Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2118-W/04
Bei Ersuchen um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes handelt es sich um gebührenpflichtige Eingabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2118-W/04vom 23.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Schreiben mit dem der Bw. bat, man möge ihm den Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister mitteilen, lässt sich sinnvoller Weise nur als eine Meldeamtsanfrage interpretieren und es lässt das Schreiben des Bw. auch keinen Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit zu.
Da aber das Standesamt für die Erteilung solcher Auskünfte nicht zuständig ist, hatte es seiner gesetzlichen Verpflichtung zufolge das Ansuchen an die zuständige Stelle, dies war zum damaligen Zeitpunkt die Bundespolizeidirektion, weiterzuleiten. Mit der Zustellung der schriftlichen Auskünfte durch die Bundespolizeidirektion Wien an den Bw. – die unstrittig ist - ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden, wobei zu diesem Zeitpunkt auch feststand, dass sich das Begehren zumindest auf 7 Personen bezog – nämlich 5 Geschwister und die Eltern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Norbert
Stelzer, 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, vom
30. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. März 2004, ErfNr.
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
Hinsichtlich
der Eingabe mit 7 Ansuchen bleibt die Gebühr gemäß
§ 14 TP
6 Abs. 1 iVm § 12 Abs.1 GebG unverändert mit € 91,-
festgesetzt;
Hinsichtlich
der Gebühr gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG wird die Gebühr
für 1 Beilage mit € 3,60,- festgesetzt daraus ergibt sich
eine Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt
€ 94,60
Im Zusammenhang
damit wird die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG in Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr mit
€ 47,30
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 30. April 2002 nahm die Bundespolizeidirektion Wien,
Zentralmeldeamt einen amtlichen Befund über die Verkürzung von
Stempelgebühren auf.
Als Gegenstand der Gebühr war angeführt: Ansuchen
vom 23. Jänner 2002 um Adressen von W.E. W.H. W.e.
W.Ev. W.G. W.Ga. W.A. W.S.
.
Diesen Befund übermittelte die Bundespolizeidirektion
Wien dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und schloss
folgende Kopien an: Ansuchen vom 23. 1. 2002, eine Auskunft des
Einwohner- Standesamtes Linz, Heiratsurkunde der Eltern, seine
eigene Geburtsurkunde amtliche Auflistung der gemeinsamen Kinder der
Eltern (nämlich: W.e., W.Ev., W.G. , W.Ga. , W.A. , W.S. ), sowie
die Auskünfte der Bundespolizeidirektion Wien.
Das (im Befund als Ansuchen bezeichnete) Schreiben des Bw.
war an das Standesamt Wien-Margareten gerichtet und hatte folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren! Auf der Suche nach meinen Eltern
und möglichen Geschwistern bekam ich das beigelegte Schreiben des
Einwohner- und Standesamtes in Linz. Ich möchte Sie bitten mir den
Aufenthaltsort meiner Eltern bzw. meiner Geschwister bekannt zu geben."
Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 teilte die
Bundespolizeidirektion Wien, Zentralmeldeamt mit, dass in der Anlage die
gewünschten Meldeauskünfte erteilt werden und schloss die
Meldeauskünfte bezüglich folgender Personen an: W.E.
W.H. W.e. W.Ev. W.Ga. W.A.
W.S..
In Einem hielt die Bundespolizeidirektion Wien,
Zentralmeldeamt fest, dass die Gebühren nicht entrichtet wurden. Woraufhin
der Bw. mit Schreiben vom 21. März 2002 die Bundespolizeidirektion Wien um
Freistellung von den Gebühren ersuchte.
Auf Grund des aufgenommenen Befundes erließ das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 2. März 2004
den Bescheid mit dem es die Gebühren gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für
7 Ansuchen in Höhe von € 91,- sowie gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG für 4 Beilagen in Höhe von
€ 14,40 festsetzte. Des Weiteren erging ein Bescheid
über die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
in Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr in Höhe von
€ 52,70.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Bw. führt aus, dass er Anfang 2002, da er bereits
mit 9 Monaten zu Pflegeeltern gekommen sei, seine Geschwister ausforschen wollt
und sich diesbezüglich an das Standesamt St. gewandt hatte. Dort wurde ihm
geraten sich, da sein Vater in Wien geboren war, an das Standesamt
Wien-Margareten zu wenden. Was der Bw. auch gemacht hatte. Er führt weiters
aus, er habe kein Ansuchen um Bekanntgabe der Adressen von E., H., E.j., Ev.,
S., G. und A.W. eingebracht, sondern lediglich gebeten, ihm mitzuteilen wo sich
die Kinder von H.u.E.W. aufhalten, zumal er gar nicht gewusst habe, ob und wie
viele Geschwister es gebe und wie diese heißen. Das Standesamt
Wien-Margarten habe offenbar diese Anfrage an das Zentralmeldeamt in Wien
weitergereicht, was der Bw. gar nie veranlasst und gewollt habe.
Der Bw. habe weder selber eine Eingabe an das
Zentralmeldeamt gestellt noch das Standesamt Wien-Margareten aufgefordert oder
ermächtigt eine Eingabe beim Zentralmeldeamt einzubringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2004 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab.
Der Bw. beantragte sodann die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 AVG richtet sich die sachliche
und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften
über ihren Wirkungsbereich und nach den
Verwaltungsvorschriften.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde
ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen;
langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist,
so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an
die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu
weisen.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen
Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
€ 13,-. Gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG
unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke allerart, wenn sie einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem
Bogen einer feste Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je
Beilage.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten. Gemäß Abs. 2 ist, wenn in einer
amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen)
erteilt werden, für jede die Stempelgebühr zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG bei Eingaben, ...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist
gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben, deren Beilagen und den
die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen
Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die
näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung
getroffen. Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Finanzämter berechtigt,
bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von
Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Nach der Begriffsbestimmung des § 14 TP 6 ist eine
Eingabe ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer
Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vergleiche z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1977,Slg. 5122/F). Auf
schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft
betreffend die Anschrift einer Person treffen alle Merkmale dieser
Begriffsbestimmung zu; solche Eingaben unterliegen daher der
Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG 1957 (vergleiche die Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1952, Slg. 666/F, und vom 6.
März 1989, Zlen. 88/15/0122, 0123, sowie das Erkenntnis vom 19.
März 1990, Zl. 89/15/0099).
Im Erkenntnis vom 6. März 1989, Zlen. 88/15/0122,
0123, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass bei dem
Ersuchen an eine Meldebehörde, Auskünfte über den Wohnort
mehrerer verschiedener Personen zu erteilen, von der Behörde mehrere
Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen,
und somit mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG
vorliegen.
Das Schreiben mit dem der Bw. bat, man möge ihm den
Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister mitteilen, lässt sich
sinnvoller Weise nur als eine derartige Meldeamtsanfrage interpretieren und es
lässt das Schreiben des Bw. auch keinen Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit
zu. Da aber das Standesamt für die Erteilung solcher Auskünfte
nicht zuständig ist, hatte es seiner gesetzlichen Verpflichtung zufolge das
Ansuchen an die zuständige Stelle, dies war zum damaligen Zeitpunkt die
Bundespolizeidirektiondirektion, weiterzuleiten.
Mit der Zustellung der schriftlichen Auskünfte durch
die Bundespolizeidirektion Wien an den Bw. - die unstrittig ist - ist
gemäß
§ 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden, wobei
zu diesem Zeitpunkt auch feststand, dass sich das Begehren zumindest auf 7
Personen bezog - nämlich 5 Geschwister und die Eltern.
Dass die Bundespolizeidirektion Auskünfte hinsichtlich
einer Person erteilte, die weder Geschwister noch Elternteil des Bw. war, bringt
die Berufung nicht vor.
Nun ist aber die Bundespolizeidirektion nicht mit der
Vollziehung der gebührengesetzlichen Bestimmung betraut, sondern lediglich
mit der Kontrolle ob diese Bestimmungen auch eingehalten werden.
Nachdem der Bw. die Gebühr, trotz Hinweis der
Bundespolizeidirektion nicht einbezahlt hat, erließ das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien im Hinblick auf die
Eingabengebühren zu Recht den gegenständlichen Bescheid, was als
gesetzliche Zwangsfolge die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr
nach sich zog.
Hinsichtlich der der Gebühr unterzogenen Beilagen ist
festzuhalten, dass der unabhängigen Finanzsenat auch Einsicht genommen hat
in den Akt der Bundespolizeidirektion. Aus diesem lässt sich nicht
erkennen, dass der Bw. seinem Ersuchen um Bekanntgabe der Aufenthaltsorte
außer dem Schreiben des Einwohner- und Standesamtes in Linz andere
Unterlagen beigelegt hätte.
Damit aber ist die Gebühr gemäß
§ 14
TP 5 Abs. 1 lediglich für eine Beilage zu erheben und die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG entsprechen
abzuändern.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 6 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2118-W/04
- Stammnummer
- 24634
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF