Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1174-L/06
Betreuungsaufwendungen und Kosten für eine Zweitunterkunft des minderjährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1174-L/06vom 06.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für die Zweitunterkunft des 17-jährigen Sohnes außerhalb des elterlichen Haushaltes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese nicht durch Krankheit oder besondere Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit bedingt sind.
Den Aufwendungen für die Wohnung würde es beim unterhaltsberechtigten Sohn selbst nämlich am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen. Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 aber nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Empfänger selbst als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. M S, Psychologin, GF, vom
24. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
27. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2004 neben Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung hauptsächlich solche aus nichtselbständiger
Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Psychologin.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2004 machte sie als
außergewöhnliche Belastung
unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Sohnes D,
geboren am xx.xx.xxxx, in Höhe von insgesamt 2.899,81 €
geltend.
Erläuternd führte sie in einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung hiezu Folgendes aus:
"Im
Jahr 2003 sind bei der Ausübung der Obsorge über meinen Sohn (Pflege
und Erziehung im Sinne der §§ 144, 146f ABGB) gravierende
Probleme aufgetreten. Mein Sohn verweigerte die Befolgung meiner Anordnungen und
setzte sich über Grundregeln des sozialen Zusammenlebens in einem
Familienverband so sehr hinweg, dass die Situation für mich und meinen Mann
(den Stiefvater meines Sohnes) unerträglich
wurde.
Um trotzdem meiner
Obsorgepflicht nachkommen zu können, wandte ich mich einerseits an die
Familienberatungsstelle (Familientherapiezentrum des Landes O.Ö.,
F) und andererseits an das Jugendamt
(BH Y) um
Hilfe.
In der Folge besuchten
ich, mein Sohn und mein Mann wiederholt das Familientherapiezentrum; und es
fanden einige Besprechungen beim Jugendamt sowie eine Besprechung am
Bezirksgericht R
statt.
Daraus erwuchsen mir
bereits im Jahr 2003 außergewöhnliche finanzielle Belastungen in Form
von Kostenbeiträgen beim Familientherapiezentrum sowie in Form von
außergewöhnlichen
Fahrtkosten.
Diese gravierenden
Probleme bei der Ausübung der Obsorge sowie im sozialen Kontakt zwischen
mir und meinem Sohn bzw. zwischen meinem Mann und meinem Sohn setzten sich im
Jahr
2004
fort.
Über Vermittlung und
im Auftrag des Jugendamtes (BH Y) wurde
im Dezember 2003 meinem Sohn ein sozialpädagogischer Betreuer der
gemeinnützigen Gesellschaft "So"
beigegeben.
Dieser Betreuer
hatte die Aufgabe, mich bei der Obsorge zu unterstützen bzw. einen Teil der
Obsorge zu übernehmen.
Ab
April 2004 wurde als weitere sozialpädagogische Maßnahme meinem Sohn
eine kleine Wohnung in Z,
B 10, als Zweitunterkunft zur
Verfügung gestellt, wo er dann allein wohnte und teils durch mich und teils
durch die "So" regelmäßig
betreut wurde.
Die Kosten
für die genannten Maßnahmen wurden zum überwiegenden Teil vom
Jugendamt getragen. Ich hatte jedoch von Jänner bis März 2004
Kostenbeiträge in der Höhe von monatlich 180,-- € und von
April bis Dezember 2004 Kostenbeiträge in der Höhe der Miet- und
Mietnebenkosten der Zweitunterkunft zu
leisten.
Neben diesen
Kostenbeiträgen fielen für mich auch außergewöhnliche
Fahrtkosten an, und zwar vor allem anlässlich der Betreuungsbesuche bei
meinem Sohn in der Zweitunterkunft, aber auch anlässlich einiger
Besprechungen beim
Jugendamt.
Meine sonstigen
(gewöhnlichen) Kosten für den Unterhalt meines Sohnes reduzierten sich
durch die Maßnahmen nicht, da ich weiterhin dessen Lebenshaltungskosten
(Verpflegung, Kleidung, Taschengeld, Gesundheit, Schule/Lehre....) bestreiten
und außerdem weiterhin den Wohnplatz in unserem Haus in
G für meinen Sohn zur
Verfügung halten musste.
Die aus dem Titel der Erziehung des Sohnes geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen stellte die Bw
folgendermaßen dar:
|
Kostenbeiträge
für sozialpädagogische Einzelbetreuung und ab April 04 für eine
sozialpädagogisch betreute Zweitunterkunft, bezahlt an die
gemeinnützige Gesellschaft "So" lt.
Rechnungen von Jänner bis Dezember 2004 insgesamt *)
|
3.042,30 €
|
Fahrtkosten
anlässlich Besprechungen am Jugendamt (BH
Y) am 16.2. (24km), 30.3.(28km),
28.6.(27km) und 12.10.2004 (30km) sowie im Zusammenhang mit der
Wohnungsbesichtigung am
17.3.2004,
lt. Fahrtenbuch
insgesamt 141 km a 0,356
|
50,20 €
|
Kosten der Fahrten
zwischen dem Wohnsitz in G und der
Zweitunterkunft des Sohnes in Z,
B 10, zum Zweck der dortigen
(zusätzlichen) Betreuung durch die
Bw:
Jene Fahrten, die
ausschließlich durch diese auswärtige Betreuung veranlasst waren,
fanden statt am 10., 12., 14., 17., 24., 27., 29. April; 2., 3., 10., 12.,
18., 20., 24., 27., 31. Mai; 6., 10., 13., 20., 27. Juni; 11., 18.,
28. Juli; 8., 11., 19., 29. August; 2., 6., 9. und 15. September
2004 **);
lt. Fahrtenbuch insgesamt
1.102 km a 0,356
|
392,31 €
|
Abzüglich
Kostenbeteiligung des Sohnes (finanziert aus Ferialarbeit)
|
-
600,00 €
|
Geschätzte
Telefonkosten
|
15,00 €
|
SUMME
|
2.899,81 €
*)
Anmerkung:
Diese
Kosten setzten sich laut vorgelegten Belegen folgendermaßen
zusammen:
|
Kosten für
sozialpädagogische Betreuung
-
Eigenleistungen
(Kostenersätze) laut Rechnung der
"Son - Gemeinnützigen GesmbH" (in der
Folge kurz
So)
vom
31.12.2003
vom
19.2.2004
vom
5.3.2004
|
180,00 €
180,00 €
180,00 €
|
540,00 €
|
Kosten/Wohnung
D laut Rechnungen der
Sovom
31.3.04 (Miete, Betriebskosten,
Finanzamtsgebühr)
vom 12.5.04
(Miete, Betriebskosten)
vom 7.6.04
(Miete, Betriebskosten)
vom 6.7.04
(Miete, Betriebskosten)
vom 17.8.04
(Miete, Betriebskosten)
vom 15.9.04
(Miete, Betriebskosten)
vom
12.10.04 (Miete,
Betriebskosten)
vom 5.11.04 (Miete,
Betriebskosten)
vom 9.12.04 (Miete,
Betriebskosten)
|
299,69 €
257,48 €
293,78 €
271,78 €
271,78 €
271,78 €
271,78 €
271,78 €
292,43 €
|
2.502,30 €
|
|
|
3.042,30 €
**) Zu den Fahrten
Z/B
und zurück wurde angemerkt, dass nur jene erfasst worden seien, die
ausschließlich dem Zweck der dortigen Betreuung gedient hätten, die
also nicht angefallen wären, wenn der Sohn vollständig in der
Fstraße
(G) gewohnt hätte.
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 vom 27. September 2006 wurden von den insgesamt geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von 5.439,32 € nur
2.539,51 € als außergewöhnliche Belastungen anerkannt; den
im Zusammenhang mit der Erziehung des Sohnes als außergewöhnliche
Belastung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 2.899,81 €
wurde die Anerkennung unter Hinweis auf deren Qualifikation als
Betreuungsleistungen, die gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 als
Unterhaltsleistungen mit der Familienbeihilfe bzw. dem Kinderabsetzbetrag
abgegolten seien, versagt. Da die anerkannten
außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt, der mit
4.195,24 € errechnet worden war, nicht überstiegen, wurden solche
im angesprochenen Bescheid nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 erhob die
Pflichtige gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 Berufung und beantragte, die
Mehraufwendungen für den Unterhalt des Sohnes, die durch
außergewöhnliche Erfordernisse veranlasst gewesen seien, in Höhe
von 2.899,81 € zusätzlich zu den bereits als
außergewöhnliche Belastungen anerkannten Aufwendungen zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der Begründung verwies die Bw
grundsätzlich auf den bereits dargestellten Sachverhalt, führte jedoch
zusätzlich im Wesentlichen Folgendes aus:
Die
familiäre Situation zwischen ihrem Sohn und ihr bzw. seinem Stiefvater sei
ab Herbst 2003 so angespannt und unerträglich geworden, dass sie einem
Nervenzusammenbruch nahe gewesen
sei.
Es seien weder sie noch ihr
Ehemann länger in der Lage gewesen, die erforderliche Betreuung ihres
Sohnes ohne fremde Hilfe zu bewerkstelligen, weil dieser sich gegen jeden
Versuch, auf ihn Einfluss zu nehmen, mit Ungehorsam, ordinären
Beleidigungen, Herumschreien, Türenknallen, Herumwerfen von
Gegenständen und Beschädigung vom Wohnungsinventar, ja sogar mit
fallweisen Selbstmorddrohungen zur Wehr gesetzt hätte und er andererseits
mit den selben Mitteln auch immer wieder versucht hätte, unerfüllbare
Wünsche durchzusetzen, wobei vernünftige Gespräche mit ihm nicht
möglich gewesen seien.
Der
Sachverhalt sei am Jugendamt (BH Y,
Abteilung Jugendwohlfahrt, Referentin IC) besprochen worden und müsste
dieser dort aktenkundig sein. Das Jugendamt selbst habe die Maßnahmen,
für die die genannten Kosten von 2.899,81 € erwachsen seien,
für notwendig erachtet und aus diesem Grund auch einen Kostenanteil
getragen.
Es stünde dem
Finanzamt frei, beim Jugendamt (BH Y)
im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Auskünfte einzuholen, um die
Angaben zu überprüfen. Die Beteiligung des Jugendamtes sei im
Übrigen auch aus einigen Belegen ersichtlich, die dem Finanzamt vorgelegt
worden wären.
Hingewiesen
wurde darauf, dass als außergewöhnliche Belastung nicht die
üblichen Kosten des Unterhalts einschließlich der Betreuung eines
Jugendlichen geltend gemacht worden wären, sondern nur jene
Mehraufwendungen, die sich aus der außergewöhnlichen Situation
ergeben hätten.
Diese
Mehraufwendungen in der Höhe von 2.899,81 € stellten
Unterhaltsleistungen dar, die durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
nicht abgegolten seien. Es handle sich um Aufwendungen im Sinne des
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst - hätte er sie getragen - eine
außergewöhnliche Belastung dargestellt
hätten.
Die Belastung durch
diese Mehraufwendungen sei höher als jene, die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwachse, und insofern außergewöhnlich. Das gelte für die
Belastung, die sie (die Bw) betroffen hätte; und es würde ebenfalls
für die Belastung gelten, die ihren Sohn getroffen hätte, hätte
er die Aufwendungen (zur Gänze) selbst
getragen.
Die Bw verwies in
diesem Zusammenhang auf einschlägige Literatur, Judikatur und die
Lohnsteuerrichtlinien.
Konkret
handle es sich bei den Kosten (= Kosten für die im Auftrag des Jugendamtes
durchgeführten Maßnahmen und durch diese Maßnahmen veranlasste
Fahrtkosten) um keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw.
"gewöhnliche" Belastung, mit anderen Worten um keine typischerweise
wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung, sondern vielmehr um vom Regelfall
abweichende, atypische Aufwendungen, somit um eine atypische, außerhalb
der normalen Lebensführung gelegene
Belastung.
Zum Argument des
Finanzamtes, dass bei minderjährigen Kindern und generell hinsichtlich der
Betreuungsbedürftigkeit das Element der Außergewöhnlichkeit
fehlen würde, da alle Kinder dieses Alters ausnahmslos
betreuungsbedürftig seien, sei anzumerken, dass es sich bei ihrem Sohn im
Jahr 2004 um einen 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen gehandelt habe.
Ein solcher Jugendlicher benötige zwar eine gewisse Betreuung; im Regelfall
sei aber keine spezielle, zusätzliche Betreuung über Intervention des
Jugendamtes erforderlich. Es würden nicht die Kosten für die
gewöhnliche Betreuung geltend gemacht, die auch im Regelfall anfallen
würden, sondern die Mehrkosten für den im speziellen Fall
zusätzlich erforderlichen
Betreuungsaufwand.
Dementsprechend
sei von den beantragten Kosten auch keine Haushaltsersparnis oder andere
Ersparnis abzuziehen, da es sich ausschließlich um Mehrkosten
handle.
Die für das Element
der Zwangsläufigkeit vom Gesetz (§ 34 Abs. 3 EStG)
verlangten Voraussetzungen seien ebenfalls
erfüllt:
Die Bw hätte
sich der Belastung aus familienrechtlichen Gründen nicht entziehen
können. Stelle man dagegen auf ihren Sohn ab, so hätte er - wenn er
selbst die Aufwendungen zu tragen gehabt hätte - sich der Belastung aus
tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, da ja in der
speziellen, vom Jugendamt bestätigten Weise betreuungsbedürftig
gewesen wäre. Das Jugendamt wäre nicht tätig geworden und
hätte nicht einen Großteil der Kosten getragen, wenn die
zusätzlichen Betreuungsmaßnahmen nicht erzieherisch notwendig gewesen
wären.
Das Finanzamt habe
aber das Element der Zwangsläufigkeit ohnedies nicht in Abrede gestellt,
weswegen weitere Ausführungen zu diesem Punkt entbehrlich
erschienen.
Die Voraussetzungen
des § 34 Abs. 7 Z. 4 iVm. Abs. 2
und Abs. 3 EStG 1988 idgF seien somit vollständig
erfüllt.
Abschließend
verglich die Bw ihre Situation mit ähnlich gelagerten Sachverhalten, bei
denen laut Lohnsteuerrichtlinien eine Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung möglich wäre:
- Kosten für die
Unterbringung in einem Alters-(Pflege-)Heim wegen Betreuungsbedürftigkeit,
die ein naher Angehöriger als Unterhaltsverpflichteter trage, könnten
nach § 34 EStG berücksichtigt
werden.
Was für
Maßnahmen wegen altersbedingter Betreuungsbedürftigkeit gelte,
müsse ebenso für den Fall der speziellen Betreuungsbedürftigkeit
eines im bisherigen Familienverband nicht mehr erziehbaren Jugendlichen und die
dafür notwendigen Maßnahmen gelten. Ja, es müsse sogar umso mehr
für den zweiten Fall gelten, da diese im täglichen Leben seltener
vorkomme, damit unüblicher sei und weniger dem Regelfall entspreche und
somit das Element der Außergewöhnlichkeit mehr hervorsteche als im
Fall altersbedingter
Betreuungsbedürftigkeit!
-
Im Zusammenhang mit dem Vergleich der Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin
(Kindermädchen) im Haushalt, wenn kein Ehegatte in der Lage sei, die
notwendige Kinderbetreuung zu übernehmen, führte die Bw aus, dass in
ihrem Fall genau diese Situation gegeben wäre, dass weder ihr Mann noch sie
selbst in der Lage gewesen sei, die notwendige Betreuung (die bei einem
Jugendlichen natürlich anders aussehe als bei einem Kleinkind) ohne fremde
Hilfe zu bewerkstelligen. Aufgrund dieser speziellen familiären
Verhältnisse hätte die Notwendigkeit bestanden, fremde Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Zur Lösung des Problems wäre - den Erfordernissen
der Situation entsprechend - zwar keine Haushaltsgehilfin eingesetzt, sondern im
Auftrag des Jugendamtes ein Sozialarbeiter, und die Betreuung wäre zum Teil
in einer Zweitunterkunft außerhalb des Familienverbandes erfolgt. In
beiden Fällen habe es sich aber um Maßnahmen zur Bewältigung
einer im Prinzip gleichgelagerten Notsituation gehandelt. Unter
steuerrechtlichen Gesichtspunkten müssten daher beide Fallkonstellationen
gleich zu beurteilen sein.
- Die
Erziehung bzw. Betreuung ihres Sohnes sei im Jahr 2004 teilweise in einer
Zweitunterkunft erfolgt, also teilweise außerhalb des Familienverbandes.
Die Zwangsläufigkeit wäre aufgrund der speziellen familiären
Verhältnisse ausnahmsweise gegeben gewesen. (Dies sei auch daraus
ersichtlich, dass das Jugendamt die Maßnahmen koordiniert und finanziell
mitgetragen habe).
- Die
allgemeinen Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung seien in ihrem Fall vorgelegen. Was
für die Beaufsichtigung (einschließlich Betreuung) eines Kindes durch
eine Tagesmutter oder in einem Kindergarten gelte, müsse ebenso für
die notwendige Betreuung eines Jugendlichen durch einen Sozialarbeiter unter den
dafür als zweckmäßig erachteten Rahmenbedingungen
(Zweitunterkunft) und die dadurch veranlassten Fahrtkosten gelten.
Mit
Vorlagebericht vom 22. November
2006 wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Einen nach telefonischer Urgenz durch den Ehegatten der Bw
seitens der zuständigen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates
zwecks Klärung des Sachverhalts ergangenen Vorhalt beantwortete die Bw
folgendermaßen:
Zum
Ersuchen laut Punkt 1) des Vorhaltes, die Vereinbarung mit der
So vom 4.12.2003
vorzulegen
, wies die Bw darauf hin,
dass sie bei ihren Unterlagen zwei vom 4. Dezember 2003 datierte
Schriftstücke finden hätte können, die mit "Niederschrift" bzw.
mit "Niederschriftvereinbarung ..." betitelt seien. Diese Schriftstücke
übermittelte sie.
Dabei
handelte es sich zunächst um die "Niederschrift über die Vereinbarung
über die Durchführung einer Maßnahme der freiwilligen
Unterstützung der Erziehung gemäß
§§ 36 und
38 Oö. JWG 1991", die vor der BH
Y am 4. Dezember 2003
aufgenommen worden war.
Danach
schloss die Bw als Erziehungsberechtigte mit der Bezirkshauptmannschaft
Y folgende
Vereinbarung:
"Die BH
Y gewährt dem mj.
DS,
geb. 10. Jänner 1987 folgende Maßnahme der
Unterstützung der
Erziehung:
Sozialpädagogische
Einzelbetreuung.
Der
Minderjährige wurde am 4. Dezember 2003
angehört."
Die
Niederschrift wurde von der Bw, der Leiterin der Amtshandlung
IC und dem mj.
DS
unterschrieben.
In einer am
gleichen Tag aufgenommenen Niederschrift vor der BH
Y, in der es um die
"Sozialpädagogische Einzelbetreuung für
DS - Kostenbeitrag durch die Eltern"
ging, gaben Herr Mt und Frau
S (Bw) Folgendes
an:
"Wir erklären uns
bereit zu den Kosten der Einzelbetreuung ein monatliches Entgelt in der
Höhe von 180,00 € zu leisten (Höhe der monatlichen
Familienbeihilfe). Wobei das Entgelt durch Frau
S direkt an die
So geleistet wird. Frau
S und Herr
Mt werden diesen Beitrag dann
einvernehmlich untereinander aufteilen, bzw. bei der Höhe des
Unterhaltsbeitrages regeln. Bezüglich der Restkosten ersuchen die Eltern um
Übernahme durch die
Jugendwohlfahrt."
Zum Inhalt der
letzten Niederschrift stellte die Bw in ihrer Vorhaltsbeantwortung klar, dass
die Kostenbelastung von monatlich 180,00 € letztlich nicht zwischen
dem Kindesvater und ihr aufgeteilt, sondern zur Gänze von ihr getragen
worden sei. Dieser Beitrag von 180,00 € sei aber nur für
3 Monate zu leisten gewesen. Ab April 2004 habe sie stattdessen
betragsmäßig die Kosten für die Wohnung beglichen, die ihrem
Sohn ab April 2004 zur Verfügung gestellt worden sei. Dementsprechend
sei auf den Abrechnungen der So ab
Mai 2004 nicht mehr von einer "Vereinbarung vom
4. Dezember 2003", sondern von einer "Vereinbarung vom
März 2004" die Rede. Ein Schriftstück, das diese Vereinbarung
bezüglich der Wohnungskosten zum Inhalt habe, befinde sich aber leider
nicht in ihren Händen. Die Bw bat, fehlende Schriftstücke beim
Jugendamt anzufordern.
Zu
Punkt 2., zur Frage, wer letztendlich entschieden hätte, dass ihr Sohn
D in einer eigenen
Wohnung unterzubringen sei, gab die Bw Folgendes
an:
Letztendlich
habe sie als alleinige gesetzliche Vertreterin und Obsorgeverpflichtete ihres
Sohnes diese Entscheidung getroffen, weil es dazu keine denkbare Alternative
gegeben habe. Ihr Sohn D wäre
schon immer ein eher schwieriges Kind gewesen. Seit seinem 3. Lebensjahr
sei sie Alleinerzieherin gewesen, bis sie im 11. Lebensjahr
Ds ihren heutigen Mann kennengelernt
und 2 Jahre darauf (1999) geheiratet habe. Mit der Pubertät
hätten sich die Schwierigkeiten ihres Sohnes verstärkt; es habe
Schwierigkeiten sowohl in der Schule als auch zu Hause und insbesondere zwischen
D und seinem Stiefvater gegeben. Im
Herbst 2003 sei die Situation zu Hause derart eskaliert, dass ihr Sohn auf
seine Bitte und mit ihrem Einverständnis von seinem leiblichen, in
Z wohnhaften Vater
(TmMt) abgeholt und zu sich nach Hause
genommen worden sei. Diese Unterbringung sei zunächst als
vorübergehende Überbrückung gedacht gewesen, bis sich das soziale
Klima zwischen ihrem Sohn und ihr bzw. ihrem Mann wieder bessern würde. Der
Großteil von Ds Sachen sei
weiterhin in G verblieben,
natürlich sei auch sein Zimmer erhalten geblieben und habe sie sich
bemüht, mit ihrem Sohn in Kontakt zu bleiben und weiterhin ihrer
Obsorgeverantwortung nachzukommen. Um eine Besserung der Situation zu erreichen,
habe sie sich auf Anraten des Jugendamtes damit einverstanden erklärt, dass
ihrem Sohn ein Betreuer (Herr Hr, ein
Sozialarbeiter der So) beigegeben
werde, der sich 2- oder 3-Mal pro Woche für einige Stunden mit ihm treffen
und vor allem mit ihm reden sollte (siehe Niederschrift vom
4. Dezember 2003). Die So
werde, wie sie gehört habe, nur im Auftrag des Jugendamtes tätig; eine
Beauftragung durch einen Privaten sei nicht möglich. Das Verhältnis
zwischen ihrem Sohn und ihr (bzw. ihrem Mann) hätte sich jedoch trotz der
Intervention des Sozialarbeiters nicht wirklich gebessert. Einige Wochen lang
habe er mit ihr überhaupt nicht gesprochen; danach seien zeitweise wieder
manche Gespräche möglich gewesen, ihr gegenüber meistens aber
aggressiv und beleidigend. Mit seinem Stiefvater spreche ihr Sohn bis heute
nicht. Unter diesen Umständen habe sie sich auch im weiteren Verlauf des
Winters 2003/2004 kein normales familiäres Zusammenleben zwischen
ihrem Sohn, ihr und ihrem Mann in G
vorstellen
können.
Inzwischen sei es
aber zwischen D und den Mitgliedern der
Familie Mt
(Tm sei verheiratet und habe 2 mj.
Töchter) ebenfalls zu sozialen Spannungen gekommen.
Tm habe schließlich im
Februar 2004 erklärt D nicht
mehr länger bei sich beherbergen zu können. Es habe daher eine weitere
Lösung gefunden werden müssen. Sie hätte aber keine Lösung
gewusst, die ihr einigermaßen erträglich erschienen wäre. Ihren
Sohn zu diesem Zeitpunkt wieder zu sich nach
G zurückzuholen, hätte zu
neuerlichen Eskalationen geführt. Außerdem habe
D zu diesem Zeitpunkt partout nicht
nach G zurückkehren und sich in
den Familienverband einordnen wollen, sondern er habe für sich eine eigene
Wohnung gefordert. Im Jänner oder Februar 2004 seien auch wieder
Selbstmorddrohungen (wie schon im Jahr 2003) gefallen. In dieser
Notsituation wäre vom Jugendamt gemeinsam mit der
So folgender Vorschlag unterbreitet
worden: Die So sollte für ihren
Sohn eine kleine geeignete Wohnung suchen. Die
So selbst würde die Wohnung
anmieten und ihren Sohn darin unterbringen und (in Absprache mit ihr bzw.
gemeinsam mit ihr) betreuen, bis sich entweder das soziale Klima soweit
gebessert haben würde, dass D
wieder nach G zurückkehren
könnte, oder bis er die Volljährigkeit erreicht habe. Dieser Vorschlag
wäre ihr vom Jugendamt und der So
als einziger, der gegebenen Situation und der Person ihres Sohnes angemessener
Ausweg genannt worden. Andere Varianten (wie die Unterbringung in einem Heim
für schwer erziehbare Jugendliege oder in einer sozialpädagogischen
Wohngemeinschaft) wären vom Jugendamt als weniger zweckmäßig
abgelehnt worden. Mangels besserer Alternativen haben sie in den Vorschlag des
Jugendamtes eingewilligt.
Zur
dritten Frage, in einer Einrichtung welcher Art sich die Wohnung des Sohnes
befunden und wie die Organisation des Einrichtung ausgesehen habe, gab die Bw
an,
dass die Wohnung räumlich
nicht in einer Betreuungseinrichtung integriert gewesen sei, sondern es sich um
eine knapp 35 m² große Mietwohnung in einem Haus der
W (Gemeinnützige
Wohnungsgesellschaft der Stadt Z GmbH)
gehandelt habe. Die Betreuung durch die
So sei in der Art erfolgt, dass der
Betreuer ihren Sohn regelmäßig in der Wohnung aufgesucht
habe.
Zur
Frage 4a), ob der Bedarf der sozialpädagogischen Betreuung und Zuweisung
einer eigenen Wohnung in der Person des Jungen begründet gewesen sei, gab
die Bw an,
dass diese Frage aus ihrer
Sicht mit ja zu beantworten sei. Ihres Erachtens habe ihr Sohn zumindest an
einer psychischen Störung gelitten bzw. leide zum Teil bis heute noch
daran. Auf Grund dieser Störung wäre er nicht im Stande gewesen, sich
in einen Familienverband angemessen einzuordnen bzw. wäre er schwer
erziehbar gewesen.
Sie selbst sei
als klinische Psychologin zwar qualifiziert, Diagnosen psychischer
Störungen zu erstellen. Da sie bei ihrem Sohn jedoch persönlich
betroffen sei, sei ihr in diesem Fall eine objektive fachliche Diagnose nicht
möglich bzw. wäre eine solche unseriös.
Man könne
die Situation allerdings auch so sehen, dass sie und ihr Mann mit dem
Jugendlichen nicht fertig geworden seien und der Bedarf der
sozialpädagogischen Betreuung und Zuweisung einer Wohnung daher in ihrer
Person und in der Person ihres Mannes begründet gelegen sei. Sie wisse
nicht, wie das Jugendamt diese Zusammenhänge sehe bzw. gesehen habe. Ihres
Erachtens müssten aber die beiden möglichen Sichtweisen im Hinblick
auf außergewöhnliche Belastungen zum gleichen steuerlichen Ergebnis
führen.
Zur
Frage 4b), ob irgendwelche medizinische oder psychologische Gutachten bzw.
ärztliche Atteste vorlägen, die den besonderen Betreuungsbedarf
bestätigten, wies die Bw darauf
hin,
dass aus den der
Finanzbehörde vorgelegten Belegen hervorginge, dass ihr Sohn und sie im
Jahre 2004 im Zeitraum von 18. März bis 9. Dezember in
psychotherapeutischer Behandlung (siehe Honorarbestätigungen von Frau
P) gewesen seien. Damit die
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse dafür Kostenzuschüsse
leiste, müsste die Psychotherapeutin mehrmals ein Formblatt ausfüllen
und in Kurzform unter anderem Angaben zu den behandelten psychischen
Störungen usw. machen. Die Bw legte hiezu zwei Kopien dieser
Formblätter sowie ein Schreiben der Krankenkasse betreffend Bewilligung der
Psychotherapie für D vor.
Aus den
Bestätigungen/Mag. P geht hervor,
dass die Störungen ICD 10 F 91.2, ICD 10 F 91.3 und ICD F 32.0 behandelt
worden wären. Mutter und Sohn kämen zur Behandlung disziplinärer
Probleme, Pubertäts- und Loslösungskonflikten. Es gäbe akute
Beziehungsstörungen mit schweren disziplinären Ausfällen;
Aggressionen; Kontaktstörung. Es sei eine kontinuierliche therapeutische
Behandlung erforderlich.
Aus der
Bewilligung der Psychotherapie für den Sohn
D der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 3. Dezember 2004 geht hervor, dass die Bw einen
Kostenzuschuss für die Therapiebehandlungen bei Frau Mag.
P erhalten hatte.
Die Bw wies
darauf hin, dass aus den Unterlagen zwar nicht ausdrücklich die
Notwendigkeit der vom Jugendamt arrangierten Betreuungsmaßnahmen
hervorginge, es werde aber eine psychische Störung des Sohnes und eine
schwierige soziale bzw. familiäre Situation bestätigt. Zur Diagnose
nach "ICD 10" bemerkte sie, dass es sich dabei um die von der
Weltgesundheitsorganisation herausgegebene internationale Klassifikation
psychischer Störungen handle. Da sie berufsbedingt diesen Kodex in Buchform
besitze, lege sie Kopien einiger Seiten mit Markierung der relevanten Stellen
ebenfalls bei. Aus diesen Kopien geht hervor, dass es sich dabei um
Störungen des Sozialverhaltens handle, konkret um die Störung des
Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (F91.2) sowie um die
Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem
Verhalten (F91.3).
Die Bw bot
außerdem an, sich bei der Psychotherapeutin noch nachträglich um eine
separate Bestätigung bemühen zu wollen, falls die vorgelegten Kopien
zu Beweiszwecken nicht ausreichen würden.
Laut
Internetseite der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse sei eine
Leistungspflicht der Krankenkasse nur dann gegeben, wenn eine psychische
Störung vorliege, die als Krankheit anzusehen sei. Durch die Bewilligung
seitens der Krankenkasse werde daher das vorliegen einer solchen Störung
bestätigt, die als Krankheit anzusehen sei.
Zur
Frage 5), welche Tätigkeit
D im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ausgeübt
habe
,
gab die Bw
an
, dass er im ersten Halbjahr 2004
noch zur Schule gegangen sei. Er habe den zweiten Jahrgang in der HTL
Z, Zweig Mechatronik, wiederholt, da er
diesen im Juli 2003 mit 7 nicht genügend abgeschlossen hätte. Als er
den wiederholten zweiten Jahrgang im Juli 2004 wieder negativ abgeschlossen habe
(diesmal mit 6 nicht genügend), habe er seinen Schulbesuch beendet und am
zweiten August 2004 eine Lehre für den Beruf Metalltechniker-Blechtechnik
bei der Firma LA GmbH in
Sg begonnen, wo er bis heute als
Lehrling eingestellt sei.
Zu
den Fragen 6a und b), wie und durch wen die Betreuung in der Wohnung des Sohnes
(Verpflegung, ...) erfolgt sei und wie die Aufteilung der Betreuungspflichten
zwischen der Bw und den Sozialarbeitern ausgesehen hätte, führte die
Bw Folgendes aus:
Ab April 2004
sollte der Sozialarbeiter (in der Regel Herr
Hr, nur bei Verhinderung ausnahmsweise
ein Stellvertreter) zweimal pro Woche D
in der Wohnung aufsuchen, dort nach dem Rechten sehen und ihn durch
Gespräche bei Problemen und Schwierigkeiten aller Art unterstützen.
Ihres Wissens sei das von April bis Dezember fortlaufend so geschehen; sie
hätte allerdings im Einzelnen keine genaue Kontrolle darüber
gehabt.
Darüber
hinaus habe sie vereinbart, dass sie ihren Sohn zunächst (also ab April)
dreimal in der Woche aufsuche oder mit ihm treffe, sodass an insgesamt fünf
Tagen der Woche ein Kontakt mit einem verantwortungsbewussten Erwachsenen
gewährleistet gewesen sei. Weil D
den Kontakt mit ihr oft abwehren habe wollen und ihr nach einer Anfangsphase
drei Besuche pro Woche nicht mehr für erforderlich erschienen, habe sie in
den späteren Monaten die Kontaktfrequenz vermindert.
Ds leiblicher Vater habe sich ab April
2004 praktisch nicht mehr an der Betreuung beteiligt (er habe sich allerdings
auch vorher nicht viel um seinen Sohn gekümmert, sondern ihn nur in seiner
Wohnung geduldet). Ihr Mann habe sich nicht beteiligen können, weil er von
D total abgelehnt worden
sei.
Zu
den einzelnen
Obsorgemaßnahmen:
-
Ausrüsten der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und
Haushaltsinventar: Das sei durch sie
erfolgt.
- Verpflegung: In den
ersten Wochen sei die Bw mit D
gemeinsam einkaufen gegangen und habe versucht, ihm ein sinnvolles
Auswählen von Nahrungsmitteln sowie das nötige Einteilen des Geldes zu
vermitteln. Anschließend habe sie dem Sozialarbeiter das Geld zum
Einkaufen übergeben und der habe die begonnene Aufgabe fortgesetzt. Ab ca.
Sommer 2004 habe sie ihrem Sohn von Woche zu Woche einen bestimmten Geldbetrag
überlassen und er habe sich nach eigenen Vorstellungen selbstständig
versorgt. Ein wenig Kochen und Geschirr Abwaschen habe ihr Sohn schon
früher von ihr gelernt und im Prinzip selbst
gekonnt.
- Kontakt mit der
Schule und Suche nach einer Lehrstelle: Dies sollte laut Vereinbarung der
Sozialarbeiter übernehmen, habe es aber nur mangelhaft getan. Sie selbst
habe ab Frühjahr 2004 die effiziente Suche nach einer Lehrstelle selbst in
die Hand genommen.
- Waschen
(und zum Teil Bügeln der Wäsche): Dies sei zuerst von ihr, dann von
der Mutter der Freundin gemacht worden. In der Wohnung habe es keine
Waschmaschine gegeben.
-
Anhalten zu Ordnung und Sauberkeit in der Wohnung: Soweit in Gesprächen
möglich, habe sie sich bemüht, ihren Sohn zu Ordnung und Sauberkeit
anzuhalten. Dies habe auch der Sozialarbeiter getan. Sie beide hätten aber
nur wenig Erfolg gehabt.
-
Putzen der Wohnung: Das sollte D selbst
machen, habe es aber nur dürftig getan. Von Zeit zu Zeit habe sie (zum Teil
gegen den Widerstand des Sohnes) einen generellen Wohnungsputz gemacht; der
Sozialarbeiter habe keine Putzarbeiten
verrichtet.
- Engagement
für persönliche Themen (z.B. Empfängnisverhütung):
Gespräche über diese Themen seien von ihr und dem Sozialarbeiter mit
ihrem Sohn geführt worden. Bei ihr habe
D weitgehend verweigert. Der
Sozialarbeiter hätte diesbezüglich wohl mehr Zugang zu ihrem Sohn
gehabt.
- Übungsfahrten im
Rahmen der L17-Führerscheinausbildung: Diese seien von ihr, wenn es wegen
des sozialen Klimas möglich gewesen sei, durchgeführt worden. Oft
hätten aber Aggressionen dominiert, sodass sich die
Führerscheinausbildung in die Länge gezogen
habe.
- Besuche bei der
Psychotherapeutin: Sie habe ihren Sohn meistens positiv dazu motivieren
können, die (teils mit ihr gemeinsam und teils für ihn alleine)
vorgesehenen Therapiestunden zu besuchen. Dies sei auch vom Sozialarbeiter
unterstützt worden.
-
Einkaufen von Bekleidung: Sie sei im Jahr 2004 mit
D mindestens zweimal Gewand einkaufen
gewesen.
- Zahnarztbesuche zur
Kontrolle: Es sei ihr nicht gelungen, ihren Sohn zu einem Zahnarztbesuch zu
bewegen.
Nachträglich
bewertete die Bw die sozialpädagogische Betreuung durch die
So
folgendermaßen:
Der
Sozialarbeiter habe zwar nicht alles gemacht und erreicht, was sie sich anfangs
erwartet habe. Insbesondere habe er keine solche Einstellungs- und
Verhaltensänderung erreicht, die eine Rückkehr nach Hause
ermöglicht hätte. Seine wichtige Funktion habe aber sicher daran
bestanden, dass er
1)
bezüglich des eigenständigen Wohnens einen Rahmen festgelegt und
überwacht habe;
2) ein
erwachsener Ansprechpartner gewesen sei, dem sich
D mehr anvertraut habe als ihr. Dadurch
habe er mit ihrem Sohn Gespräche führen können, die sie wegen
Ds Widerstand nicht führen habe
können, und er habe ihm so eine psychische Stütze sein
können.
Abschließend
merkte die Bw an, dass ihres Erachtens die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung nicht davon abhängen könne, in
wessen Person der Bedarf begründet gelegen wäre, sondern nur davon, ob
sie ihre Obsorgepflicht auch auf eine andere zumutbare Weise habe nachkommen
können bzw. ob die Kosten des von ihr beschrittenen Weges als "vom
Regelfall abweichende atypische Aufwendungen" zu qualifizieren seien. Diese
beiden Fragen seien vor allem zu prüfen.
Die von der ho.
Referentin am Telefon erwähnte Judikatur, wonach der Verwaltungsgerichtshof
die Kosten eines Senioren für seine Betreuung aus Altersgründen nicht
anerkenne, es sei denn, die Betreuung wäre aus medizinischen Gründen
indiziert, könne sie nicht nachvollziehen, als Betreuungsmaßnahmen
bei Senioren ab einem gewissen Alter mehr oder weniger dem Regelfall entsprechen
würden (und dadurch das Element der Außergewöhnlichkeit fehle
oder noch schwach ausgeprägt sei). Sie habe im RIS aber auch keine
einschlägige Judikatur hiezu finden können. Dieses sei aber im
gegenständlichen Fall auch nicht als Vergleichsmaßstab geeignet, weil
die speziellen Betreuungsmaßnahmen bei ihrem Sohn im Jahr 2004 eben keinen
Regelfall dargestellt hätten. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob
sich medizinisch oder psychologisch belegbare Ursachen nachweisen ließen,
sondern nur darauf, ob die Maßnahmen - aus welchen (tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen) Gründen auch immer - notwenig gewesen seien.
Mit anderen Worten, die Notwendigkeit der Maßnahmen
(Zwangsläufigkeit) sei ihres Erachtens nach allgemeinen Erwägungen zu
beurteilen und nicht ausschließlich danach, ob sie in einer Krankheit oder
psychischen Störung begründet gelegen seien.
Im Rahmen eines Telefonates von 29. Juni 2007 wurde mit der
zuständigen Referentin des Jugendamtes der
Bezirkshauptmannschaft Y, Frau C, Folgendes geklärt:
Sie
gab an, dass eine Aktenanforderung des Aktes des Jugendamtes im Wege der
Amtshilfe nur teilweise erfolgreich sein könne, da wesentliche Teile (z.B.
Berichte des Betreuers über den Zustand des Zöglings) geheim
wären.
Ärztliche
Gutachten bzw. ähnliche Befunde, die nicht auch Fr. Mag.
S hätte, befänden sich ihres
Wissens nicht im Akt.
Es wurde
aber festgestellt, dass ein Betreuungsbedarf des Jugendlichen (inklusive
Unterbringung in einer eigenen Wohnung!) gegeben gewesen sei, wobei dieser
Feststellung insofern erhöhter Stellenwert für die Beurteilung der
Zwangsläufigkeit beizumessen sei, als das Jugendamt damit öffentliche
Gelder verfügte und insofern auch eine entsprechende Rechtfertigungspflicht
bezüglich der Verhängung der entsprechenden Maßnahme bestanden
habe. Ein über eine bloße Kostenbeteiligung (wie sie bei gut
situierten Eltern, wie im gegenständlichen Fall, verlangt werde)
hinausgehender Kostenersatz durch die Eltern sei bei derartigen
Erziehungshilfemaßnahmen nicht
vorgesehen.
Es wurde vereinbart,
dass in einem Ersuchsschreiben konkret formulierte Fragen (samt Bitte um
Übermittlung allfälliger diesbezüglicher Unterlagen) gestellt
würden, die - soweit möglich - beantwortet würden.
In Beantwortung eines solchen im Amtshilfeweg ergangenen
Ersuchsschreiben gab die zuständige
Referentin des Jugendamtes der
Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Antwortschreiben vom 5. Oktober 2007
Folgendes an:
Zur
Frage 1a), welche Indikatoren für die Vereinbarungen vom 4.12.2003 und
März 2004 betreffend die Maßnahmen der "sozialpädagogischen
Einzelbetreuung" und in weiterer Folge der Unterbringung des Kindes in einer
eigenen Wohnung außerhalb des elterlichen
Haushalts
maßgeblich
gewesen wären, wurde
ausgeführt
, dass
D Unterstützung beim Lernen
gebraucht hätte; er sollte lernen Verantwortung für sich und sein
Handeln zu übernehmen und seine Freizeit sinnvoll zu gestalten; die
familiäre Situation sollte entspannt werden, Gesprächsbasis zwischen
D und den Familienmitgliedern sollte
wieder verbessert werden; D sollte
lernen selbstständig und eigenverantwortlich zu leben, insbesondere habe er
Hilfe im Umgang mit Geld und im Hinblick auf die Führung eines Haushaltes
benötigt.
Zur
Frage 1b) des Amtshilfeersuchens, ob sich aus diesen Indikatoren auf Grund der
do. Aktenlage insgesamt zwangsläufig ein Betreuungsbedarf außerhalb
des elterlichen Haushaltes durch einen Sozialarbeiter ergeben hätte,
führte das Jugendamt aus,
dass
Voraussetzung für die Gewährung einer Maßnahme durch die
Jugendwohlfahrt eine Gefährdung des Kindeswohles sei. Im Rahmen der
Maßnahme würden Zielvereinbarungen getroffen um konkrete
Veränderungen zu erzielen. Auf Grund der oben angeführten Indikatoren
wäre eine regelmäßige Begleitung und Unterstützung von
D unbedingt notwenig gewesen. Mit dem
Umzug in die eigene Wohnung hätte sich ein erweiterter Betreuungsbedarf
ergeben, da sich zwangsläufig der Unterstützungsbedarf durch die
eigenständige Wohnlösung erhöht habe.
Über
Ersuchen in Punkt 2 des Amthilfeersuchens um Übermittlung einer Kopie der
Vereinbarung bzw. des Protokolls darüber vom März 2004
wurden die mit der
So geschlossenen Vereinbarungen
übermittelt. Angemerkt wurde, dass mit der Mutter im März 2004 keine
schriftliche Vereinbarung mehr aufgenommen worden sei, da die Maßnahme der
Jugendwohlfahrt bereits im Dezember 2003 begründet worden wäre. Die
Gesprächsinhalte seien in einem internen Aktenvermerk festgehalten
worden.
Aus der
Vereinbarung
zwischen der Bezirkshauptmannschaft
Y und
derSo,
vertreten durch Herrn Hr, über die
sozialpädagogische Einzelbetreuung vom
4.12.2003
geht Folgendes hervor:
Die Betreuung
begann am 4.12.2003, die maximalen wöchentlichen Betreuungsstunden betrugen
8 Stunden. Die Betreuung sollte vorläufig befristet sein mit
4.5.2004.
Laut
Abänderung/Verlängerung der Vereinbarung über die
sozialpädagogische Einzelbetreuung vom 4.5.2004 wurde diese bis 10.1.2005
fortgeführt. Die maximalen wöchentlichen Betreuungsstunden sollten
abermals 8 Stunden betragen.
Zu
Punkt 3 des Amtshilfeersuchens, in dem um Vorlage allfälliger der do.
Entscheidung zur Verhängung der angeführten Maßnahmen
(sozialpädagogische Einzelbetreuung, Unterbringung in einer eigenen
Wohnung) zu Grunde liegenden medizinischen oder psychologischen Befunde bzw.
Stellungnahmen der zuständigen Betreuer gebeten
wurde,
wurde
angeführt
, dass im Akt der
Jugendwohlfahrt medizinische oder psychologische Befunde
nicht
aufliegen würden.
Der
Abschlussbericht des Einzelbetreuers werde
beigelegt.
Aus diesem
Abschlussbericht
vom 24.12.2004 des Betreuers,
LwHr geht Folgendes
hervor:
Der Betreuer wies
insgesamt auf einen guten Betreuungsverlauf hin und zeigte sich zuversichtlich,
dass D sein Leben eigenständig
recht gut im Griff haben
würde.
Zum Aspekt "Wohnen"
wurde angeführt, dass D nach
Beendigung der Maßnahme die Wohnung als Hauptmieter übernehmen wolle.
Die dafür notwendigen Schritte seien bereits unternommen worden. Er wolle
diese Wohnung solange beibehalten, bis er sich eine geräumigere
(größere) leisten
könne.
Zum Aspekt
"Schule/Arbeit" wurde ausgeführt, dass
D nach seinem Schulausstieg ab
1. August 2004 eine Lehre als Lüftungsspengler mache. Die zum Teil
finanzielle Unabhängigkeit wirke sich positiv auf ihn aus. Im Dezember 2004
hätte er die Führerscheinprüfung bestanden. Mit Hilfe seiner Oma
und Mutter sei er auf der Suche nach einem geeigneten
Auto.
Resümierend hielt der
Betreuer fest, dass er den Lauf der Betreuung insgesamt als durchaus erfolgreich
sehen würde.
Mit Schreiben vom 3.
Dezember 2007 wurden jene Ermittlungsergebnisse, die sich aus dem
Telefon- bzw. Schriftverkehr mit dem Jugendamt ergeben hatten, der Bw zur
Stellungnahme übermittelt, nachdem dies ihrem Gatten
vereinbarungsgemäß telefonisch angekündigt worden war. Im Rahmen
des Telefonates war bereits auf die Bedenken hinsichtlich der Anerkennung der
Aufwendungen für die Zweitwohnung sowie die Möglichkeit einer
Stellungnahme auf schriftlichem Wege oder im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom
21. Dezember 2007
äußerte sich die Bw zu den
übermittelten Unterlagen folgendermaßen:
In
Hinblick auf die im Rahmen des Telefonates vom 3. Dezember 2007
geäußerten Bedenken hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen
für die Zweitwohnung führte die Bw aus, dass ihres Erachtens das
Jugendamt die von ihm erbetenen Auskünfte nur oberflächlich erteilt
habe. Manche Fragen seien nur ausweichend beantwortet bzw. auf den Kern der
Fragen nicht wirklich eingegangen worden. Der Grund der Unterbringung des Sohnes
in einer separaten Wohnung ab April 2004 gehe aus den Antworten des Jugendamtes
nicht ausdrücklich hervor. Zum Teil würden die Antworten den Eindruck
erwecken, als wolle die Referentin dem Jugendamt diesem Thema ausweichen, zum
Teil aber auch, als habe sie manche Fragen nicht richtig verstanden. Trotzdem
fänden sich in den vorliegenden Unterlagen einige Punkte, aus denen zu
schließen sei, dass nicht nur die Betreuung
Ds durch einen Sozialarbeiter, sondern
auch die Unterbringung in einer separaten Wohnung unvermeidbar gewesen
wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf die Qualität des
Indizienbeweises als Vollbeweis hingewiesen.
Zum Aktenvermerk
über das Telefonat mit der Referentin des Jugendamtes vom
29. Juni 2007, führte die Bw unter Hinweis auf einschlägige
Bestimmungen aus, dass sich das Jugendamt nicht gegenüber dem UFS auf eine
Geheimhaltungspflicht berufen könne. Soweit die Bedienstete des Jugendamtes
die Auskunft über ihr bekannte Tatsachen einschließlich Akteninhalte
ohne ausreichende Rechtsgrundlage verweigerte, könne sie über ihre
Vorgesetzten, also zB über den Bezirkshauptmann, zur Auskunftserteilung
verhalten werden.
Aus dem
Aktenvermerk ergebe sich aber zumindest ein Indiz dafür, dass nicht nur die
Betreuung Ds durch den Sozialarbeiter,
sondern auch die Unterbringung in der separaten Wohnung unvermeidbar gewesen
sei.
Dieses Indiz
werde durch den Umstand erhärtet, dass ihr das Jugendamt vor der
Unterbringung Ds in
der separaten Wohnung für die Betreuung durch den Sozialarbeiter einen
Kostenbeitrag von monatlich 180,00 € auferlegt, ab der Unterbringung
jedoch auf diesen Kostenbeitrag verzichtet habe, und zwar mit dem Argument, dass
sie ab nun ja die Kosten für die separate Wohnung bezahlen
müsse.
Wirtschaftlich gesehen habe
damit das Jugendamt auch einen Teil der Wohnungskosten übernommen, denn
wenn es nicht zu der Unterbringung in dieser Wohnung gekommen wäre,
hätte sie weiterhin für den Sozialarbeiter die 180,00 € pro
Monat bezahlen müssen und das Jugendamt wäre um diesen Betrag weniger
belastet gewesen. Auch dieser Aspekt sei vor dem Hintergrund der im Aktenvermerk
angesprochenen Rechtfertigungspflicht bezüglich der Verhängung der
entsprechenden Maßnahme und der Verwendung öffentlicher Gelder bei
der Beurteilung der Zwangsläufigkeit zu
würdigen.
Weitere Indizien,
die für die Unvermeidbarkeit und damit Zwangsläufigkeit der separaten
Wohnung sprechen würden, ergeben sich aus dem Antwortschreiben des
Jugendamtes.
Zu
diesem Antwortschreiben nahm die Bw wie folgt
Stellung:
Zu
Punkt 1a)
Zwar würden in
der Antwort Erfordernisse aufgezählt, die auf einem Großteil aller
Jugendlichen zutreffen; indem das Jugendamt aber feststelle, dass diese
Erfordernisse im speziellen Fall für die Maßnahme der Jugendwohlfahrt
(sozialpädagogische Einzelbetreuung und Unterbringung von
D in einer eigenen Wohnung)
ausschlaggebend gewesen wären, bringe es implizit zum Ausdruck, dass es
eine Bewältigung dieser Erfordernisse im speziellen Fall
Ds ohne Beistellung der eigenen Wohnung
nicht für möglich gehalten habe (= weiteres Indiz für
Zwangsläufigkeit).
Zu
Punkt 1b)
Die unbedingte
Notwendigkeit der Betreuung durch einen Sozialarbeiter sei bestätigt
worden.
Auf den anderen Aspekt
der Frage, ob auch eine Unterbringung
Ds außerhalb des elterlichen
Haushaltes unbedingt notwendig gewesen wäre, werde nicht direkt
eingegangen. Möglicherweise sei diesbezüglich die Frage von Frau
C nicht genau verstanden worden. Es sei
aber festgestellt worden, dass durch die Unterbringung in der separaten Wohnung
der Betreuungsbedarf (gemeint sei vermutlich durch den Sozialarbeiter) erweitert
worden wäre bzw. sich erhöht hätte. Der Umstand, dass das
Jugendamt die Kosten auch für diesen erhöhten Betreuungsbedarf
getragen und nach den vorliegenden Unterlagen die Unterbringung in der separaten
Wohnung jedenfalls befürwortet habe, deute daraufhin, dass es diese
Unterbringung ebenfalls für unbedingt notwendig gehalten habe. Der Ausdruck
"Umzug in die eigene Wohnung" sei irreführend. Ihr Sohn habe im
April 2004 sein vorheriges Zuhause nicht vollständig aufgegeben und
sei auch nicht mit endgültiger Absicht auf Dauer übersiedelt. Man
dürfe eigentlich nicht von einer eigenen Wohnung, sondern von einer
"separaten Unterkunft/Zweitunterkunft"
sprechen.
Zu
Punkt 2)
Warum Frau
C trotz ausdrücklichen Ersuchens
eine Kopie des erwähnten internen Aktenvermerkes nicht vorgelegt habe, sei
ihr unerklärbar.
Zu
bemerken sei, dass lt. Vereinbarung vom 4. Dezember 2003 zwischen der
BH Y und ihr die Maßnahme
die Bezeichnung "sozialpädagogische Einzelbetreuung" trage; auch in den
Vereinbarungen zwischen der BH Y und
der sozialen Initiative vom
4. Dezember 2003 und vom 4. Mai 2004 würde dieselbe
Bezeichnung verwendet. In ihrer Anfragebeantwortung bezeichne Frau
C diese Maßnahme allerdings mit
den Worten "sozialpädagogische Einzelbetreuung und Unterbringung von
D in einer eigenen
Wohnung".
In den schriftlichen
Vereinbarungen fände sich keine Konkretisierung, wie die
sozialpädagogische Einzelbetreuung im Detail vor sich gehen solle bzw.
worin sie im Detail bestünde. Die Antwort zu Punkt 2) und die vorgelegten
Schriftstücke legten aber den Schluss nahe, dass bei der Maßnahme
"Sozialpädagogische Einzelbetreuung" implizit ua. auch an
Möglichkeiten wie die Unterbringung in einer separaten Wohnung gedacht sei,
falls dies der Betreuer für zweckmäßig erachte. (Dies stimme
auch mit der Erwähnung von Herrn
Hr
überein, dass die
So einige Jugendliche in einer
Einzelwohnung betreue, D also kein
Ausnahmefall sei, sondern diese Vorgangsweise zum Spektrum der
sozialpädagogischen Betreuungsvarianten
gehöre).
Zu
Punkt 4)
Die Antwort sei
insofern zutreffend, als über dieses Thema nicht lange geredet - somit also
nicht "diskutiert" - worden wäre. Die Frage einer solchen Unterbringung sei
am Jugendamt aber sehr wohl angeschnitten worden. Frau
C habe diese Möglichkeit jedoch
verworfen und zwar mit dem Hinweis auf
Ds relativ vorgerücktes Alter und
die hohen Kosten einer solchen Maßnahme. Indem Frau
C die erste Frage nach der Diskussion
verneint habe, weiche sie einer Antwort auf die Frage nach dem Grund aus, warum
Abstand genommen worden sei. (Auch wenn etwas nicht zur Diskussion stehe,
gäbe es einen Grund, warum es nicht zur Diskussion
stehe).
Ihres Erachtens bestehe
aber zwischen der Unterbringung eines schwierigen Jugendlichen in einem Heim
oder in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft und der im Fall ihres
Sohnes gewählten Variante der Unterbringung in einer
sozialpädagogischen betreuten Einzelwohnung kein prinzipieller Unterschied.
Die Zielsetzung bei jeder dieser Maßnahmen sei es, eine anders nicht
bewältigbare Problemsituation auf eine solche Weise zu lösen, die dem
Wohl des jeweiligen Jugendlichen am ehesten diene. In einem weiteren Sinn
verstanden, sei auch eine Einzelwohnung in Verbindung mit der Betreuung des
Jugendlichen durch einen Sozialarbeiter eine "sozialpädagogische
Einrichtung". (Für diese Sicht spreche übrigens auch der Ausdruck
"Zögling" im Aktenvermerk vom 29. Juni 2007).
Zum
Abschlussbericht des Betreuers
LwHr vom
24. Dezember 2004 führte die Bw
aus:
Es handle sich um eine
etwas einseitige, zum Teil beschönigende und unvollständige
Schilderung der Umstände aus rückblickender Perspektive.
Problematische Situationen, die während der Betreuungszeit entstanden seien
(zB Ds Unehrlichkeit, Schwierigkeiten
bei der Lehrstellensuche, etc...) und bei denen es auch zu Missstimmigkeiten
zwischen ihr und dem Betreuer bzw. Frau
C gekommen sei, würden nicht
erwähnt.
Die Gründe,
warum D in einer separaten Wohnung
untergebracht worden sei, würden im Bericht nicht ausdrücklich
genannt. Der Bericht enthalte dazu allerdings einige Andeutungen, die zumindest
Indizien seien, wie zB:
"Die
Unterstützung bei der Suche nach einer eigenständigen
Wohnmöglichkeit wirkte sich noch zusätzlich sehr positiv auf die
Beziehung aus. Hier fühlte sich D
ganz offensichtlich mit seinen Ängsten und Problemen ernst genommen"
(Seite 1).
Es sei von
häufigen Konflikten zwischen D und
seinen Eltern die Rede.
Es sei
von einer Wohnsituation die Rede, die zu lösen gewesen wäre
(Seite 2).
Es sei von
Konflikten zwischen D und ihr (der Bw)
die Rede (Seite 2).
Diese
Andeutungen würden den Schluss zulassen, dass eine Konfliktsituation
zwischen D und seinen Eltern vorgelegen
habe, die aus der Sicht des Betreuers eine andere Wohnform notwendig gemacht
habe als die bis März 2004 praktizierten Wohnformen. Aus der
erstgenannten Andeutung gehe auch hervor, dass
D selbst (im März bis
April 2004) eigenständig habe wohnen wollen, weil er das Wohnen bei
seiner Mutter oder seinem Vater als zu sehr Problem beladen empfunden und er
sich diesbezüglich nur vom Betreuer ernst genommen gefühlt
habe.
Hingewiesen wurde nochmals
darauf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung für die separate Wohnung im
März 2004 aus Sicht der Bw nicht sicher festgestanden habe, wie lange
D dort bleiben würde. Die weitere
Entwicklung der Dinge (ob D nach
wenigen Monaten wieder gänzlich in ihren Haushalt
zurückübersiedeln und wie lange die Betreuung durch Herrn
Hr fortgesetzt werden würde) sei
im Frühjahr 2004 und auch im Sommer noch sehr ungewiss gewesen.
Tatsächlich habe D, der
Anfang 2004 vehement eine eigene Wohnung für sich gefordert habe,
einige Monate später zeitweise auch wieder den Wunsch geäußert,
in den Haushalt der Bw zurückzukehren. Ein näheres vernünftiges
Gespräch darüber sei mit ihm aber nicht möglich gewesen, weshalb
es weiterhin bei der vom Jugendamt und vom Betreuer favorisierten Variante
geblieben sei.
In der Folge
stellte die Bw einige korrigierende Bemerkungen zum Abschlussbericht des
Sozialarbeiters dar, die aber - wie von ihr selbst auch richtig angeführt -
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 144 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 146 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergewöhnliche BelastungAußergewöhnlichkeitZwangsläufigkeitUnterhaltsleistungenKrankheitBetreuungsaufwendungenPflegebedürftigkeitBetreuungsbedürftigkeitZweitunterkunftsozialpädagogische EinzelbetreuungJugendamtBeweiseTatsachenunerheblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1174-L/06
- Stammnummer
- 33467
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF