Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0364-L/05
Zurückweisung einer verspätet abgegebenen Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (1999)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-L/05vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 7. Februar 2005 betreffend
Zurückweisung des Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte einen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999, indem er
das mit 29. Dezember 2004 datierte Erklärungsformular beim
Finanzamt Grieskirchen Wels einreichte (Eingangsstempel
31. Dezember 2004). Wegen örtlicher Unzuständigkeit
(zwischenzeitliche Wohnsitzverlegung) leitete das Finanzamt Grieskirchen Wels
die Erklärung an das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr weiter (Eingangsstempel
21. Jänner 2005).
In weiterer Folge wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
1999 als verspätet zurück (Bescheid vom
7. Februar 2005).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
14. Februar 2005 (eingelangt beim Finanzamt
16. Februar 2005) Berufung.
Er habe die Arbeitnehmerveranlagung 1999 fristgerecht am
30. Dezember 2004 jedoch irrtümlich an das Finanzamt Wels statt
an das Finanzamt Steyr gesendet, da sich sein ordentlicher Wohnsitz 1999 in der
Gemeinde F. im Bezirk Wels-Land befunden habe. Er habe den Irrtum leider zu
spät bemerkt. Hätte das Finanzamt Wels die Erklärung umgehend an
das Finanzamt Steyr weitergesendet, wäre unter Berücksichtigung einer
Postlaufzeit von drei Tagen, ein rechtzeitiges Einlangen beim Finanzamt Steyr
möglich gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 (eingelangt beim
Finanzamt am 4. Mai 2005) beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte gleichzeitig den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO. Es handle sich unter den gegebenen Umständen
(Pflegebetreuung seiner hochschwangeren Frau aufgrund eines
Krankenhausaufenthaltes, gleichzeitige Pflegebetreuung seiner erkrankten
Tochter, Übersiedlung) bei der Zusendung der AVA 1999 an das örtlich
nicht zuständige Finanzamt nur um einen minderen Grad des
Versehens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss
der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist
wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf
Wiedereinsetzung hat demnach das Finanzamt zu entscheiden. Die
Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates beschränkt sich auf
eine Entscheidung über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
vom 7. Februar 2005.
Gemäß
§ 41
Abs. 2 EStG 1988 erfolgt, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vorliegen, eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende
des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den
Einschreiter an diese zu weisen.
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu
erfolgen, doch erfolgt sie - wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat - auf Gefahr
des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit
seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit
verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981,
16/2814/80, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne
unnötigen Aufschub erfolgt (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei
erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten
Weiterleitung (VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702) (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 2. Auflage, § 50 Tz 5).
Der Bw. hat seine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beim unzuständigen Finanzamt
eingereicht. Der Eingangsstempel weist den 31. Dezember 2004 (den
letzten Tag der Fünfjahresfrist zur Abgabe einer solchen Erklärung)
auf. Er hat daher unter allen Umständen die Gefahr einer verspäteten
Abgabe zu tragen. Dass die Erklärung irrtümlich beim
unzuständigen Finanzamt eingereicht wurde, ändert jedoch nichts an den
Rechtsfolgen einer verspäteten Abgabe.
Auf die Argumente des Bw. im Vorlageantrag war nicht
näher einzugehen, da diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand betreffen, dessen Erledigung jedoch in die Zuständigkeit des
Finanzamtes fällt.
Aus den dargelegten Gründen war daher abweisend zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-L/05
- Stammnummer
- 16602
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF