Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100235/2026
1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2. Versäumung einer Frist zur Mängelbehebung wegen Einwurfs des Antwortschreibens in den Briefkasten des unzuständigen Finanzamtes 3. Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht ohne unnötigen Aufschub
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100235/2026vom 14.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über den Antrag vom 1. April 2026 betreffend Wiedereinsetzung § 308 BAO / Sonstige zum Verfahren RV/6100108/2026 (Festsetzung von Stundungszinsen, Beschluss vom 16. März 2026), Steuernummer ***BFStNr1***, beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Vorlagebericht vom 9. Februar 2026 hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht einen "Einspruch" des Beschwerdeführers (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) vom 19. November 2025 zur Entscheidung vorgelegt; beim Bf handelt es sich um eine unvertretene natürliche Person. Da laut Aktenlage unklar war, gegen welchen Bescheid sich dieser Einspruch richtet, erging am 16. Februar 2016 der Beschluss über den Auftrag zur Mängelbehebung. Die Behebung der angeführten Mängel wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufgetragen und auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Mängelbehebung (§ 85 Abs 2 BAO) hingewiesen.
Nachdem der oa Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet wurde, ist dem Bf mit Beschluss vom 16. März 2026, RV/6100108/2026, mitgeteilt worden, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt.
Am 19. März 2026 ist das Antwortschreiben des Bf mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 25. Februar 2026 (Vermerk: Briefkasten) beim Bundesfinanzgericht eingelangt.
Der Bf hat dem Bundesfinanzgericht am 23. März 2026 unter Anschluss einer Ablichtung seines Antwortschreibens vom 25. Februar 2026 mitgeteilt, er habe dieses Schreiben fristgerecht in den Postkasten des Finanzamtes eingeworfen. Das Schreiben sei vom Finanzamt offensichtlich nicht an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 1. April 2026 beantragte der Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Sein Schreiben vom 25. Februar 2026 sei vom Finanzamt nicht unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet worden, sondern erst nach dem Einscannen der Unterlagen mit entsprechender Verzögerung. Dadurch sei die Frist zur Mängelbehebung versäumt worden.
Erwägungen
§ 308 BAO bestimmt auszugsweise:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
…"
Gemäß § 310 Abs 1 BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 310 Abs 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073).
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind die Versäumung einer Frist (oder einer mündlichen Verhandlung), ein dadurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz/Koran, BAO8, § 308 Rz 2).
Der Bf bringt zusammenfassend vor, er habe sein Antwortschreiben vom 25. Februar 2026 auf den ho Mängelbehebungsauftrag vom 16. Februar 2026 - wie schon zuvor diverse Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge - in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen und sei der Ansicht gewesen, damit die gesetzte Frist von zwei Wochen zur Beantwortung eingehalten zu haben.
§ 53 BAO idmF lautet:
"Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen."
In Ritz/Koran, BAO8, § 53 Rz 6 wird dazu unter Nennung der einschlägigen Judikatur ausgeführt:
"Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981, 2814/80, 16/2909/80).
Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702, ZfVB 1997/6/2178; VwGH 22.4.2015, Ra 2014/16/0037 ua)."
Eine rechtsschutzfreundlichere Judikatur des VwGH liegt zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 AVG vor.
So führt der VwGH im Beschluss vom 20.11.2002, 2002/08/0134, zur verspäteten Weiterleitung eines Verfahrenshilfeantrags aus:
"Es ist dem Verwaltungsgerichtshof kein objektiver Grund dafür erkennbar, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seitens des Bundesministeriums nicht rechtzeitig, sondern erst nach mehr als einem Monat an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Das Bundesministerium hat damit gegen seine Verpflichtung gemäß § 6 AVG zur Weiterleitung einer an die unzuständige Behörde gerichteten Eingabe "ohne unnötigen Aufschub" oder zur Verweisung des Einschreiters an den Verwaltungsgerichtshof verstoßen; dies obgleich dem Bundesministerium der genaue Fristenlauf und der Umstand, dass die verspätete Weiterleitung des Antrages an den Verwaltungsgerichtshof einen Fristverlust für den Antragsteller bedeutet, bekannt sein musste. § 6 AVG lässt nämlich den Grundsatz erkennen, dass einer Partei aus der Unkenntnis von Zuständigkeitsnormen und der Behördenorganisation kein Rechtsnachteil entstehen soll. Auch darf die Weiterleitung der Schriftstücke durch die unzuständige Behörde nicht beliebig lange hinausgezögert werden (vgl. die bei Walter/Thienel, § 6 AVG, Nr. 26 und 27 zitierte Rechtsprechung).
Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass Eingaben nach § 6 AVG "auf Gefahr des Einschreiters" weiterzuleiten sind, so hat er damit zwar klargestellt, dass das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung die Partei trifft, gleichzeitig aber keineswegs der Behörde die Befugnis eingeräumt, diese Gefahr erst durch ihr Verhalten auch schlagend werden zu lassen.
Der Antragsteller wurde im vorliegenden Fall zwar zunächst durch seinen eigenen Irrtum, in der Folge aber durch ein ihm erst im Nachhinein bekannt gewordenes - angesichts der Dauer der zur Verfügung stehenden Zeit als krass zu bezeichnendes - Fehlverhalten im Bereich des Bundesministeriums an der rechtzeitigen Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert."
Auf den vorliegenden Fall ist § 53 BAO anzuwenden. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt der ho Mängelbehebungsauftrag mit 18. Februar 2026 (erster Tag der Abholfrist nach Hinterlegung) als zugestellt. Der Einwurf des Antwortschreibens in den Briefkasten des unzuständigen Finanzamtes am 25. Februar 2025 erfolgte durch den Bf eine Woche vor Fristablauf.
Selbst im Anwendungsbereich des AVG ist der Behörde ein entsprechender Zeitraum für eine behördeninterne geschäftsordnungsgemäße Behandlung zuzugestehen. Hierbei stellt der VwGH auf eine Durchschnittsbetrachtung ab. Acht Werktage sind dabei jedenfalls tolerabel (zB VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0331).
Das Verhalten der Abgabenbehörde, die sich drei Wochen Zeit für die Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Behörde genommen hat, war auf keinen Fall kausal für die Fristversäumung. Das Antwortschreiben des Bf wäre beim zuständigen Bundesfinanzgericht aus den genannten Gründen nämlich auch bei einer Weiterleitung durch das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub erst nach Ablauf der Frist zur Mängelbehebung eingelangt. Der Bf kann sich nicht auf ein Verschulden der Abgabenbehörde wegen verspäteter Weiterleitung berufen.
Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zB minderer Grad des Versehens) vorliegen.
Da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war der Antrag mit Beschluss abzuweisen (vgl BFG 9.1.2019, RV/2101311/2018; 17.11.2020. RV/2101063/2018).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Judikatur - nicht vor.
Salzburg, am 14. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/6100235/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100235.2026
- Stammnummer
- 151291
- Gültig
- 14.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF