Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0024-Z3K/04
Zurückweisung eines Anbringens auf Ersatz eines Sach- und Vermögensschadens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0024-Z3K/04vom 20.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Klage eines durch Handlungen eines Organs des Bundes Geschädigten gegen den Rechtsträger Bund auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Ein an die Abgabenbehörde des Bundes gerichtetes Schadenersatzbegehren ist daher bei Wahrung der Entscheidungspflicht als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom
22. Jänner 2004, GZ. 500/30322/3/2003, betreffend die
Zurückweisung eines Anbringens auf Ersatz eines Sach- und
Vermögenschadens
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt a) hat dem Beschwerdeführer (Bf.)
mit Bescheid vom 17. Jänner 1994, GZ. b), für eine
gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. e iVm § 3
Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene
Eingangsabgabenschuld für ein im so genannten formlosen
sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das österreichische Zollgebiet
eingebrachtes Kraftfahrzeug in Höhe von ATS 58.769,00
(Einfuhrumsatzsteuer) und ATS 1.175,00 an Säumniszuschlag zur Zahlung
vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung vom 14. Februar 1994 wurde
von der Finanzlandesdirektion für c) mit Berufungsentscheidung vom
13. Mai 1997, GZ. d), als unbegründet abgewiesen. Die
Berufungsentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 17. November 1994, GZ. e),
erließ das Hauptzollamt a)gegen den Bf. einen Sachhaftungsbescheid, worin
zum Zwecke der Hereinbringung der unentrichtet gebliebenen Eingangsabgabenschuld
die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges verfügt wurde. Der
Sachhaftungsbescheid erwuchs in Rechtskraft; eine nach Ausschöpfung des
Administrativverfahrens erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde
mit Erkenntnis g), als unbegründet abgewiesen.
Im an das Hauptzollamt a) gerichteten Schriftsatz vom
19. Dezember 2000 begehrte der Bf. unter anderem im Zusammenhang mit der
durch die Realisierung der Sachhaftung erfolgten Verwertung des Kraftfahrzeuges
den Ersatz des daraus vermeintlich entstandenen Sach- und Vermögensschadens
im Wege der Amtshaftung.
Das Hauptzollamt a) wies das Anbringen zur Geltendmachung
der Schadenersatzforderung mit Bescheid vom 19. November 2003, GZ. g),
als unzulässig zurück. Begründend verwies das Zollamt auf die
sachliche Unzuständigkeit der Abgabenverwaltungsbehörde zur
Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz. Hierüber
hätte gemäß
§ 9 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz in erster Instanz
das in Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde,
zu entscheiden.
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 19. Dezember
2003 den Rechtsbehelf der Berufung mit Einwendungen gegen den Abgabenanspruch
sowie gegen die Geltendmachung der Sachhaftung.
Die Berufung wurde vom Hauptzollamt a) mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2003, GZ. g), als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung
führte das Zollamt aus, § 311 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
verpflichte die Abgabenbehörden, über die in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Wenn jemand glaube, dass ihm in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten von Organen des Bundes schuldhaft ein Schaden zugefügt worden
sei, könne er diesen im Rahmen der Amtshaftung einklagen. Die
Modalitäten dazu seien im Amtshaftungsgesetz geregelt. Da das
Amtshaftungsgesetz aber keine Abgabenvorschrift sei, bestehe eine
Entscheidungspflicht für die Abgabenbehörde gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO nicht. Die Beschreitung des
Verwaltungsweges sei diesfalls unzulässig.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit
Eingabe vom 29. Februar 2003 innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde
als Rechtsbehelf zweiter Stufe, worin der Bf. wiederum Einwendungen zum
Abgabenanspruch und zur rechtskräftig erfolgten Geltendmachung der
Sachhaftung erhebt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 BAO
bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden
der Abgabenverwaltung des Bundes. Von § 1 BAO nicht erfasst sind
Schadenersatzforderungen gegenüber dem Rechtsträger Bund.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG),
BGBl. Nr. 20/1949 idgF, haften der Bund, die Länder, die
Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts und die Träger der Sozialversicherung (Rechtsträger)
nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die
als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein
rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gem.
§ 9 Abs. 1 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des
Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde,
ausschließlich zuständig.
Das Hauptzollamt a) als Abgabenbehörde des Bundes war
daher für die Entscheidung über den von der Bf. im Anbringen vom
19. Dezember 2000 geltend gemachten Schadenersatzanspruch sachlich nicht
zuständig und hatte das Anbringen in Wahrung seiner nach § 311
Abs. 1 BAO gebotenen Entscheidungspflicht zu Recht als unzulässig
zurückzuweisen.
Langen bei den Abgabenbehörden Anbringen ein, zu deren
Behandlung sie - wie hier - nicht zuständig sind, haben sie
gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO diese ohne unnötigen
Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle
weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Im vorliegenden Fall
wurde der Bf. als Einschreiter im Zurückweisungsbescheid an das für
die Behandlung von Amtshaftungsangelegenheiten zuständige Landesgericht
für Zivilrechtssachen verwiesen.
Darüber hinaus werden die Ausführungen im
Zurückweisungsbescheid und in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung
zur Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
20. April 2004
Der
Referent:
Hofrat
Dr. Robert Huber
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
- § 9 Abs. 1 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0024-Z3K/04
- Stammnummer
- 9642
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF