…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…Vertreter Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, liegt es an ihm, nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (Gleichbehandlungsgrundsatz). Die vom Bw. dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der…
…Zahlungen an andere Gläubiger geleistet hat, obwohl eine quotenmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorzunehmen gewesen wäre, vermag nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung durch Unterlassung der - zumindest anteiligen - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu ändern. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem…
…Dritter (Überrechnungsantrag der K-GmbH und Forderungsabtretung der W-GmbH) wird auch keineswegs dargetan, dass der Bw. die zweifellos vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat, zumal die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Ausführungen des Bw.…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…seien, würden im Gläubigerverzeichnis zum 30. November 2000 nicht mehr aufscheinen. Der Nachweis der anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten im haftungsgegenständlichen Zeitraum sei damit nicht gelungen, weshalb auch aus diesem Grunde eine vom Bw. verschuldete Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten angenommen werden müsse. Dagegen beantragte der Bw. die…
…Einlage) zur Verfügung, liegen in beiden Fällen eigene Mittel der GmbH iSd § 80 BAO vor, die zur zumindest anteiligen Befriedigung aller Gläubiger verwendet werden müssen (UFS 29.10.2007, RV/1044-L/06; in diesem Sinne auch UFS 18.5.2009, RV/0905-L/08…
…aus dem von der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingeholten Insolvenzakt hervor, dass der Masseverwalter nach der anteiligen Befriedigung (jeweils 2/5) seines Entlohnungsanspruches als Ausgleichsverwalter sowie der Belohnungen der Gläubigerschutzverbände mit der weiteren Befriedigung bis zur Verwertung der Konkursmasse innegehalten hat. Mit der Schlussrechnung vom 6…
…eine - zumindest anteilige - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung standen. Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…er dabei zwar faktisch den Sozialversicherungsträger schlechter behandelt habe als die Arbeitnehmer, sei diese Ungleichbehandlung über Eigenmittel erfolgt, auf deren Verwendung der Sozialversicherungsträger im Sinne einer zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Beitragsforderungen keinen gesetzlichen Anspruch gehabt habe. Die Gläubigerforderungen, die nicht aus Mitteln des Unternehmens…
…die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…Befriedigung aller Masseforderungen gleichen Ranges die Aufrechnung nicht beschränke. Gerade in einem solchen Fall sei die in der Gegenforderung liegende Deckung für den Massegläubiger wertvoll. Denn diese Deckung bewahre den Massegläubiger in gleicher Weise wie den zur Aufrechnung berechtigten Konkursgläubiger vor einer bloß anteiligen Befriedigung…
…Bw aus, er habe unter Beachtung des Gebotes der anteiligen Befriedigung aller Gläubiger die Abgabenverbindlichkeiten im Jahr 1995 nicht schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten. Eine weitergehende Befriedigung als tatsächlich erfolgt sei aus den liquiden Mitteln der Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum nicht möglich gewesen. Zum Beweis…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…
…Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung…