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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100269/2012

Wiederaufnahme von Amts wegen des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer trotz vorangegangener USO-Prüfung Steuerschuld gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100269/2012vom 27.06.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der "entschiedenen Sache" wird verwiesen (z.B. VwGH 24.11.1998, 98/14/0144, VwGH 09.11.2000, 99/16/0395).   5. Umsatzsteuer 2007 Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken sowie aufrund der Aussagen der Beschwerde führenden Partei. Steuerpflichtige haben bei der Feststellung des steuerlich relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, wobei bei Auslandssachverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht, welche eine Beweisvorsorgepflicht und eine Beweisbeschaffungspflicht umfasst (vgl. Ritz BAO Kommentar, Rz 10 zu § 115). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. zu entnehmen (z.B. VwGH 7.6.2001, 95/15/0049, RS 1): Nach § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese amtswegige Ermittlungspflicht befreit aber den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen. Wer ungewöhnliche oder unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat hiefür den Nachweis zu erbringen (VwGH 25.11.1997, 93/14/0159). Die Beschaffung von Beweismitteln, die die Vorlage von Unterlagen umfasst, kann nach den Umständen zugemutet werden. Eine Glaubhaftmachung kann nur gelingen, wenn der behauptete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (vg. Ritz, BAO Kommentar, Rz 5 zu § 138 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; ...), (Ritz, BAO6, § 167 Tz. 6). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; ...), (Ritz, BAO6, § 167 Tz. 8). Angaben bei der ersten Vernehmung kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (VwGH 16.6.1986, 86/16/0085). Zur Andwendung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 wurde nichts vorgebracht. Die Unterlagen dazu, dass der Bf als Abnehmer die entgangene Steuer schuldet, befinden sich, wie bereits in der Darstellung des Verfahrensganges aufgezeigt, in den Akten des Finanzamtes. Zu klären war, ob das streitgegenständliche Fahrzeug nach der Abholung nach Deutschland verbracht wurde, bzw. ob der Ort des Endverbrauches und somit dessen umsatzsteuerlicher Standort in Deutschland oder im Inland beabsichtigt war. In freier Beweiswürdigung ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass von vorneherein die Endverwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Österreich beabsichtigt war. Dies aufgrund nachfolgender Umstände und Überlegungen: Ausreichende Unterlagen, die den Nachweis, oder doch zumindest die Glaubhaftmachung dafür liefern können, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach der Übernahme nach Deutschland - und zwar mit der Beabsichtigung der dortigen Endverwendung - verbracht worden ist, sind nicht vorhanden. Im Rahmen des Verfahrens wurden vom Bf dazu folgende Unterlagen vorgelegt: Betreffend das streitgegenständliche Kfz Automarke1: - Zulassungsbescheinigung Teil I - Zulassungsbescheinigung Teil II - Rechnung betreffend das Fahrzeug - Lieferantenerklärung EG - Finanzamt Ort3/Steuernummer/Umsatzsteuer - Fahrzeugeinzelbesteuerung - Finanzamt Ort3/ Umsatzsteuerbescheid (Fahrzeugeinzelbesteuerung) für KFZ - Überweisungsbeleg/ Umsatzsteuer KFZ Bestätigung der Meldebehörde Ort3 vom 20. März 2007 betreffend: neue Wohnung des Bf in Ort3, AdrBekannterBf, Einzugsdatum 15.03.2007 Bestätigung des Bekannten des Bf NameBekannterBf vom 30. April 2008: "Für die Benützung eines Wohn/Büroraum sowie Garage, werden als Betriebskosten für den Zeitraum 20.03.2007 bis 20.03.2008 anteilig € 1.200,-- verrechnet. Ab April 2008 werden per Monat € 110,-- verrechnet. Betrag erhalten" Darüberhinaus teilte der Bf dem Finanzamt mit Schreiben vom 20. September 2007 u.a. mit: "Ich weise darauf hin, dass mir in Österreich ein eigenes Fahrzeug (Kennzeichen1) zur Verfügung steht, ebenso steht auch meiner Gattin in Österreich ein eigenes Fahrzeug (Kennzeichen2) zur Verfügung."   Darüberhinaus liegen die im Verfahrensgang genannten Unterlagen in den Akten der Abgabenbehörde vor. Im "Kaufvertrag" vom 12.4.2006 wurde für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug als Liefertermin Anfang April 2007, als Lieferort Ort1inÖst festgehalten. Entsprechend den Angaben des Bf in der Niederschrift vom 7. September 2007 hat er seit ca. 1983 seinen Hauptwohnsitz in Österreich, ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine Gattin wohnt an der gemeinsamen Adresse in WohnortBf und übt eine selbständige Tätigkeit (Tätigkeit WohnortBf) aus. Er gab an, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen teils in Ort3, teils in WohnortBf sei. Er sei seit 2003 bei seinem Bruder, AdresseBruderBf, gemeldet und seit 2007 in AdrBekannterBf, Ort3 (Büro). Zum Wohnsitz bei seinem Bruder in Deutschland führte der Bf aus, dass es keinen Mietvertrag gäbe, es gäbe nur eine mündliche Vereinbarung. Ebenso gäbe es keine Abrechnung der Betriebskosten. Weiters gab der Bf an, dass das Büro in der AdrBekannterBf im Besitz eines Bekannten (NameBekannterBf) sei und dass es auch hier nur eine mündliche Vereinbarung gäbe. Anlässlich der Aufnahme der Niederschrift hat der Bf von einem Büro in der AdrBekannterBf in Ort3 gesprochen. Dass er an dieser Adresse Räumlichkeiten und Einrichtungen innehatte, die nach der Verkehrssauffassung zum Wohnen geeignet sind, wurde nicht einmal behauptet. Auch hinsichtlich einer Nutzung dieser Räumlichkeit als Büroraum wurden keinerlei Ausführungen gemacht. In der Beschwerde vom 13. Mai 2008 wurde dazu ausgeführt: "Der Bw, welcher seit dem Jänner 2003 einen Zweitwohnsitz in AdresseBruderBf, innehatte, hat seit dem 15.03.2007 einen Zweitwohnsitz in AdrBekannterBf. Der Unterkunftgeber, Herr NameBekannterBf, ebendort wohnhaft, überläßt dem Bw einen Wohn-/Büroraum sowie eine Garage vorerst untentgeltlich und stellt lediglich Betriebskosten in Höhe der Selbstkosten in Rechnung. Für den Zeitraum März 2007 bis März 2008 erfolgte eine Abrechnung mit Schreiben vom 30.04.2008. Entgegen der Tatsache des Standortes in Ort3, vom dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird, wird vom Finanzamt die Vorschreibung der NOVA einfach damit begründet, daß sich der Hauptwohnsitz des Bw in AdresseBf, befindet. Es wird außer Streit gestellt, daß sich der Hauptwohnsitz im Inland befindet. Es erfolgte eine Verwendung im Inland nur sporadisch bzw. nicht über den im § 82 Abs. 8 KFG angegebenen Monatszeitraum. Der Wohnsitz im Ausland liegt nicht im grenznahen Raum. ..." Im Akt liegt folgende Bestätigung des Bekannten des Bf NameBekannterBf vom 30. April 2008 auf: "Für die Benützung eines Wohn/Büroraum sowie Garage, werden als Betriebskosten für den Zeitraum 20.03.2007 bis 20.03.2008 anteilig € 1.200,-- verrechnet. Ab April 2008 werden per Monat € 110,-- verrechnet. Betrag erhalten" Laut zentralem Melderegister ist der Bf seit 25. Jänner 1984 in AdresseBf, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Den Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerbescheides 2007, dass dieser Hauptwohnsitz eindeutig auch als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf zu qualifizieren sei, wurde seitens der Beschwerde führenden Partei nichts entgegengehalten. Auf die Frage (anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am 7.9.2007), ob der Bf in Deutschland auch Einkünfte habe, gab der Bf an, dass "eine Steuernummer in vorhanden sei, jedoch dzt. noch keine Einnahmen (Fa. dzt noch ruhend gemeldet)". Der Bf gab überdies an, dass auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Autobahn-Jahresvignette angebracht sei. Auf die Frage, ob der Bf oder seine Gattin auch Kraftfahrzeuge in Österreich angemeldet hätten, gab er an: "Nur ein Firmenfahrzeug für die Tätigkeit (Automarke4)".   In der Beschwerde (vormals Berufung) vom 13. Mai 2008 wurde außerdem vorgebracht: Im Zuge des Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO am 07.09.2007 stellte sich für den Bw erstmals die Frage, ob die österreichische Finanzverwaltung eine andere Beurteilung hinsichtlich der Abgabenpflicht vornehmen würde. Bis dahin bestand keinerlei Anlaß für eine inländische Behörde, durch welche eine rechtswidrige Verwendung ist Österreich festgestellt worden wäre. Auch nicht anläßlich der Nachschau am 07.09.2007. Um sich aber nicht späterhin des Vorwurfes eines rechtswidrigen Handelns oder gar eines schuldhaften Verhaltens gegenübergestellt zu sehen, hat der Bw in der Folge das Kfz am 12. Oktober 2007 auch in Deutschland abgemeldet und seitdem selbstverständlich überhaupt nicht mehr verwendet und einfach an dessen Standort in Deutschland eingaragiert belassen. Erst am 01.04.2008 hat der Bw das Kfz nach Österreich verbracht unter Verwendung eines Probekennzeichens wie bei der Überstellung von Fahrzeugen üblich. Im Sinne der von den Autofahrerclubs ausgegebenen und auch im Internet abrufbaren Empfehlungen hat der Bw zum Zwecke der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NOVA 2) ein Bewertungsgutachten bei der Autofahrerclub, eingeholt. Das Kfz hatte zum Zeitpunkt der Verbringung in das österreichische Bundesgebiet einen Kilometerstand von 8.246 km. ...   Dazu wird Folgendes festgestellt: Abweichend von der Aussage des Bf in der Niederschrift vom 7. September 2007 wird in der am 13. Mai 2008 eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) Folgendes ausgeführt: ... Daher wird darauf hingewiesen, daß am Hauptwohnsitz des Bw in AdresseBf seit Jahren zwei Personenkraftfahrzeuge zur Verfügung stehen. Hievon befindet sich eines im Betriebsvermögen des Bw, derzeit ein Automarke/Kennzeichen1, und ein weiteres im Betriebsvermögen des Betriebes der Ehegattin. Beide Fahrzeuge werden auch für Privatfahrten verwendet, wofür ein Privatanteil versteuert wird. Jedenfalls kann auch daraus ersehen werden, daß der Bw auf die Verwendung des gegenständlichen Kfz mit Standort in Ort3 für Fahrten in Österreich nicht angweisen ist. Der Bw ging stets von der Rechtmäßigkeit seines Handelns aus." Ebenfalls abweichend von der Aussage des Bf in der Niederschrift vom 7. September 2007 ("dzt noch keine Einnahmen in Deutschland, Firma ruhend gemeldet, aber Steuernummer vorhanden"), wurde lt. Mitteilung des Finanzamtes Ort3 I unter der deutschen Steuernummer des Bf die umsatzsteuerliche Fahrzeugeinzelbesteuerung abgewickelt; ansonsten sei der Bf in der BRD steuerlich nicht erfasst. Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, wohnt an seinem Hauptwohnsitz in Österreich mit seiner Ehegattin, die am Wohnort eine Tätigkeit führt, (auch die in Ort2 studierende Tochter wohnte nach wie vor immer wieder hier), er betreibt hier ein Einzelunternehmen. Der Feststellung des Finanzamtes im Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 16. Mai 2012, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf zweifelsfrei in Österreich liege, wurde nichts entgegengehalten. Wenn der Bf behauptet, - dass er das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nach dem Erwerb nach Deutschland an die Adresse AdrBekannterBf, - ca. 140 km von seinem Haupwohnsitz entfernt - verbracht hat, um es von dort aus als Endverwendungsort zu verwenden, und weiters, - dass er das Kfz - "um sich nicht späterhin des Vorwurfes eines rechtswidrigen Handelns oder gar eines schuldhaften Verhaltens gegenübergestellt zu sehen," ... am 12. Oktober 2007 in Deutschland abgemeldet habe und "und seitdem selbstverständlich überhaupt nicht mehr verwendet und einfach an dessen Standort in Deutschland eingaragiert belassen" und "erst am 01.04.2008 das Kfz nach Österreich verbracht" habe, "unter Verwendung eines Probekennzeichens wie bei der Überstellung von Fahrzeugen üblich", so behauptet er damit jedenfalls ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse. Insbesondere auch deshalb, da an der Adresse AdrBekannterBf, lt. seinen Angaben nur ein Büro sei, (lt. Bestätigung des NameBekannterBf ein Wohn/Büroraum und Überlassung einer Garage), die Überlassung vorerst unentgeltlich gewesen sei, kein schriftlicher Mietvertrag existiere und auch keine Betriebskostenabrechnungen vorhanden seien. Der Bf, hätte dafür Sorge tragen müssen, Nachweise für das Vorliegen dieser ungewöhnlichen bzw. unwahrscheinlichen Umstände zu erbringen (vgl zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), wobei aufgrund des Bezuges zum Ausland (d.h. zu Deutschland) eine Beweisvorsorgepflicht, Beweisbeschaffungspflicht sowie eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestanden hat. Trotz der Beweisvorsorgepflicht und der erhöhten Mitwirkungspflicht hat der Bf keine ausreichenden, zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis seiner Aussagen betreffend die Verbringung des Fahrzeuges nach der Abholung nach Deutschland bzw. hinsichtlich Beabsichtigung des Endverbrauches (umsatzsteuerlicher Standort) in Deutschland, vorgelegt. Zum Nachweis seines Vorbringens, dass er das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nach dem Erwerb an die Adresse AdrBekannterBf, gebracht hat, und es hauptsächlich von dort verwendet hat, hat der Bf - abgesehen von der Vorlage der bereits angeführten Unterlagen - Folgendes vorgebracht: "Da das Fahrzeug im Zuge der Lieferung physisch von Österreich nach Deutschland transportiert und dort entspechend der bereits bei Erwerb bestehenden Absicht von Herrn NameBf verwendet wurde, ist die Lieferung durch das Autohaus NameAutofirma zu Recht als innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich sowie als innergemeinschaftlicher Erwerb für Herrn NameBf in Deutschland behandelt worden. Der Umstand, dass Herr NameBf das Fahrzeug von vornherein in Deutschland - und nicht wie vom Finanzamt vertreten in Österreich - verwenden wollte, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: - Herr NameBf hat das Fahrzeug in Deutschland kraftfahrrechtlich angemeldet und dort im Rahmen einer Fahrzeugeinzelbesteuerung einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs erklärt und die deutsche Erwerbssteuer ebenso wie die deutsche Kraftfahrzeugsteuer für die laufende Nutzung ordnungsgemäß abgeführt. Die Zulassung und Abfuhr der in Deutschland anfallenden Steuer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.11.2010, Rs C-84/09, Rs X) als wesentliches Indiz dafür anzusehen, dass das Fahrzeug in Deutschland verwendet werden sollte. Der vom Finanzamt in seiner Bescheidbegründung hervorgehobene Umstand, wonach die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland bereits zwei Tage vor der tatsächlichen Abholung in Österreich erfolgte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Diese Vorgehensweise wurde allein deshalb gewählt, damit Herr NameBf im Zeitpunkt der Abholung bereits über ein gültiges KFZ-Kennzeichen verfügte und das Fahrzeug nach Deutschland transportieren konnte bzw um den mit der Beantragung eines Überstellungskennzeichens verbundenen administrativen Aufwand zu vermeiden. - Das Fahrzeug wurde deshalb beim Autohaus NameAutofirma und nicht bei einem deutschen Autohändler erworben, weil dieses Autohaus Herrn NameBf günstigere Kaufkonditionen sowie eine kürzere Lieferzeit anbieten konnte. - Das Fahrzeug wurde in Deutschland am Nebenwohnsitz garagiert und von dort aus fast auschließlich für Fahrten in Deutschland und in andere EU-Mitgliedstatten (sowie in Einzelfällen auch für Fahrten in Österreich) verwendet. - Herr NameBf hat bereits das Vorgängerfahrzeug (Automarke2) über den Zeitraum von April 2003 bis Anfang 2007 in Deutschland dauerhaft verwendet bzw garagiert. Der Umstand, dass dieses Vorgängerfahrzeug durch das gegenständliche Fahrzeug (Automarke1) ersetzt werden sollte, spricht ebenfalls dafür, dass auch bezüglich des gegenständlichen Fahrzeugs von vornherein eine Verwendung in Deutschland getätigt wurde." Vorweg wird festgestellt, dass die Ausführungen der Beschwerde führenden Partei betreffend das Vorgängerfahrzeug in diesem Beschwerdefall nichts zur Lösung des Falles beitragen können. Richtig ist, dass die vom Bf vorgelegten Unterlagen als Indizien für einen umsatzsteuerlichen Standort des Fahrzeuges in Deutschland gewertet werden können. Wichtiges Indiz auf die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht wäre die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs in den Jahren 2007 und 2008 gibt es keine zweckdienlichen Nachweise. Für die Beurteilung ist die Gesamtbetrachtung der angeführten objektiven Umstände maßgebend. Die vorgelegte Bestätigung des NameBekannterBf und die in Deutschland durchgeführte Fahrzeugeinzelbesteuerung sowie die Mitteilung, dass der Bf überdies einen Automarke zur Verfügung hatte, können bei Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht als ausreichend dafür eingestuft werden, dass als Ort der Endverwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Deutschland (Ort3) angesehen werden kann. Haupwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf war zum Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeugs unbestritten an der Adresse in WohnortBf in Österreich. Der Bf betrieb auch sein Einzelunternehmen in Österreich. Die deutsche Steuernummer betraf nicht, wie von ihm angegeben, einen ruhend gemeldeten Betrieb, sondern lediglich die Fahrzeugeinzelbesteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Was die deutsche Adresse bei dem Bekannten NameBekannterBf anbelangt, ist über das Mietverhältnis im Einzelnen nichts bekannt, auch wurde nicht einmal vorgebracht, dass der Bf dort einen Wohnsitz innehatte, der tatsächlich durch Einrichtung, Größe und Ausstattung zum Wohnen geeignet war. Anlässlich seiner Niederschrift von einem Büro gesprochen, aber auch in dieser Hinsicht kein konkretes Vorbringen erstattet. Auch hinsichtlich etwaiger Aufenthalte an der deutschen Adresse wurde nicht einmal ein konkretes Vorbringen erstattet. Ob das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nach der Abholung beim Händler überhaupt je nach Deutschland gebracht worden ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn aber das Kfz zunächst nach Deutschland gebracht worden wäre, ist dies für die aufgezeigte Würdigung der Gesamtumstände nicht ausschlaggebend. Im Hinblick auf die dargelegten objektiven Umstände im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung beim Autohändler) des streitgegenständlichen Kfz geht das BFG davon aus, dass beabsichtigt war, dass die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeugs in Österreich stattfinden wird.     Rechtslage und Erwägungen: Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z. 2 genannten Personen (ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt) gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. Art. 1 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994: Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 besagt: "Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldert der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten." Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 definiert den Begriff des Fahrzeugs, Art. 1 Abs. 9 leg.cit. regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug als neu gilt. Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Verwendung befindet.   Liegt nach den vom EuGH und VwGH aufgestellten Kriterien der Ort des Endverbrauches eines Fahrzeuges und somit dessen umsatzsteuerlicher Standort im Inland, kann die Lieferung dieses Fahrzeuges durch einen inländischen Händler keine innergemeinschaftliche Lieferung sein. Es liegt eine steuerpflichtige Inlandslieferung vor. Dafür schuldet entweder der Lieferer Umsatzsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 oder dem Abnehmer ist Umsatzsteuer nach Art. 7 Abs. 4 der BMR zum UStG 1994 vorzuschreiben (bei Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregel beim Lieferer). (UFS, Stammrechtssatz 1 zu RV/1147-L/10)   In seinem Erkenntnis VwGH 26.01.2012, 2009/15/0177 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt: Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, darüber entschieden, ob die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb von der Einhaltung einer bestimmten Frist (Beförderung des Gegenstandes vom Liefermitgliedstaat nach dem Bestimmungsmitgliedstaat) abhänge und auf welchen Zeitpunkt dabei für die Beurteilung abzustellen sei, ob ein Fahrzeug (im dort zu beurteilenden Fall: ein Segelboot) als "neu" zu beurteilen sei. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil auch Ausführungen zur Frage getätigt, welcher Ort als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs anzusehen ist: " ... Um unter diesen Bedingungen einen Umsatz als innergemeinschaftlichen Erwerb einstufen zu können, ist es erforderlich, eine umfassende Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände vorzunehmen, die für die Feststellung maßgebend sind, ob der erworbene Gegenstand das Gebiet des Liefermitgliedstaats tatsächlich verlassen hat und, wenn ja, in welchem Mitgliedstaat sein Endverbrauch stattfinden wird. Wie die Generalanwältin hierzu in Nr. 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gehören zu den Umständen, denen eine gewisse Bedeutung zukommen kann, neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands u.a. der Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält. Im speziellen Fall des Erwerbs eines Segelboots, wie er im Ausgangsverfahren beabsichtigt ist, können sich auch der Flaggenmitgliedstaat und der Ort als maßgebend erweisen, an dem das Segelboot seinen gewöhnlichen Liege- oder Ankerplatz hat sowie der Ort, an dem es über Winter untergebracht ist. Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (…). Dies ist erst recht in dem Fall erforderlich, in dem der Erwerber die Befugnis, über den in Rede stehenden Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Liefermitgliedstaat erlangt und sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern. ... Ausschlaggebend ist nämlich, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird. Seine Verwendung während des Transports, selbst zu Freizeitzwecken, stellt im Verhältnis zur allgemeinen Lebensdauer eines Fahrzeugs insoweit nur eine völlig untergeordnete Zeitspanne dar." Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn 22 des Urteils C-84/09). Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen (Rn 24). Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f). Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird.     Zulässigkeit einer Revision   Art. 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben sind. Die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt einheitliche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf. Von dieser Rechtssprechung wurde im Erkenntnis nicht abgewichen.     Salzburg-Aigen, am 27. Juni 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100269/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100269.2012
Stammnummer
124027
Gültig
27.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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