Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1775-W/07
Weiterleitung einer Berufung durch die unzuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1775-W/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing.JL, 1-W, K-strasse 79-81/6, vom
16. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,16. und 17.
Bezirk in Wien, vertreten durch Mag. F, vom 14. Mai 2007 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Zustellversuch vom 14. Februar 2007 wurde der an
den Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw) als Gesellschafter der M-GesmbH und
Mitgesellschafter gerichtete Bescheid über die Nichtfeststellung der
Einkünfte betreffend die M-GesmbH und Mitgesellschafter vom
12. Februar 2007 beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist ist auf
dem Rückschein der 15. Februar 2007 angeführt. Der Bw brachte
gegen den angeführten Bescheid mit 14. März 2007 durch
persönliche Übergabe beim Finanzamt W-01 Berufung ein (lt.
Eingangsstempel am 14. März 2007 persönlich überreicht). Die
Berufung wurde mit hier angefochtenem Bescheid vom 14. Mai 2007 als
verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die vorliegend zu beurteilende
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 16. Mai
2007 beim Finanzamt W-02 eingebracht. Der Bw brachte vor, er habe die Berufung
vom 8. März 2007 (gegen Bescheid vom 12. Februar 2007)
zeitgerecht abgegeben und sei ihm die prompte Weiterleitung an "Ihr Team"
zugesagt worden. Er -der Bw -habe allerdings einen Anruf seines Finanzamtes
erhalten, da "Ihre Abteilung bzw das Team schwer zu finden" gewesen sei. Das
hänge offenbar mit verschiedenen Umorganisationen zusammen, die im Rahmen
der Finanzbehörde in den letzten Jahren durchgeführt worden seien. Der
Bw führte weiter aus: "Wenn Sie schon von den fachkundigen Kollegen so
schwer zu finden sind, wie hätte ich als Laie sie finden sollen ?" und
verwies auf den Umstand, dass er seit Jahren an "dieser Stelle der
Finanzbehörde, in der sich auch die FLDion " befinde,
Steuererklärungen, Berufungen etc erfolgreich abgebe. Aus den
angeführten Gründen werde beantragt, der Berufung stattzugeben und die
"Berufung vom 8.3.2007" zu akzeptieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 erster
Satz Bundesabgabenordnung (BAO) idgF beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Nach § 108 Abs. 2 erster Satz BAO enden nach
Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages,
der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz bestimmt,
dass eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten
ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur
Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag
dieser Frist als zugestellt.
Gemäß
§ 249 Abs. 1 BAO idF BGBl I
1999/106 ist die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den
angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur
Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter
Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu
zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
§ 50 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen haben. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren
Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen
Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle
weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der an den Bw
als Gesellschafter der M-GesmbH und Mitgesellschafter gerichtete Bescheid des
Finanzamtes W-02 betreffend die Nichtfeststellung der Einkünfte der
M-GesmbH und Mitgesellschafter nach dem am 14. Februar 2007 erfolgten
Zustellversuch mit 15. Februar 2007 beim Postamt 1- hinterlegt sowie eine
Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach des Bw
eingelegt wurde. Die Berufungsfrist endete den oben angeführten
Bestimmungen entsprechend am 15. März 2007. Die unter Anführung
der Steuernummer 06-X an das Finanzamt W-02, Betriebsveranlagung/-prüfung
Team 02, J-strasse, 11-W, adressierte Berufung vom 8. März 2007 wurde
vom Bw am 14. März 2007 beim Finanzamt W-01 persönlich
überreicht (vgl. rote Eingangsstampiglie "persönlich
überreicht" mit Datum 14. März 2007) und langte nach ihrer
Weiterleitung im Dienstweg entsprechend den vom Bw unbestrittenen Angaben im
hier angefochtenen Zurückweisungsbescheid bzw nach der Eingangsstampiglie
des Finanzamtes W-02 am 16. März 2007, somit am dem Tag des Ablaufes
der Berufungsfrist folgenden Tag beim zuständigen Finanzamt W-02 erstmals
ein. Vom Bw wurde nicht vorgebracht, dass die Weiterleitung an das für die
Berufung zuständige Finanzamt nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt
wäre. Mit seinen Ausführungen, dass "...Ihre Abteilung bzw das Team
02" auch für die mit der Eingabe des Bw befassten Bediensteten der
Abgabenbehörden "schwer zu finden" gewesen sei ("wenn sie schon von
fachkundigen Kollegen so schwer zu finden sind, wie hätte ich als Laie sie
finden sollen ?"), ist aber für den Bw nichts gewonnen. Es war vom Bw
nämlich nicht gefordert, die Berufung beim dafür "zuständigen
Team" (der Abgabenbehörde), sondern bei der für die Erledigung der
Berufung zuständigen Abgabenbehörde, an die der Schriftsatz -unter
Angabe des Veranlagungsteams 02 -ja auch adressiert war, oder aber bei der
Abgabenbehörde II. Instanz einzubringen, um die Nachteile einer Einbringung
bei einer unzuständigen Behörde hintanzuhalten. Die weiteren
Ausführungen des Bw, er habe "seit Jahren an dieser Stelle der
Finanzbehörde, in der sich auch
FLDion befindet, Steuererklärungen, Berufungen etc. erfolgreich abgegeben",
sind insoweit schwer nachvollziehbar, als die hier in Rede stehende Eingabe
nachgewiesenermaßen beim Finanzamt W-01 eingereicht wurde, dieses
Finanzamt aber -auch in der Vergangenheit -nicht am Standort (im Haus) der
Abgabenbehörde II. Instanz untergebracht war (ist) und die beiden genannten
Behörden auch nicht über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügten
(verfügen). Insoweit der Bw mit diesen Angaben aber andeutet, dass er sich
bei Einreichung seiner Berufung weder über den genauen Standort der
Abgabenbehörde II. Instanz, noch darüber, bei welcher Behörde
sein Schriftsatz tatsächlich eingereicht bzw entgegen genommen wurde,
erkundigt und es solchermaßen einer für die Berufung nicht
zuständigen Behörde überlassen hat, für die fristgerechte
Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde I. (oder II.) Instanz
zu sorgen, ist ihm entgegen zu halten, dass er als die sich mit ihrem Anbringen
an die unzuständige Behörde wendende Person die damit verbundenen
Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80,
16/2909/80). Die nötige Weiterleitung der Berufung durch das
unzuständige Finanzamt musste also jedenfalls auf Gefahr des Einschreiters
gehen. Dies gälte sogar für den Fall, dass die Weiterleitung nicht
ohne unnötigen Aufschub erfolgt wäre, somit selbst bei erwiesenem
Verschulden der Behörde an einer nicht fristgerechten Weiterleitung an die
zuständige Behörde (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, Rz. 5 zu
§ 50 und die dort zitierte Judikatur). Auf den Einwand des Bw, wonach
er von "seinem Finanzamt" telefonisch kontaktiert worden sei
(vgl. Berufungsausführungen: "Ich erhielt allerdings einen Anruf von
meinem Finanzamt, da Ihre Abteilung bzw das Team 02 schwer zu finden war), womit
offenbar auf den aus den Akten hervorgehenden Umstand hingewiesen wurde, dass
die Berufung nach ihrem erstmaligen Einlangen (am Tag nach Ablauf der
Berufungsfrist, 16. März 2007) beim dafür zuständigen
Finanzamt W-02 von diesem zunächst an das Wohnsitzfinanzamt des
Berufungswerbers weitergeleitet und von dort wiederum an das Finanzamt W-02
zurückgeleitet worden ist (vgl. oa Eingangsstampiglie vom
16. März 2007 des Finanzamtes W-02; Eingangsstempel des Finanzamtes
W-03 vom 20. März 2007 und Eingangsstempel des Finanzamtes W-02 vom
23. März 2007), war daher nicht mehr einzugehen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1775-W/07
- Stammnummer
- 31086
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF