Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0208-K/05
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, wenn Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-K/05vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch die X, vom
17. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom
15. Februar 2005 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 bis 2003 sowie Körperschaftsteuer für die
Jahre 1999 bis 2003 entschieden:
1.) Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 wird Folge gegeben. Die angeführten
Bescheide werden aufgehoben.
2.) Die
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2003 wird als
unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine bei der Berufungswerberin (Bw.), einer
Gesellschaft m. b. H., abgeführte Außenprüfung hielt der
Prüfer in seinem Bericht Folgendes fest:
"TZ:
1 Gesellschafterzuschüsse
Mit
d. Gesellschaftsvertrag vom 26.1. 1998 wurde die Bw.
gegründet.
Gegenstand
des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Tourismusbelangen im A
Zentralraum, der das Gebiet der der
politischen Gemeinden B,
C,
D,
E,
F,
G,
H,
I,
J,
K und
L umfasst.
Die
Agenden der GesmbH bestehen im Wesentlichen in der
a)
Koordinierung und Durchführung aller Marketingaktivitäten und die
damit verbundene Verkaufswerbung und Verkaufsförderung für den
Tourismus des A
Zentralraumes
b)
Förderung und Verwirklichung von Tourismusinnovationen einschließlich
der wirtschaftlichen Verwertung der diesbezüglichen Ergebnisse, Ideen und
Erfahrung
c)
Marktforschung, insbesondere für die Bereiche Werbung und
Verkaufsförderung, nach Grundlagenforschung
d)
werbungs/verkaufsintensiven Präsentationen von touristischen Angeboten,
besonders durch Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Direktwerbeaktionen,
Werbung in Medien, Fachmessen, Workshops, Verkaufsreisen,
Publicrelations/Öffentlichkeitsarbeit, Einrichtung eines
Pressedienstes
e)
Produktion und Verkauf von Werbemitteln und Werbeeinrichtungen zur
Förderung des regionalen Tourismus
f)
Setzung von Initiativen zur Erstellung von gesamtregionalen verkaufsfertigen
Angeboten
g)
Verkauf des touristischen Angebotes mit Reiseveranstaltern, Vereinen,
Ausarbeitung sonstiger verkaufsbezogener Multiplikatoren, Einschaltungen in
Verkaufskatalogen und ähnlichem
h)
Beratung und Förderung g der regionalen und örtlichen
Tourismusorganisationen sowie von Betrieben
i)
Kooperation mit anderen Incomingpartnern, mit
A Landestourismusorganisationen und der
Österreichwerbung nach außen, sowie den regionalen und örtlichen
Tourismusorganisationen und Tourismusbetrieben nach innen
j)
Ausübung von Gewerbeberechtigungen, die im Interesse der Erreichung des
Gesellschaftszweckes liegen.
Am
Stammkapital sind folgende Gesellschaften beteiligt:
Stadt
J
Marktgemeinde
F
Gemeinde
I
Marktgemeinde
H
Gemeinde
G
Marktgemeinde
E
Gemeinde
B
Marktgemeinde
D
Gemeinde
C
Gemeinde
K
Gemeinde
L
§ 8 Abs. 1
des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes normiert die Pflicht der Gemeinden,
die Agenden im Zusammenhang mit der Förderung des Fremdenverkehrs und des
Kurwesens im Gemeindegebiet selbst wahrzunehmen.
Die
Gemeinden können sich dabei zur Erfüllung einzelner oder aller
Aufgaben eines Fremdenverkehrsvereines oder einer sonstigen juristischen Person,
die nach ihrem Gründungsakt zur Erfüllung von Fremdenverkehrsabgaben
im gesamten Gemeindegebiet berufen ist, bedienen.
Im
gegenständlichen Fall bedienen sich die oben genannten Gesellschafter der
nunmehr in Prüfung stehenden GesmbH zur Erfüllung der gesetzlichen
Vorgaben. Die Deckung des Aufwandes und Abgeltung der Mühewaltung wurde
durch den Abschluss eines Subventionsvertrages sichergestellt. Dabei
verpflichteten sich die Gesellschafter zumindest 45% des (selbst berechneten)
Aufkommens an Fremdenverkehrsabgabe und Ortstaxe an die Bw.
zuzuweisen.
In
den Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 wurde unter
der KZ 622 (für 2001 und 2002) bzw. KZ 9306 (für 2003) die
jährlichen Subventionen als Kürzungen ausgewiesen
(körperschaftsteuerlich Neutralisierung dieser Zuschüsse =
Einlagen).
Rechtliche
Würdigung der Bp.:
Die
von den Gemeinden geleisteten Zahlungen können durch die Bp nicht als
Einlage angesehen werden, zumal - wie oben ausgeführt - die Geldleistungen
auf eine nicht gesellschaftsrechtlich motivierte und dem Fremdvergleich
entsprechende Leistungsbeziehung zurückzuführen ist und daher ein
normaler Leistungsaustausch gegeben ist.
Die
Gemeinden bezahlen tatsächlich nur jenen Sachaufwand der Gesellschaft, den
sie selbst tragen müssten, wenn sie ihre Agenden selbst wahrnehmen
würden. Dadurch ist eindeutig Leistung und Gegenleistung
gegeben.
Der
von der Bp zu beurteilende Sachverhalt entspricht somit nicht dem Tatbild des
§ 8 Abs. 1 KStG 1988 und werden daher die von den
Gemeinden bezahlten und als Subventionen bezeichneten Geldmittel
gewinnerhöhend erfasst und der Körperschaftsbesteuerung
unterworfen.
Durch
die Bp wurden die nachstehenden Änderungen vorgenommen:
|
KZ
633
|
2001
|
2002
|
lt.
Erkl.
|
ATS
16.903.369,00
|
€ 1.230.382,00
|
lt.
Bp
|
---
|
---
|
KZ
9306
|
2003
|
lt.
Erkl.
|
€ 1.228.395,00
|
lt.
Bp
|
---
Prüfungsabschluss
Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
Körperschaftsteuer
|
Zeitraum
2001 bis
2003
|
Feststellungen
Tz.:
1
Die
Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
"
Das Finanzamt nahm daraufhin die Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 bis 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ der
Ansicht der Prüfers Rechnung tragende berichtigte
Körperschaftsteuerbescheide für die genannten Jahre.
Im Zuge der abgeführten Außenprüfung wurde
vom Prüfer zudem festgestellt, dass die Bw. von ihren Gesellschaftern
"Subventionen" der obigen Art bereits in den Jahren 1999
(ATS 16.590.136,--) und 2000 (ATS 16.436.267,--) erhalten habe. Daher
nahm das Finanzamt auch die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ -
ebenfalls unter Hinweis auf die unter Tz. 1 des Bp. - Berichtes dargestellten
Ausführungen - entsprechende berichtigte Körperschaftsteuerbescheide
auch für diese beiden Jahre.
In der - sowohl gegen die angeführten Wiederaufnahms-
als auch Sachbescheide - erhobenen Berufung wird zu Ersteren ausgeführt,
dass der einzige im Zuge der abgeführten Außenprüfung
aufgegriffene Punkt die neue rechtliche Würdigung sei, dass sich die
Zurverfügungstellung von Geldmitteln durch die Gemeinden (Gesellschafter)
an die Bw. nicht auf gesellschaftsrechtliche Erwägungen gründe,
sondern mittels derselben von der Bw. für ihre Gesellschafter erbrachte
Leistungen abgegolten worden seien.
Begründend habe der Prüfer hiezu in Tz 1
"Gesellschafterzuschüsse" des Berichtes über die abgeführte
Außenprüfung allein auf
- den Gegenstand des Unternehmens (entnommen aus dem
Gesellschaftsvertrag)
- die am Stammkapital beteiligten Gesellschafter (ebenfalls
aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem Firmenbuch) und
- den § 8 Abs. 1 des Kärntner
Fremdenverkehrsgesetzes
hingewiesen, und darauf aufbauend den eingangs
angeführte Schluss gezogen.
Der dargestellte Sachverhalt sei der Abgabenbehörde
jedoch bereits bei Erlassung der Körperschaftsteuererstbescheide für
die Jahre 1999 bis 2003 bekannt gewesen.
Zudem habe das Finanzamt bereits vor Erlassung des
Körperschaftsteuerbescheides 1999 beim steuerlichen Vertreter der Bw. die
Position "Marketingaufwand" der Gewinn- und Verlustrechnung telefonisch
hinterfragt. Hiezu seien der Abgabenbehörde Details bekannt gegeben
worden.
Zum Beweis für Letzteres wurde dem Finanzamt eine
Telefax - Mitteilung des steuerlichen Vertreters an die Bw. übermittelt.
Deren Inhalt ist Folgender:
"
Herr
Y vom Finanzamt
J (Gruppenleiter der Referate 9 - 12)
hat telefonisch ersucht, aus der Position ,Marketingaufwand' der Gewinn- und
Verlustrechnung des Jahres 1999 (ATS 16.761.437,06) jenen Betrag
herauszurechnen, der auf die ,Maßnahmen im Bereich der Innenwerbung'
entfällt.
Welche
Aufwendungen unter die Position ,Maßnahmen im Bereich der Innenwerbung'
entfallen, ist dem beiliegenden Bundesministerium - Erlass vom 3. März 1988
(Anm.: betreffend die Umsatzsteuer) zu entnehmen.
Es
ist keine schillinggenaue Ermittlung erforderlich.
Ich
darf sie ersuchen den herausgerechneten Betrag (für das Jahr 1999) direkt
an das Finanzamt J (z. H. Herrn
Y ) - nach Möglichkeit noch in
dieser Woche
durchzugeben.
"
Zu Letzterem hielt der im Telefax Angesprochene in einem
Gedächtnisprotokoll vom 1. Juni 2005 Nachstehendes fest:
"
Ich
war bis zum 31.3.2000 Gruppenleiter der V - Gruppe 1 sowie stellvertretender
Gruppenleiter der V - Gruppe 2 beim ehemaligen FA J
. Damals war ich für die Referate 1 - 8
als Gruppenleiter und 9 - 12 als Gruppenleiterstellvertreter zuständig. Mit
1. April 2000 wurden die Gruppe und die Stellvertretung gewechselt
...
Zu
meinen Aufgaben als Gruppenleiter (Stellvertreter) der V - Gruppe gehörte
unter anderem die Bearbeitung von Abgabenerklärungen (heute
Erklärungsprüfung) anhand von ausgewählten Bearbeitungshinweisen
(nunmehr Vorbescheidkontrolle 1) insbesonders hier zutreffend der BHW 1 ,17487'
(Überprüfung einer internationalen Schachtelbeteiligung bzw. des
Veräußerungsgewinnes und einer eventuell vorhandenen
Teilwertabschreibung der Beteiligung - KZ 633).
Aus
der damaligen Aktenlage war offenkundig, dass eine internationale
Schachtelbeteiligung keinesfalls vorliegt und der BHW 1 auf eine Fehleintragung
bei der auslösenden KZ 633 zurückzuführen war. (Absetzung der
Gesellschafterzuschüsse in Höhe von
ATS 16.590.136,--).
Für
mich war damals klar, infolge der Ertragslage des Betriebes die Umsatzsteuer als
Überprüfungsschwerpunkt zu wählen und habe meiner Erinnerung nach
mit dem Steuerberater der Bw., Herrn M,
telefonisch Kontakt aufgenommen, mit dem Ziel abzuklären, ob die
abgesetzten Gesellschafterzuschüsse, die in den Erläuterungen zur
Gewinn- und Verlustrechnung 1999 als sonstige Erlöse ausgewiesen waren
nicht in Wirklichkeit umsatzsteuerpflichtige Entgelte darstellen. Wie mir noch
erinnerlich ist, hat der steuerliche Vertreter dies mit dem Hinweis auf einen
BMF - Erlass aus dem Jahr 1997 verneint, der aussagte, dass
Werbetätigkeiten von Tourismusverbänden zur unternehmerischen
Betätigung derselben führen, aber Zuschüsse von Gemeinden oder
Weiterleitung von Anteilen an der Ortstaxe nicht umsatzsteuerbar sind. Wie mir
noch erinnerlich ist, habe ich daraufhin Unterlagen angefordert, die die
Werbetätigkeit der vorliegenden Firma untermauern
können.
Infolge
des oben erwähnten Zuständigkeitswechsels kann ich nicht mehr sagen,
ob die angeforderten Unterlagen auch eingelangt sind, die abschließende
Bearbeitung des Falles wurde nicht mehr von mir, sondern vom neuzuständigen
Gruppenleiter
vorgenommen.
"
Im die Bw. betreffenden Körperschaftsteuerakt liegen
die folgenden Urkunden ein, denen Folgendes zu entnehmen ist:
- Gesellschaftsvertragsurkunde der Bw. vom 26. 1. 1998
(beim Finanzamt Villach eingelangt am 7. Juli 1988; der in der Urkunde
dargestellte Gegenstand des Unternehmens der Bw. entspricht dem im Bp. - Bericht
dargestellten)
- Firmenbuchauszug (beim Finanzamt Villach eingelangt am 7.
Juli 1998, diesem zufolge sind die Gesellschafter der Bw. ebenfalls die im Bp. -
Bericht dargestellten)
- Niederschrift über die Erhebung / Nachschau
anlässlich einer Neuaufnahme, aufgenommen von Organwalter des Finanzamtes
Villach am 28. Juli 1998. Dieser Niederschrift entsprechend wurden u. a. die
folgenden Daten erhoben:
"
Genaue
Angaben zur
Unternehmenstätigkeit.
Tourismusmarketing
...
Angaben
zu den Gesellschaftern:
11
Gesellschafter (siehe
Beilage)
...
Sonstige
(allgemeine) Informationen:
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 26. 1. 98 haben sich 11 Gemeinden (siehe Beilage) zu
einer Tourismus GesmbH zusammengeschlossen. Die Tätigkeit besteht aus
Werbung, Verkaufsförderung und Information und wurde am 1. Juli 1998
aufgenommen.
...
Bezeichnung
der Beilage(n) und Anzahl:
...,
Prospekt.
"
Dem letztangesprochenen Prospekt ist u. a. Folgendes zu
entnehmen:
"Alte
Strukturen ade Tourismus GmbH (Anm.: Bw.)willkommen!
Die
Organisationsstruktur
|
|
Die
Rechtsform:
-
GmbH
- Als
Gesellschafter fungieren von den 11 Mitgliedsgemeinden jeweils der Burgermeister
od. d. Tourismusreferent
Als
Aufsichtsräte fungieren
|
|
- J
-
F
-
H
-
I
-
G
|
6
Personen
3
Personen
2
Personen
2
Personen
2
Personen
|
|
- und den
restlichen Gemeinden jeweils 1 Person (Gesamt 21 Personen)
Die
Organisationsstruktur
|
|
- Die
Finanzierung
- ca. 17 Mio.
über
Mitgliedsbeiträge
- (45%
der OT u. FV - Abgabe)
- ca. 3
Mio. über Insertionen, Provisionen und Förderungen
-
Gesamteinnahmen:
ca. 20
Mio.
...
Marketingkostenaufstellung
nach Themen
|
-
Gesamte zur Verfügung stehende Mittel:
-
(Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Provisionen, Insertionen
...)
-
ca. ATS 20 Mio
-
* 5,0 Mio PK (25%)
- * 3,0 Mio
BK (15%)
- * 12,5 Mio Marketing
(60%)
|
-
12,0 Mio Marketing
- 3,o Mio
Werbemittel
- 1,1 Mio Panorama
TV
- 1,9 Mio
Winterwerbung
- 2,2 Mio See
&
Berg
(themenübergreifend)
-
0,8 Mio Familie
- 0,0 Mio
Gesundheit & Wellness
- 0,7
Mio Camping
- - 0,7 Mio Gruppen
& Jugend (Eurostart)
- 0,5
Mio Stadt & Congress
- 0,3
Mio Vernetzter
Erlebnisraum
"
Aus den Körperschaftsteuererklärungen für
die Streitjahre geht zudem Folgendes hervor:
|
|
Gewinn - Verlust laut beiliegender Bilanz zum
... ...
davon ab:
|
1999
|
Gesellschafterzuschüsse
|
KZ 633
|
ATS 16.590.136,00
|
2000
|
3 c) sonstige Kürzungen
|
KZ 633
|
ATS 16.436.267,00
|
2001
|
3 c) sonstige Kürzungen
|
KZ 633
|
ATS 16.903.369,00
|
2002
|
3 c) sonstige Kürzungen
|
KZ 633
|
€ 1.230.382,35
|
2003
|
sonstige Abrechnungen
|
9306
|
€ 1.228.395,90
Den (beim Finanzamt ebenfalls vor Erlassung der
Körperschaftsteuererstbescheide eingereichten) Erläuterungen zur
Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. ist jeweils Nachstehendes zu
entnehmen:
|
1999
|
Subventionen Gemeinden -
Gesellschafterzuschüsse
|
ATS 16.590.136,84
|
2000
|
Subventionen Gemeinden -
Gesellschafterzuschüsse
|
ATS 16.436,267,25
|
2001
|
Subventionen Gemeinden -
Gesellschafterzuschüsse
|
ATS 16.903.369,29
|
2002
|
Subventionen Gemeinden -
Gesellschafterzuschüsse
|
€ 1.230.382,35
|
2003
|
Subventionen Gemeinden -
Gesellschafterzuschüsse
|
€ 1.228.395,90
Über
die Berufung wurde erwogen:
a.) Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis
2003
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO setzt die Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen u. a. voraus, dass Tatsachen und Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das
Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der
Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch
unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen
oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (Ritz, BAO -
Kommentar, 2. Auflage, Anm. 18 z. § 303).
Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne
der angeführten Gesetzesstelle zulässig sein, dann muss
aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon
Kenntnis gehabt hat (VwGH 20.9.1987, 87/13/0006).
Die Bw. bringt vor, dass alle im Bericht über die
abgeführte Außenprüfung zur Begründung der
Wiederaufnahmsbescheide angeführten Umstände (Unternehmensgegenstand,
Gesellschafter, Zahlungen der Gesellschafter an die Gesellschaft) dem Finanzamt
bereits anlässlich Erlassung der Körperschaftsteuererstbescheide
für die Jahre 1999 bis 2003 bekannt gewesen seien.
Nun sind dem Finanzamt in der Tat bereits am 7. Juli 1988
sowohl die Gesellschaftsvertragsurkunde der Bw. (der die Gesellschafter der Bw.
und auch der im Bp. - Bericht dargestellte Gegenstand des Unternehmens zu
entnehmen ist) als auch ein die Bw. betreffender Firmenbuchauszug dem Finanzamt
übermittelt worden.
Darüber hinaus gelangte dem Finanzamt bereits im im
Zuge der durchgeführten Erhebung / Nachschau anlässlich einer
Neuaufnahme (Niederschrift vom 28. Juli 1998) zur Kenntnis, dass die
Finanzierung der auf Grund der Tätigkeit der Bw. anlaufenden
Marketingkosten zu ca. "17 Mio. über
Mitgliedsbeiträge (45% der OT u. FV - Abgabe)" erfolgen werde (vgl.
den Inhalt des oben dargelegten, zum Akt genommenen Prospekt).
Dieser Umstand wurde in weiterer Folge auch in den
Körperschaftsteuererklärungen (vgl. "Gesellschafterzuschüsse",
"sonstige Kürzungen" bzw. "sonstige Abrechnungen") im Verein
mit den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
(siehe: "Subventionen Gemeinden - Gesellschafterzuschüsse") offen
gelegt.
Sohin waren dem Finanzamt sämtliche vom Prüfer
für die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer
für die Streitjahre angezogenen Tatsachen (Geschäftsgegenstand und
Gesellschafter der Bw., infolge des Tätigwerdens der Bw. ausgelöste
Verpflichtung der Gesellschafter, zumindest 45% des selbst berechneten
Aufkommens an Fremdenverkehrsabgabe und Ortstaxe an die Bw. zu überweisen)
bei Erlassung der Körperschaftsteuererstbescheide für die genannten
Jahre bereits bekannt.
Demnach sind aber im Zuge der abgeführten
Außenprüfung auch keine Tatsachen (noch Beweismittel) hervorkommen,
die in den bisherigen Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 1999
bis 2003 nicht bereits offen gelegt worden sind. Eine Wiederaufnahme dieser
Verfahren gemäß der eingangs dargestellten Gesetzesstelle war somit
auch nicht gerechtfertigt.
Demnach war der Berufung insoweit Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
b.)
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003
Durch die
Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide
treten die Verfahren nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage
zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Die neuen
Sachbescheid scheiden ex lege aus dem Rechtsbestand aus, die alten Sachbescheide
(d. s. im vorliegenden Fall die Bescheide des Finanzamtes Villach betreffend
Körperschaftsteuer 1999 vom 11. Juli 2000, betreffend
Körperschaftsteuer 2000 vom10. Mai 2001, betreffend Körperschaftsteuer
2001 vom 28. Mai 2002, betreffend Körperschaftsteuer 2002 vom 4. Dezember
2003 bzw. des Finanzamtes Spittal Villach betreffend Körperschaftsteuer
2003 vom 19. Mai 2004) leben wieder auf (siehe Ritz, BAO - Kommentar, 2.
Auflage, Anm. 8 z. § 307).
Da sich die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahr 1999 bis 2003 vom
15. Februar 2005 demnach gegen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörende Bescheide richtet, war diese gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO demnach als
unzulässig geworden zurückzuweisen (Ritz, BAO - Kommentar, 2. Auflage,
Anm. 12 z. § 273).
Klagenfurt,
am 4. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-K/05
- Stammnummer
- 27715
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF