Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0363-L/05
Zurückweisung einer verspätet abgegebenen Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (1999)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-L/05vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 7. Februar 2005 betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte einen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999, indem sie
das mit 29. Dezember 2004 datierte Erklärungsformular am
30. Dezember 2004 zur Post gab. Beim Finanzamt Grieskirchen Wels
langte die Erklärung laut Eingangsstempel am 31. Dezember 2004
ein. Wegen örtlicher Unzuständigkeit (zwischenzeitliche
Wohnsitzverlegung) leitete das Finanzamt Grieskirchen Wels die Erklärung an
das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr weiter
(Eingangsstempel 21. Jänner 2005).
In weiterer Folge wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
1999 als verspätet zurück (Bescheid vom
7. Februar 2005).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
14. Februar 2005 (eingelangt beim Finanzamt am
16. Februar 2005) Berufung.
Sie habe die Arbeitnehmerveranlagung 1999 fristgerecht am
30. Dezember 2004 eingeschrieben jedoch irrtümlich an das
Finanzamt Wels statt an das Finanzamt Steyr gesendet, da sich ihr ordentlicher
Wohnsitz 1999 in der Gemeinde F. im Bezirk Wels-Land befunden habe. Der Irrtum
sei leider zu spät bemerkt worden. Hätte das Finanzamt Wels die
Erklärung umgehend an das Finanzamt Steyr weitergesendet, wäre unter
Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen, ein rechtzeitiges
Einlangen beim Finanzamt Steyr möglich gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 (eingelangt beim
Finanzamt am 4. Mai 2005) beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte gleichzeitig den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO. Es handle sich unter den gegebenen Umständen
(schwangerschaftsbedingter Krankenhausaufenthalt, Erkrankung ihres Kindes,
Übersiedlung) bei der Zusendung der AVA 1999 an das örtlich nicht
zuständige Finanzamt nur um einen minderen Grad des Versehens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss
der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist
wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf
Wiedereinsetzung hat demnach das Finanzamt zu entscheiden. Die
Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates beschränkt sich auf
eine Entscheidung über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
vom 7. Februar 2005.
Gemäß
§ 41
Abs. 2 EStG 1988 erfolgt, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vorliegen, eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende
des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu
erfolgen, doch erfolgt sie - wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat - auf Gefahr
des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit
seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit
verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981,
16/2814/80, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne
unnötigen Aufschub erfolgt (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei
erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten
Weiterleitung (VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702) (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, § 50 Tz 5).
Die Bw. hat ihre Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beim unzuständigen Finanzamt
eingereicht. Der Eingangsstempel weist den 31. Dezember 2004 (den
letzten Tag der Fünfjahresfrist zur Abgabe einer solchen Erklärung)
auf. Sie hat daher unter allen Umständen die Gefahr einer verspäteten
Abgabe zu tragen. Dass die Abgabe irrtümlich beim unzuständigen
Finanzamt erfolgt ist, ändert jedoch nichts an den Rechtsfolgen der
verspäteten Abgabe.
Auf die Argumente der Bw. im Vorlageantrag war nicht
näher einzugehen, da diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand betreffen, dessen Erledigung jedoch in die Zuständigkeit des
Finanzamtes fällt.
Aus den dargelegten Gründen war daher abweisend zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-L/05
- Stammnummer
- 16618
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF