Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0315-I/06
Zurückweisung eines nicht fristgerecht bei einer unzuständigen Behörde eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0315-I/06vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Vorlageantrag bei einer unzuständigen Behörde, wenn auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wird, dann erfolgt die Weiterleitung des Anbringens durch die unzuständige Stelle ausschließlich auf Gefahr des Einschreiters. Erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Stelle durch die Post, dann bleibt, wenn die unzuständige Behörde die Eingabe zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt, die Frist gewahrt, weil die Tage des Postenlaufs zur (nunmehr) richtigen Stelle nicht in die Frist einzurechnen sind.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vom
"20. April 2006" gegen den Bescheid des
Finanzamtes K vom 9. November 2005 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2004 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit § 276 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Begründung
Der Abgabepflichtige erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und zudem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
einer Interviewtätigkeit für Meinungsforschungsinstitute. Am 9.
November 2005 erließ das zuständige Finanzamt K einen Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, mit dem die geltend gemachten
"Tagesgelder" und
"Kilometergelder" gekürzt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am 25. November 2005
fristgerecht Berufung. Am 22. März 2006 erließ das Finanzamt K dazu
eine Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung vom 25. November 2005 als
unbegründet abgewiesen wurde. Die Berufungsvorentscheidung wurde am 24.
März 2006 zu Handen eines Mitbewohners des Abgabepflichtigen zugestellt
(RSb-Zustellung).
Gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, kann gemäß
§ 276 Abs.
2 BAO in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I Nr.
97/2002, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber
und ferner jeder befugt, demgegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Der Vorlageantrag ist (in sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1
BAO) bei der Abgabenbehörde einzubringen, die die Berufungsvorentscheidung
erlassen hat (hier: beim Finanzamt K). Er kann auch bei der zur Entscheidung
über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz
(hier: beim Unabhängigen Finanzsenat) eingebracht werden (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 276 Tz 33).
Mit Schreiben vom "20.
April 2006" (Datum des Poststempels: 19. April 2006) stellte der
Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag wurde
an das unzuständige Finanzamt I gerichtet und bei diesem am 21. April 2006
eingebracht. Vom unzuständigen Finanzamt I wurde der Vorlageantrag sodann
mittels Post an das zuständige Finanzamt K weitergeleitet. Dort wurde der
Vorlageantrag mit dem Eingangsstempel "02. Mai
2006" versehen.
Ob ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht ist, richtet
sich nach § 276 Abs. 2 BAO und nach den allgemeinen Bestimmungen über
Fristen der §§ 108 ff BAO. Für nach Wochen, Monaten oder Jahren
bestimmte Fristen regelt § 108 Abs. 2 BAO deren Ende. Die Frist zur
Einbringung eines Vorlageantrages endete somit im Streitfall am Montag, dem 24.
April 2006.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen. Der Vorlageantrag vom
"20. April 2006" wurde bei einer
unzuständigen Behörde, wenn auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist,
eingebracht. Langt der Schriftsatz noch vor Fristablauf bei einer
unzuständigen Stelle ein, dann erfolgt die Weiterleitung des Anbringens
durch die unzuständige Stelle ausschließlich auf Gefahr des
Einschreiters. Erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Stelle durch die
Post, dann bleibt, wenn die unzuständige Behörde die Eingabe zur
Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag
der Frist zur Post gibt, die Frist gewahrt, weil die Tage des Postenlaufs zur
(nunmehr) richtigen Stelle nicht in die Frist einzurechnen sind (Stoll,
BAO-Kommentar, 1182).
Nach Weiterleitung an das zuständige Finanzamt K wurde
der Vorlageantrag vom "20. April 2006"
dort erst am "02. Mai 2006", somit acht
Tage nach Ablauf der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages, eingebracht.
Aufgrund des vom Finanzamt K angebrachten Eingangsstempels
"02. Mai 2006" geht der
Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass das Schreiben vom
"20. April 2006" vom Finanzamt I erst
nach dem 24. April 2006 zur Post gegeben und demnach weitergeleitet wurde, zumal
ein Postenlauf von acht Tagen als unwahrscheinlich anzusehen ist. Diese Ansicht
wird auch dadurch untermauert, dass der am 19. April 2006 in S zur Post gegebene
Vorlageantrag bereits zwei Tage danach in I beim Finanzamt eingelangt ist und
auch die Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2006 innerhalb von zwei
Tagen von I nach S zugestellt wurde.
Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurden dem Abgabepflichtigen
zwecks Wahrung des Parteiengehörs (vgl. § 115 Abs. 2 BAO) mitgeteilt
(vgl. das Schreiben vom 8. Februar 2007). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das Finanzamt K in der
Rechtsbelehrung zur Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2006 darauf
hingewiesen hat, dass diese Berufungsvorentscheidung wie eine Entscheidung
über die Berufung (§ 276 BAO) wirke, es sei denn, dass innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung
"beim oben angeführten Finanzamt"
(Anm.: somit beim Finanzamt K) der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werde. Als
Angabe der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, reicht der
Hinweis auf "die oben bezeichnete
Behörde" oder Ähnliches (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 93 Tz 20). Die Rechtsmittelbelehrung muss nicht einen Hinweis
enthalten, dass der Vorlageantrag auch bei der zur Entscheidung über die
Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden
kann.
Somit ist davon auszugehen, dass der Vorlageantrag vom
"20. April 2006" nicht fristgerecht
eingebracht wurde, weshalb dieser als verspätet zurückgewiesen werden
muss. Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 276
Abs. 4 leg.cit. hat nämlich die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn dieser nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Innsbruck,
am 21. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0315-I/06
- Stammnummer
- 27432
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF