Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0057-F/08
Wiederaufnahme des Verfahrens - Hervorkommen neuer Tatsachen im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-F/08vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des A und der J F, Gde S, W 21, vertreten durch die Dkfm. Erwin
Baldauf & Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 6600 Reutte,
Innsbrucker Straße 8, vom 3. Oktober 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Landeck Reutte vom 29. August 2007 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, hinsichtlich die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.), eine
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, erzielte im Berufungsjahr 2003
aus dem Betrieb des Restaurants
"B"
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1
EStG 1988.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2003
erklärte die steuerliche Vertretung der Bw. dem Finanzamt gegenüber
ua., dass die Bw. mit Wirkung 31. März 2003 ihren Betrieb an den
Sohn R F und dessen Gattin C unentgeltlich übergeben wird.
In der gemäß
§ 150 BAO bei der
Bw. stattgefundenen Außenprüfung betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte sowie Umsatzsteuer für das
Jahr 2003 wurde von Seiten der Betriebsprüfung im diesbezüglichen
Betriebsprüfungsbericht (Tz 1
"Entnahme Gebäude") ua.
ausgeführt, dass das Gebäude
"Restaurant
B" im Zuge der Übergabe des
Betriebes nicht an die Betriebsnachfolger übergeben worden, sondern im
Eigentum von Ing. A und J F geblieben sei. Dementsprechend sei zum
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, das sei der 31. März 2003, eine
Entnahme des Gebäudes in das Privatvermögen zu unterstellen. Nach
Gegenüberstellung des errechneten (Gebäude-)Ertragswertes in Höhe
von 295.000,00 € (auf die Ermittlung dieses Ertragswertes durch die
Betriebsprüfung wird an dieser Stelle verwiesen) mit dem Buchwert des
Gebäudes von 105.058,29 € sei der steuerpflichtige
Betriebsaufgabegewinn mit 189.941,71 € anzusetzen.
Das Finanzamt Feldkirch nahm mit Bescheid vom 29.
August 2007 das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ einen neuen Feststellungsbescheid 2003 (datiert mit 29.
August 2007). Dabei begründete das Finanzamt diese Wiederaufnahme wie
folgt: "Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2007 erhob die Bw.
gegen den obgenannten Wiederaufnahmebescheid Berufung und beantragte die
Endgültigerklärung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO der erklärten
Einkünfte 2003 ohne Berücksichtigung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung. Begründend verwies die steuerliche
Vertretung der Bw. dabei auf ihre ausführlichen Begründungen in der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 des Gesellschafters
Ing. A F in selber Angelegenheit vom 11. September 2007.
Nachdem die Bw. schließlich mit
Mängelbehebungsauftrag aufgefordert wurde, eine Berufungsbegründung
hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nachzureichen (vgl. Bescheid vom
11. Oktober 2007), erklärte die steuerliche Vertretung der Bw. mit
Schreiben vom 17. Oktober 2007
Folgendes:
§ 303 Abs. 4 BAO normiere als
Wiederaufnahmevoraussetzungen zum einen in Verbindung mit
§ 303 Abs. 1 lit. a und c BAO Fälle von
falscher Zeugenaussage, Urkundenfälschung oder Vorfragentatbestände.
Diese seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Als weitere
Voraussetzung komme das Neu-Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln in
Frage, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Auch diese
Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil alle steuerrelevanten Umstände in
den Jahresabschlüssen ausreichend offen gelegt worden seien (Verweis auf
§ 119 BAO). Damit fehlten die materiellen Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO. Hinsichtlich des
Feststellungsverfahrens gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2003 würden die Begründungen gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung wie folgt wiederholt: 1) Eine Ertragswertberechnung
als Pauschalableitung eines Pachtentgeltes aus den durchschnittlich erzielten
Erlösen der letzten fünf Jahre widerspreche allen bekannten Verfahren
der Liegenschaftsbewertung. 2) Bei nachweislich durchgehender
Verlusterzielung könne der Ertragswert als einzig relevante Komponente der
Verkehrswertermittlung nur Null sein. 3) Pachtentgelte seitens Dritter
seien nur denkbar bei Nachweis von Gewinnen; dies umso mehr bei bisheriger
Führung als Familienbetrieb. 4) Eine alternative Verwertung sei
wegen exorbitant hoher Umbaukosten undenkbar. 5) Der
Kapitalisierungszinssatz betrage bei Gastronomieimmobilien mindestens 8%; im
Regelfall 10%; 5% seien nicht heran zu ziehen. 6) Die wirtschaftliche
Restnutzungsdauer betrage maximal 20 bis 25 Jahre, nicht aber
50 Jahre. 7) Bei der Ertragswertberechnung fehle der Abzug von
Erhaltungskosten und von Miet-/Pachtausfallswagnissen.
Nach Erlassung der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
5. Dezember 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich die Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2003, auf deren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird,
stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im
Vorlageantrag vom 10. Dezember 2007 brachte die steuerliche Vertretung
der Bw. ergänzend vor, dass das Einkommensteuerrecht von der so genannten
wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Verweis auf § 21 BAO)
dominiert sei. Die Angaben der steuerlichen Vertretung seien sehr wohl
vollständig gewesen, zumal die Familie F von ihrem Vorsatz, alle Aktiva und
Passiva ihrem Sohn R und dessen Gattin zu übertragen, nie abgegangen
sei. R und C F hätten den übergebenen Betrieb in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise stets ohne jegliche Einschränkungen
seitens der grundbücherlichen Eigentümer Ing. A und J F
führen können. Die zu jedem Zeitpunkt aufrechte Absicht der
grundbücherlichen Eigentumsübertragung sei nur aus einem einzigen
Grund nicht vollzogen worden, nämlich dass sich keine Bank gefunden habe,
die bereit gewesen sei, die exorbitant hohen Gebühren und Kosten
(Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr des Bezirksgerichtes,
Rechtsgeschäfts- und Pfandrechtsgebühren) zu finanzieren. Von
Seiten der steuerlichen Vertretung der Bw. sei nie erklärt worden, dass die
Übertragung des Betriebsgrundstückes bereits erfolgt sei. Die
amtswegige Feststellung der Nichtvollständigkeit der
Abgabenerklärungen gehe insofern ins Leere, als bekanntlich jede
Grundstückstransaktion in Österreich zwingend einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bedürfe. Auch fielen
bei jeder Unternehmensübertragung (wie zuvor erwähnt worden sei) teils
sehr hohe Transaktionskosten an, die in den Abschlüssen auch entsprechend
offen zu legen seien, sofern nicht Befreiungsbestimmungen des
Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) greifen würden. Das
NEUFÖG-Formular sei ebenfalls dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, um
überhaupt in den Genuss entsprechender Befreiungen zu gelangen. Der
Gesetzgeber habe somit in mehrfacher Hinsicht dafür gesorgt, dass
Grundstücksübertragungen keinesfalls ohne Kenntnisnahme seitens des
Fiskus erfolgen könnten. Es sei somit gar nicht notwendig gewesen,
dass sich die Finanz die in Rede stehenden Kenntnisse erst beschaffen habe
müssen; sie könnten vielmehr per Knopfdruck abgerufen
werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei damit nicht zu Recht erfolgt, weil
keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels wird auf Seite 37 der im Internet abrufbaren
Geschäftsverteilung
(http://ufs.bmf.gv.at/Geschftsverteilung/20080101_GV.pdf) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 307 Abs. 1 BAO normiert, dass
mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist.
Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend voraus,
dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung angefochten
werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei verschiedene
Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer Berufung
zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt - der
Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine "verfahrensrechtliche Einheit";
vgl. VwGH 3.12.1986, 85/13/0162; VwGH 15.3.1988,
87/14/0073).
Im konkreten Fall ist unstrittig, dass sich die
gegenständliche Berufung nur gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden
Bescheid richtet.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz (§ 303 Abs. 4 BAO) erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die
Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen
Wiederaufnahmegründe zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über
die Wiederaufnahme zuständige Behörde.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand) und lit. c
(Vorfragentatbestand) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte (lit. b; Neuerungstatbestand). Die
Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes
Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz
erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die
Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
"Tatsachen" im
Sinne der obigen Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine
Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer
fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche
Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage
nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 7 ff zu
§ 303 BAO).
Das "Hervorkommen"
neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der
zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen,
dh. die Beurteilung hat verfahrens-, perioden- und personenbezogen zu erfolgen.
Es ist somit nicht maßgeblich, ob der Abgabenbehörde als
Gesamtorganisation die relevanten Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben
wurden, sondern ob sie dem jeweiligen Bescheid erlassenden Organ im jeweiligen
Verfahren lt. Aktenlage bekannt waren, denn nur dann hat dieses die
Möglichkeit, einen rechtsrichtigen Bescheid zu erlassen. Daher können
zB Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfers für die
Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 14 zu § 303 BAO und die dort zitierte
VwGH-Judikatur).
Für die amtswegige Wiederaufnahme ist es
unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder
unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind, dh. dass auch ein
behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden
Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen
nicht ausschließt
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 16 zu § 303 BAO). Dem Verschulden der
Behörde kommt Bedeutung im Rahmen der Ermessensübung zu, somit im
Bereich der Abwägung zwischen Zweckmäßigkeit und Billigkeit bzw.
zwischen dem öffentlichen Anliegen an der Einbringung der Abgaben sowie den
berechtigten Interessen der Partei.
Eine Wiederaufnahme kann nur auf Tatsachen gestützt
werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also
bisher noch keine Kenntnis hatte. Es sind dann keine Tatsachen neu
hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (zB VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016; VwGH 9.7.1997,
96/13/0185; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004,
2001/13/0135; VwGH 6.7.2006, 2003/15/0016). Eine nachträglich anders
geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt - wie bereits oben dargelegt - den
behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl.
Ritz3, a.a.O.,
Tz 9 f zu § 303 BAO).
Ob die Kenntnis einer Tatsache der Behörde im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuzurechnen ist, ist an Hand des
Bescheidinhaltes unter besonderer Berücksichtigung der
Bescheidbegründung und der dazugehörigen Steuerakten zu ermitteln. Es
geht also nicht primär um den individuellen, subjektiven Wissensstand einer
konkreten Person, sondern vielmehr um die Zurechnung einer solchen Kenntnis auf
Grund der objektiven Umstände. Bloß zu vermutende Tatsachen stellen -
gerade bei fehlenden Angaben des Abgabepflichtigen in der Steuererklärung -
keine der Abgabenbehörde bekannte Tatsachen dar. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem
Finanzamt erst nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht
wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte (vgl. dazu
zB VwGH 5.4.1989, 88/13/0052; VwGH 23.11.1992, 92/15/0095).
Die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen
Einheit auf einen anderen stellt weder eine Betriebsaufgabe noch eine
Betriebsveräußerung im Sinne des § 24 EStG 1988 dar
und zwingt daher den bisherigen Betriebsinhaber nicht zur Auflösung und
Versteuerung der stillen Reserven. Es liegt ein Fall der
Buchwertfortführung gemäß
§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988 vor. Eine
Betriebsaufgabe liegt hingegen dann vor, wenn die wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber
veräußert und/oder in das Privatvermögen des bisherigen
Betriebsinhabers überführt werden. Der Tatbestand der Betriebsaufgabe
erfordert somit, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem
einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in einem Zuge mit der Aufgabe der
betrieblichen Tätigkeit an verschiedene Erwerber entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen oder in das Privatvermögen übernommen
oder in einem teilweise übertragen und teilweise in das Privatvermögen
übernommen werden (VwGH 28.2.1978, 2666/77; VwGH 19.9.1995,
91/14/0222; vgl. auch
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 122 ff zu § 24
EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Tz 3 und Tz 31 zu § 24 EStG 1988). Wesentliche
Grundlagen eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung
des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht
für die Betriebsführung besitzen. Es muss sich um
Wirtschaftsgüter handeln, bei denen es aus der Sicht des Betriebes
wirtschaftlich einen deutlichen Unterschied macht, ob sie vorhanden sind und dem
Betrieb dienen oder nicht, wenn sie also geradezu gemessen an der Art, der
Struktur und dem Umfang des fortzuführenden Betriebes unentbehrlich sind.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gasthauses bzw. Restaurants, einer
ortsgebundenen Tätigkeit, zählen regelmäßig die
örtlichen Anlagen (Grundstücke, Gebäude, Mieträume), die die
Ausübung der betrieblichen Tätigkeit und deren Entfaltung in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang ermöglichen (siehe
Doralt4, a.a.O.,
Tz 34 zu § 24 EStG 1988; vgl. auch
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122; VwGH 19.9.1995, 95/14/0165). Nach
der Verwaltungspraxis und Lehre kann das Betriebsgrundstück (Grund und
Boden sowie Gebäude) trotz Zurückbehaltung des zivilrechtlichen
Eigentums zu Buchwerten ins wirtschaftliche Eigentum des Übernehmers
übergehen, wenn zugunsten des Übernehmers ein Veräußerungs-
und Belastungsverbot festgelegt ist, die Nutzenziehung und Lastentragung durch
den Übernehmer im Rahmen des übernommenen Betriebes erfolgt und wenn
vereinbart wird, dass das zivilrechtliche Eigentum spätestens mit dem Tod
des Übergebers auf den Betriebsübernehmer übertragen wird oder
der (zivilrechtliche) Eigentümer sich verpflichtet, einer
grundbücherlichen Belastung mit Verbindlichkeiten des
Betriebsübernehmers jederzeit zuzustimmen (vgl. EStR 2000,
Rz 5570; siehe auch
Doralt4, a.a.O.,
Tz 29 zu § 24 EStG 1988).
Das Finanzamt stützte die strittige Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens 2003 auf folgende Überlegungen: Im Zuge einer
Außenprüfung sei festgestellt worden, dass das Gebäude
"Restaurant
B" im Zuge der Übergabe des
Betriebes nicht an die Betriebsnachfolger übergeben worden, sondern im
Eigentum von Ing. A und J F geblieben sei. Dementsprechend sei zum
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, das sei der 31. März 2003, eine
Entnahme des Gebäudes in das Privatvermögen zu unterstellen. Nach
Gegenüberstellung des errechneten (Gebäude-)Ertragswertes in Höhe
von 295.000,00 € (auf die Ermittlung dieses Ertragswertes durch die
Betriebsprüfung wird an dieser Stelle verwiesen) mit dem Buchwert des
Gebäudes von 105.058,29 € sei ein steuerpflichtiger
Betriebsaufgabegewinn von 189.941,71 € anzusetzen. Diese
Sachverhaltselemente waren bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
(25. November 2004) existent, gelangten aber dem Finanzamt
(Veranlagungsreferat, Team) erst im Zuge der gegenständlichen
Außenprüfung im Jahre 2007 zur Kenntnis. Mit Schreiben
vom 7. März 2003 (eingelangt am 10. März 2003)
erklärte die steuerliche Vertretung der Bw. dem Finanzamt
(Veranlagungsreferat), dass die Bw. ihren Betrieb
"Restaurant
B" mit Wirkung
31. März 2003 an R und C F unentgeltlich übergeben habe und
war daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Zeitpunkt der
Erlassung des (gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen) Erstbescheides vom 25. November 2004 vom Finanzamt zu
Recht davon auszugehen, das auch die im notwendigen Betriebsvermögen
befindliche Liegenschaft zum 31. März 2003 im Rahmen dieser Schenkung
an R und C F übergegangen ist. Es ergaben sich lt. Aktenlage keinerlei
Hinweise dafür, dass dem Finanzamt L Re (Veranlagungsreferat) der hier
maßgebliche Sachverhalt, nämlich das Zurückbehalten bzw. die
Überführung der gegenständlichen Liegenschaft ins
Privatvermögen von Ing. A und J F, schon bei Erlassen des
Erstbescheides bekannt gewesen sein musste.
Die rechtzeitige Kenntnis der bereits im Zeitpunkt der
(Erst-)Bescheiderlassung existenten, allerdings erst im Rahmen der
Außenprüfung hervorgekommenen, entscheidungswesentlichen Tatsachen
(nova reperta) hätte die Bescheid erlassene Behörde
möglicherweise dazu veranlasst, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
zu erlassen; entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen ist durch die
Übernahme der gegenständlichen Liegenschaft - als wesentliche
Betriebsgrundlage - in das Privatvermögen von Ing. A und J F von einer
Betriebsaufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 auszugehen; noch
nicht versteuerte stille Reserven sind daher aufzulösen und werden
gewinnwirksam.
Wenn die steuerliche Vertretung der Bw. ihre
Berufungsbegründung darauf zu stützen versucht, dass R und C F zwar
nicht das zivilrechtliche, hingegen aber das wirtschaftliche Eigentum (als
Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise) an der gegenständliche
Liegenschaft mit Wirkung 31. März 2003 übertragen wurde, so ist
dem zu entgegnen, dass einerseits wirtschaftlicher Eigentümer idR auch der
zivilrechtliche Eigentümer ist und bloße Verwaltungs- und
Nutzungsrechte, wie zB Fruchtgenuss, idR kein wirtschaftliches Eigentum
begründen (vgl. dazu
Ritz3, a.a.O.,
Tzen 3, 9 zu § 24 BAO und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Andererseits bestanden bzw. bestehen für eine Übertragung der
gegenständlichen Liegenschaft ins wirtschaftliche Eigentum von R und C F -
gerade auch im Sinne der oben dargestellten Verwaltungspraxis und Lehre -
keinerlei Anhaltspunkte.
Nachdem - wie bereits oben dargelegt - für die
Beurteilung des Hervorkommens von Tatsachen allein der Wissensstand des
Finanzamtes über die Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode
(verfahrens-, perioden- und personenbezogen) maßgebend ist und auch ein
Verschulden der Behörde, die Tatsachen vor Bescheiderlassung nicht
ausreichend ermittelt zu haben, einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 Abs. 4 BAO nicht hinderlich wäre, ist
daher zusammenfassend zu sagen, dass die obgenannten im Zuge der
gegenständlichen Außenprüfung erlangten Sachverhaltselemente
eindeutig einen Fall des Neuhervorkommens von Tatsachen, welche zum Zeitpunkt
der jeweiligen Bescheiderlassung bereits existent waren und als
entscheidungswesentliche Sachverhaltelemente seinerzeit zu einem anders
lautenden Bescheid geführt hätten bzw. den Spruch eines neuen
Sachbescheides zu beeinflussen geeignet gewesen wären (siehe dazu
Ritz3, a.a.O.,
Tz 24 zu § 303 BAO; Stoll, BAO, Kommentar, Seite 2917),
darstellen. Dem Finanzamt war in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt keineswegs so vollständig bekannt, dass es schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat das
Finanzamt bei der Entscheidung
über die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes
ausgeübt. Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ziel der amtswegigen Wiederaufnahme ist ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug
einzuräumen. Im konkreten Fall hätte es dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in grober Weise widerstrebt,
wäre keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden. Im Hinblick
auf die Verschuldensfrage war zu berücksichtigen, dass es auch an der Bw.
gelegen wäre, entsprechende konkrete Angaben betreffend die
Überführung der gegenständlichen Liegenschaft ins
Privatvermögen der bisherigen Betriebsinhaber vorzunehmen. Die
Ermessensmaßnahme liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und rechtfertigt - gerade auch
in Anbetracht der keineswegs bloß geringfügigen steuerlichen Folgen -
die Beseitigung der Rechtskraft.
Es war somit nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt das
Feststellungsverfahren 2003 wieder aufnahm und damit im Rahmen der
Ermessensübung der Zweckmäßigkeit Vorrang gegenüber der
Billigkeit einräumte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 26. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Z 9 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-F/08
- Stammnummer
- 33840
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF