Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0034-G/06
Keine amtswegige Wiederaufnahme wegen hinreichenden Kenntnisstandes der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt des Bescheidergehens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-G/06vom 10.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme nach dem so genannten Neuerungstatbestand fehlen, wenn im Zeitpunkt des Ergehens des wiederaufzunehmenden Bescheides der abgabenfestsetzenden Stelle bereits hinreichende Informationen für die richtige rechtliche Beurteilung zur Verfügung gestanden sind, diese aber nicht verwertet wurden. Später hervorgekommene, weitere Beweismittel, die lediglich bereits bekannte Tatsachen neuerlich untermauern, ändern daran selbst dann nichts, wenn sie grundsätzlich eine Wiederaufnahme rechtfertigen hätten können (hier: Nachweis des Zuflusszeitpunktes durch eindeutigen Vermerk auf der Rechnung vor Bescheidergehen und neuerlich durch den nach der Rechtskraft dieses Bescheides hervorgekommenen Zahlungsbeleg).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufungen des Bw., vom
2. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend
Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1999
gemäß
§ 303 Abs 4 Bundesabgabenordnung (BAO)
sowie gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1999,
sämtliche vom 27. Dezember 2005, entschieden:
Den Berufungen gegen die
Wiederaufnahmebescheide vom 27. Dezember 2005 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden aufgehoben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO treten dadurch die angefochtenen ESt-
und USt-Sachbescheide 1999 vom 27. Dezember 2005 außer
Kraft.
Entscheidungsgründe
Das gegenständliche Verfahren steht in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Zusammenhang mit dem zur
Gz. RV/0312-G/05 geführten Verfahren betreffend die an den
Berufungswerber (Bw.) ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide
für 2000 und 2001, welches mit Berufungsentscheidung (BE) des UFS vom
13. Dezember 2005 entschieden wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges,
soweit für das anhängige Verfahren relevant, auf das zur
o. a. Geschäftszahl geführte Vorverfahren verwiesen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat das
Finanzamt(FA) den Zufluss eines am 22. August 1999 von der Fa. X
bzw. deren österreichischem Tochterunternehmen (im Folgenden Fa.X/X-A ) an
den Bw. ausbezahlten Betrages von 100.000,- DM einer Besteuerung sowohl
bezüglich der Einkommensteuer (ESt) als auch der
Umsatzsteuer (USt) unterzogen. Dazu wurden die rechtskräftigen ESt-
und USt-Veranlagungsbescheide 1999 vom 5. Dezember 2000 mit
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erlassenen Bescheiden
vom 27. Dezember 2005 wiederaufgenommen. Gleichzeitig ergingen
geänderte ESt- und USt-Sachbescheide für 1999, in welchen der dem
genannten DM-Betrag entsprechende Schillinggegenwert den steuerpflichtigen
Bemessungsgrundlagen zugerechnet wurde.
Die Befugnis zur Wiederaufnahme (WA) der
Veranlagungsbescheide 1999 begründete das FA damit, dass der
tatsächliche Zuflusszeitpunkt des strittigen Geldbetrages erst im
Jahr 2005 im Zuge des zweitinstanzlichen Vorverfahrens (RV/0312-G/05)
durch die Vorlage des Überweisungsbeleges bekannt geworden sei. Diese
Tatsache sei zwar erst im Verfahren vor dem UFS hervorgekommen, sie sei aber zum
Zeitpunkt des Ergehens der ESt- und USt-Bescheide 2000 und 2001
bereits existent gewesen. Es handle sich dabei somit um einen tauglichen
WA-Grund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Am 2. Jänner 2006 langte beim FA ein mit
29. Dezember 2005 datiertes Schreiben ein, in welchem sich der Bw.
gegen die zu seiner Steuernummer "von Ihnen gefertigten Nach-Bescheide
UST & EK 1999" verwehrte, die er "heute " "per RSb-Briefe
erhalten" habe. In der Eingabe wiederholte der Bw. einerseits in der Sache
seinen bereits im Vorverfahren dargelegten Standpunkt, nach welchem es sich bei
dem im August 1999 an ihn ausbezahlten Betrag um ein rückzahlbares
Privat-Darlehen der Fa.X/X-A gehandelt habe.
Weiters führte er darin aus: "Die letzten
2 Zeilen der beiden Bescheide sind unrichtig, denn erstmals wurde nicht vom
UFS bekannt, dass die Zahlung schon 1999 war, sondern am 17.3.2000 hat dies Hr.X
anstandslos erfahren und im April wurde diesbezüglich das FA-X teuflisch
aktiv."
Das FA behandelte die Eingabe des Bw. vom
2. Jänner 2006 als ordnungsgemäße Berufung und legte
das Rechtsmittel ohne weitere Maßnahmen jedoch mit Verweis auf die
UFS-Entscheidung im Vorverfahren bzw. seinen im seinerzeitigen Verfahren
vertretenen Standpunkt zur steuerlichen Beurteilung des strittigen Betrages,
neuerlich dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bereits im Verfahren zur RV/0312-G/05 hatte sich der UFS
mit dem Vorliegen der Formalerfordernisse des damaligen Rechtsmittels,
insbesondere mit dessen Benennung auseinanderzusetzen und hatte dabei, in
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung, den Mangel in der Bezeichnung
des Rechtsmittels als unschädlich erachtet, da das Begehren aus dem Inhalt
der Eingabe klar erkennbar gewesen war.
Auch dem nunmehr anhängigen Verfahren liegt mit dem
Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 eine Eingabe zu Grunde, die nicht
explizit als Berufung bezeichnet wurde. Auch diesem Schriftsatz ist allerdings
klar zu entnehmen, dass der Bw. damit ein Rechtsmittel gegen die Bescheide des
FA vom 27. Dezember 2005 einbringen wollte. Die zuvor dargestellten
Zitierungen aus dessen Inhalt lassen auch keinen Zweifel daran, dass es sich
sowohl gegen die neuen Sachbescheide als auch gegen die WA-Bescheide richtet
(die letzten beiden Zeilen der Begründungen zu den am
27. Dezember 2005 erlassenen WA-Bescheiden lauten: "Unter
Zugrundelegung der einzelnen Kriterien sieht das Finanzamt die Gründe
für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 4 BAO
gegeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.").
Ebenso wurde nach Ansicht des UFS - insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw. steuerlich wenig versiert und
zudem unvertreten ist - mit dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2005
den übrigen Formalerfordernissen des § 250 BAO hinreichend
entsprochen, sodass die Erstbehörde zu Recht von einem
Mängelbehebungsverfahren Abstand genommen hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
u. a. in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist das
Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob der Abgabenbehörde
im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Entscheidend ist demnach, ob der
abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente im
wiederaufgenommenen Verfahren bekannt waren. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht
sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres, d.h.
maßgebend sind die Kenntnisse des Finanzamtes über die
Verhältnisse der betreffenden Besteuerungsperiode. Umstände, die der
Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren bekannt waren, die sie jedoch
für unwesentlich gehalten hat, stellen keine Wiederaufnahmsgründe dar.
Eine auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme des
Verfahrens ist somit ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder
aufzunehmenden Verfahren der im betreffenden Jahr zu besteuernde Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren zu der
später im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können (vgl. für viele die Erkenntnisse des VwGH vom
29.9.2004, 2001/13/0135; 24.2.2004, 2000/14/0186;
16.9.2003, 2000/14/0175; 24.6.2003, 99/14/0015;
22.2.2000, 94/14/0129 und 28.3.2001, 98/13/0026, und Ritz,
BAO-Kommentar, § 303, Tz 7 ff mit weiteren
Nachweisen).
Für die
Frage der Zulässigkeit einer WA nach dem so genannten Neuerungstatbestand
des § 303 Abs. 4 BAO ist demnach auf den Wissensstand im
Zeitpunkt des Ergehens des wiederaufzunehmenden Bescheides abzustellen. Im
anhängigen Verfahren ist dies der 5. Dezember 2000, jener Tag, an
welchem die ursprünglichen ESt- und USt-Bescheide für das
Jahr 1999 ergangen sind. Waren zu diesem Zeitpunkt die für dessen
steuerliche Beurteilung maßgeblichen Umstände und insbesondere auch
der Zufluss des strittigen Geldbetrages im Jahr 1999 so hinreichend
bekannt, dass es bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu einer Besteuerung
bereits mit den an diesem Tag erlassenen Bescheiden kommen hätte
können, vermag das Hervorkommen des zugehörigen Zahlungsbeleges durch
das zweitinstanzliche Erhebungsverfahren im Jahr 2005 keinen geeigneten
WA-Titel mehr zu begründen.
Nach den im Vorverfahren vorgelegten Akten hatte das FA im
März 2000 eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)
für den Zeitraum März 1999 bis Dezember 1999 im Unternehmen
des Bw. durchgeführt. Im Veranlagungsakt befand sich eine Niederschrift zur
UVA-Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
24. März 2000 mit einem Aktenvermerk zum strittigen Geldbetrag
als Beilage.
Der damalige Prüfer, Hr.X, hatte im Zuge dieser
UVA-Prüfung zunächst telefonischen Kontakt mit der
Fa.X-GmbH (Fa. X-A) in Y aufgenommen, um die Steuerpflicht der in den
überprüften Unterlagen des Bw. vorgefundenen Zahlung von
100.000,- DM zu klären. Daraufhin hatte man ihm am
29. März 2000 die Kopie einer Rechnung des Unternehmens an den
Bw. vom 2.8.1999 übermittelt, nach welcher dieser, unter Verweis auf eine
entsprechende Vereinbarung zum Bezug habenden Patent des Bw., "als Vorschuss
DM 100.000,00 (Umrechnung in Euro) ATS 703.553,00" mittels
Überweisung auf dessen Bankkonto erhalten sollte.
In der Folge waren dem Unternehmen am
6. April 2000 per FAX Auszüge aus einem Kommentar zu
§ 17 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) betreffend
Versteuerung von Vorschüssen und Anzahlungen und die damit seit 1995
verbundene Vorsteuerabzugsberechtigung für das leistende Unternehmen
geschickt worden.
Am 6. April 2000 hatte die Fa. X-A
zunächst einen Vertragsentwurf, am 11. April 2000 sodann die
"komplette Vereinbarung" mit dem Bw. nachgereicht (abgelegt als Dauerbeleg im
Veranlagungsakt).
In einem anschließend zwischen dem Prüfer und
der zuständigen Sachbearbeiterin der Buchhaltungsabteilung des Unternehmens
geführten Telefonat vom 18. April 2000 war besprochen worden,
dass "die aus dem Vorschuss resultierende USt auf die Steuernummer des
Abgabepflichtigen (...) überrechnet wird. X-A erklärt die Vorsteuer im
Voranmeldungszeitraum 4/2000".
Am
6. Juni 2000 war auf dem als Beilage zur Niederschrift über die
UVA-Prüfung vom 24. März 2000 verfassten (undatierten)
Aktenvermerk handschriftlich ergänzt worden, dass der strittige Betrag als
Anzahlung im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG zu behandeln
sei.
Bereits am 8. Mai 2000 war der mit der
Sachbearbeiterin des Unternehmens am 18. April 2000 erörterte
Betrag von 140.710,60 S als Umsatzsteuervorauszahlung (UVZ) für
4/00 auf das Abgabenkonto des Bw. überwiesen worden.
Nachdem der Bw.
zum Fälligkeitstag am 15. Juni 2000 allerdings seinerseits die
UVZ für 4/00 eingezahlt und gleichzeitig eine UVA eingereicht hatte (beides
jedoch ohne Berücksichtigung der USt aus der strittigen Zahlung der
Fa.X/X-A ), hatte sich die Notwendigkeit einer Festsetzung der UVZ
gemäß
§ 201 BAO ergeben. Der entsprechende
Festsetzungsbescheid war von der Veranlagungsabteilung am
4. September 2000 erlassen worden.
Die zuständige Sachbearbeiterin der
Veranlagungsabteilung des FA hatte dazu in einem im Veranlagungsakt aufliegenden
Aktenvermerk vom 4. September 2000 festgehalten, dass für
April 2000 eine Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ)
erforderlich gewesen sei, weil der Bw. in seiner am 16. Juni 2000
eingereichten UVA die Umsätze unvollständig angegeben habe ("Lt.
nachträglicher Rechnung von der Fa.X.GmbH sind noch zusätzlich
Nettoerlöse von 703.553,- f. 4/2000 zu erklären.").
Diesem Aktenvermerk beigeschlossen sind zwei am
28. April 2000 eingegangene Rechnungen der Fa.X an den Bw. vom
26. April 2000.
Der erste Beleg enthält "die Stornierung unserer
Verrechnung vom 2.8.1999: DM 100.000,00 (Umrechnung in Euro)
ATS 703.553,00" mit dem Vermerk "Gemäß einer
Überprüfung des X-Finanzamtes ist der Ihnen gewährte Vorschuss
der Umsatzsteuer zu unterwerfen."
Im zweiten
Beleg mit demselben Text erfolgt die Rechnungslegung mit 20%igem UST-Ausweis.
Zusätzlich enthält diese zweite Rechnung (in Fettdruck) folgenden
Hinweis: "Zahlung: Nettobertrag:
ATS 703.553,00 wurden am 03.08.1999 auf Konto ... bei der
X-Bank
überwiesen Mehrwertsteuer:
Verrechnung ATS 140.710,60 auf StNr. ... -
X-Finanzamt".
Der Bw. hatte am 15. September 2000 gegen den
USt-Festsetzungsbescheid für 4/00 vom 4. September berufen, "weil er
aufgrund von Unklarheiten des Finanzamtes zu Unrecht erstellt wurde", das
Rechtsmittel allerdings in der Folge nach einer persönlichen Aussprache mit
dem Amtsvorstand des FA am 2. Oktober 2000 zurückgezogen.
In der
Berufungsschrift hatte er auf eine vorangegangene "Vorausbesprechung vom
24.8.2000" verwiesen, bei welcher er eine fünfseitige Darstellung seiner
Sicht vorgelegt habe.
Im
Veranlagungsakt findet sich dazu ein entsprechendes Schreiben (datiert mit
"August 2000"). Auf Seite 3 dieser Unterlage führte der Bw. aus,
dass ihm von der Fa.X-GmbH "im Vorjahr noch ein Geldbetrag von DM 100.000,-
...überwiesen" worden sei, den er aber wieder zurückzahlen müsse.
Durch diese
Abläufe wird evident, dass - sofern nicht ohnehin bereits im direkten
Gefolge der UVA-Prüfung - spätestens zum Zeitpunkt der
UVZ-Festsetzung für April 2000, die abgabenfestsetzende Stelle des FA
jene Informationen aus der UVA-Prüfung bzw. den im Anschluss daran
stattfindenden Vorgängen zur Verfügung hatte, welche eine
ordnungsgemäße Besteuerung der strittigen Zahlung ermöglicht
hätten.
Die Handschrift
jener Sachbearbeiterin, welche den Aktenvermerk zur UVZ-Festsetzung am
4. September 2000 verfasst hatte, trägt auch ein Entwurf zur
Einkommensteuerveranlagung 1999 vom 23. November 2000, in welchem
die Zahlung der Fa.X/X-A nicht aufscheint. Gleiches gilt für einen
weiteren, unmittelbar vor Ergehen der Veranlagungserstbescheide für 1999 am
5. Dezember 2000 erstellten Veranlagungsentwurf einer zweiten
Sachbearbeiterin, die diese Bescheide letztlich approbiert hatte. Offensichtlich
war dem Bezug habenden Akteninhalt und insbesondere dem Inhalt der beiden
Rechnungsbelege vom 26. April 2000 nicht die entsprechende Bedeutung
beigemessen worden.
Nach dieser Aktenlage waren der abgabenfestsetzenden Stelle
unzweifelhaft alle für die abgabenrechtliche Beurteilung und insbesondere
auch die für die richtige zeitliche Zuordnung der strittigen Zahlung zum
Jahr 1999 erforderlichen Informationen bereits vor Ergehen der
Veranlagungsbescheide 1999 am 5. Dezember 2000 zur Verfügung
gestanden. Die Vorlage des zugehörigen Überweisungsbeleges im
zweitinstanzlichen Vorverfahren RV/0312-G/05 brachte keine für die
richtige rechtliche Subsumtion notwendigen, zusätzlichen Tatsachen hervor
und war dafür somit nicht mehr entscheidend (anders wäre der Fall zu
beurteilen, hätten diese Belege einen Überweisungszeitpunkt nach 1999
dokumentiert).
Dass der UFS in
der BE vom 13. Dezember 2005 den Zuflusszeitpunkt durch die
herbeigeschafften Zahlungsnachweise als "zweifelsfrei bestätigt"
erachtet hat, steht dazu in keinem Widerspruch.
Ob die
Verwertung der vorhandenen Informationen in den Veranlagungsbescheiden vom
5. Dezember 2000 mit oder ohne Verschulden der Erstbehörde
unterblieb, ist für die Zulässigkeit der amtswegigen WA ohne Bedeutung
(neuerlich VwGH 28.3.2001, 98/13/0026 u.v.a.). Relevant ist lediglich, dass
bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für 1999 am
5. Dezember 2000 bei der abgabenfestsetzenden Stelle jene
Umstände aktenkundig waren, deren Kenntnis
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Unter den gegebenen Umständen erfolgte die
Wiederaufnahme der ESt- und USt-Veranlagungsbescheide für 1999 zu Unrecht.
Die zur ESt und USt 1999 ergangenen WA-Bescheide vom 27. Dezember 2005
waren daher aufzuheben. Damit scheiden die am selben Tag erlassenen, neuen ESt-
und USt-Sachbescheide für 1999 gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus
und leben die vor der WA im Rechtsbestand gestandenen ESt- und
USt-Bescheide 1999 vom 5. Dezember 2000 wieder
auf (VwGH 28.3.2001, 98/13/0032; 24.1.1990, 86/13/0146).
Graz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NeuerungstatbestandTatsachenBeweismittelabgabenfestsetzende StelleVeranlagungsabteilungUVA-PrüfungZuflusszeitpunktRechnungZahlungsbeleg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-G/06
- Stammnummer
- 23651
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF