…Umständen zu tragen hat (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Die nötige Weiterleitung der Berufung durch das unzuständige Finanzamt musste also jedenfalls auf Gefahr des Einschreiters gehen. Dies gälte sogar für den Fall, dass die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt…
…sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen haben. Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat…
…sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen haben. Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat…
…die Tage des Postenlaufes sowohl zur unrichtigen Stelle, als auch die der (postalischen) Weiterleitung von dieser zur richtigen Stelle, für die Fristenberechnung nicht heranzuziehen sein (vgl. Stoll, BAO, 590). Die Beförderung eines unrichtig adressierten Schreibens an die zuständige Behörde erfolgt jedenfalls auf Gefahr des Einschreiters…
…Fristablauf am 28.3.2017 übermittelt. Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie gemäß § 50 BAO auf Gefahr des Einschreiters, da Anbringen grundsätzlich nur bei der für ihre Behandlung zuständigen Behörde einzureichen sind (Ritz, BAO 5 …
…sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen haben. Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat…
…Ried Schärding weitergeleitet hat) und liegt damit fast 2 Monate außerhalb der entscheidungsrelevanten Frist. (Bezüglich der oberwähnten "Weiterleitung" ist im Übrigen festzuhalten, dass diese zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Dies bedeutet, dass trotz dieser Weiterleitungspflicht derjenige…
…sie nicht zuständig sind, - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen haben. Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat…
…nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Diese Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht…
…Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Gemäß § 50 Abs. 1 BAO hätten die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langten bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig seien, so hätten sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters…
… 6 AVG "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten sind, so hat er damit zwar klargestellt, dass das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung die Partei trifft, gleichzeitig aber keineswegs der Behörde die Befugnis eingeräumt, diese Gefahr erst durch ihr Verhalten auch schlagend werden zu lassen…
…1 BAO diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Im vorliegenden Fall wurde der Bf. als Einschreiter im Zurückweisungsbescheid an das für die Behandlung von Amtshaftungsangelegenheiten zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen verwiesen. Darüber…
…sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen." Aus der obigen Darstellung der Rechtslage ergibt sich, dass das Bundesfinanzgericht zuständig ist in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, des Finanzstrafrechts oder sonstig gesetzlich festgelegten…
…Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG…
…hätte dieser Antrag ,im Sinne des § 7a AF-Beitragsgesetz, spätestens bis 31. März 1995 bei einem Zollamt eingelangt (die Weiterleitung an das zuständige Zollamt wäre gemäß den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes BGBl.Nr. 681/1994 nicht auf Gefahr des Einschreiters erfolgt) und von diesem kanzleimäßig erfasst…
…Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" in § 50 zweiter Satz BAO bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens…
…Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters…
…Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Vorlageantrag vom "20. April 2006" wurde bei einer unzuständigen…
…zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wie sich aus den vom Bw. vorgelegten Bestätigungen zum Zwecke der Geltendmachung von Sonderausgaben für…
…Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Gemäß § 50 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters…