Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1174-L/06
Betreuungsaufwendungen und Kosten für eine Zweitunterkunft des minderjährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1174-L/06vom 06.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
auf den gegenständlichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt keinen
Einfluss
hätten.
Zusammenfassend
traf die Bw für das gegenständliche Berufungsverfahren folgende
Schlussfolgerungen:
Falls der
UFS die Zwangsläufigkeit der Unterbringung in der separaten Wohnung nicht
schon aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage als erwiesen annehme, wären
weitere Ermittlungen
anzustellen.
Diesbezüglich
regte die Bw an, an die BH Y ein
weiteres Ersuchungsschreiben zu richten und unter Hinweis auf die oben
geschilderte Rechtslage bezüglich Amtshilfe und Geheimhaltung und die
bisher nur unvollständig erfolgte Amtshilfe - erforderlichenfalls im Wege
über den Bezirkshauptmann - um vollständigere Antworten zu bitten. Es
wäre dann Aufgabe des Behördenleiters, eine korrekte und
vollständige Antworterteilung zu veranlassen oder eine Antwortverweigerung
rechtlich nachvollziehbar zu
begründen.
Ihres Erachtens
sollten der BH folgende Fragen vorgelegt
werden:
"a) Warum wurde
D ab April 2004 in einer separaten
Wohnung untergebracht?
b) Warum
blieb D nicht in der Wohnung seiner
Mutter oder seines Vaters
untergebracht?
c) Warum erfolgte
die Betreuung durch den Sozialarbeiter nicht in der Wohnung seiner Mutter oder
seines Vaters? Und warum erfolgte diese Betreuung nicht gemeinsam mit zumindest
einem Elternteil?
d) War die
Vorgangsweise, für D ab
April 2004 eine separate Wohnung bereitzustellen, in der damaligen
Situation die einzig mögliche und gangbare Vorgangsweise? Oder wäre
auch ein anderes Vorgehen möglich und gangbar
gewesen?
Falls ja: Welches
andere Vorgehen wäre möglich und gangbar
gewesen?
Falls nein: Warum
wäre kein anderes Vorgehen möglich und gangbar
gewesen?
e) Hätte
Ds Mutter die Mehrkosten, die für
sie durch die eigenständige Wohnlösung entstanden, irgendwie vermeiden
können?
Falls ja: Wie
hätte sie diese Kosten vermeiden
können?"
Die Bw erteilte
ausdrücklich ihre Zustimmung, dass diese Fragen von der
BH Y gegenüber dem UFS
vollständig beantwortet
würden.
Falls aber der UFS
ein solches neuerliches Ersuchen an die BH für unzweckmäßig
halten oder dieses Ersuchen wieder zu keinem aussagekräftigen Ergebnis
führen sollte, beantragte die Bw, zu den offenen Fragen die nachstehend
angeführten Personen persönlich vorzuladen und als Zeugen
einzuvernehmen:
1) Ihren
Ehemann, Mag.
BS,
2)
Herrn TmMt
(Ds
Vater),
3) Frau
LM (die Ehefrau von
Ds
Vater),
4) Herrn
LwHr (Sozialarbeiter, der den Sohn
betreut habe),
5) die
Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau IC.
Für den
Fall der Behauptung einer Verschwiegenheitspflicht mit Rücksicht auf die
Interessen der Bw durch die letztgenannten beiden Zeugen entband sie die Bw
ausdrücklich davon. Im Übrigen könnte laut Ansicht der Bw eine
Entbindung im Wege über den Bezirkshauptmann versucht werden, da vermutlich
kein gesetzlicher Grund vorliege, der eine Verschwiegenheit gegenüber der
Abgabenbehörde rechtfertigen würde; insbesonders stehe auch
§ 9 des OÖ Jugendwohlfahrtgesetzes einer nicht öffentlichen
Zeugenaussage nicht
entgegen.
Selbstverständlich
stehe es dem UFS frei, auch die Bw selbst als Partei einzuvernehmen und sich
einen persönlichen Eindruck zu machen. Die Bw bat allerdings darum, sie
nicht gemeinsam mit Herrn Hr und Frau
C vorzuladen, da sie sich über
diese beiden Personen wiederholt habe ärgern müssen und ihr eine
Begegnung wenig angenehm wäre.
Mit Schreiben vom 31. Jänner
2008 wurden die Unterlagen des bisherigen Ermittlungsverfahrens beim
Unabhängigen Finanzsenat dem Finanzamt
zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme
übermittelt.
Am 25. Februar 2008 wurde seitens der zuständigen
Behördenvertreterin des Finanzamtes Folgendes mitgeteilt:
Die
Aufwendungen für den "besonderen Erziehungsbedarf" für den Sohn
D könnten aus ihrer Sicht nicht
als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
anerkannt werden, da - wie auch in der UFS-Entscheidung RV/0644-G/02
angeführt - die Belastung der Erziehung der Kinder alle Eltern in gleicher
Weise treffe und sie nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im
Sinne des § 34 Abs. 2 EStG werden könne, wenn die Erziehung aus
dem Familienverband ausgelagert werde bzw. unter Zuhilfenahme der
Jugendfürsorge erfolge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die
Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erziehung bzw. Betreuung
des Sohnes der Bw als
außergewöhnliche Belastung
strittig.
Nach der allgemeinen Vorschrift des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige
beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss
dabei sowohl außergewöhnlich sein
(Abs.
2)
als auch zwangsläufig erwachsen
(Abs.
3)
und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs.
4).
Die Belastung ist
außergewöhnlich
,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst
(Abs. 2).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig
,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann
(Abs. 3).
Für
Unterhaltsleistungensieht die Bestimmung des § 34 Abs.
7 Z 4 leg. cit. demgegenüber vor,
dass diese nur insoweit abgezogen werden
können, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche
Belastung darstellen würden
. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall war die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen der Bw für ihren 17-jährigen Sohn
(sozialpädagogische Betreuung; Unterbringung in einer Zweitunterkunft)
strittig.
In Anbetracht der sich auf Grund der oben zitierten
Bestimmungen ergebenden Gesetzeslage war zunächst zu prüfen, ob bzw.
inwieweit es sich bei den strittigen Aufwendungen um
Unterhaltsleistungen im Sinne des §
34 Abs. 7 EStG 1988 handelte.
Zu den Unterhaltsleistungen gehört jedenfalls die
Leistung des gesetzlichen Unterhaltes nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Nach § 140
ABGB
haben die Eltern zur Deckung der
ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter
Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig
beizutragen.
Der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen
Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit
der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht
imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen
Lebensverhältnissen angemessen
wäre.
Der Anspruch auf
Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat, oder
unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
selbsterhaltungsfähig ist.
Gemäß
§ 144 ABGB
haben die Eltern das minderjährige
Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu
vertreten; sie sollen bei Ausübung dieser Rechte und Erfüllung dieser
Pflichten einvernehmlich vorgehen. Zur Pflege des Kindes ist bei Fehlen eines
Einvernehmens vor allem derjenige Elternteil berechtigt und verpflichtet, der
den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird.
Die Pflege des
minderjährigen Kindes umfasst nach
§ 146 ABGB
besonders die Wahrung des
körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die
Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen
und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten,
Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung
in Schule und Beruf. Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach
den Lebensverhältnissen der Eltern.
Der Unterhalt, den die Eltern ihren Kindern im Sinne der
§§ 140 und 146 ABGB schulden, erschöpft sich somit keineswegs
darin, den unterhaltsberechtigten Kindern soviel Geldmittel wie möglich zur
Verfügung zu stellen, sondern ist weit umfassender und bildet die
Haushaltsführung unter Einschluss der Betreuung der Kinder ebenfalls einen
wesentlichen Bestandteil. Unter Unterhalt ist ergo dessen nicht nur die
allgemeine Obsorge, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im Allgemeinen
erfährt, zu verstehen, sondern auch dessen Pflege im Krankheitsfall, die
Zubereitung von Nahrung sowie die Instandhaltung, Reinigung und Anschaffung von
Kleidung. Der Unterhaltsbegriff des ABGB umfasst aber auch die Unterbringung bei
dritten Personen, beispielsweise in einem Kindergarten, einem Hort, bei den
(Leih)Großeltern oder einer Tagesmutter. Auf Grund dieser gesetzlichen
Basis liegt auch bei der auswärtigen Unterbringung des Kindes wegen dessen
Ausbildung Betreuung durch einen Elternteil im Sinne des ABGB vor
(Langheinrich/Ryda, Kinder im Steuerrecht, Teil IIa, in: FJ 2005, S.
274).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeuteten diese
Ausführungen, dass die Aufwendungen der Bw für die
Betreuungsmaßnahmen durch dritte Personen bzw. Unterbringung in einer
Zweitunterkunft jedenfalls Unterhaltsleistungen darstellten.
Gemäß
§ 34
Abs. 7 EStG 1988 (siehe obiges Zitat) stellen Unterhaltsleistungen an Kinder
(eheliche, uneheliche, geschiedene) grundsätzlich keine
außergewöhnliche Belastung dar; sie sind nach § 34 Abs. 7 Z 1
EStG 1988 vielmehr grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und
gegebenenfalls mit dem Kinderabsetzbetrag abgegolten. Jedoch sind jene
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig,
die zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Empfänger (=
beim zu unterhaltenden Kind) selbst als außergewöhnliche Belastung zu
qualifizieren wären.
Im gegenständlichen Fall war daher die Frage zu
klären, inwieweit die von der Bw geltend gemachten Aufwendungen bei deren
Sohn selbst eine außergewöhnliche Belastung dargestellt
hätten.
Fest steht, dass es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen einerseits um Kosten (Selbstbehalt) für
sozialpädagogische Betreuung gehandelt hatte; andererseits waren aber vor
allem die Kosten der Zweitunterkunft betroffen.
Im gegebenen Zusammenhang drängte sich zunächst
die Frage auf, ob es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen um
Krankheitskosten gehandelt haben
könnte.
Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung sind
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden,
außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig (VwGH 21.9.1956, 349/56), sodass diese als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.
Unter Krankheit ist
eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung
bzw. Heilbetreuung erfordert (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 78
zu § 34, Stichwort "Krankheitskosten"). Entsprechende
Heilbehandlungs- bzw.
Heilbetreuungskosten sind jedenfalls als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, wobei auf Grund der in § 34 EStG
geforderten Zwangsläufigkeit auch in diesem Zusammenhang der Nachweis des
Vorliegens triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand
erforderlich ist (in diesem Sinne auch Erkenntnis des VwGH v. 25.4.2002,
2000/15/0139, in dem der VwGH zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines
Kuraufenthaltes die Vorlage eines vor
Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem die
Notwendigkeit des Aufwandes hervorgeht, verlangte).
Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren führte im
gegenständlichen Fall zu folgendem Ergebnis: Die Bw, die selbst
Psychologin ist, führte in ihrer Vorhaltsbeantwortung aus, dass ihr Sohn
ihres Erachtens unter einer psychischen Störung gelitten hätte, auf
Grund welcher er schwer erziehbar und nicht imstande gewesen wäre, sich in
einen Familienverband angemessen einzuordnen. Sie räumte aber in diesem
Zusammenhang selbst die Möglichkeit einer subjektiven Sichtweise ein und
verwies auf die objektive Beurteilung durch das Jugendamt.
Die Bw konnte zwar nachweisen, dass sie und ihr Sohn in
psychotherapeutischer Behandlung waren. Ein vor
der Setzung der entsprechenden Maßnahmen erstelltes ärztliches
Attest im Sinne einer ärztlichen Verordnung, die die besondere Betreuung
bzw. eine getrennte Wohnsitznahme für medizinisch notwendig erachtet oder
angeordnet hätte, konnte sie jedoch nicht vorlegen. Laut Auskunft
des Jugendamtes lagen auch im Akt der Jugendwohlfahrt keine diesbezüglichen
medizinischen oder psychologischen Befunde auf. Voraussetzung für die
Gewährung einer Maßnahme durch die Jugendwohlfahrt sei vielmehr eine
Gefährdung des Kindeswohles gewesen.
Aus der von der Bw vorgelegten Niederschrift über die
Vereinbarung zur Durchführung einer Maßnahme der freiwilligen
Unterstützung der Erziehung gemäß
§§ 36 und 38 OÖ
JWG (Oberösterreichisches Jugendwohlfahrtsgesetz) 1991 geht hervor, dass es
sich bei den entsprechenden Aufwendungen um solche im Zusammenhang mit
Erziehungshilfemaßnahmen
handelte.
Nach § 36 JWG
1991
(
Unterstützung
der Erziehung
) umfasst die
Unterstützung der Erziehung alle Maßnahmen, die im Einzelfall die
verantwortungsbewusste Erziehung des Minderjährigen durch die
Erziehungsberechtigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll
vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung des(r)
Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern
(Abs.1).
Zur Erreichung dieses
Ziele können unter anderem die Erziehungsberechtigten und der (die)
Minderjährige durch Fachkräfte beraten werden (Abs. 2 Z 1 leg.cit.)
oder Minderjährige auch außerhalb der Familie begleitend betreut
werden (Abs. 2 Z 6 leg.cit.). Nach
§ 38 JWG 1991 ist dann,
wenn Maßnahmen der Erziehungshilfe zum
Wohl des Kindes notwendig und die Erziehungsberechtigten damit einverstanden
sind, über die Durchführung der Maßnahme eine schriftliche
Vereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigten und der
Bezirksverwaltungsbehörde abzuschließen.
Die gegenständlichen Aufwendungen wurzelten also nicht
in einem diagnostizierten Krankheitsbild bzw. war Grundlage dieser Aufwendungen
nicht ein entsprechender ärztlicher Befund, der die gegebenen
Maßnahmen als Heilbehandlungs- oder Heilbetreuungskosten für
notwendig erachtete, sondern handelte es sich hiebei um die
Erziehungsberechtigte unterstützende Maßnahmen der Erziehung,
unabhängig von einem etwaigen Krankheitsbild. Eine Qualifikation der
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus dem Titel von
Krankheitskosten war daher nicht möglich.
In weiterer Folge galt es zu überprüfen, ob sich
eine steuerliche Absetzbarkeit der strittigen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung beim Sohn aus einem
anderen Titel ergeben hätte
können. Zu diesem Zwecke erschien es sinnvoll, die Aufwendungen je
nach Veranlassung in verschiedene Gruppen einzuteilen. Es waren hier vor
allem Aufwendungen im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen
Einzelbetreuung, von denen die Bw einen Selbstbehalt von 180 €
monatlich zu tragen hatte und die nur bis zum Bezug der Zweitunterkunft
anfielen, und solchen für die Zweitunterkunft (Kosten der Wohnung) zu
unterscheiden:
1) Kosten der
sozialpädagogischen Einzelbetreuung: Bei diesen Aufwendungen
handelte es sich um den monatlichen Anteil an den entsprechenden Kosten in
Höhe von 180 €, der von der Bw selbst zu tragen war, solange noch
keine Wohnungskosten anfielen. Die restlichen Kosten wurden von der
Jugendwohlfahrt getragen.
Fest steht, dass es sich bei diesen Kosten um
Betreuungskosten handelte, hinsichtlich
welcher im Zusammenhang mit der Qualifikation als außergewöhnliche
Belastung zu hinterfragen war, ob sich diese außergewöhnlich sowie
zwangsläufig ergeben hatten.
Das Finanzamt verwies in seiner Bescheidbegründung
darauf, dass bei minderjährigen Kindern hinsichtlich der
Betreuungsbedürftigkeit generell das Element der
Außergewöhnlichkeit fehle, da alle Kinder dieses Alters ausnahmslos
betreuungsbedürftig seien. Wenn die Bw dem in ihrer Berufungsschrift
entgegensetzte, dass die gewöhnliche Betreuung sich bei einem
16-17-jährigen Jugendlichen in der Regel nur noch auf ein gewisses
Maß beschränke, so ist diese Argumentation nicht grundsätzlich
von der Hand zu weisen.
Das Vorliegen einer Außergewöhnlichkeit war
daher im gegenständlichen Fall unter Beachtung der in Lehre und Judikatur
dokumentierten allgemein gültigen Ansicht zum Vorliegen eines
außergewöhnlichen Betreuungsaufwandes zu würdigen.
Im Verhältnis zu haushaltsangehörigen Kindern hat
der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Judikatur (VwGH 2.8.1995,
94/13/0207; 16.12.2003, 2003/15/0021) zum Ausdruck gebracht, dass Aufwendungen
(in den betreffenden Fällen im Zusammenhang mit einer Haushälterin)
auch unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden könnten,
wenn diese z.B. wegen Alter oder Krankheit betreuungsbedürftig wären
(siehe auch Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34
EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort:
Haushaltshilfe-Kinderbetreuung). Diese Ansicht korrespondiert auch mit
seiner Rechtsprechung zur Unterbringung von Pensionisten in einem
Pensionistenheim (siehe VwGH 16.12.1987, 86/13/0084), wonach von einer
außergewöhnlichen Belastung auch in diesem Zusammenhang nur dann
davon ausgegangen werden kann, wenn besondere Aufwendungen abzudecken sind, die
durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht
werden.
Wie bereits oben erwähnt, war Grundlage für die
gegenständlichen Maßnahmen des Jugendamtes nicht eine medizinisch
nachgewiesene Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, sehr wohl aber ein
festgestellter Bedarf an Betreuung.
Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen des ABGB
ergibt, legt der Gesetzgeber grundsätzlich den Eltern die Obsorgepflicht
für ihr Kind auf. Diese allgemeine Verpflichtung zur Beaufsichtigung ihres
Kindes bringt in jedem Fall eine Belastung der Eltern mit sich. Die durch die
Kinderbetreuung anfallenden Belastungen sind somit grundsätzlich nicht
außergewöhnlich, da sie alle Eltern(teile) treffen und somit eine
typische gewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988
darstellen. An dieser Sichtweise ändert sich im Allgemeinen auch dann
nichts, wenn die Eltern ihre Obsorgepflichten nicht persönlich
erfüllen, sondern ihr Kind in die Pflege dritter Personen
übergeben. Für den Fall, dass durch diese Drittpflege Kosten
auflaufen, ist jedoch hinsichtlich deren steuerlicher Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung danach zu unterscheiden, in wessen
Interesse die Betreuung durch dritte Personen erfolgt. Liegen für die
Fremdbetreuung
berücksichtigungswürdige Gründe
in der Person des Kindes vor, erscheint ein Ausgleich der anteiligen
Geldlasten als geboten. Ist die Betreuung durch dritte Personen jedoch im
Interesse der Eltern (des Elternteils) gelegen, haben diese die Aufwendungen
selbst zu tragen (Langheinrich/Ryda, Kinder im Steuerrecht, IIa, in: FJ 2005, S.
275).
Solche berücksichtigungswürdigen Gründe
lagen nach ho. Ansicht aber im gegenständlichen Fall vor, wenn das
Jugendamt es wegen Gefährdung des Kindeswohles unbedingt für notwendig
erachtete, der Erziehungsberechtigten einen sozialpädagogischen Betreuer
zur Seite zu stellen.
Es ergab sich dadurch - darin ist der Bw zuzustimmen - aus
tatsächlichen Gründen zwangsläufig eine Belastung, die sich auch
für den unterhaltsberechtigten Sohn (eben wegen in seiner Person gegebenen
berücksichtigungswürdigen Gründen) selbst ergab. Eine
Außergewöhnlichkeit dieser Belastung war dadurch bedingt, dass die
Erziehungshilfe durch den Betreuer zusätzlich zur allgemeinen Erziehung
durch die Erziehungsberechtigte (Bw) hinzugetreten war. Die Bw hatte, wie es
etwa bei einer Heimunterbringung der Fall ist (so auch im Fall der vom Finanzamt
herangezogenen UFS-Entscheidung RV/0644-L/02), ihre grundsätzliche
Erziehungsagenden nicht durch
Übergabe an Dritte ausgelagert,
sondern nur durch eine dritte Person
über das gewöhnliche Ausmaß hinaus
ergänzt. Während
zusätzliche Erziehungshilfen durch Dritte - wie etwa
Kindergartenbetreuer(innen), Tagesmütter etc. - in vielen Situationen nicht
mehr das Element der Außergewöhnlichkeit in sich bergen, erschien die
Außergewöhnlichkeit im gegenständlichen Fall allein schon
deswegen manifestiert, dass das Jugendamt eine entsprechende
Zwangsläufigkeit bestätigt hatte, was aber nur unter den im
Jugendwohlfahrtsgesetz festgelegten Voraussetzungen (Notwendigkeit zur Wahrung
des Kindeswohles) und somit nur in Ausnahmefällen (jedenfalls nicht in der
Regel!) der Fall sein wird.
Es konnten daher insgesamt jene Ausgaben
(Kostenersätze), die die Bw für die Beistellung eines Betreuers zu
entrichten hatte, als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
2) Aufwendungen für
die Zweitunterkunft: Ab April 2004 musste die Bw anstatt des
Selbstbehaltes im Zusammenhang mit den Kosten für sozialpädagogische
Einzelbetreuung die Kosten für die Wohnung begleichen, die ihrem Sohn ab
April 2004 zur Verfügung gestellt wurde.
Als Grund für die Inanspruchnahme der Zweitunterkunft
führte sie in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juni 2007 aus, dass,
nachdem er auch nicht mehr bei seinem leiblichen Vater habe bleiben können,
ihr Sohn partout nicht mehr nach Hause zurückkehren habe wollen (was zu
neuerlichen Eskalationen geführt hätte), sondern eine eigene Wohnung
gefordert habe. Die So habe eine solche vermittelt. Dort sollte er durch
die Bw und einen Mitarbeiter der So, der auch bisher schon die
sozialpädagogische Einzelbetreuung durchgeführt hatte, betreut
werden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst
wiederum auf die sich aus den §§ 140ff ABGB ergebende Obsorgepflicht
der Erziehungsberechtigten. Unter allgemeiner Obsorge sind alle jene
Leistungen zu verstehen, die Eltern für den Unterhalt und die Erziehung
ihrer Kinder aufbringen müssen. Es sind dies Mittel zur Stillung der
menschlichen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Unterbringung, Kleidung, aber
auch Pflege bei Erkrankungen, Erziehung, Ausbildung (Langheinrich/Ryda, Kinder
im Steuerrecht, Teil I, in: FJ 2005, S. 230). Die Unterbringung eines
minderjährigen Kindes - üblicherweise im Haushalt der
(erziehungsberechtigten) Eltern - ist somit Ausfluss der allgemeinen
Obsorgepflicht der Erziehungsberechtigten. Wenn ein minderjähriges
Kind außerhalb des elterlichen Haushalts in einer Wohnung untergebracht
wird, so entspricht dies - darin ist der Bw zuzustimmen - nicht einer im
täglichen Leben üblichen Erscheinung und kann dieser Situation an sich
ein Element der Außergewöhnlichkeit nicht abgesprochen werden.
Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen
werden, dass das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht in Bezug auf
die Situation als solche zu prüfen ist. Vielmehr ist es danach zu
beurteilen, ob die entsprechenden Aufwendungen
beim Unterhaltsberechtigten (Sohn) unter Heranziehung der Tatbestandsmerkmale
des § 34 Abs. 2 EStG 1988 als außergewöhnlich zu betrachten
wären.
Wie eingangs zitiert, ist eine Belastung gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 dann außergewöhnlich, wenn sie höher
ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwächst. Persönliche
Verhältnisse wie etwa das Alter sind vom gegenständlichen Tatbestand
nicht umfasst.
Nun ist es aber so, dass Aufwendungen für die
Befriedigung des Wohnbedürfnisses (zumindest in dem für die
gegenständliche Wohnung monatlich aufgewendeten Ausmaß von ca.
270,00 €/Monat) in der Regel jedem Steuerpflichtigen - egal, welcher
Einkommens- oder Vermögensverhältnisse - erwachsen. Es handelt sich
hiebei um eines jener Grundbedürfnisse, dessen Befriedigung im Vergleich
mit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen keinen außergewöhnlichen
Aufwand darstellt, sondern dem Regelfall entspricht (in diesem Sinne auch VwGH
22.2.1995, 94/13/0271, 0272, wonach es persönlichem Wohnungsaufwand am
Merkmal der Außergewöhnlichkeit nach § 34 EStG fehle). Eine
Doppelbelastung mit Wohnungskosten infolge der getrennten Wohnsitznahme ergab
sich nur für die Bw als Unterhaltsverpflichtete, nicht jedoch in der Person
des unterhaltsberechtigten Sohnes, auf die aber bei der Prüfung der
Außergewöhnlichkeit abzustellen war.
Unterbringungskosten können nur dann als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn sie -
wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Unterbringung im
Pensionistenheim ausgesprochen hat - im Zusammenhang mit einer Krankheit,
Pflege- oder besonderen Betreuungsbedürftigkeit erwachsen (VwGH 16.12.1987,
86/13/0084). In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht
originär um Aufwendungen zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse, sondern
stehen die Unterbringungskosten in untrennbarem Zusammenhang mit
Heilbehandlungs-, Betreuungs- oder Pflegekosten, die grundsätzlich als
außergewöhnlich einzustufen sind.
Im gegenständlichen Fall waren die
Unterbringungskosten außerhalb des elterlichen Haushalts - wie sich aus
der Aktenlage ergibt - aber weder originär durch eine durchzuführende
Heilbehandlung bedingt (selbst bei "Kurkosten" wird zumindest eine
ärztliche Begleitung und Aufsicht gefordert - siehe Doralt, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 78 zu § 34, Stichwort "Kurkosten") noch durch
einen zusätzlichen Pflege- oder Betreuungsbedarf. Es erhöhte sich
nämlich weder die Zahl der Betreuungsstunden durch den Sozialarbeiter
(jeweils 8 Stunden pro Woche) noch kam eine zusätzliche Betreuung
hinzu. Dass die Betreuung durch die Mutter (Bw) im Rahmen ihrer Obsorgepflicht
aufwändiger wurde, war durch die Wohnsitznahme außerhalb des
elterlichen Haushaltes bedingt; für die Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung wäre aber umgekehrt eine durch einen
zusätzlichen Betreuungsbedarf bedingte Wohnsitznahme notwendig
gewesen.
Zum Argument der Bw, dass auf Grund der Übernahme der
Wohnungskosten durch sie das Jugendamt von einer Beteiligung (180 €)
an den Betreuungskosten abgesehen habe, ist anzumerken, dass ein Verzicht der
öffentlichen Hand auf einen Kostenersatz für von ihr übernommene
Betreuungskosten nicht dazu führen kann, dass andere Aufwendungen - im
konkreten Fall für die Wohnung - in solche als durch die Betreuung
verursachte Kosten umqualifiziert werden.
Insgesamt konnte auf Grund
obiger Ausführungen den Wohnungsaufwendungen aus der Sicht des
Unterhaltsberechtigten sohin keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 beigemessen werden.
Aber auch am Vorliegen einer
Zwangsläufigkeit ergaben sich nach
ho. Ansicht laut bestehender Aktenlage berechtigte Zweifel. Dies aus folgenden
Gründen:
Eine entsprechende Zwangsläufigkeit kann sich
grundsätzlich aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen
Gründen ergeben (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Laut Ansicht der Bw hätte sich ihr Sohn, auf den hier
abzustellen ist, der Belastung aus tatsächlichen Gründen nicht
entziehen können, weil er in der speziellen, vom Jugendamt bestätigten
Weise betreuungsbedürftig gewesen wäre. Das Jugendamt wäre nicht
tätig geworden und hätte nicht einen Großteil der Kosten
getragen, wenn die zusätzlichen Betreuungsmaßnahmen nicht
erzieherisch notwendig gewesen wären.
Hiezu ist Folgendes auszuführen: Fest steht und
wurde dies auch von der Bw in ihrer Berufungsschrift nicht behauptet, dass die
Aufwendungen für die Zweitunterkunft bzw. eine Unterbringung
außerhalb des elterlichen Haushaltes nicht ursächlich durch eine
bestimmte Krankheit indiziert oder durch Pflegebedürftigkeit bedingt
waren. Diesbezüglich konnte laut Aktenlage kein ausreichender
Zusammenhang zwischen einer eventuell vorliegenden Krankheit (einer psychischen
Störung - wie von der Bw vermutet) hergestellt werden, zumal der
Verhängung der entsprechenden Maßnahme keine medizinischen oder
psychologischen Befunde zu Grunde lagen. Aus der Aktenlage ergibt sich
aber überdies, dass diese Aufwendungen auch nicht Ausdruck einer besonderen
Betreuungsbedürftigkeit des Jugendlichen (eine intensivere Betreuung in
einem Heim oder einer sozialpädagogischen Einrichtung wurde vom Jugendamt
nicht als zweckmäßig erachtet!), sondern Resultat einer Entscheidung,
die sich auf Grund der angespannten Situation innerhalb der Familie, die ein
Zusammenleben der beteiligten Familienmitglieder innerhalb des Familienverbandes
unvorstellbar erscheinen ließ, ergeben hatte.
Die Entscheidung, angesichts einer solchen Situation eine
Zweitunterkunft außerhalb des Familienverbandes zu beziehen, obwohl er auf
Grund der bereits zitierten elterlichen Obsorgepflicht nach ABGB für
Minderjährige eine Wohnmöglichkeit im elterlichen Haushalt gehabt
hätte, hätte aber bei jedem anderen Steuerpflichtigen - so auch beim
Sohn der Bw selbst - zu keiner außergewöhnlichen Belastung
führen können, sondern wäre als dem Bereich der privaten
Lebensführung, der ja die Art und Weise des familiären Zusammenlebens
jedenfalls zuzurechnen ist, zuzuordnende Entscheidung zu werten gewesen.
Wie die Bw selbst ausführte, war die Wohnung des
Sohnes räumlich nicht in einer Betreuungseinrichtung integriert, sondern
handelte es sich dabei um eine knapp 35 m² große Mietwohnung in einem
Haus der W. Die Betreuung durch die So wäre in der Art erfolgt, dass der
Betreuer ihren Sohn regelmäßig (zweimal pro Woche) in der Wohnung
aufgesucht hätte. Sie selbst habe ihren Sohn dreimal pro Woche besucht,
später aber ihre Kontaktfrequenz reduziert. Eine intensivere
Betreuung in einem Heim oder einer sozialpädagogischen Einrichtung war vom
Jugendamt nicht als zweckmäßig erachtet worden.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass - wie bereits
erwähnt - die Vereinbarung betreffend sozialpädagogische
Einzelbetreuung von maximal 8 Wochenstunden auch ab Bezug der Zweitunterkunft
beibehalten und nicht erweitert wurde (Besuch 2x/Woche). Die getrennte
Wohnsitznahme des Jugendlichen wurde folglich laut Aktenlage nicht als
Erziehungsmaßnahme festgelegt, sondern war die So insofern nur vermittelnd
tätig bzw. bei der Bewältigung der familiären Situation
behilflich.
Jedenfalls wurden durch die von der Bw ab April 2004 zu
bestreitenden Wohnungskosten keinerlei Betreuungsmaßnahmen abgedeckt, da
ja die Betreuung des Sohnes in seinem eigenständigen Haushalt durch die Bw
selbst und den Betreuer innerhalb der vom Jugendamt nunmehr zur Gänze
bezahlten Betreuungsstunden erfolgte. Bei den Kosten für die
Zweitwohnung handelte es sich damit aber nicht um über die bisher
übliche Betreuungsbedürftigkeit des minderjährigen Sohnes
hinausgehende Betreuungskosten, sondern um eine für alle Beteiligten
optimalere Gestaltung der bisherigen Betreuung. Folglich konnten aber die
Wohnungskosten auch nicht als auf Grund der besonderen
Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes zwangsläufig erwachsene Kosten
qualifiziert werden. Der Argumentation, dass schon allein auf Grund des
Umstandes, dass das Jugendamt anteilige Kosten getragen hätte, die
Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen als erwiesen erachtet werden
müsse, kann insofern nicht gefolgt werden, als die Bw die Kosten der
Zweitwohnung zur Gänze selbst zu tragen hatte und ein Zuschuss nur
bezüglich der tatsächlichen Betreuungskosten, deren
Zwangsläufigkeit (wie unter Pkt. 1 dargestellt) nicht angezweifelt wird,
geleistet wurde.
Die Bw vermeinte nun, dass
der Sachverhalt hinsichtlich der Beurteilung der Zwangsläufigkeit
jedenfalls noch ergänzungsbedürftig sei. Vor allem sei
die Anfragebeantwortung durch das Jugendamt nur unvollständig und zum Teil
missverständlich erfolgt. Jedenfalls müsste im weiteren Verfahren
durch ein weiteres Auskunftsersuchen oder entsprechende Zeugen- bzw.
Parteieneinvernahmen geklärte werden, dass die getrennte Wohnsitznahme der
einzig gangbare Weg für die Bewältigung der Situation gewesen
wäre.
Hiezu muss zunächst festgestellt werden, dass sich die
obigen Feststellungen zur Zwangsläufigkeit auf dezidierte Aussagen der Bw
selbst (D wollte unbedingt eine eigene Wohnung) bzw. eindeutige
Äußerungen des Jugendamtes stützt, wobei der Bw zuzubilligen
ist, dass der Grund, warum etwa eine andere sozialpädagogische
Betreuungseinrichtung nicht zur Diskussion gestanden war, tatsächlich vom
Jugendamt nicht im Detail dargelegt wurde. Die von der Bw nachgereichte
Begründung, dass wegen Ds vorgerücktem Alter und der hohen Kosten von
einer anderweitigen Unterbringung abgesehen worden war, hat aber nach ho.
Ansicht keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zwangsläufigkeit.
Vor allem war aber der Umstand, dass die
Zwangsläufigkeit nicht das einzige Kriterium war, das im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt war, ausschlaggebend für die
Entscheidung der Behörde, von weiteren umfangreichen Beweisaufnahmen, wie
sie von der Bw vorgeschlagen worden waren, abzusehen.
Nach § 183 Abs. 3 BAO
ist von der Aufnahme beantragter
Beweise u.a. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen
unerheblich
sind.
Das Beweisthema, das die Bw durch die von ihr beantragten
Beweismittel zu beweisen anstrebte, bestand im Nachweis der
Zwangsläufigkeit der separaten Wohnsitznahme durch den Sohn. Die von ihr
vorgeschlagenen Fragen bezogen sich darauf, ob und inwieweit sie sich den
entsprechenden Aufwendungen entziehen hätte können. Abgesehen
davon, dass nach ho. Ansicht - wie oben erläutert - der Sachverhalt auch in
dieser Hinsicht schon hinreichend geklärt erschien, waren jedoch weitere
Ermittlungen im Hinblick auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit
insofern entbehrlich, als auch eine Bejahung der Zwangsläufigkeit nicht zu
einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen
hätte können, weil es den Aufwendungen für die Wohnungen - wie
oben dargelegt - schon am Element der Außergewöhnlichkeit
mangelte. Das Ergebnis eines aufwändigen weiteren
Beweiserhebungsverfahrens hätte sohin zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung führen können und waren die von der Bw angestrebten, zu
beweisenden Tatsachen insofern für das gegenständliche
Berufungsverfahren unerheblich.
Den von der Bw in ihrem
Schreiben vom 21. Dezember 2007 gestellten Beweisanträgen konnte daher
nicht entsprochen werden.
Da die Unterhaltsleistungen aus dem Titel der Unterbringung
in einer Zweitunterkunft sohin auch beim zu unterhaltenden Sohn selbst keine
außergewöhnliche Belastung dargestellt hätten, war
gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 die Anerkennung der entsprechenden
Aufwendungen bei der Bw als außergewöhnliche Belastung ebenfalls
ausgeschlossen.
Insgesamt konnte von den beantragten Aufwendungen jene
Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, die
tatsächlich durch die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des
minderjährigen Sohnes bedingt waren. Jenen Kosten (inklusive Folgekosten
wie Fahrten zum Zweitwohnsitz), die nicht Folge einer solchen erhöhten
Betreuungsbedürftigkeit waren, musste hingegen die Anerkennung versagt
werden:
Von den strittigen Aufwendungen waren daher folgende
zusätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen:
|
Kostenanteil/Sozialpädagogische Betreuung lt.
Rg. V. 31.12.03, 19.2.04, 5.3.04 a 180 €
|
540,00 €
|
Fahrtkosten/Besprechungen Jugendamt v. 16.2.,
20.3., 28.6. u. 12.10.04 109 km x 0,356 €
|
38,80 €
|
Telefonkosten *)
|
10,00 €
|
SUMME
|
588,80 €
*) Hier wurden günstigstenfalls schätzungsweise
2/3 von insgesamt beantragten 15 € in Ansatz gebracht (Gespräche
nur im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen Betreuung).
Die restlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der
separaten Wohnsitznahme des Sohnes in Höhe von 2.311,01 € konnten
- wie oben ausführlich begründet - nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Anzumerken ist an
dieser Stelle (obwohl ohne steuerliche Auswirkung), dass die Kostenbeteiligung
des Sohnes in Höhe von 600,00 € nach ho. Ansicht nur von den
Wohnungskosten abzuziehen war.
Die Höhe der laut
Berufungsentscheidung anzuerkennenden außergewöhnlichen
Belastung errechnete sich dementsprechend folgendermaßen:
|
Außergewöhnliche Belastung - bereits
anerkannt laut Erstbescheid
|
2.539,51 €
|
+ Außergewöhnliche Belastung/Betreuungskosten
laut Berufungsentscheidung
|
588,80 €
|
|
3.128,31 €
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt eine
außergewöhnliche Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie den zu berechnenden
Selbstbehalt
übersteigt. Das bedeutet,
dass sie nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei
grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der
Selbstbehalt überschritten wird.
Der für das Jahr 2004 auf Grund der Bestimmung des
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 vom Einkommen der Bw errechnete
Selbstbehalt beträgt
4.195,24 € und stand dieser im gegenständlichen
Berufungsverfahren auch nicht in Streit.
Trotz der Anerkennung von zusätzlichen Aufwendungen
(Kosten für sozialpädagogische Betreuung) als
außergewöhnliche Belastung wurde sohin im gegenständlichen Fall
der Selbstbehalt nicht überschritten. Die entsprechenden Aufwendungen
konnten demzufolge bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht
berücksichtigt werden, da die Voraussetzung der wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
erfüllt war.
Die Bemessungsgrundlage - das Einkommen - des angefochtenen
Bescheides war sohin insgesamt nicht abzuändern und das entsprechende
Berufungsbegehren abzuweisen.
Linz, am 6.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 144 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 146 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergewöhnliche BelastungAußergewöhnlichkeitZwangsläufigkeitUnterhaltsleistungenKrankheitBetreuungsaufwendungenPflegebedürftigkeitBetreuungsbedürftigkeitZweitunterkunftsozialpädagogische EinzelbetreuungJugendamtBeweiseTatsachenunerheblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1174-L/06
- Stammnummer
- 33467
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF