Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0770-W/06
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0770-W/06vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AZ, vertreten durch HP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
3. November 2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 9.984,96 anstatt
€ 39.565,84 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. November 2005 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im
Ausmaß von € 39.565,84 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw., den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Zur Vertretung juristischer Personen berufene Personen
hätten alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
oblägen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Wenn jedoch
in Folge erlittener Verluste keine Mittel vorhanden seien, so könnten auch
keine Mittel verwaltet werden. Per Stichtag 31. Dezember 1998 habe die
Gesellschaft insgesamt einen Verlustvortrag von € 694.524,60 gehabt,
woraus ersichtlich sei, dass die Gesellschaft mittellos gewesen sei.
Dies sei auch durch einen besonders starken Winter
verschärft und dem Finanzamt wiederholt in Form von Ratenansuchen bekannt
gegeben worden. Die wirtschaftliche Lage habe sich in keiner Weise gebessert,
sodass der Bw. gezwungen gewesen sei, den Geschäftsbetrieb einzustellen.
Auch dies sei dem Finanzamt mitgeteilt worden. In Folge des bestehenden
Rückstandes sei keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine
eventuelle Löschung im Firmenbuch ausgestellt, aber weiterhin trotz
Bekanntgabe der Vermögenslosigkeit die Mindestkörperschaftsteuer
vorgeschrieben worden. Es könne doch nicht der Geschäftsführer
einer GmbH zur Haftung herangezogen werden, wenn er kein Vermögen verwalte,
kein Geschäftsbetrieb bestehe und nur für die Eintragung im Firmenbuch
Steuerbelastungen vorgenommen würden.
Eine schuldhafte Verletzung von dem
Geschäftsführer auferlegten Pflichten liege nicht vor, da die selbst
zu berechnenden Abgaben dem Finanzamt bekannt gegeben und wiederholt
Stundungsansuchen eingebracht worden seien. In diesen sei dargelegt worden, dass
sich die Gesellschaft in einer finanziell sehr angespannten Situation
befinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 7. Jänner 1985 die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.5.1996, 96/14/0052) auf Grund der
Umstände, dass die Gesellschaft nach dem Vorbringen des Bw. ihre
betriebliche Tätigkeit eingestellt hat und über kein Vermögen
verfügt, fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung, wonach infolge
Mittellosigkeit der M-GmbH keine schuldhafte Verletzung der dem
Geschäftsführer auferlegten Pflichten vorliege, wurden laut Aktenlage
bis April 1999 Umsätze (S 93.767,50 laut Umsatzsteuervoranmeldung
für April 1999) erzielt und bis 19. Juni 2000 Zahlungen auf
das Abgabenkonto der Gesellschaft (18. April 2000: S 8.957,00,
16. Mai 2000: S 7.858,00, 19. Juni 2000:
S 7.858,00) geleistet. Auf Vorhalt dieser Zahlungen brachte der Bw. mit
Eingabe vom 30. Jänner 2008 vor, dass die auf dem
Finanzamtverrechnungskonto aufscheinenden Zahlungen bis 19. Juni 2000
nicht Zahlungen der M-GmbH seien, sondern Zahlungen der K-GmbH, welche nicht mit
der M-GmbH ident sei. Diese von der K-GmbH geleisteten Zahlungen seien teilweise
auch auf das richtige Finanzamtverrechnungskonto übertragen worden, wie
beispielsweise aus den Buchungen vom 30. Juni 2000,
5. Juli 2000 und 14. Mai 2001 ersichtlich sei.
Laut Firmenbuchauszug wurde die K-GmbH am
20. Mai 1999 von der Alleingesellschafterin der M-GmbH gegründet
und am 16. Juni 1999 in das Firmenbuch eingetragen, wobei der Bw. seit
Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer auch dieser Gesellschaft bestellt
war. Laut Rechenschaftsbericht des Vollstreckers des Finanzamtes hat die M-GmbH
ihre Tätigkeit per Mai 1999 eingestellt. Entsprechend dem Vorbringen
in der Eingabe vom 30. Jänner 2008 wurden laut Kontoabfragen vom
16. Jänner 2008 und 4. Februar 2008 Gebarungsdaten
(Gutschriften und Lastschriften) vom Abgabenkonto der M-GmbH auf das
Abgabenkonto der K-GmbH übertragen, sodass die Zahlungen ab 14.
Juli 1999 (S 8.795,00) mangels entgegenstehender Feststellungen der
K-GmbH zugerechnet werden.
Somit bestehen in Hinblick auf die Gründung der K-GmbH
am 20. Mai 1999 auf Grund der auf das Abgabenkonto geleisteten
Zahlungen (17. März 1999: S 10.000,00,
22. März 1999: S 7.888,00, 16. April 1999:
S 27.888,00, 5. Mai 1999: S 10.000,00,
7. Mai 1999: S 2.750,00 und 19. Mai 1999:
S 8.847,00) Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Mittel der M-GmbH
zur Abgabenentrichtung bis zumindest 19. Mai 1999.
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel
konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen
Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes
der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten
der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt
fälligen - uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Der Hinweis auf einen Verlustvortrag von
€ 694.524,60 zum 31. Dezember 1998 übersieht, dass
damit allenfalls eine Verschuldung dargelegt wird, wobei nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.2.1997, 96/13/0079) aus der
Verschuldung einer Gesellschaft allein noch keine verläßliche Aussage
über die Liquiditätslage abzuleiten ist. Laut Bilanz zum
31. Dezember 1998 verfügte die M-GmbH über ein
Umlaufvermögen von S 1,738.600,93, wobei ein Betrag von
S 59.536,53 auf den Kassenbestand entfiel.
Zum Hinweis auf die wiederholt eingebrachten
Stundungsansuchen ist vorerst zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass von
25. September 1996 bis 5. Mai 1999 die Entrichtung des
jeweils aushaftenden Rückstandes in Raten von zumindest S 10.000,00
erfolgte. Wie jedoch selbst in den Zahlungserleichterungsansuchen vom
12. November 1998 und 15. Jänner 1999 ausgeführt
wurde, ist infolge verspäteter Einzahlung der Raten mehrfach Terminverlust
eingetreten, sodass die jeweils gewährten Zahlungserleichterungen
gemäß
§ 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO
erlöschten. Die danach laut Aktenlage erneut eingebrachten
Zahlungserleichterungsansuchen vom 15. März 1999 und
10. Mai 1999 erfolgten somit hinsichtlich der bis
14. Jänner 1999 fälligen Abgaben verspätet, sodass der
Hinweis auf die eingebrachten Stundungsansuchen bezüglich dieser Abgaben
nicht zielführend ist, da nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2005, 2001/14/0154) ein nach Eintritt
der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran
ändert, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die
Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt.
Laut Rückstandsaufgliederung vom
16. Jänner 2008 haften von den Abgaben, für welche der Bw.
mit angefochtenem Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde, die Umsatzsteuer
1996 in Höhe von € 824,91, die Körperschaftsteuer 1-3/1998
in Höhe von € 181,68, die Umsatzsteuer 1/1998 in Höhe von
€ 689,52, die Umsatzsteuer 2/1998 in Höhe von
€ 1.333,69, die Körperschaftsteuer 4-6/1998 in Höhe von
€ 454,21, die Stundungszinsen 1998 in Höhe von
€ 730,36, die Umsatzsteuer 4/1998 in Höhe von € 774,91,
die Umsatzsteuer 5/1998 in Höhe von € 1.258,04, die
Körperschaftsteuer 7-9/1998 in Höhe von € 454,21, die
Umsatzsteuer 6/1998 in Höhe von € 181,25, die Umsatzsteuer 7/1998
in Höhe von € 1.586,67, die Körperschaftsteuer 10-12/1998 in
Höhe von € 454,21, die Umsatzsteuer 9/1998 in Höhe von
€ 1.401,50, die Säumniszuschläge 1998 in Höhe von
€ 28,42, € 26,67, € 15,48, € 14,61,
€ 25,14, € 31,76 und € 28,05 und die
Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998 in Höhe von € 751,07 nicht
mehr und die Umsatzsteuer 10/1998 in Höhe von € 2.046,69 nur mehr
mit einem Betrag von € 1.093,74 unberichtigt aus. Soweit Beträge
der zuvor genannten Abgaben laut Rückstandsaufgliederung vom
16. Jänner 2008 noch aushaften (etwa: Umsatzsteuer 1996), wurde
deren Einhebung mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 bis
13. Februar 2006 gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt,
sodass sie nicht Gegenstand des angefochtenen Haftungsbescheides waren
(§ 230 Abs. 2 BAO). Der Berufung war somit vorerst um
die nicht mehr aushaftenden Abgabenbeträge stattzugeben.
Die Stundungszinsen 1999 in Höhe von
€ 213,00, die Säumniszuschläge 1999 in Höhe von
€ 15,04, € 28,20, € 15,99 und € 29,58,
die Körperschaftsteuer 7-9/1999 in Höhe von € 454,21, die
Umsatzsteuer 6/1999 in Höhe von € 1.409,27, die Umsatzsteuer
7/1999 in Höhe von € 537,92, die Stundungszinsen 1999 in
Höhe von € 42,22, die Körperschaftsteuer 1997 in Höhe
von € 181,68, die Aussetzungszinsen 1999 in Höhe von
€ 97,74, die Körperschaftsteuer 10-12/1999 in Höhe von
€ 387,35, die Eintreibungsgebühren 2000 in Höhe von
€ 202,61 und € 1,02, die Umsatzsteuer 12/1999 in Höhe
von € 328,26, die Körperschaftsteuer 1-3/2000 in Höhe von
€ 437,49, die Umsatzsteuer 3/2000 in Höhe von € 154,43,
die Umsatzsteuer 11/1999 in Höhe von € 312,49, die
Körperschaftsteuer 4-6/2000 in Höhe von € 437,49, die
Körperschaftsteuer 7-9/2000 in Höhe von € 437,49, die
Körperschaftsteuer 10-12/2000 in Höhe von € 437,49, die
Körperschaftsteuer 1-3/2001 in Höhe von € 437,49, die
Stundungszinsen 2000 in Höhe von € 1.062,69, die
Körperschaftsteuer 4-6/2001 in Höhe von € 437,49 die
Körperschaftsteuer 7-9/2001 in Höhe von € 437,49 die
Körperschaftsteuer 10-12/2001 in Höhe von € 437,49, die
Körperschaftsteuer 1-3/2002 in Höhe von € 437,00, die
Körperschaftsteuer 4-6/2002 in Höhe von € 437,00, die
Körperschaftsteuer 7-9/2002 in Höhe von € 437,00, die
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 2.473,86, die
Körperschaftsteuer 10-12/2002 in Höhe von € 439,00, die
Körperschaftsteuer 1-3/2003 in Höhe von € 437,00, die
Körperschaftsteuer 4-6/2003 in Höhe von € 437,00, die
Körperschaftsteuer 7-9/2003 in Höhe von € 437,00, die
Körperschaftsteuer 10-12/2003 in Höhe von € 439,00 und die
Aussetzungszinsen 2005 in Höhe von € 1.446,89 wurden erst nach
dem 19. Mai 1999 fällig, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich
nach der Aktenlage auf Grund der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit
(per Mai 1999 laut Rechenschaftsbericht des Vollstreckers vom
27. September 1999) und mangels geleisteter Zahlungen auf das
Abgabenkonto durch die Gesellschaft deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen
der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben, sodass dem Bw. mangels
entgegenstehender Feststellungen deren Nichtentrichtung mangels vorhandener
Mittel zur Abgabentrichtung nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf
gemacht werden kann.
Somit verbleiben die Umsatzsteuer 10/1998 (fällig:
15. Dezember 1998) mit einem aushaftenden Betrag von
€ 1.093,74, der Säumniszuschlag 1998 (fällig:
15. Dezember 1998) in Höhe von € 40,91, die
Stundungszinsen 1998 (fällig: 14. Jänner 1999) in Höhe
von € 306,75, die Körperschaftsteuer 1-3/1999 (fällig:
15. Februar 1999) in Höhe von € 454,21, die
Umsatzsteuer 12/1998 (fällig: 15. Februar 1999) in Höhe von
€ 1.339,07, der Säumniszuschlag 1999 (fällig:
15. Februar 1999) in Höhe von € 27,03, die
Stundungszinsen 1999 (fällig: 12. März 1999) in Höhe
von € 177,90, die Umsatzsteuer 1/1999 (fällig:
15. März 1999) in Höhe von € 78,78, die
Körperschaftsteuer 4-6/1999 (fällig: 17. Mai 1999) in
Höhe von € 454,21 und die Umsatzsteuer 1997 (fällig:
15. Jänner 1998) in Höhe von € 6.999,56.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1-3/1999 und
2-4/1999 in Höhe von je € 454,21 wurde mit Ansuchen vom
15. Jänner 1999 rechtzeitig Zahlungserleichterungen beantragt,
welche mit Bescheid vom 27. Jänner 1999 in Form von Raten in
Höhe von je S 10.000,00 und einer Abschlusszahlung in Höhe von
S 178.331,00 bewilligt wurden. Nicht umfasst von dem Antrag bzw. der
Ratenbewilligung waren jedoch die Umsatzsteuer 12/1998, der Säumniszuschlag
1999, die Stundungszinsen 1999 und die Umsatzsteuer 1/1999, welche erst nach
Bewilligung der Zahlungserleichterung am 26. Februar 1999,
9. März 1999, 9. Februar 1999 und
23. März 1999 verbucht bzw. festgesetzt wurden. Allerdings wurde
bezüglich der Umsatzsteuer 1/1999 rechtzeitig am
15. März 1999 erneut ein Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht, welchem mit Bescheid 6. April 1999 stattgegeben wurde.
Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen war der
Berufung somit auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1-3/1999 und
2-4/1999 in Höhe von je € 454,21 und der Umsatzsteuer 1/1999 in
Höhe von € 78,78 stattzugeben, da es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087) allenfalls eine
schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
auszuschließen vermag, wenn für eine später uneinbringlich
gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in
Anspruch genommen wurde, zumal der Bw. die Zahlungserleichterung nicht mit der
Behauptung erwirkt hat, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub
nicht gefährdet.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger für die laut Rückstandsaufgliederung vom
22. Oktober 2007 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 9.984,96 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungVerschuldungLiquiditätslageZahlungserleichterungsansuchenTerminverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0770-W/06
- Stammnummer
- 33255
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF