Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0235-F/02
Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens; Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten sowie des Restbuchwertes als (nachträgliche) Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-F/02vom 08.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Entscheidung über den die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid sowie über die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung setzt zwingend voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung angefochten werden, weil es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei verschiedene Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer Berufung zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt - der Rechtskraft teilhaftig werden kann (VwGH 3.12.1986, 85/13/0162; VwGH 15.3.1988, 87/14/0073).
Im Hinblick auf die Frage, ob sich eine Berufung auch gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid richtet, ist auf den gesamten Inhalt der Berufung (ua. Begründung, Anträge) abzustellen (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081).
Eine amtswegige Wiederaufnahme nach dem Neuerungstatbestand kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch keine Kenntnis hatte. Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (hier: nachgeholte Vorsteuerberichtigung trotz bei Erlassung des Erstbescheides bereits bekannt gewesenem Gebäudeabbruch; vgl. dazu VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Wird ein Gebäude nicht mehr vermietet (die Vermietungsabsicht aufgegeben), dann sind ab diesem Zeitpunkt die Ausgaben oder Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig (VwGH 27.7.1994, 92/13/0175).
Aufwendungen oder Ausgaben stellen dann nachträgliche Werbungskosten dar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der bisher betriebenen Einkünfteerzielung bzw. Einkunftsart (hier: Vermietung eines Gebäudes) gegeben ist. Ein solcher wirtschaftlich geprägter Einkunftsarten- bzw. Veranlassungszusammenhang ist vorhanden, wenn sich dieser an Hand objektiver, dh. äußerlich erkennbarer Umstände feststellen lässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HW gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 7. August 2001 entschieden:
1.)
Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
2.) Der Berufung betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird ersatzlos aufgehoben. Das
Umsatzsteuerverfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
erklärte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die
Gebäude "KFJ-Straße 26 und 28" in H. Im Hinblick auf das
Gebäude "KFJ-Straße 28" machte sie einen
Werbungskostenüberschuss in Höhe von 467.466,00 S
(33.972,08 €) geltend, der sich aus Abbruchkosten in Höhe von
224.070,00 S (16.283,80 €) und der Abschreibung des
Restbuchwertes im Betrage von 243.396,00 S (17.688,28 €)
zusammensetzt. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000
erklärte sie, dass im Berufungsjahr keine Mieteinnahmen mehr erzielt worden
seien (Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Dezember 1999;
vgl. dazu auch das Schreiben der Berufungswerberin betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom
20. Jänner 2000) und das berufungsgegenständliche
Gebäude "KFJ-Straße 28" im Frühjahr 2000 abgebrochen
worden sei.
Mit Schreiben vom
20. Juni 2001 erklärte der Sohn und Vertreter der
Berufungswerberin ergänzend, dass vorläufig nicht an die
Wiedererrichtung eines Gebäudes gedacht werde. Die durch den Abbruch
entstandene Grünfläche werde von den Mietern des Hauses
"KFJ-Straße 26" gemäht und (mit)genutzt. Weiters seien die
gegenständlichen Liegenschaften mit Schenkungsvertrag vom
30. Dezember 2000 in sein Alleineigentum übertragen worden, wobei
zu Gunsten der Berufungswerberin ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot sowie ein Fruchtgenussrecht grundbücherlich
einverleibt worden sei.
Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 7. August 2001 wurde der
obgenannte Werbungskostenüberschuss nicht berücksichtigt. Im wieder
aufgenommenen Umsatzsteuerbescheid 2000 vom selben Tag wurde die auf die
Abbruchkosten entfallende Vorsteuer in Höhe von 44.814,00 S
(3.256,76 €) nicht anerkannt und eine Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 im Ausmaß
von 35.946,00 S (2.612,30 €) vorgenommen.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Wiederaufnahmebescheid sowie gegen die dort genannten Sachbescheide
mit Schriftsatz vom 31. August 2001 erhobenen Berufung beantragte die
Berufungswerberin, dass die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens
unterbleibe und die Werbungskosten in der beantragten Höhe anzuerkennen.
Zusätzlich zum bisherigen Vorbringen führte sie aus, dass die
gegenständliche Schenkung keine Änderung in der Zurechnung der
Einkünfte zur Folge habe.
Weiters erklärte die
Berufungswerberin, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
nicht vorliege und daher kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens sowie zur
Vorsteuerberichtigung vorgelegen habe. Außerdem sei die Liegenschaft,
auf der das abgebrochene Gebäude gestanden habe, nach wie vor
(mit)vermietet und sei sie damit nicht aus dem Unternehmensbereich "Vermietung"
ausgeschieden. Werbungskosten seien anzuerkennen, weil der Abbruch
ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, derzeitige und zukünftige
Mieteinnahmen zu erhalten bzw. zu sichern.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 2. Oktober 2001
(Bescheidbegründung vom 1. Oktober 2001) stellte die
Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 einen nicht
näher begründeten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 17. Oktober 2002) teilte der Vertreter der
Berufungswerberin am 10. Dezember 2002 (elektronisch) ergänzend zum
Vorlageantrag mit, dass die Feststellung, wonach gegenständlich verwendbare
Bausubstanz vorhanden gewesen und "geopfert" worden sei, bekämpft werde.
Das in Rede stehende Objekt sei seit Dezember 1999 nicht mehr genutzt
worden. Eine Besichtigung vor Ort habe ergeben, dass das Gebäude
voraussichtlich nicht mehr instandgesetzt werden könne. Es sei dann zu
einem schweren Wasserschaden gekommen, der durch die Versicherung nicht gedeckt
gewesen sei. Eine Instandsetzung sei damit nicht mehr möglich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Wiederaufnahme/Umsatzsteuer:
§ 307 Abs. 1 BAO
normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden
Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden
ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend
voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung
angefochten werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei
verschiedene Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer
Berufung zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt -
der Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine "verfahrensrechtliche Einheit";
vgl. VwGH 3.12.1986, 85/13/0162, sowie VwGH 15.3.1988,
87/14/0073).
Im Hinblick auf die Frage, ob
sich die gegenständliche Berufung auch gegen den die Wiederaufnahme
bewilligenden Bescheid richtet, ist nach Ansicht des Senates auf den gesamten
Inhalt der Berufung abzustellen (vgl. dazu auch VwGH 28.1.1998,
96/13/0081). Im konkreten Fall ergibt sich aus der näheren Begründung
bzw. dem abschließenden Antrag der Berufung eindeutig, dass sich diese
auch gegen den Wiederaufnahmebescheid richtet.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
leg. cit. und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck,
ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel
anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus
der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Im konkreten Fall stützte das Finanzamt die
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens auf den Neuerungstatbestand, konkret
auf die mit Schreiben vom 20. Juni 2001 bekannt gegebene Schenkung des
gegenständlichen Grundstückes an den Sohn der Berufungswerberin.
"Tatsachen" im Sinne der obigen
Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Die nachteiligen
Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen
gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Eine amtswegige Wiederaufnahme
nach dem Neuerungstatbestand kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die
neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch
keine Kenntnis hatte. Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können
(VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Eine
nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung
eines schon bekanntgewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt den
behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (VwGH 23.11.1992,
92/15/0095).
Ob die Kenntnis einer Tatsache
der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuzurechnen ist, ist an Hand
des Bescheidinhaltes unter besonderer Berücksichtigung der
Bescheidbegründung und der dazugehörigen Steuerakten zu ermitteln. Es
geht also nicht primär um den individuellen, subjektiven Wissensstand einer
konkreten Person, sondern vielmehr um die Zurechnung einer solchen Kenntnis auf
Grund der objektiven Umstände. Bloß zu vermutende Tatsachen stellen -
gerade bei fehlenden Angaben des Abgabepflichtigen in der Steuererklärung -
keine der Abgabenbehörde bekannte Tatsachen dar. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem
Finanzamt erst nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht
wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte (vgl. dazu
zB VwGH 5.4.1989, 88/13/0052; VwGH 23.11.1992, 92/15/0095).
Durch die Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 sollen
Nutzungsänderungen bei Wirtschaftsgütern, die Auswirkungen auf den
Vorsteuerabzug haben, berücksichtigt werden. Nachdem im konkreten Fall das
gegenständliche Gebäude bereits im Frühjahr 2000 abgerissen
wurde, kann in der erst im Dezember 2000 durchgeführten Schenkung, die
im Übrigen auf Grund des der Berufungswerberin eingeräumten
Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie des Fruchtgenussrechtes
keine Nutzungsänderung des in Rede stehenden Gebäudes bewirken
würde, keine Nutzungsänderung des Gebäudes in Sinne des
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 mehr gesehen werden. Dem
Finanzamt ist damit - vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund - nicht
zuzustimmen, wenn es in der Schenkung des gegenständlichen
Grundstückes an den Sohn der Berufungswerberin eine neu hervorgekommene
Tatsache bzw. einen tauglichen Wiederaufnahmegrund annimmt. Die Kenntnis der
Schenkung im wiederaufzunehmenden Umsatzsteuerverfahren hätte bei einer
rechtlich richtigen Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis
geführt, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht.
Die Wiederaufnahme des strittigen Verfahrens erweist sich
somit mangels Neuhervorkommen von Tatsachen als unzulässig und war daher
der Berufung diesbezüglich stattzugeben. Der gegenständliche
Wiederaufnahmebescheid war ersatzlos aufzuheben; dadurch tritt das
Umsatzsteuerverfahren nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 7. Oktober 2001 scheidet damit ex
lege aus dem Rechtsbestand aus; der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom
28. Mai 2001 lebt damit wieder auf.
2.)
Einkommensteuer:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten sind
Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine
Tätigkeit veranlasst sind, welche auf die Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die vorausgesetzte
Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen (wie zB die AfA) oder die
Ausgaben (tatsächlich verausgabte Beträge)
objektiv
im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Bezogen auf den
gegenständlichen Fall zählen grundsätzlich alle Ausgaben oder
Aufwendungen zu den Werbungskosten, die durch die Vermietungstätigkeit
veranlasst sind. Wird ein Gebäude nicht mehr vermietet (die
Vermietungsabsicht aufgegeben), dann sind ab diesem Zeitpunkt die Ausgaben oder
Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig
(VwGH 27.7.1994, 92/13/0175). Werbungskosten können bei Ermittlung der
Einkünnfte aus Vermietung und Verpachtung von Gebäuden nur insoweit
geltend gemacht werden, als der Steuerpflichtige auch Einnahmen aus dem
Gebäude erstrebt.
Werbungskosten können auch
nach Beendigung des Zufließens der Einnahmen aus einem steuerrelevanten
Leistungsverhältnis erwachsen. Das Ende der Einnahmen beendet somit nicht
notwendigerweise den wirtschaftlichen Erwerbsbezug der Aufwendungen. Beziehen
sich nachträgliche Aufwendungen noch auf das Rechtsverhältnis vor
seiner Beendigung, liegen nämlich nachträgliche Werbungskosten vor.
Aufwendungen oder Ausgaben stellen dann nachträgliche Werbungskosten dar,
wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der bisher
betrieben Einkünfteerzielung bzw. Einkunftsart (hier: Vermietung des
Gebäudes "KFJ-Straße 28") gegeben ist. Ein solcher wirtschaftlich
geprägter Einkunftsarten- bzw. Veranlassungszusammenhang ist vorhanden,
wenn sich dieser anhand objektiver, dh. äußerlich erkennbarer
Umstände feststellen lässt.
Im Berufungsfall können
die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Ausgaben nicht als solche beurteilt
werden, die mit den Mieteinnahmen aus dem (abgerissenen) Gebäude in dem in
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normierten Zusammenhang
stehen. Durch ihr Vorbringen, nämlich dass das Mietverhältnis
betreffend das Objekt KFJ-Straße 28 per 31. Dezember 1999 beendet worden
sei, dass eine Neuvermietung ungewiß sei, dass Erhebungen liefen, ob aus
wirtschaftlichen Gründen ein Abbruch des Objektes nicht sinnvoller
wäre und dass seit dem 1. Jänner 2000 aus dem
gegenständlichen Objekt keine Mieteinnahmen mehr lukriert worden seien
(vgl. das Schreiben der Berufungswerberin vom 20. Jänner 2000
betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2000), hat die
Berufungswerberin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vermietung des
Gebäudes "KFJ-Straße 28" zum 31. Dezember 1999 nicht
bloß unterbrochen, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt die ernsthafte
Absicht zu vermieten aufgegeben worden ist. Die Vermietungstätigkeit des
gegenständlichen Gebäudes wurde somit mit Jänner 2000
beendet und das gegenständliche Mietobjekt ab diesem Zeitpunkt privat
genutzt. Die strittigen Abbruchkosten und der Restbuchwert sind damit nicht mehr
als Werbungskosten abzugsfähig.
Der geforderte kausale
Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einnahmen ist auch unter dem Aspekt
"nachträglicher Werbungskosten" nicht herzustellen. Von einem
erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang zwischen Abbruch und der
Einkünfteerzielung (Vermietung des Gebäudes "KFJ-Straße 28")
kann keine Rede sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der
maßgebliche Grund für den Abriss des Gebäudes, nämlich -
wie der Vertreter der Berufungswerberin am 10. Dezember 2002 (elektronisch)
ergänzend zum Vorlageantrag vorbrachte - ein schwerer Wasserschaden, erst
im Jahre 2000 auftrat und damit in einem Zeitraum erfolgte, in dem die Nutzung
des Gebäudes in den Bereich der Lebensführung fiel. Im Hinblick auf
die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Ausgaben fehlt es somit an einem
steuerrechtlich erheblichen Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung des
(abgerissenen) Gebäudes.
Im Hinblick auf das Vorbringen
des Vertreters der Berufungswerberin im Schreiben vom 20. Juni 2001,
dass die durch den Abbruch entstandene Grünfläche von den Mietern des
Hauses "KFJ-Straße 26" gemäht und (mit)genutzt werde, ist zu
sagen, dass eine Werbungskostenberücksichtigung nur dann in Betracht kommt,
wenn der Erwerbsbezug nach den Grundsätzen des wirtschaftlich
geprägten Veranlassungsprinzips bei weitem überwiegt und Motive der
Lebensführung oder der sonstigen Einkommensverwendung ganz in den
Hintergrund treten. Nur bei einem als wesentlich zu qualifizierenden und
entsprechend konkretisierten, erwerbsbezogenen Veranlassungsfaktor ist die
Einstufung als Werbungskosten zulässig; ein lediglich mitursächlicher
Erwerbsbezug reicht dagegen nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
nicht aus.
Abschließend sei noch
erwähnt, dass Abbruchkosten eines Gebäudes nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gemeinsam mit dem Restbuchwert des Gebäudes
grundsätzlich zu aktivieren sind, und zwar - je nach Lage des Falles - auf
die Herstellungskosten eines neuen Gebäudes oder auf die Anschaffungskosten
des Grund und Bodens, wobei in weiterer Folge der aktivierte Wert nur bei einer
§ 5-Gewinnermittlung in den Betriebsvermögensvergleich
einzubeziehen wäre (sog. Opfertheorie; vgl. dazu Doralt,
4. Aufl., Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 86 zu § 6
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 76 zu
§ 6 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
- Kommentar, Tz 25 zu § 6 EStG 1988 allgemein).
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 8. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des VerfahrensSachentscheidungverbundene Bescheideverschiedene BescheideRechtskraftNeuerungstatbestandtauglicher WiederaufnahmegrundVorsteuerberichtigungNutzungsänderung(nachträgliche) WerbungskostenAbbruchkostenAusbuchung des RestbuchwertesVermietungGebäudeVeranlassungszusammenhangobjektiver wirtschaftlicher EinkunftsartenzusammenhangVermietungsabsichtOpfertheorie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-F/02
- Stammnummer
- 3553
- Gültig
- 08.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF