Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0143-Z2L/02
Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen eines Irrtums der Partei, welcher, behaupteter weise, auf eine unrichtige Rechtsauskunft behördlicher Organe zurückzuführen ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0143-Z2L/02vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum kann ein Ereignis iSd § 71 lit.a AVG sein. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die ältere Rechtssprechung in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde, im Einzelfall jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstens Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag den Wiedereinsetzungsgrund zu beschreiben und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete und umfassende Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr.Peter Lösch, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Wiener Neustadt vom 21. Februar 2000, GZ. 226/02159/5/97, betreffend
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen stand gemäß
§ 308
gemäß
§ 308 Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes
Wiener Neustadt vom 24. Juni 1997, Zl: 226/ZR-045/14/5/95,wurde der
Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung
der Frist zur Einreichung eines Antrages auf Zollvergütung gemäß
§ 45 ZllG1988,gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO,
abgewiesen. Als Begründung dazu wurde im Wesentlichen angeführt, dass
die Bf. derartige Anträge in den Vorjahren laufend gestellt habe ,und sich
dabei einer fachlich geschulten Sachbearbeiterin bedient habe, welcher zumutbar
gewesen wäre, sich über die aufgrund des EU-Beitritts Österreichs
erfolgten Änderungen der Rechtslage zu informieren. Die gewählte Form
der Einbringung des Antrages auf Zollrückvergütung bei der
Wirtschaftskammer Österreich würde auf den Text eines im Jahr 1992
dafür herausgegebenem Merkblattes, welches seit dem Tag des EU-Beitritt
Österreichs, dem 1. Januar 1995, keine Gültigkeit mehr gehabt
habe, beruhen. Bei dieser Vorgangsweise müsse von auffallender
Sorglosigkeit gesprochen werden.
Dagegen erhob die Bf. durch
ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und begründete
diese im Wesentlichen wie folgt:
Die Sachbearbeiterin S.habe
sich nicht nur auf das in Rede stehende Merkblatt verlassen, sondern habe auch
hinsichtlich der durch den EU-Beitritt Österreichs bevorstehenden
Änderungen der Rechtslage Rücksprache mit zwei Beamten des Zollamtes
Wiener Neustadt und einem Beamten bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland geführt.
Wenn Informationen falsch
erteilt oder dahingehend falsch verstanden worden sind, könne es sich bei
diesem Versehen nur um einen minderen Grad des Verschuldens gehandelt haben. Im
Gegensatz zur Ansicht der Zollbehörde soll nämlich nicht nur das
unabwendbare und unvorhergesehene Ereignis eine
Wiedereinsetzungsmöglichkeit bieten, sondern vielmehr auch dann dem
Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung bewilligt werden, wenn er durch
eigenes. aber noch mehr, wenn er durch ein Versehen eines Mitarbeiters, welches
aber natürlich nur einen minderen Grad erreichen darf, eine Frist
versäumt.
Im Zuge des erstinstanzlichen
Ermittlungsverfahren wurden von der Bf. eine eidesstattliche Erklärung der
Sachbearbeiterin S. vorgelegt, in welcher nachstehendes erklärt
wird:
"Ich
war bei der Bf. als Angestellte beschäftigt .In meinen Aufgabenbereich fiel
hauptsächlich die Bearbeitung von Zollsachen. Dazu habe ich entsprechende
Kurse belegt und Fortbildungsveranstaltungen besucht .In diesen Kursen wurde
immer wieder darauf aufmerksam gemacht ,dass Anträge im Wege der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft zu stellen sind.
Die
Bf, wollte einen Antrag auf Zollvergütung gemäß
§ 45
Abs. 1 ZollG.1988 für die Jahre 1992,1993 und 1994 stellen. Die
Erledigung dieses Ansuchens fiel in meinen Aufgabenbereich. Entsprechend des mir
vom Zollamt Wiener Neustadt zur Verfügung gestellten
Merkblattes(Zollvergütung Muster 1 und 2, Neuauflage Stand 1.10.1992) habe
ich den entsprechenden Antrag im Wege der Kammer eingebracht. Auf dem Merkblatt,
welches nach Auskunft des Zollamtes Wiener Neustadt in Geltung stand ,musste das
Ansuchen auf Firmenpapier an das zuständige Zollamt gerichtet, und im Wege
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eingebracht werden. Ich habe vorher schon
beim Zollamt Wiener Neustadt telefonisch die Auskunft erhalten, dass dies der
richtige Weg sei. Diese Auskunft erhielt ich sowohl von Herrn X. als auch vom
Amtsrat Y. Auch in der Finanzlandesdirektion, bei welcher ich vorsichtshalber
nochmals nachfragte ,wurde mir von Herrn Z. die gleiche Auskunft
gegeben.
Im Zuge des erstinstanzlichen
Ermittlungsverfahren wurde von den genannten Beamten Stellungnahmen eingeholt,
welche der Bf, zur Kenntnis gebracht wurden. Vom Beamten Y wurde nachstehendes
erklärt:
"Ich
habe mit S. über eine Zollvergütung nach § 45 ZollG.1988
nicht gesprochen, da ich beim Zollamt Wiener Neustadt mit diesem Sachgebiet
nicht betraut war."
Die Stellungnahme des Beamten
X. lautete wie folgt:
Als
Sachbearbeiter für die Antrag stellende Bearbeitung von Anträgen auf
Zollvergütung nach § 45 ZollG.1988 erteilte ich laufend, unter
Hinweis auf die in die in den Bemerkungen zum § 45 ZollG.88
abgedruckten Muster, Auskünfte die Antragstellung und Einreichung
diesbezügliche Anträge betreffend. Insbesondere wurde von mir, gegen
Ende des Jahres 1994 auf die geänderten Zeiträume und Fristen
hingewiesen, sowie auf die Tatsache ,dass Anträge die nach dem 1.1.1995
gestellt werden, direkt an das Hauptzollamt Wien zu richten seien, wobei als
äußerster Termin der 31.1.1995 gelte, an dem das Zollamt Schritte
gesetzt haben musste, um ein diesbezügliches Verfahren anhängig zu
machen."
Auf
konkrete Aussagen von meiner Seite kann ich mich nicht
erinnern.
Die Stellungnahme des Beamten
Z. zum gleichen Thema Zusammenhang lautete wie folgt:
"Zu
Jahresende 1994 und Anfang 1995 gab der Unterfertigte für
AF-Angelegenheiten täglich mehrmals entsprechende Auskünfte über
Antragstellung und Einreichung von Anträgen bezüglich AF-Beitrags-
Rückerstattungen. Eine konkrete Anfrage der Bf. in diesem Zusammenhang ist
dem Unterfertigten nicht erinnerlich. Keinesfalls hat der Unterfertigte einer
anfragenden Partei Auskünfte darüber erteilt, dass bei einem
entsprechenden Antrag, der am letzten Tag zur Post gegeben wird, unter
Einrechnung der Tage des Postenlaufes, dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht
gilt."
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst
angeführt, dass die Stellungnahmen der beigebrachten eidesstattlichen
Erklärung in den wesentlichen Punkten betreffend fristgerechter Einbringung
widersprechen würden.
Ausserdem wurde festgestellt,
dass es einer Zollsachbearbeiterin zugemutet werden könne, sich über
die betreffenden Änderungen und Neuerungen im Zollverfahren, bedingt durch
den EU-Beitritt Österreichs, zu informieren. Da die Sachbearbeiterin trotz
Merkblatt und zweier getrennt von einander erteilten Auskünfte es
verabsäumte, die zumutbare richtige Maßnahme einer Anfrage an das
für verbindliche Auskünfte zuständige Finanzministerium zu
ergreifen, kann hinsichtlich der Fristversäumnis nicht von einem minderen
Grad des Versehens gesprochen werden.
Dagegen erhob die Bf. unter
Wiederholung des Berufungsvorbringens fristgerecht Beschwerde und fügte
hinzu, dass aus den in Rede stehenden Stellungnahmen nicht hervorgehen
würde, dass der Bf die Auskunft erteilt worden wäre, dass ein Ansuchen
nach § 45 ZollG.1988,welches nach dem 1.1.1995 gestellt wird, direkt
an das Hauptzollamt zu richten sei. Welche Auskünfte die Sachbearbeiter
üblicherweise erteilen würden, wäre für das
gegenständliche Verfahren nicht relevant. Im Hinblick auf § 1
Abs. 1 und § 3 Auskunftspflichtgesetz waren sowohl das Zollamt
Wiener Neustadt als auch die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland verpflichtet, der Bf. hinsichtlich ihrer
Anfrage verbindlich und ohne nötigen Aufschub Auskunft zu erteilen, auf
deren Richtigkeit die Bf. vertrauen durfte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 308 Abs. 1 BAO
ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß
§ 7a
Außenhandelsförderungsbeitragsgesetz, in der Fassung des
BGBl.Nr. 661/1994, (AF-Beitragsgesetz), ist dieses Bundesgesetz auf
Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt der
Republik Österreich zu Europäischen Union nicht mehr anzuwenden. Bis
zu drei Monaten nach diesem Zeitpunkt können Verfahren betreffend die
Erhebung/Erstattung von Beiträgen noch anhängig gemacht
werden.
Gemäß
§ 113 BAO
haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie
die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen
Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch
mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk
aufzunehmen ist.
Nach dieser Bestimmung besteht
die Anleitungspflicht gegenüber den Parteien zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen auch für die Abgabenbehörden erster Instanz.
Wobei die Formulierung Anleitungen können auch mündlich erteilt werden
für einen gewissen Vorrang der Schriftlichkeit im Abgabenverfahren
spricht.
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar im
Sinne des § 308 Abs. 1 BAO zu qualifizieren, wenn es durch einen
Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als
unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat
und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte.
Nicht nur ein
äußeres Ereignis, sondern auch ein Irrtum kann ein Ereignis iSd
§ 71 lit.a AVG sein. Insofern wird in jenen Fällen, in denen die
ältere Rechtssprechung in einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage
keinesfalls und sogar auch dann keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund
erblickt hat, wenn dieser Irrtum durch eine unrichtige Rechtsauskunft eines
behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt wurde, im Einzelfall
jedenfalls die Verschuldensfrage zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund
nur dann zu verneinen sein, wenn dem Antragsteller wenigstens
Fahrlässigkeit bei der Versäumung des Termins zur Last fällt
(VwGH, Erkenntnis 2. Juli 1998, 97/06/0056).
Den Antragsteller trifft die
Obliegenheit, im Antrag den Wiedereinsetzungsgrund zu beschreiben und glaubhaft
zu machen. Dies setzt eine konkrete und umfassende Beschreibung jenes
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an
der Einhaltung der Frist gehindert hat.(VwGH, Beschluss 24. Januar 1997,
96/19/2430, VwGH, Erkenntnis vom 23. Januar 2003,
2001/16/0523))
Die Glaubhaftmachung hat den
Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der
freien Beweiswürdigung (VwGH 25. März 1992, 90/13/0295,
27. Mai 1998, 97/13/0051).
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Zulässigkeit der
Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenen Rahmen zu untersuchen, der durch
die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (VwGH, Erkenntnis vom
26. September 1990, 89/13/0240).
Von der Bf. wird als
Wiedereinsetzungsgrund behauptet, behördliche Organe hätten ihr
unrichtigerweise mitgeteilt, dass Anträge gemäß
§ 45 ZollG
1988 auch nach dem 1. Januar 1995 an das zuständige Zollamt im Wege
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu richten wären.
Im gegenständlichen Fall
wurde der in Rede stehende Antrag an die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien (nunmehr
Wirtschaftskammer Österreich) gerichtet, und am dem 31. März
1995, zur Post aufgegeben. Nach erfolgter unverzüglicher Weiterleitung
durch die Wirtschaftskammer Österreich ist der Antrag dem Zollamt Wiener
Neustadt erst am 5. April 1995 zugekommen und somit nach erfolgter
Weiterleitung an das sachlich zuständige Hauptzollamt Wien verspätet
anhängig gemacht worden.
Da die fristhemmende Wohltat
des § 108 Abs. 4 BAO, die Möglichkeit eine Frist gegenüber
der Behörde dadurch zu wahren, dass das geforderte Schriftstück
innerhalb der Frist zur Post gegeben wird, in jenen Fällen nicht gilt, in
welchem der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein "Einlangen" bei der
Behörde innerhalb der Frist abstellt, hätte dieser Antrag ,im Sinne
des § 7a AF-Beitragsgesetz, spätestens bis 31. März
1995 bei einem Zollamt eingelangt (die Weiterleitung an das zuständige
Zollamt wäre gemäß den Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes BGBl.Nr. 681/1994 nicht auf Gefahr
des Einschreiters erfolgt) und von diesem kanzleimäßig erfasst und
mit einem Eingangsstempel versehen werden müssen.
Der Irrtum der Partei
müsste daher dadurch veranlasst worden sein, dass von zuständigen
behördlichen Organen die Auskunft erteilt worden wäre, dieser Antrag
würde dann als fristgerecht eingelangt gelten, wenn er an die Bundeskammer
der gewerblichen wirtschaft gerichtet wird und spätestens bis
31. März 1995 der Post übergeben wird.
Der Text des von der Bf. ins
Treffen geführte Merkblattes (Muster 1 Seite 1 und Muster 2, Stand:
1. Oktober 1992), welches bis 1. Jänner 1995 (Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union) Gültigkeit hatte, lautete wie
folgt: "Das Ansuchen ist auf Firmenpapier, in fünffacher Ausfertigung, an
das zuständige Zollamt zu richten und bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien abzugeben." Laut dem in
diesem Merkblatt aufgezeigten Muster war ein solcher Antrag an das
zuständige Zollamt im Wege der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu
adressieren.
Diese Vorgangsweise war dadurch
begründet, dass bis zum 1. Januar 1995 die zuständigen
Zollämter über diese Anträge erst nach Vorliegen eines
Kammergutachtens absprachen (§ 45 Abs. 4 ZollG 1988). Ab
1. Januar 1995 wurde diese Gutachtertätigkeit eingestellt. Eine
Einbringung des Antrages im Wege der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
war daher obsolet.
Es findet sich in dem
angeführten Merkblatt kein Hinweis darüber, wann Anträge
gemäß
§ 45 ZollG 1988 als fristgerecht zu gelten haben.
Aus der von der Bf.
beigebrachten, eidesstattlichen Erklärung der Sachbearbeiterin geht im
Wesentlichen hervor, dass die Bf. beabsichtigte einen Antrag auf
Zollrückvergütung gemäß
§ 45 ZollG 1988 für
die Jahre 1992,1993,1994 zu stellen und die Sachbearbeiterin dazu von zwei
Beamten des Zollamtes Wiener Neustadt und von einem Beamten der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die
telefonische Auskunft erhalten habe, dass die im Merkblatt aufgezeigte
Vorgangsweise in Geltung wäre.
Aus dieser Erklärung geht
nicht hervor, wann und mit welchen Wortlaut genau diese telefonische Anfrage
gestellt wurde ,insbesondere ob aus dem Wortlaut der Frage die eindeutige
Absicht diesen Antrag nach dem 1.1.1995 zu stellen herausgehört werden
musste. Nach der im Merkblatt aufgezeigten Vorgangsweise war jedenfalls bis
einschließlich 31. Dezember 1994 vorzugehen.
Tatsächlich wurde dieser
Antrag, im Gegensatz zu den im Merkblatt enthaltenen Anweisung und den
behaupteten Belehrungen behördlicher Organe, nicht an ein Zollamt sondern
ausschließlich an die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gerichtet.
Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass der Antrag aufgrund einer
Falschbelehrung behördlicher Organe der dafür zuständigen Stelle
nicht übergeben werden konnte.
Allerdings wäre auch ein
an die zuständige Zollbehörde gerichteter Antrag, welcher erst am
31. März 1995 der Post übergeben wurde, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückzuweisen gewesen.
Um ein fristgerechtes Einlangen
zu bewirken, wäre die Kenntnis erforderlich gewesen, dass § 7a
AF-Beitragsgesetz letzter Satz eine Bestimmung enthält, welche die
fristhemmende Wohltat des § 108 Abs.4 nicht zum Tragen kommen
lässt.
Aus der von der Bf.
vorgelegten, eidesstattlichen Erklärung ist nicht ersichtlich dass die
Zollbehörde überhaupt dazu befragt wurde, ob ein nach dem
1. Januar.1995 gestellter Antrag gemäß
§ 45 ZollG.1988
auch dann als fristgerecht gilt, wenn er bis längstens 31. März
1995 zur Post aufgegeben wird.
Somit wurden die
tatsächlich maßgeblichen Umstände für das Vorliegen eines
Wiedereinsetzungsgrundes, nämlich das Vorliegen einer unrichtige
Rechtsauskunft zuständiger behördlicher Organe über die
Voraussetzungen eines fristgerechten
Antrages gemäß
§ 45 ZollG 1988 nach dem 1. Januar 1995 auch
nicht glaubhaft gemacht.
Wenn auch von beiden Beamten
erklärt wird, sich an ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Bf.
bezüglich der Stellung eines Antrages gemäß
§ 45 ZollG.
nicht konkret erinnern zu können, so findet sich -im Zusammenhalt mit der
in der eidesstattlichen Erklärung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung und
der tatsächlichen Vorgangsweise der Sachbearbeiterin- kein Grund
dafür, mit größter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Auskunft der behördlichen Organe auf die telefonische Anfrage wie ein
Antrag gemäß
§ 45 ZollG 1988 nach dem 1. Januar 1995
fristgerecht zu stellen sei, gelautet hätte: "Der Antrag muss an die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft gerichtet werden und spätestens am
31. März 1995 der Post aufgegeben werden."
Der Beschwerde war daher der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
24. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiedereinsetzung in den vorigen StandWiedereinsetzungsgrundanhängig machenunvorhergesehenes Ereignisunabwendbares EreignisIrrtum der Parteiunrichtige Rechtsauskunft behördlicher OrganeGlaubhaftmachungNachweis der Wahrscheinlichkeitfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0143-Z2L/02
- Stammnummer
- 11469
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF