gemeinsam mit Ihrer Familie (Frau und Tochter) am Familienwohnsitz in Österreich, sodass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteresssen nach Auffassung des Finanzamtes eindeutig in Österreich befindet.
Die Normverbrauchsabgaben und die Kraftfahrzeugsteuer sind demnach sowohl für den Automarke2 (zugelassen vom 11.4.2003 - 20.3.2007) als auch für den Automarke1 (zugelassen vom 27.3.2007 - 12.10.2007) laut beiliegendem Berechnungsblatt in Österreich vorzuschreiben.
Kraftfahrzeugsteuer:
...
Umsatzsteuer Automarke1:
Art. 7 Abs. 4 UstG 1994 bzw. Art. 1 Abs. 7 UstG 1994:
Hat der Unternehmer ein Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Mit Rechnung vom 23.3.2007 wurde der Automarke1 von der NameAutofirma, AdresseAutofirmaOrt4 steuerfrei (gem. Art. 1 Abs. 7 UstG 1994) erworben. Als Rechnungsadresse bzw. Abnehmer wurde Hr. NameBf, AdrBekannterBf mit Bestimmungsland Deutschland angegeben.
Im Zuge der durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, daß der dauernde Standort des angeführten Fahrzeuges eindeutig im Inland liegt.
Beim Lieferanten liegen alle erforderlichen Unterlagen für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf, sodaß in diesem Fall die entgangene Umsatzsteuer durch den Abnehmer geschuldet wird.
Hinsichtlich der innergemeinschalftlichen Lieferung des Fahrzeuges von Österreich nach Deutschland ist auszuführen, daß im selben Moment ein innergemeinschaftliches Verbringen des Fahrzeuges von Deutschland nach Österreich zu unterstellen ist. (der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt aufgrund der oben angeführten Feststellungen in Österreich) Der Vorgang ist somit der Erwerbsbesteuerung (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Österreich zu unterziehen.
Die Berechnung der Erwerbsteuer geht aus dem beiliegendem Berechnungsblatt hervor.
Umsatzsteuer Automarke2
...
Allgemeines
... Angabe der Steuernummern ...
Im Anschluss an die Prüfung wurde (unter anderem) am 9. April 2008 ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994) betreffend das Fahrzeug "Automarke1" (Tag der ersten Betriebnahme am 27. März 2007) erlassen und Umsatzsteuer in Höhe von 26.825,60 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 13. Mai 2008 (u.a.) Berufung (jetzt als Beschwerde zu bezeichnen) erhoben mit folgendem Inhalt:
Normverbrauchsabgabe
Das Finanzamt begründet die Vorschreibung der NOVA auf den § 1 Z 3 NoVAG in Zusammenhang mit § 82 Abs. 8 KFG und § 37 KFG und geht dabei schlechthin von der Standortvermutung aus, wonach als Standort der Hauptwohnsitz in A-AdresseBf anzunehmen sei.
Die vorgebrachten Gegenargumente, welche im Folgenden nochmals dargestellt werden, wurden kurzerhand als nicht ausreichend bezeichnet.
Das Kraftfahrzeug, PKW Automarke1, Fahrgestellnummer Fahrgestellnr1, im folgenden kurz als "KFZ" bezeichnet, wurde vom Berufungswerber, im Folgenden kurz "Bw" bezeichnet, am 23.03.2007 von der Firma NameAutofirma als Privatfahrzeug angekauft. Der Ankauf erfolgte in Österreich, da bei diesem Autohändler die besten Kaufkonditionen vereinbart werden konnten. Da von Anfang an als dauernder Standort Ort3 vorgesehen war, wurden in der Folge ordnungsgemäß die erforderlichen Schritte unternommen.
Es wurde bei der zuständigen Zulassungsbehörde in Ort3 die Zulassung beantragt. Die Zulassung erfolgte antragsgemäß am 27.03.2007 und es wurde das amtliche Kennzeichen Kennzeichen für das Kfz zugteilt. Am 29.03.2007 wurde das Kfz beim genannten Autohändler in Ort4 abgeholt unter Vorlage der Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zum Standort in AdrBekannterBf gefahren. Ordnungsgemäß wurde weiters die Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Ort3 V eingereicht und es wurde über die Raiffeisenbank *** fristgerecht am 11.05.2007 der vorgeschriebene Umsatzsteuerbetrag von EUR 25.484,32 an die Finanzkasse des Finanzamtes Ort3 V zur Überweisung gebracht.
Der Bw, welcher seit dem Jänner 2003 einen Zweitwohnsitz in AdresseBruderBf, innehatte, hat seit dem 15.03.2007 einen Zweitwohnsitz in AdrBekannterBf. Der Unterkunftgeber, Herr NameBekannterBf, ebendort wohnhaft, überläßt dem Bw einen Wohn-/Büroraum sowie eine Garage vorerst unentgeltlich und stellt lediglich Betriebskosten in Höhe der Selbstkosten in Rechnung.
Für den Zeitraum März 2007 bis März 2008 erfolgte eine Abrechnung mit Schreiben vom 30.04.2008.
Entgegen der Tatsache des Standortes in Ort3, vom dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird, wird vom Finanzamt die Vorschreibung der NOVA einfach damit begründet, daß sich der Hauptwohnsitz des Bw in AdresseBf, befindet.
Es wird außer Streit gestellt, daß sich der Hauptwohnsitz im Inland befindet. Es erfolgte eine Verwendung im Inland nur sporadisch bzw. nicht über den im § 82 Abs. 8 KFG angegebenen Monatszeitraum. Der Wohnsitz im Ausland liegt nicht im grenznahen Raum.
Zur Untermauerung der obigen Ausführungen wird eine Bestätigung des Unterkunftgebers über die Garagierung bzw. Wohnungsüberlassung beigelegt.
Da das Fahrzeug im Privatvermögen gehalten wird und nicht Aufzeichnungspflichten zu beachten sind, wie sie bei Betriebsvermögen erforderlich sind, können Aufzeichnungen wie zum Beispiel ein Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden.
Auf die anläßlich der Schlußbesprechung seitens des Vertreters des Bw gestellte Frage, was denn überhaupt als Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG Anerkennung finden würde, wurde allerdings auch nicht angegeben, welchen Gegenbeweis die Abgabenbehörde für ausreichend erachten würde. Das würde unseres Erachtens die praktische Unmöglichkeit eines Gegenbeweises bedeuten. Es wird daher davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber einen solch strengen Gegenbeweis nicht gemeint haben konnte. Daher wird darauf hingewiesen, daß am Hauptwohnsitz des Bw in AdresseBf seit Jahren zwei Personenkraftfahrzeuge zur Verfügung stehen. Hievon befindet sich eines im Betriebsvermögen des Bw, derzeit ein Automarke / Kennzeichen1, und ein weiteres im Betriebsvermögen des Betriebes der Ehegattin. Beide Fahrzeuge werden auch für Privatfahrten verwendet, wofür ein Privatanteil versteuert wird. Jedenfalls kann auch daraus ersehen werden, daß der Bw auf die Verwendung des gegenständlichen Kfz mit Standort in Ort3 für Fahrten in Österreich nicht angewiesen ist.
Der Bw ging stets von der Rechtmäßigkeit seines Handelns aus.
Im Zuge des Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO am 07.09.2007 stellte sich für den Bw erstmals die Frage, ob die österreichische Finanzverwaltung eine andere Beurteilung hinsichtlich der Abgabenpflicht vornehmen würde.
Bis dahin bestand keinerlei Anlaß für eine inländische Behörde, durch welche eine rechtswidrige Verwendung ist Österreich festgestellt worden wäre. Auch nicht anläßlich der Nachschau am 07.09.2007.
Um sich aber nicht späterhin des Vorwurfes eines rechtswidrigen Handelns oder gar eines schuldhaften Verhaltens gegenübergestellt zu sehen, hat der Bw in der Folge das Kfz am 12. Oktober 2007 auch in Deutschland abgemeldet und seitdem selbstverständlich überhaupt nicht mehr verwendet und einfach an dessen Standort in Deutschland eingaragiert belassen.
Erst am 01.04.2008 hat der Bw das Kfz nach Österreich verbracht unter Verwendung eines Probekennzeichens wie bei der Überstellung von Fahrzeugen üblich. Im Sinne der von den Autofahrerclubs ausgegebenen und auch im Internet abrufbaren Empfehlungen hat der Bw zum Zwecke der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NOVA 2) ein Bewertungsgutachten bei der Autofahrerclub, eingeholt. Das Kfz hatte zum Zeitpunkt der Verbringung in das österreichische Bundesgebiet einen Kilometerstand von 8.246 km.
Die NOVA, ...
Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
Das Kfz wurde nach dem Ankauf in Österreich unmittelbar anschließend an seinen Standort in AdrBekannterBf, gebracht. Ordnungsgemäß, wie bereits oben ausgeführt, wurde die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung als neues Fahrzeug beim Finanzamt Ort3 V eingereicht.
Der Umsatzsteuerbescheid für die Fahrzeugeinzelbesteuerung erging vom Finanzamt Ort3 V am 2. Mai 2007. Die Umsatzsteuer wurde mit EUR 25.484,32 festgesetzt und am am 11. Mai 2007 fristgerecht an das Finanzamt Ort3 V überwiesen.
Das Finanzamt ABC schreibt nun auch die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 20% des Neupreises vor, mit der Begründung, daß im Sinne des Art. 7 Abs. 4 UstG 1994 unrichtige Angaben gegenüber dem Verkäufer erfolgt seien und daher wohl der Autohändler die Lieferung als steuerfrei behandlen könne, aber der Abnehmer die entgangene Steuer schulde bzw. es läge ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne Art. 1 Abs. 7 Ust 1994 vor.
Bezüglich der sog. "unrichtigen Angaben" des Bw wird auf die Ausführungen zur NOVA (oben) hingewiesen.
Der Begründung bzw. Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 7 UstG 1994 kann überhaupt nicht gefolgt werden.
...
Es darf noch Nachstehendes angeführt werden. Da in der Niederschrift über die am 10.04.2008 stattgefundenen Schlußbesprechung, an welcher behördlicherseits Herr NamePrüfer sowie in der zweiten Hälfte Herr Name4 teilgenommen haben, unseres Erachtens die dort besprochenen Argumente zum Teil in zu kurzer Form dargestellt worden sind, erfolgte von Seiten des Berufungswerbers keine Unterzeichnung der Niederschrift.
...
Zu dieser Berufung wurde vom Betriebsprüfer mit Datum 23. Mai 2008 folgende Stellungnahme abgegeben:
Aussenprüfung NameBf VornameBf, AdresseBf
Stellungnahme zur Berufung vom 13.5.2008
...
Zu den Ausführungen in den eingereichten Berufungen vom 13. Mai 2008 wird nur hinsichtlich des Automarke (Auto3), welcher sich im Betriebsvermögen der Einzelfirma NameBf (StNr.: *******-BV25) befindet und zur nachgereichten Bestätigung vom 30.4.2008, Stellung genommen:
Im Zuge der durchgeführten Aussenprüfung USO (01-11/2007) wurden die Treibstoffkosten laut Buchhaltung für den Automarke überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß dieses KFZ vorwiegend in Ort2 und in Ort6 bzw. Ort7 betankt wird. (siehe folgende Aufstellung)
...
Bestätigung vom 30.4.2008: Im Zuge der Berufung wurde eine schriftliche Bestätigung von Herrn NameBekannterBf, AdrBekannterBf nachgereicht. Da Herr NameBf in der Niederschrift vom September 2007 angab, keine Betriebskostenabrechnungen vorlegen zu können und diese Bestätigung erst nach der Schlussbesprechung ausgestellt wurde, erscheint sie nicht geeignet um als Beweis für den dauernden Standort eines Fahrzeuges herangezogen werden zu können.
Die "folgende Aufstellung" hat die Überschrift "Tankbelege Auto3 (Diesel) laut Buchhaltung" und hat eine Auflistung in Tabellenform zum Inhalt:
|
Datum
|
Liter
|
Ort
|
25.11.2007
|
40,88
|
Ort2
|
05.11.2007
|
51,08
|
Ort2
|
31.10.2007
|
50,23
|
Ort2
|
...
|
|
|
01.01.2007
|
53,80
|
Ort2
Die Berufung wurde mit "Berufungsentscheidung" vom Unabhängigen Finanzsenat vom 20. April 2011 als unbegründet abgewiesen.
Am 1. Juni 2001 wurde gegen diese "Berufungsentscheidung" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Zahl xxxxxxxx) erhoben.
Der Unabhängige Finanzsenat hob in der Folge seine beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung mit Bescheid vom 27. Juli 2011 auf, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs weder nach Art 1 Abs 7 UStG noch nach Art 1 Abs 3 UStG erfüllt sind.
Mit Datum 7. Februar 2012 erließ das Finanzamt ABC hinsichtlich des Bescheides vom 9. April 2008 betreffend Fahrzeugeinzelbesteuerung eine stattgebende "Berufungsvorentscheidung" und hob den Bescheid auf mit folgender Begründung:
Infolge der Stattgabe kann gem. § 93 Abs. 3 BAO eine Begründung entfallen. Darauf hingewiesen wird, dass die Gutschriftsbuchungen auf dem normalen Abgabenkonto (Steuernummer *******) des Herrn NameBf erfolgen.
Auf die betreffenden Schriftstücke des Vorverfahrens wird verwiesen.
2. Verfahrensgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:
Am 18. 10. 2008 ist die Umsatzsteuererklärung 2007 elektronisch eingelangt.
Es wurden Umsätze in Höhe von 47.510,00 (zum Normalsteuersatz von 20%) erklärt, abziehbare Vorsteuer in Höhe von 1.539,66 geltend gemacht.
Im Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 21.10.2008 erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß.
Mit Datum 7. Februar 2012 erging an den Bf (zH Stber GmbH) ein Ersuchen um Ergänzung mit folgendem Inhalt:
Es wird um Ergänzung betreffend der Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuerbescheid 2007 und Einkommensteuererklärung bzw. Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.10.2008, eingebracht am 18.10.2008 ersucht.
Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist.
Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen (in Kopie) bei bzw. übermitteln Sie diese per Fax an FaxNr.
Ergänzungspunkte:
Sie werden gebeten, die Einnahmen/Ausgabenrechnung für 2007 nachzureichen. Weiters werden sie ersucht, die in der Umsatzsteuererklärung 2007 geltend gemachten Vorsteuern belegmäßig (Kopien) nachzuweisen.
Der steuerliche Vertreter (NameStber) beantwortete am 24. Februar 2012 (Eingangsdatum) das Ergänzungsersuchen folgendermaßen:
Namens und im Auftrag des Klienten werden in der Anlage zum Nachweis der Vorsteuern die Kopien (88 Stück) übermittelt, aus welchen die Vorsteuerabzüge für das Jahr 2007 ersehen werden können. Weiters wird das Umsatzsteuer-Journal betreffend die Vorsteuern 2007 (4 Blätter) beigelegt, aus welchem die Gesamtsumme von EUR 1.539,66 hervorgeht.
Die Einnahmen/Ausgabenrechnung 2007 wurde bereits am 20.10.2008 per Einschreibesendung übermittelt; das war der erstfolgende Werktag (Montag) zu der am 18.10.2008 (Samstag) online eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2007. Der Postaufgabeschein * liegt in Kopie bei.
Falls die Jahresabschlussmappe 2007 nicht aufgefunden werden kann, ersuche ich um Mitteilung.
Am 27. März 2012 sandte das Finanzamt ein weiteres Ergänzungsansuchen an den Beschwerdeführer:
Es wird um Ergänzung betreffend Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2009 ersucht.
Bitte beantworten Sie die nachtstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist.
Legen Sie bitte zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
Ergänzungspunkte:
Sie werden höflich gebeten, eine Aufgliederung der in den Jahren 2006 bis 2009 erzielten Erlöse nachzureichen.
Betreffend das Jahr 2007 werden noch folgende Unterlagen benötigt:
Für die angeführten Reisen (laut vorgelegter Reisespesenabrechnung vom 24.02.2012) ist anhand geeigneter Unterlagen der betrieblich veranlasste Zweck jeder einzelnen Reise nachzuweisen.
Weiters ist die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Bewirtungsspesen sowie für die am Konto 7670 verbuchten Aufwendungen für den Ankauf von Ski und Tennisschläger der betriebliche Zweck anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Das Ergänzungsersuchen wurde am 20. April 2012 (Eingangsdatum) folgendermaßen beantwortet:
1. Reisespesenabrechnung 2007:
Entsprechend dem Ersuchen um Ergänzung vom 07.02.2012 wurde zum Zwecke der Überprüfung der Vorsteuer aus den pauschalen Tagesdiäten die Reisespesenaufstellung aus dem Jahr 2007 am 24.02.2012 übermittelt. Als integrierenden Bestandteil wurden auch die hinzugehörigen Belege 2007 beigelegt, auf welchen laufend Angaben über den Reisezweck erfolgten. Die entsprechende Belegnummer ist jeweils auf der Jahresaufstellung ersichtlich.
Insoweit laut Vorhalt vom 07.02.2012 die Beibringung von Belegkopien mangels Ausweises einer Vorsteuer nicht angefordert war, werden diese Belege - nämlich die Auslandsreisen betreffend - hiermit im Sinne des Vorhaltes vom 27.03.2012 übermittelt. Auch hier ist das jeweilige Reiseziel bzw. der Reisezweck aus den ursprünglichen Vermerken auf den Belegen ersichtlich.
Generell darf darauf hingewiesen werden, dass die Reisespesen in Zusammenhang stehen einerseits mit den Provisionseinnahmen, welche sich auf die Vermittlung von Waren - insbesondere von Apothekenwaren - im Großhandel beziehen, sowie andererseits mit Verwaltungstätigkeiten für die Tätigkeit WohnortBf.
2. Die Bewirtungsspesen stehen ebenfalls in Zusammenhang mit den oben beschriebenen Tätigkeiten. Die Belege mit den entsprechenden Vermerken wurden ebenfalls bereits am 24.02.2012 in Kopie übermittelt, insoweit ein Vorsteuerabzug gegeben war.
Ergänzend wird der Beleg Nr. 54 in Kopie beigelegt, welcher mangels Vorsteuerabzugs im Sinne des Vorhaltes vom 07.02.2012 nicht von Relevanz war.
3. Der betriebliche Zweck des Ankaufes von Ski und Tennisschläger ist ebenfalls vermerkt auf den jeweiligen Belegkopien, welche im Sinne des Vorhaltes vom 07.02.2012 am 24.02.2012 übermittelt wurden unter Angabe der entsprechenden Belegnummer auf dem übermittelten Umsatzsteuer-Journal.
4. Anforderungsgemäß laut Vorhalt vom 27.03.2012 werden die Umsatzsteuer-Journale aufgegliedert mit den Umsätzen 2006 bis 2009 beigelegt.
Hier soll darauf hingewiesen werden, dass die Gewinnermittlung 2006 nach § 4 (1) EStG erfolgte und die Umsatzsteuer laut Sollumsätzen ermittelt wurde.
Mit 01.01.2007 wurde auf die Gewinnermittlung gemäß § 4 (3) EStG übergegangen. Die per 31.12.2006 bereits versteuerten Sollumsätze 2006 in der Höhe von € 16.870,00 wurden in der G+V 2007 als "Umsatzerl. sonst. Inland (keine Steuer)" ausgewiesen. Alle weiteren Umsätze wurden ab 01.01.2007 laut Vereinnahmung versteuert.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2012 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2007 wieder auf und erließ einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2007. In der Begründung des Wiederaufnahmebescheides wurde auf die gesonderte Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2007 verwiesen.
Diese Begründung hat folgenden Inhalt:
1.) Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
"Tatsachen" im Sinne der obigen Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Bezeihungen und Eigenschaften. Das "Hervorkommen" neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen, dh. die Beurteilung hat verfahrens-, perioden- und personenbezogen zu erfolgen. Es ist somit nicht maßgeblich, ob der Abgabenbehörde als Gesamtorganisation die relevanten Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben wurden, sondern ob sie dem jeweiligen Bescheid erlassenden Organ im jeweiligen Verfahren lt. Aktenlage bekannt waren, denn nur dann hat dieses die Möglichkeit, einen rechtsrichtigen Bescheid zu erlassen. Daher können zB Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen (vgl. Ritz3, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 14 zu § 303 BAO und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Für die amtswegige Wiederaufnahme ist es unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind, dh. dass auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt (vg. Ritz3, a.a.O., Tz 16 zu § 303 BAO).
Eine Wiederaufnahme kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde bisher noch keine Kenntnis hatte. Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; VwGH 26.2.2002, 99/15/0176; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH 6.7.2006, 2003/15/0016).
Mir Ergänzungsansuchen vom 07.02.2012 wurden Sie aufgefordert, die im Jahr 2007 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von Euro 1.539,66 belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 22.02.2012 wurden die entsprechenden Unterlagen sowie das Umsatzsteuerjournal 2007 vorgelegt.
Mit Ergänzungsansuchen vom 27.03.2012 wurden Sie aufgefordert, hinsichtlich der durchgeführten Reisen den betrieblichen Zweck jeder einzelnen Reise nachzuweisen. Weiters wurden Sie aufgefordert, die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Bewirtungsspesen sowie der Aufwendungen für den Ankauf von Schi und Tennisschläger laut Konto 7670 nachzuweisen.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 18.04.2012 wurde darauf hingewiesen, dass die Reisespesen einerseits im Zusammenhang mit den Provisionseinnahmen und andererseits mit Verwaltungstätigkeiten für die Tätigkeit WohnortBf stehen würden. Das jeweilige Reiseziel und der Reisezweck seien aus den ursprünglichen Vermerken auf den Belegen ersichtlich. Die Bewirtungskosten würden ebenfalls im Zusammenhang mit den angeführten Tätigkeiten stehen. Bezüglich des Ankaufes von Schi und Tennisschläger sei der betriebliche Zweck auf den Belegen vermerkt.
Erst mit Einsichtnahme und Prüfung der vorgelegten Belege konnte nunmehr festgestellt werden, dass die nachstehend angeführten Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden waren (siehe hierzu die Beilage 1 und die darauf angebrachten Vermerke).
Hinsichtlich der größeren Posten wird im Einzelnen noch angeführt:
- Die Rechnung des Notars Name5 vom 25.4.2007 in Höhe von Euro 1.165,60 brutto (Vorsteuer Euro 160,10) betrifft die Liquidation der NameUnternehmen und nicht das Unternehmen des Herrn NameBf.
- Die geltend gemachten Ausgaben für Werbung (Kauf Ski Geschäftsanbahnung von der Fa. Head in Höhe von Euro 270,00 brutto (Vorsteuer Euro 45,00) sowie Kauf Tennisschläger von der Fa. Head in Höhe von Euro 110,00 brutto (Vorsteuer Euro 18,33) konnten nicht anerkannt werden. Aus den angebrachten Vermerken kann ein betrieblicher Zusammenhang mit ihrem Unternehmen bzw. Verwendungszweck nicht geschlossen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei diesen als "Werbung/Präsent" bezeichneten Geschenken nach der Rechtsprechung jedenfalls um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt.
- Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten (Festnetz und Handy) wurde bisher kein Privatanteil ausgeschieden. Seitens der Bescheid erlassenden Behörde werden im Schätzungsweg ein Privatanteil in Höhe von 30 % angesetzt und die darauf entfallenden Vorsteuern ausgeschieden (Vorsteuern aus Telefonkosten insgesamt Euro 355,80, davon Privatanteil Euro 106,74).
- Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Rechnung von der Fa. NameFirma aus dem Nettobetrag von Euro 487,80 eine Vorsteuer herausgerechnet und geltend gemacht. Bei dieser Rechnung wäre richtigerweise vom Nettobetrag ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu erklären gewesen und daraus eine Vorteuer als innergemeinschaftlichem Erwerb anzusetzen gewesen. Die herausgerechnete Vorsteuer in Höhe von Euro 78,86 ist dementsprechend zu kürzen.
- Die Vorsteuern aus den Reisekosten (Diäten und Bahntickets) konnten nicht anerkannt werden, da ein betrieblicher Zweck der durchgeführten Reisen nicht nachgewiesen werden konnte. Bei den geltend gemachten Bewirtungsspesen konnte gleichfalls nicht nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt.
Insgesamt konnten daher Vorsteuern in Höhe von Euro 764,00 nicht anerkannt werden, da die Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht für das Unternehmen des Herrn NameBf ausgeführt worden sind.
Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Ziel der amtswegigen Wiederaufnahme ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug einzuräumen.
2) Umsatzsteuer 2007:
Es wird vorab auf die Feststellungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens verwiesen. Insgesamt konnten daher Vorsteuern in Höhe von Euro 746,00 nicht anerkannt werden, da die Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht für das Unternehmen des Herrn NameBf ausgeführt worden sind.
Hinsichtlich der größeren Posten wird im Einzelnen noch angeführt:
- Die Rechnung des Notars Name5 vom 26.4.2007 in Höhe von Euro 1.165,60 brutto (Vorsteuer Euro 160,10) betrifft die Liquidation der NameUnternehmen und nicht das Unternehmen des Herrn NameBf.
- Die geltend gemachten Ausgaben für Werbung (Kauf Ski Geschäftsanbahnung von der Fa. Head in Höhe von Euro 270,00 brutto (Vorsteuer Euro 45,00) sowie Kauf Tennisschläger von der Fa. Head in Höhe von Euro 110,00 brutto (Vorsteuer Euro 18,33) konnten nicht anerkannt werden. Aus den angebrachten Vermerken kann ein betrieblicher Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen bzw. Verwendungszweck nicht geschlossen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei diesen als "Werbung/Präsent" bezeichneten Geschenken nach der Rechtsprechung jedenfalls um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt.
- Hinsichtlich der geltend gemachten Telefonkosten (Festnetz und Handy) wurde bisher kein Privatanteil ausgeschieden. Seitens der Bescheid erlassenden Behörde werden im Schätzungweg ein Privatanteil in Höhe von 30 % angesetzt und die darauf entfallenden Vorsteuern ausgeschieden (Vorsteuern aus Telefonkosten insgesamt Euro 355,80, davon Privatanteil Euro 106,74).
- Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Rechnung von der Fa. NameFirma aus dem Nettobetrag von Euro 487,80 eine Vorsteuer herausgerechnet und geltend gemacht. Bei dieser Rechnung wäre richtigerweise vom Nettobetrag ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu erklären gewesen und daraus eine Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb anzusetzen gewesen. Die herausgerechnete Vorsteuer in Höhe von Euro 78,86 ist dementsprechend zu kürzen.
- Die Vorsteuern aus den Reisekosten (Diäten und Bahntickets) konnten nicht anerkannt werden, da ein betrieblicher Zweck der durchgeführten Reisen nicht nachgewiesen werden konnte. Bei den geltend gemachten Bewirtungsspesen konnte gleichfalls nicht nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt.
Zusätzlich konnte betreffend Umsatzsteuer 2007 nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden.
Mit als "Kaufvertrag" bezeichneter Urkunde vom 12.4.2006 wurden von Herrn NameBf ein Automarke1 bei der Fa. NameAutofirma in Ort4 bestellt. Als Liefertermin & Lieferort wurde Anfang April 2007 in Ort1inÖst vereinbart. Mit Rechnungsdatum vom 23.03.2007 wurde der Automarke1 bei der Fa. NameAutofirma in Ort4 erworben. Der Nettokaufpreis für das Fahrzeug betrug € 134.128,00. Als Lieferanschrift scheint auf der Rechnung NameBf, AdrBekannterBf, Deutschland auf. Herr NameBf hat bei der Fa. NameAutofirma am 28.3.2007 eine Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung des Fahrzeuges unterfertigt. Laut dem Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) zur St.Nr. StNrX wird von Herrn NameBf vorgebracht, dass er das Fahrzeug am 29.03.2007 beim genannten Autohändler in Ort4 abgeholt und zum Standort in AdrBekannterBf gefahren hätte. In Deutschland sei die Umsatzsteuer für die Fahrzeugeinzelbesteuerung fristgerecht am 11.05.2007 entrichtet worden.
Das Fahrzeug wurde von Herrn NameBf bereits am 27.03.2007 in Deutschland zugelassen.
Herr NameBf hat seit Jänner 2003 einen Zweitwohnsitz in AdresseBruderBf, seit 15.03.2007 verfügt er über einen Zweitwohnsitz in AdrBekannterBf.
Zur Frage des innergemeinschaftlichen Erwerbes ist vorab anzuführen, dass sich der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Bestimmungslandsprinzips grundsätzlich am Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes befindet. Das Besteuerungsrecht wird jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. zur deutschen Rechtslage Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer63, § 1a Rz 8) und in dessen Gebiet damit die Verwendung des Fahrzeuges erfolgt (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, Anm. 3 zu Art. 3 Abs. 8).
Voraussetzung ist, dass zwischen der (erstmaligen) Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und dessen Bewegung von einem Mitgliedstaat in den anderen ein innerer Zusammenhang besteht. Das unterscheidet den innergemeinschaftlichen Erwerb vom innergemeinschaftlichen Verbringen. Güterbewegungen, die nach einer Lieferung und ohne inneren Zusammenhang mit ihr erfolgen, stellen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb dar (vgl. Ruppe, UStG3, Art. I BMR Tz 15). Solche Bewegungen könnten zwar ein innergemeinschaftlichen Verbringen darstellen, erfolgt das aber durch eine Privatperson und betrifft nur neue Fahrzeuge, löst diese keine Erwerbsteuerpflicht aus (vgl. Ruppe, UStG3, Art. I BMR Tz 75 unter Hinweis auf Pernt, RdW 1996, 380).
In der Entscheidung Rs C-84/09 X, führt der EuGH aus, dass hinsichtlich der Frage in welchem Mitgliedstaat das gelieferte Fahrzeug zur "Endverwendung" durch den Abnehmer konnen soll, eine umfassende Analyse aller objektiven Umstände sowie der durch objektive Anhaltspunkte untermauerten Absicht des Abnehmers erforderlich ist. Zu solchen relevanten Umständen zählt der EuGH zB den zeitlichen Ablauf der Beförderung, den Ort seiner Registrierung und seiner gewöhnlichen Verwendung, den Wohnort des Erwerbers sowie das "Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält.
Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nach dessen Lieferung durch den österreichischen Fahrzeughändler bzw. der von Ihnen durchgeführten Abholung am 29.03.2007 gar nicht nach Deutschland verbracht worden ist, zudem die Anmeldung des Fahrzeuges in Deutschland - offensichtlich nur unter Vorlage der Fahrzeugpapiere - bereits am 27.03.2007 durchgeführt worden ist. Auch wenn das Fahrzeug Österreich für wenige Tage verlassen haben sollte, ist es danach jedenfalls immer wieder an den dauernden Standort in Österreich zurückgekehrt. Unter diesen Umständen kann keineswegs davon gesprochen werden, dass der Endpunkt der Lieferung vom 29.03.2007 Deutschland gewesen sein könnte.
Auch unter Bezugnahme auf die erwähnte EuGH-Entscheidung steht fest, dass zwar die Registrierung des Fahrzeuges in Deutschland durchgeführt wurde, die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeuges jedoch in Österreich erfolgte. Zweifelsfrei fest steht, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen und somit auch Ihr Hauptwohnsitz im Sinn des KFG 1967 in Österreich liegen. Im Zuge der Niederschrift vom 07.09.2007 haben Sie bekannt gegeben, dass Sie bei Ihrem Bruder NameBruderBf, AdresseBruderBf in Ort3 gemeldet seien. In der AdrBekannterBf ebenfalls in Ort3 seien Sie ebenfalls gemeldet, wo sich auch ein Büro von Ihnen befinde. Eine Steuernummer in Deutschland sei zwar vorhanden, jedoch würden derzeit noch keine Einnahmen erzielt, die Firma sei derzeit noch ruhend gemeldet. Zum Büro in der AdrBekannterBf wurde von Ihnen noch angegeben, dass dieses im Besitz eines Bekannten, Herrn NameBekannterBf, sei. Es gebe keinen Mietvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung.
Durch Erhebungen bei der deutschen Finanzverwaltung konnte festgestellt werden, dass die von Herrn NameBf im Rahmen der Niederschrift angeführte Steuernummer jene über die Durchführung der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist, auf dem Einfamilienhaus des Herrn NameBekannterBf in der AdrBekannterBf ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Firma. Nachweise hinsichtlich eines Standortes oder einer Nutzung des Fahrzeuges in Deutschland konnten in den Verfahren über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe bzw. Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) zu St.Nr. StNrX nicht vorgebracht werden. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des UFS Ort1inÖst vom 08.04.2011 betreffend Normverbrauchsabgabe 2007, GZ. RV/0286-S/08 verwiesen.
Die Bescheid erlassende Behörde kommt nach Würdigung des festgestellten Sachverhaltes unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zum Schluss, dass es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland gekommen ist. Das Fahrzeug gelangte durch eine "normale" nationale Lieferung in die Hände von Herrn NameBf und hat im Zuge der Lieferung Österreich übrhaupt nicht verlassen. Die Verfügungsmacht wurde Herrn NameBf in Österreich verschafft (Abholfall, ruhende Lieferung) und das Fahrzeug auch hier verwendet.
Da das Fahrzeug nicht vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist, liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vor. Nachdem die Fa. NameAutofirma aber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt und die Lieferung aufgrund Ihrer unrichtigen Angaben als steuerfrei behandelt hat, schuldet Herr NameBf gem. Art 7 Abs. 4 UStG die entgangene Steuer in Höhe von € 26.825,60.
Der steuerliche Vertreter des Bf. brachte am 15. Juni 2012 (Datum des Einlangens) Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:
... unter Berufung auf die uns von oa Klienten erteilte Vollmacht erheben wir gemäß § 243 BAO gegen den Bescheid des Finanzamts ABC vom 16.5.2012, eingelangt am 30.5.2012, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 35.533,94. Wir beantragen die Umsatzsteuer entsprechend der bisherigen Vorschreibung mit EUR 7.962,34 festzusetzen.
1. Sachverhalt
Herr Anton NameBf verfügt über einen Hauptwohnsitz in Österreich (AdresseBf) und einen Nebenwohnsitz in Deutschland (AdrBekannterBf). Herr NameBf hat am 23.3.2007 beim österreichischen Autohaus NameAutofirma (AdrAutofirma) ein neues Kraftfahrzeug der Marke Automarke1 (idF Fahrzeug) mit einem Stand von 68 km für private Zwecke erworben. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug EUR 134.128,-.
Im Zuge der Lieferung wurde das Fahrzeug von Herrn NameBf am 29.3.2007 physisch von Österreich nach Deutschland zu dessen deutschen Nebenwohnsitz in Ort3 transportiert, da das Fahrzeug nach Maßgabe der bereits bei Erwerb bestehenden Absicht in Deutschland verwendet werden sollte. Aus diesem Grund wurde vom Autohaus NameAutofirma über die Lieferung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung gem Art 7 UStG ausgestellt. Korrespondierend dazu hat Herr NameBf im Rahmen einer Fahrzeugeinzelbesteuerung einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Deutschland erklärt und die deutsche Erwerbssteuer iHv EUR 25.484,32 (19 % des Kaufpreises iHv EUR 134.128,-) nach Maßgabe des Bescheids des Finanzamts Ort3 vom 2.5.2007 ordnungsgemäß abgeführt.
Anschließend wurde das Fahrzeug in Deutschland auf Herrn NameBf zum Verkehr zugelassen (amtliches Kennzeichen Kennzeichen). Das Fahrzeug wurde in Deutschland am Nebenwohnsitz garagiert und von dort aus fast ausschließlich für Fahrten in Deutschland und in andere EU-Mitgliedstaaten (sowie in Einzelfällen auch für Fahrten in Österreich) verwendet. Mit Wirkung zum 12.10.2007 wurde das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 8.246 in Deutschland abgemeldet und wegen des bevorstehenden Winters stillgelegt.
Nach Ablauf der Winterpause wurde das Fahrzeug Anfang April 2008 von Deutschland nach Österreich eingebracht und hier auf den österreichischen Hauptwohnsitz von Herrn NameBf kraftfahrrechtlich zugelassen. Im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Zulassung und Abfuhr der NoVA in Österreich bzw der daraufhin vom Finanzamt ABC eingeleiteten Außenprüfung vertrat das Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer die Ansicht, dass der Fahrzeugverkauf zwar als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung für das Autohaus NameAutofirma in Österreich sowie korrespondierend als innergemeinschaftlicher Erwerb von Herrn NameBf in Deutschland zu qualifizieren sei. Gleichzeitig liege aber unabhängig von der tatsächlichen physischen Verbringung im April 2008 bereits im März 2007 ein innergemeinschaftliches Rückverbringen des zu diesem Zeitpunkt neuen Fahrzeuges von Deutschland nach Österreich vor, sodass der Beschwerdeführer einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich gem Art 1 Abs 7 UStG verwirkliche (siehe auch Niederschrift des Finanzamts ABC vom 8.4.2008). Dementsprechend wurde vom Finanzamt ABC mit Bescheid vom 9.4.2008 Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges iHv EUR 26.825,60 (20% des Kaufpreises iHv EUR 134.128,-) sowie ein Verspätungszuschlag iHv EUR 1.342,28 festgesetzt und wurde diese Vorschreibung in weiterer Folge zunächst auch vom UFS bestätigt (Geschäftszahl). In Folge einer dagegen von Herrn NameBf eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der UFS jedoch die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung erkannt und seine ursprüngliche Berufungsentscheidung selbst gem § 300 BAO aufgehoben (Zahl) bzw wurde daraufhin der ursprünglichen Berufung von Herrn NameBf stattgeben (Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ABC vom 7.2.2012).
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100269/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100269.2012
- Stammnummer
- 124027
- Gültig
- 27.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF