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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2011-W/03

Abweichendes Wirtschaftsjahr, Sonderbetriebsvermögen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2011-W/03vom 27.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ist somit ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen - eine anders lautende Entscheidung erfolgt wäre (Ritz, a.a.O. § 303, Tz 10). Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990, 90/16/0155,0165. Selbst in Fällen, in denen in abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht bestand, wenn also bloß vermutet wird, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist, ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, bedeutet der spätere Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht, aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesenen erfassten Sachverhaltes eine Neuerung iSd § 303 Abs. 4 BAO. Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund. Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also allenfalls der Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung treffen würde, ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat (vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN). Die Verfügung der Wiederaufnahme steht im Ermessen, mit dem Ziel eines insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz, aaO, Tz. 37 zu § 303). Wiederaufnahme betreffend Einkünftefeststellung 1998: Der Prüfbericht enthält bisher nicht bekannte Tatsachen betreffend die Liegenschaft Adr.neu , bzw. wurde der Sachverhalt iZm der Behandlung dieser Liegenschaft als Sonderbetriebsvermögen (insbesondere bezüglich der Vorgangsweise hinsichtlich Kauf, Aufwendungen, Gutachtenerstellung und Entnahme) erst im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung vollständig bekannt. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ging die Veranlagungsstelle entsprechend der Abgabenerklärung von einer betrieblichen Nutzung der Liegenschaft aus, zumal gegenüber der bescheiderlassenen Stelle keine Bezug nehmenden Unterlagen (Anbot, Kaufvertrag, Gutachten etc.) hinsichtlich der mit der Liegenschaft zusammenhängenden Vorgänge vorgelegt wurden. Ebenso wurden die Umstände und Beweggründe für die nunmehrige Privatnutzung wie insgesamt eine vollständige Sachverhaltsdarstellung erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt gegegeben. Es handelt sich somit um Tatsachen i. S. d. § 303 Abs. 4 BAO, welche das Finanzamt jedenfalls zur Wiederaufnahme berechtigen. Dass die Bewertungsstelle im Jahr 1999 über die Vorgangsweise bezüglich dieser Liegenschaft Kenntnis erlangte bzw. in einem Schreiben vom 11.1.1999 darüber informiert wurde, dass die Errichtung eines Einfamilienhauses (welches als Hauptwohnsitz der beiden Mitbesitzer Dr.X und EhegattinY dienen sollte) geplant sei, hindert die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich (allein) entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. So hat der Gerichtshof etwa im Erkenntnis vom 24.6.2003, Zl 99/14/0015, ausgesprochen, dass es nicht genügt, wenn der maßgebliche Sachverhalt allenfalls "zum Informationsgut der gesetzlich eingerichteten, in ihrer organisatorischen Gesamtheit wirkenden Behörde gehört". Dass der abgabenfestsetzenden Stelle (Veranlagungsstellle) sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt waren, wird aber vom Bw. weder in der Berufung noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung behauptet. Hinsichtlich der Einkünftefeststellung für das Jahr 1998 ist aber auch insofern von einer neuen Tatsache auszugehen, als (erst) im Zuge der Betriebsprüfung die Ermittlung des Gewinnes für den Zeitraum 1.7.1998-31.12.1998 übergeben wurde (siehe Tz 20 des BP-Berichtes, auf welche u.a. zur Begründung der Wiederaufnahme verwiesen wurde). Somit waren diese in Tz 20 des Prüfungsberichtes dargestellten Einkünfte im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides dem Finanzamt nicht bekannt und wurde daher dem angefochtenen Bescheid insoweit ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt. Nach der Judikatur des VwGH ist aber für die Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH vom 29.9.2004, 2001/13/0135 u.v.a.). Wären dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Einkünfte bekannt gewesen, hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 1998 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. Denn die Einkünftefeststellung für das Kalenderjahr 1998 erfolgte auf Grund der von der Bw. abgegebenen Feststellungserklärung, wobei die Erklärung für das Wirtschaftsjahr 1998 die vom 1.7.1997 - 30.6.1998 erzielten Einkünfte enthielt. Die für den Zeitraum 1.7.1998 - 31.12.1998 ermittelten Einkünfte wurden von der Bw. weder im Zuge der Abgabe der Erklärungen für das Jahre 1998 noch für das Jahr 1999 bekannt gegeben. Erst als im Zuge der die Jahre 1997 bis 1999 betreffenden BP festgestellt wurde, dass die Einkünfte des zweiten Halbjahres 1998 nicht erklärt worden waren, erfolgte deren (ziffernmäßige) Bekanntgabe durch die Bw. Dabei handelt es sich zweifelsohne um das Hervorkommen von Tatsachen, da erst durch die Kenntnis der bisher nicht erklärten Einkünfte die Möglichkeit geschaffen wurde, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält. Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH 14.3.1990, 88/13/0011; zit. in Stoll, a.a.O., 2934 mwN). Im Hinblick darauf, dass die Einkünfte des zweiten Halbjahres 1998 erst im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung bekannt gegeben worden sind, war nach Auffassung des Senates 1 dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der entscheidungswesentliche Sachverhalt insoweit nicht vollständig bekannt und erweist sich demzufolge die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens 1998 auch aus diesem Grunde als gerechtfertigt. Wiederaufnahme betreffend Einkünftefeststellung 1999: Hinsichtlich der Wiederaufnahme betreffend Einkünftefeststellung für das Jahr 1999 ist auszuführen, dass die dem Finanzamt erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt gegebenen Einkünfte für den Zeitraum 1.7.1998 bis 31.12.1998 zwar - wie oben ausführlich dargestellt - eine neue Tatsache und damit einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 BAO darstellen, aber die Kenntnis dieser Tatsache keinen im Spruch anders lautenden Bescheid für das Jahr 1999 herbeigeführt hätte, weil diese Einkünfte im Jahr 1998 zu berücksichtigen sind (siehe unten). Zu prüfen bleibt, ob angesichts des verbleibenden, nicht erklärten Betrages iHv ATS 113.303,00 betreffend Luxustangente für den PKW der Marke M. die Wiederaufnahme des Jahres 1999 zu Recht erfolgte. Dass hinsichtlich der betreffenden Feststellung die Wiederaufnahme dem Grunde nach zu Unrecht erfolgte, wird auch von der Bw. nicht behauptet. In der Berufung wird dazu ausschließlich vorgebracht, dass dieser Wiederaufnahmsgrund im Sinne der Rechtsprechung des VwGH der Höhe nach als geringfügig anzusehen sei, zumal die Hinzurechnung lediglich 0,72% der erklärten Einkünfte betrage und damit unter die 1%-ige Geringfügigkeitsgrenze falle. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung werden amtswegige Wiederaufnahmen in der Regel nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut bzw. relativ) sind. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, z.B. Einkommensteuer dreier Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (Ritz, a.a.O. § 303, Tz 40 und 41 unter Hinweis auf die Rspr des VwGH). Stellt sich die Frage der amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren über Grundlagenbescheide (z.B. einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß §°188 BAO); so werden die steuerlichen Auswirkungen bei den Beteiligten in das Ermessenskalkül miteinzubeziehen sein (Ritz, a.a.O. § 303, Tz 44). Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die erfolgte Hinzurechnung in Höhe von S°113.303,00 absolut gesehen zweifellos nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann (vgl. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044). Dazu kommt, dass iS vorstehender Ausführungen bei der Ermessensentscheidung auch die steuerlichen Auswirkungen dieses Betrages bei den Beteiligten zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den bei den Gesellschaftern Dr.X und EhegattinY anzuwendenden Steuersatz von 50% ergeben sich aus der genannten Hinzurechnung insgesamt steuerliche Auswirkungen iHv ATS 56.651,50. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt bei einer steuerlichen Auswirkung des Wiederaufnahmsgrundes in der genannten Größenordnung keine Geringfügigkeit vor, weshalb die Wiederaufnahme des Einkünftefeststellungsverfahrens 1999 zu Recht verfügt wurde Ad Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1998: 1. Aufwendungen betreffend Liegenschaft Adr.neu Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist zwischen notwendigem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen sowie gewillkürtem Betriebsvermögen zu unterscheiden. Als notwendiges Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter angesehen, die ihrer Wesensart und Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich verwendet werden. Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht der Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen nicht entgegen. Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die ihrer Beschaffenheit nach denkbar sowohl als Privatvermögen oder Betriebsvermögen angesehen werden kann, darf jedoch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 88 nicht angesetzt werden. Nach außen hin tritt der Entschluss, ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen aufzunehmen, durch die Aufnahme in die Buchhaltung in Erscheinung. Das Sonderbetriebsvermögen ist in einer Sonderbilanz des Gesellschafters auszuweisen. Grund und Boden des Anlagevermögens bleibt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 leg.cit. insofern außer Ansatz, dass Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme als auch Teilwertminderungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Entfällt eine Teilwertabschreibung auf bewertungsfähige Wirtschaftsgüter auf bzw. über dem Grund und Boden, somit bebaute Grundstücke (Gebäude usw.), so ist der auf den nackten Grund und Boden entfallende Anteil zu schätzen und auszuscheiden (Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 16.7.1. zu § 4). Zum Sonderbetriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die im (Mit)Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer stehen und dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen und diesem Betrieb auch tatsächlich entgeltlich, unentgeltlich oder auf gesellschaftsrechtlicher Basis dienen. Die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen resultiert daraus, dass Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft dienen, bei den Gesellschaftern, denen letztlich der Gewinnanteil aus der Gesellschaft zuzurechnen ist, zu wirtschaftlichen Vorteilen führen. Sonderbetriebsvermögen sind z.B. Grund und Boden, Gebäude, maschinelle Anlagen, Rechte und dergleichen, die der Mitunternehmer seiner Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich überlässt. Die Art der Verwendung bei der Gesellschaft ist für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen grundsätzlich unmaßgeblich (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 37.1.zu § 23). Eine Anschaffung oder Herstellung im Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut bereits im Zuge dieser Vorgänge der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, andernfalls ist eine Einlage anzunehmen. Dies ist für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen wie auch Übertragung stiller Reserven von Bedeutung. Werden Wirtschaftsgüter aus einem eigenständigen Betrieb eines Gesellschafters z.B. nur kurzfristig in der Personengesellschaft genutzt und anschließend wieder dem eigenständigen Betrieb zugeführt, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Einlage ins Sonderbetriebsvermögen vor. Gleichwohl sind jedoch alle mit dem Grundstück zusammenhängenden laufenden Einnahmen und Ausgaben (inkl. Afa) in der betrieblichen Sphäre der Gesellschaft zu erfassen (Quantschnigg-Schuch, aaO., Tz 37.4 zu § 23; VwGH 27.4.77, 936/76). Für die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen muss das Wirtschaftsgut der Gesellschaft somit auf Dauer zur Verfügung gestellt sein, vorübergehend der Gesellschaft überlassene Wirtschaftsgüter gehören nicht zum Sonderbetriebsvermögen (Doralt, ESt-Komm., Std. 2006, Tz 253 zu § 23). Ein von einem Steuerberater angeschafftes Gebäude, das für die erklärte Absicht, darin künftige Personalwohnungen und Büroräume unterzubringen, wegen seines schlechten Bauzustandes ungeeignet ist, gehört nicht zum notwendigem Betriebsvermögen, weil es nicht objektiv geeignet ist, dem behaupteten Zweck zu dienen (VwGH 19.11.1979, 1378, 1431/78). Strittig ist im vorliegenden Fall die Nichtanerkennung der Aufwendungen, Absetzung für Abnutzung und Teilwertabschreibung für die Liegenschaft Adr.neu im Wirtschaftsjahr 1997/1998. Nach Ansicht der BP ist die Aufnahme des Gebäudes in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wegen der nicht erfolgten betrieblichen Nutzung nicht zulässig, weil noch im selben Gewinnermittlungszeitraum die Absichtserklärung zur betrieblichen Nutzung aufgegeben worden sei. Lt. Ansicht der Bw. hätte das Gebäude auf Grund der Erweiterung des Klientenstocks als auch des Mitarbeiterstandes für Kanzleizwecke bzw. zur weiteren Vermietung verwendet werden sollen und hätte erst ein Gutachten vom 15. Juni 1998 den tatsächlich schlechten bzw. nicht sanierbaren Zustand des Gebäudes gezeigt. Dazu ist festzustellen, dass eine Liegenschaft bzw. ein Gebäude grundsätzlich nicht nur zur betrieblichen Verwendung geeignet ist. Die streitgegenständliche Liegenschaft inkl. Gebäude auf dem Nebengrundstück des Privatwohnhauses der beiden Gesellschafter der Bw. kann auch als private Vermögensanlage dienen. Bei einem nicht benutzbaren Gebäude wie im vorliegenden Fall stellt sich zudem die Frage, ob dieses zum notwendigen (Sonder)Betriebsvermögen gehört. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören diese bei nur vorübergehender Nutzung durch die Gesellschaft nicht zum Sonderbetriebsvermögen (VwGH 27.4.1977, 936/76), bzw. ist in Bezug auf notwendiges Sonderbetriebsvermögen im Zweifel die Absicht des Betriebsinhabers entscheidend (VwGH 11.10.1957, Zl 1176/54). Wird das Grundstück nicht betrieblich verwendet, könnte nur gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters vorliegen (VwGH 21.12.1993, 89/14/0186). Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen stößt jedoch nach herrschender Lehre ebenso insoweit auch auf Bedenken, als es dem Betrieb der Gesellschaft nicht dient (Doralt/Ruppe, I. Aufgl., Tz 542). Laut Kaufvertrag vom 14.10.1997 wurde die gg. Liegenschaft von Dr.X zu 4/5 und von EhegattinY zu 1/5 "als Gesellschafter der Dr.F. und Dr.X Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-OHG erworben". Es handelt sich somit um ein Wirtschaftsgut, das zivilrechtlich im Privatvermögen der Gesellschafter erworben wurde. Erst die weiteren Schritte bezüglich Vermessung der Liegenschaft mit 2. Februar 1998 und die dadurch entstandenen Aufwendungen im Frühjahr des Jahres 1998 wurden von der Bw. übernommen und im Rahmen der Gewinnermittlung der Bw. geltend gemacht, weiters hat die Bw. in der Folge ein Gutachten vom 15. Juni 1998 erstellen lassen und eine Abwertung bzw. Teilabschreibung des Gebäudes vorgenommen. Dass die Liegenschaft von den Gesellschaftern Dr.X und EhegattinY - im Gegensatz zu anderen im Privatbesitz befindlichen Immobilien der Ehegatten - entsprechend deren Gesellschaftsanteilen erworben wurde und dass im Falle des Erwerbes der Liegenschaft durch die Bw. das Eigenkapital enorm gestiegen und der Erwerbspreis für neu eintretende Gesellschafter zu hoch gewesen wäre, spricht nach Ansicht des Berufungssenates nicht zwingend für einen beabsichtigten Erwerb als Sonderbetriebsvermögen. Dazu kommt, dass die anlässlich der Bevollmächtigung der Architekten DI.B. und DI.C. durch die Ehegatten im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau des Gebäudes im Betreff gewählte Bezeichnung "Villenbau" (siehe Vollmachtserteilung vom 3.11.1997) nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unbedingt auf eine geplante betriebliche Nutzung (als Bürogebäude) hindeutet, sondern eher auf eine private Nutzung (zu Wohnzwecken) schließen lässt. Auch der Umstand, dass trotz der seit 1994/1995 gegebenen massiven bzw. "akuten" Platzprobleme der Kanzlei (siehe Ausführungen in der Berufung und in der Berufungserhandlung) die sehr lange währende Verhandlungen hinsichtlich des Objektes in der Adr.neu in Kauf genommen wurden, ist für den Berufungssenat trotz der in der Berufungsverhandlung näher dargelegten schwierigen (betriebswirtschaftlichen) Entscheidungsfindung nur sehr schwer nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Kaufverhandlungen länger als ein Jahr gedauert haben (obwohl die Kanzlei zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem "aus allen Nähten platzte") lässt auch ein privates Interesse an der gg. Liegenschaft vermuten. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die in Rede stehende Liegenschaft ausschließlich in der Absicht, diese betrieblich zu nutzen, erworben wurde, so hat dennoch eine tatsächliche betriebliche Nutzung nicht stattgefunden. Tatsache ist vielmehr, dass die Liegenschaft nie dem Betrieb der Bw. gedient hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt zudem ein "Vorsorgekauf" einer Liegenschaft für eine erhoffte zukünftige weitere Expansion und die Einrichtung der eigenen Steuerberatungskanzlei nicht die Behandlung eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen. Die bloß eventuelle Absicht die Liegenschaft für eine zukünftige Tätigkeit der Bw. zu nutzen, macht diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Dem Vorbringen, es habe die Absicht bestanden, die Liegenschaft als Bürogebäude zu verwenden, diese Absicht sei jedoch aus den näher dargelegten Gründen niemals verwirklicht worden, wird entgegengehalten, dass bloß innere, nicht in der Außenwelt zum Ausdruck kommende Überlegungen für die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht maßgeblich sind. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen, stellt einen inneren Vorgang (Willensentschluss) dar, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass die Absicht besteht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen (vgl das Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 93/14/0217). Vielmehr muss diese Absicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer tatsächlich betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsgutes führen. Der (mündlich erteilte) Auftrag, eine Planung für den Umbau in ein Bürogebäude vorzunehmen, ist ebenso nicht maßgeblich für die Zuordnung zum Betriebsvermögen, weil letztlich ein solcher Umbau niemals zustande gekommen ist. Wie die BP zutreffend ausgeführt hat, ist der Umstand, dass Aufwendungen für die Vermessung und die Durchführung einer Bestandsaufnahme des vorhandenen Objektes sowie für die Durchführung von Erhebungen bei der Baubehörde angefallen sind, noch kein Indiz für eine tatsächliche betriebliche Nutzung. Denn diese Aufwendungen fallen auch bei einem Erwerb im Privatvermögen an. Nach Ansicht des Berufungssenates liegt somit im gegenständlichen Berufungsfall kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen vor, weil die ursprüngliche Absicht, die Liegenschaft als Bürogebäude zu nutzen, nicht verwirklicht wurde. Auch wenn die Absicht, das Grundstück betrieblich zu nutzen, tatsächlich bestanden haben mag, so hätte doch diese Absicht innerhalb eines angemessenenZeitraumes zu einer tatsächlichen betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgutes führen müssen. Eine solche zeitnahe tatsächliche betriebliche Verwendung hat es im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Daran vermögen die im Vorfeld durchgeführten Vermessungsarbeiten bzw. die Bestandserhebung und baubehördlichen Erhebungen ebenso wenig etwas zu ändern wie die dargelegten Gründe, die letztlich dazu geführt haben, dass das Objekt nunmehr zu privaten (Wohn)zwecken verwendet wird. Im Erkenntnis 19.11.1979, Zl 1378, 1431/78 hat der VwGH ausgesprochen, dass ein angeschafftes Gebäude, das für die erklärte Absicht darin Büroräume unterzubringen, wegen seines schlechtes Bauzustandes ungeeignet ist, nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, weil es objektiv nicht geeignet ist, dem behaupteten Zweck zu dienen. Im vorliegenden Fall war nach dem Gutachten des Sachverständigen DI.D ein Umbau in ein Bürogebäude wegen der schlechten Bausubstanz nicht möglich und wurde letztlich der geplante Kanzleibau nicht verwirklicht. Die Bw. hat die Absicht, die Liegenschaft betrieblich zu nutzen, nicht verwirklicht. Die bloß eventuelle Absicht, die Liegenschaft für eine zukünftige Tätigkeit der Bw. zu nutzen, macht diese noch nicht zum (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 2. Abweichendes Wirtschaftsjahr Diesbezüglich geht der erkennende Senat von folgendem Sachverhalt aus: Die in der Rechtsform einer OHG geführte Bw., eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Gewinnermittlung erfolgte im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleiches gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988, Gewinnermittlungszeitraum war das Kalenderjahr. Auf Grund des Bescheides vom 11. Juni 1996 wurde dem Antrag der Bw. auf Änderung des Bilanzstichtages stattgegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Veranlagungszeitraum 1996 das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.1.1996 bis 30.6.1996 umfasst und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni dauern. Demzufolge wurden die Gewinne in den folgenden Jahren auf Grund nachstehender Gewinnermittlungszeiträume erklärt und ermittelt: | 1996: | 1.1.-30.6.1996 | (Rumpfwirtschaftsjahr) | 1997: | 1.7.1996-30.6.1997 | | 1998: | 1.7.1997-30.6.1998 | Auf Basis der Rechtsansicht der (Vor)BP über die Jahre 1994 bis 1996, dass der Übergang auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu Unrecht zuerkannt worden war, erließ das Finanzamt am 9. April 1999 einen (den Bewilligungsbescheid vom 11. Juni 1996 aufhebenden) Bescheid gemäß § 294 BAO. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 2 Abs. 5 EStG 1988 ein abweichendes Wirtschaftsjahr nur bei Buchführenden Land- und Forstwirten und protokollierten Gewerbetreibenden (§ 5) erlaubt ist. Die Bw. legte in der Folge die Steuererklärung und Bilanz betreffend die Einkünfte über den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 vor, die Vorlage einer Steuererklärung und Bilanz betreffend den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1998 erfolgte jedoch nicht. Auf Grund der Feststellungen der nachfolgenden BP über die Jahre 1997 bis 1999, wonach zufolge der (ex nunc wirkenden) Bescheidaufhebung das abweichende Wirtschaftsjahr per 30.6.1999 zum letzten Mal zulässig wäre, wurden dem Veranlagungsjahr 1999 im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens die Einkünfte des (abweichenden) Wirtschaftsjahres 1999 und eines Rumpfwirtschaftsjahres 1.7.1999 - 31.12.1999 zu Grunde gelegt. Nach Ansicht des Berufungssenates ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 ist das Wirtschaftsjahr Gewinnermittlungszeitraum. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5 EStG) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermitteln; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Gemäß § 2 Abs. 6 EStG 1988 umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. das Wirtschaftsjahr bei einem Buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden" auf einen anderen Stichtag umgestellt wird. Gemäß § 2 Abs.7 EStG 1988 ist die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund. Unstrittig ist, dass die im § 2 Abs. 5 EStG 1988 normierten Voraussetzungen für die Einkünfteermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr im vorliegenden Fall nicht vorgelegen sind. Denn die Bw. ist weder ein buchführender Land- und Forstwirt noch ein protokollierter Gewerbetreibender. Der steuerlich maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum der Bw. ist vielmehr das Kalenderjahr. Dennoch hat das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Juni 1996 einer Änderung des Bilanzstichtages zugestimmt. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich daher insoweit von dem Erkenntnis vom 25.11.1999, Zl 99/15/0194, zu Grunde liegenden Sachverhalt, als die Bf. den Gewinn seit Beginn ihrer Tätigkeit nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hat und eine nachträgliche Zustimmung zur Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht erteilt worden ist. Dem Erkenntnis vom 30.10.1996, Zl 94/13/0126, ist zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob das abweichende Wirtschaftsjahr bereits vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung an zu Unrecht in Anspruch genommen wurde; aus diesem ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr eine bescheidmäßige Bewilligung durch das Finanzamt zu Grunde liegt. Der maßgebliche Unterschied zu den vorerwähnten Erkenntnissen des VwGH besteht somit darin, dass seitens des Finanzamtes einem - ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestellten - Antrag der Bw. betreffend Änderung des Bilanzstichtages bescheidmäßig zugestimmt wurde. Dieser (rechtswidrige) Bescheid ist rechtskräftig geworden und im Rechtsbestand verblieben. Aufgabe der Rechtskraftwirkung ist die Endgültigkeit des Abspruches über subjektive materielle Rechte, also die Unumstößlichkeit einer erlangten Rechtsposition sicherzustellen. Aus diesem Gedanken, aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte, des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluss eines Verfahrens hat sich die Rechtskraftlehre entwickelt. Im Vordergrund der Lehre von der materiellen Rechtskraft steht die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal endgültig entschieden ist, sondern dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist (Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, § 92 S. 942f). Aus dem Wesen der Rechtskraft, der auch Bescheide unterliegen, die Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten zum Gegenstand haben, ergibt sich die prinzipielle Unabänderbarkeit auch von Begünstigungsbescheiden. Nur bei Zutreffen der im § 294 BAO erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen können rechtskräftige Bescheide der beschriebenen Art außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens -falls keine andere Verfahrenshandhabe gegeben ist - innerhalb der durch § 302 bestimmten zeitlichen Grenzen aufgehoben oder geändert werden (Stoll, a.a.O. Band 3, § 294 S. 2841). Dementsprechend durfte die Bw. auf Grund des zustimmenden Bescheides vom 11. Juni 1996 auch der Ermittlung der Einkünfte das (abweichende) Wirtschaftsjahr 1.7. bis 30.6. zu Grunde legen, auch wenn diese Zustimmung ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist. Denn mit Bescheiden, die dem Rechtsbestand angehören, sind die (Rechtskraft-) Bescheidwirkungen verbunden, unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (Stoll, a.a.O., Band 1, § 92 S. 943). Auch im Erkenntnis vom 14.4.1961, Zl 2330/60, dem insoweit ein nahezu identer Sachverhalt zu Grunde liegt, hat der VwGH - die Entscheidung tragend - zum Ausdruck gebracht hat, dass sich ein Abgabepflichtiger, dem seitens des FA (zu Unrecht) bewilligt wurde, die Einkünfte bei der Besteuerung nach einem jeweils mit dem 30. April endenden Wirtschaftsjahr auszuweisen, auf eine einmal eingeräumte Bewilligung oder Genehmigung verlassen darf). Auch der BFH hat im Urteil vom 24.11.1988, IV R 252/84, BStBl 1989 II S. 312, die Gewinnermittlung im Rahmen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres als zulässig angesehen, nachdem das Finanzamt auf Antrag genehmigt hat, dass der Gewinn nach dem von der Gesellschaft hiefür vorgesehenen Zeitraum (1.3. - 28.2.) ermittelt wird. Dass die (bestandskräftige) Genehmigung ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, spielt nach Ansicht des Gerichtshofes insoweit keine Rolle. Dem diesbezüglichen Einwand in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung, dass die Existenz des Bescheides vom 11.6.1996 nicht relevant sei, weil dieser nicht die Genehmigung für das abweichende Wirtschaftsjahr beinhalte, sondern nur die Genehmigung zur Umstellung, wird entgegengehalten: Der maßgebliche Bescheid vom 11. Juni 1996 enthält nicht nur die Bewilligung zur Änderung des Bilanzstichtages, sondern es wird darin auch ausgesprochen, dass der Veranlagungszeitraum 1996 das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.1.1996 bis 30.6.1996 umfasst und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni dauern. Dazu kommt, dass die Bewilligung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag naturgemäß die Gewinnermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Folge hat. De facto bedeutet die Umstellung auf einen anderen Abschlussstichtag nichts anderes, als dass der Gewinnermittlungszeitraum in Hinkunft ein anderes Wirtschaftsjahr umfassen wird bzw. umfassen darf. In der herrschenden Literatur wird dazu die Auffassung vertreten, dass unter Umstellung des Wirtschaftsjahres der Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf ein anderes Wirtschaftsjahr (bzw. von oder auf ein Kalenderjahr) zu verstehen ist (Wiesner, Atzmüller, Grabner, Leitner, Wanke, EStG, Anmerkung 59 zu § 2). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere in Anbetracht des konkreten Bescheidabspruches vermag daher auch der Hinweis auf die in diesem Zusammenhang von der Lehre und vom BMF vertretene Rechtsansicht, wonach im Falle des Wegfallens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein abweichendes Wirtschaftsjahr das abweichende Wirtschaftsjahr auch dann nicht mehr weitergeführt werden darf, wenn das Finanzamt dem Übergang auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr zugestimmt hat, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon liegt dieser Rechtsansicht ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde. Der UFS teilt daher die Auffassung des Finanzamtes, wonach die Bw. auf Grund der bescheidmäßig zuerkannten Begünstigung den Gewinn nach dem beantragten abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln durfte. Im Zuge einer im Jahr 1999 stattgefundenen, die Jahre 1994 bis 1996 betreffenden, abgabenbehördlichen Prüfung wurde vom Finanzamt festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr im gg. Fall nicht vorgelegen sind, weshalb in der Folge die Zustimmung des Finanzamtes mittels Bescheides gem. § 294 BAO widerrufen wurde. Gem. § 294 Abs. 1 BAO in der für das Streitjahr gültigen Fassung ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat -soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist Dass der Bescheid vom 11. Juni 1996 auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben herbeigeführt wurde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wird auch vom Finanzamt nicht behauptet. Ebenso haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung der bescheidmäßigen Bewilligung maßgebend waren, nicht nachträglich geändert. Eine Maßnahme nach § 294 BAO setzt aber nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus, sondern nachträgliche Veränderungen im Tatsachenbereich, der für den Bescheid eine wesentliche Grundlage gebildet hat oder die Feststellung der Verletzung von Offenlegungspflichten in Bezug auf die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Tatsachen. Haben sich die tatsächlichen, der Behörde offen gelegten Verhältnisse nicht geändert und waren die Parteiangaben sachlich zutreffend, erlangte aber die Behörde später zu diesen Verhältnissen eine andere Einstellung oder auch eine bessere Einsicht in Zusammenhänge, die bei Ermessensübung zu einer anderen Entscheidung führen können, so sind dies keine Gründe, die eine Änderung oder Zurücknahme nach § 294 BAO rechtfertigen können /Stoll (a.a.O., Band 3, § 294, S. 2841) Da im vorliegenden Fall keine nachträgliche Änderung im Tatsachenbereich erfolgt ist, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 11. Juni 1996 die Voraussetzungen für ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht vorgelegen sind und sich daran auch nichts geändert hat, ist der Bescheid vom 9. April 1999, mit welchem der Bescheid vom 11. Juni 1996 aufgehoben wurde, - wenngleich inhaltlich richtig - verfahrensrechtlich zu Unrecht ergangen. Da jedoch dieser Bescheid weder angefochten noch aufgehoben wurde und im Rechtsbestand verblieben ist, entfaltet er ebenso eine Bindungswirkung wie der Bescheid vom 11. Juni 1996 bis zu dessen Aufhebung. Die Zurücknahme der Zustimmung zum Übergang auf einen anderen Bilanzstichtag bedeutet lt. herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung grundsätzlich, dass wieder auf den Bilanzstichtag vor der Zustimmung übergegangen werden muss und zwar auch dann, wenn ein Übergang auf das Kalenderjahr rückgängig gemacht wird(vgl. Quantschnigg-Schuch, aaO, Tz 64.2 zu § 2). Anders als das Finanzamt vertritt der erkennende Senat jedoch die Ansicht, dass auf Grund des mit 9.4.1999 datierten, rechtskräftigen Bescheides, mit welchem die Genehmigung zur Änderung des Bilanzstichtages aufgehoben wurde, ein Abschlussstichtag zum 30.6.1999 nicht mehr möglich war. Vielmehr durfte die Bw. zufolge der - vor dem Stichtag erfolgten - Bescheidaufhebung per 9.4.1999 ihren Rechnungsabschluss zum Stichtag 30.6. letztmalig für das Jahr 1998 vornehmen, weil die Umstellung zum "nächsten 31.12." (im vorliegenden Fall der 31.12.1999) erfolgen muss. Sohin hätte zufolge der Umstellung auf den Stichtag 31.12. zur Vermeidung eines mehr als zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahres für den Zeitraum 1.7.1998 bis 31.12.1998 ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet (dessen Einkünfte dem Jahr 1998 zuzurechnen gewesen wären) und für das Feststellungsjahr 1999 (ausschließlich) der Gewinn für das Kalenderjahr ermittelt werden müssen. Enden in einem und demselben Kalenderjahr sowohl ein volles Wirtschaftsjahr als auch ein Rumpfwirtschaftsjahr desselben Betriebes, dann sind die Gewinne beider Wirtschaftsjahre im Einkommen des Veranlagungszeitraumes zu erfassen (VwGH 20.1.1988, Zl 87/13/0026). Das Vorbringen in der Äußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung, wonach eine Besteuerungsperiode von 18 Monaten rechtswidrig sei, ist daher unzutreffend. Da nach Ansicht des Senates 1 auf Grund obiger Ausführungen die Einkünfte für den Zeitraum 1.7.1998 bis 31.12.1998 aus einem zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahr, welches im Kalenderjahr 1998 endet, resultieren, und demgemäß im Jahr 1998 zu erfassen sind, war der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern. Ad Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1999 Die Hinzurechnung der Korrektur der Luxustangente betreffend das Kfz M. für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 in Höhe von S 113.303,00 wurde von der Bw. nicht angefochten. Der Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1999 wird daher unter Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend Zurechnung des Rumpfwirtschaftsjahres 1998 Folge gegeben. Ad Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Berufungsentscheidung: | | 1.7.97-30.6.98 | 1.7.98-31.12.98 | Veranlagung 1998 | 1.1.99-31.12.99 | HB-Gew. lt. Erkl. | 10.722.052,00 | | 10.722.052,00 | 15.851.089,00 | zzgl. Tz 20 | | 13.609.081,00 | 13.609.081,00 | | Zwischensumme | | | 24.331.133,00 | | außerbil.Zure./Abr. lt. Erkl. | -183.540,00 | | -183.540,00 | -79.200,00 | Zwischensumme | 10.538.511,00 | | 24.147.593,00 | 15.771.889,00 | Zure. lt. BP: | | | | | Tz 21 | 3.450.200,00 | | 3.450.200,00 | | Tz 22 | | | | 113.303,00 | Steuerl.Gew. lt. BE | 13.988.711,00 | 13.609.081,00 | 27.597.793,00 | 15.885.192,00 Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1998 (abweichendes Wirtschaftsjahr 1997/1998 und Rumpfwirtschaftsjahres 1998) betragen somit insgesamt S°27.597.793,00. Die selbständigen Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1999 lauten auf S°15.885.192,00. Die im Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt. | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 2.005.609,80 € 27.597.793,00 S | Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen | 3.308,79 € 45.530,00 S | In den Einkünften sind enthalten: endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | 13.248,04 € 182.297,00 S | Anteil EhegattinY, StNr.Dr.X | 212.353,96 € 2.922.054,00 S | Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen | 350,43 € 4.822,00 S | In den Einkünften sind enthalten: endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | 1.402,95 € 19.305,00 S | Anteil Dr.X, StNr.EhegattinY | 1.793.255,80 € 24.675.738,00 S | Von den Einkünften wurde einbehalten: Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen | 2.958,37 € 40.708,00 S | In den Einkünften sind enthalten: endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz | 11.845,09 € 162.992,00 S | Investitionsfreibetrag (§10 EStG 1988) Vorsorge für Abfertigungen (§14 EStG 1988) | 1.568,79 € 21.587,00 S 1.004,41 € 13.821,00 S Die im Kalenderjahr 1999 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 1.154.421,90 € 15.885.192,00 S | Anteil EhegattinY, StNr.Dr.X | 122.230,25 € 1.681.925,00 S | Anteil Dr.X, StNr.EhegattinY | 1.032.191,60 € 14.203.267,00 S | Investitionsfreibetrag (§10 EStG 1988) Vorsorge für Abfertigungen (§14 EStG 1988) | 1.274,32 € 17.535,00 S 12.569,64 € 172.962,00 S   Wien, am 27. Februar 2008

Normen und Schlagworte

abweichendes WirtschaftsjahrBegünstigungsbescheidWiderrufSonderbetriebsvermögenPrivatvermögenAbsicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2011-W/03
Stammnummer
33280
Gültig
27.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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