Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0118-W/06
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-W/06vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SH, vertreten durch SG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom
3. November 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 3. November 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 81.970,22 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Haftungsbescheid in seinem gesamten Umfang
angefochten und als Berufungsgrund die Verjährung der Forderung eingewendet
und die Höhe der Forderung bestritten werde.
Gemäß
§ 238 BAO verjährten
Forderungen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Forderungen fällig geworden seien. Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich
sei, sei der Bw. am 13. Oktober 1998 als Geschäftsführer
abberufen worden, sodass er nur für Forderungen bis zu diesem Zeitraum
haften könne. Die Forderungen stammten aus dem Zeitraum von 1994 bis 1997.
Die gesamten Forderungen seien jedenfalls im Jahr 2002
verjährt.
Selbst für den Fall, dass die Forderungen nicht
verjährt seien, werde die Höhe der Forderungen bestritten.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wieso Kapitalertragsteuer in Höhe
von € 51.143,56 angefallen sein solle.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass die zu leistende Abgaben am
9. Juni 1997 festgesetzt worden und damit in diesem Zeitpunkt
fällig geworden seien. Mit Fälligkeit beginne jedoch auch die
fünfjährige Verjährungsfrist, womit ein Haftungsbescheid bis Ende
2002 hätte erlassen werden müssen. Der gegenständliche
Haftungsbescheid sei somit verjährt.
Sollte die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten
sein, so mache der Bw. die Festsetzungsverjährung geltend. Gehe man davon
aus, dass die Fälligkeit der Abgabenschuld erst mit
18. Februar 2002 eintrete, so wende der Bw. ein, dass es sich um
Abgabenschulden aus 1994 bis 1996 handle, für welche die Frist zur
Festsetzung gemäß
§ 207 ff. BAO spätestens
mit Ende des Jahres 2001 verstrichen gewesen sei. Somit sei in diesem Fall die
Festsetzungsverjährung eingetreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§
238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§
238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gemäß
§
238 Abs. 3 BAO ist die Verjährung gehemmt, solange
a) die Einhebung oder
zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist,
oder
b) die Einhebung einer
Abgabe ausgesetzt ist, oder
c) einer Beschwerde
gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt
ist.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 2. Februar 1994 bis zu seiner Abberufung
als Geschäftsführer am 13. Oktober 1998 die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG am 12. Oktober 2002
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 4. Juni 1997, Tz. 28 und 29, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, sind die unter Tz. 21 angeführten
verdeckten Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen.
Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer kann
deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden,
dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei
der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG
- binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge
(Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der
Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52;
18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Da laut Kontoabfrage vom
6. Dezember 2006 der Saldo am Abgabenkonto der Primärschuldnerin
zum 23. Mai 1997 S - 1,00 betrug und in der Folge zahlreiche
Überweisungen (19. Juni 1997: S 5.764,00,
20. Juni 1997: S 10.347,00, 6. August 1997:
S 16.076,00, 20. Oktober 1997: S 1,00,
21. Oktober 1997: S 19.613,00) auf das Konto getätigt
wurden, bestehen auch nach der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für
das Fehlen der Mittel zur Entrichtung der spätestens am
16. Juli 1997 fällig gewordenen haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten.
Sofern der Bw. die inhaltliche Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist dem
entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind,
sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch
berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine -
allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung
der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in
einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987,
86/13/0148).
Der eingewendeten Einhebungsverjährung ist
entgegenzuhalten, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
mit Bescheiden vom 9. Juni 1997 festgesetzt wurden, sodass die
Verjährungsfrist gemäß
§ 238 Abs. 2 zweiter Satz BAO mit Ablauf des
Jahres 1997 neu zu laufen begann. Abgesehen davon, dass in Folge laut Aktenlage
mehrere Unterbrechungshandlungen (Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. vom 20. August 1999, Vorhalt an den Bw. vom
13. September 2000, Vorladung des Bw. vom
3. Jänner 2001) gesetzt wurden, wurde die Einhebung der
Kapitalertragsteuer 1996, der Umsatzsteuer 1994-1996 und der
Körperschaftsteuer 1994 mit Bescheid vom 10. November 1997
und der haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge 1996 und 1997
mit Bescheid vom 6. März 1998 ausgesetzt, sodass bis zur
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom
11. Jänner 2002 die Verjährung gemäß
§ 238 Abs. 3 BAO gehemmt war und somit der Lauf der
Frist hinausgeschoben wurde. Nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 lief somit
hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. November 1997 ausgesetzten
Kapitalertragsteuer 1996, Umsatzsteuer 1994-1996 und
Körperschaftsteuer 1994 die (mit Ablauf des Jahres 1997 neu begonnene)
zur Gänze nicht verbrauchte Verjährungsfrist weiter, sodass die
Einhebungsverjährung ohne weitere Unterbrechungshandlungen erst mit
Jänner 2007 eingetreten wäre. Hinsichtlich der mit Bescheid vom
6. März 1998 ausgesetzten haftungsgegenständlichen
Säumniszuschläge 1996 und 1997 wurde zwar bereits bis zum Eintritt der
Hemmungswirkung ein Teil der Verjährungsfrist im Ausmaß von etwas
mehr als 2 Monate verbraucht, sodass nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung
lediglich der nicht verbrauchte Teil von mehr als 4 Jahre und 9 Monate
weiterlief, doch wäre die Einhebungsverjährung ohne weitere
Unterbrechungshandlungen auch erst mit November 2006 - und somit nach
Erlassung des angefochtenen Bescheides - eingetreten.
Die Geltendmachung der Festsetzungsverjährung
übersieht, dass das Finanzamt das in
§ 207 Abs 1 BAO der Verjährung unterworfene Recht
auf Festsetzung einer Abgabe bereits mit Bescheiden vom 9. Juni 1997
und somit vor der Erlassung der nunmehr streitverfangenen Haftungsbescheides
ausgeübt hat (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037).
Sofern der Bw. mit dem Vorbringen in der Eingabe vom
29. Jänner 2001, dass er derzeit Notstandshilfe von ca.
S 442,00 pro Tag beziehe, wovon er für den Unterhalt seiner Ehefrau
und seiner beiden minderjährigen Töchter aufkommen müsse, und er
kein Vermögen habe, eine Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihm
vorbringt, ist dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) nicht eine
unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Da diese
Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können,
ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
14.1.2003, 97/14/0176) daher in Ausübung des ihr eingeräumten
Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis des Bw. auf
seine schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht
wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er
ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des
Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (VwGH 10.9.1998,
96/15/0053), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999,
99/14/0128), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld
beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen
vernachlässigen konnte (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006) und die vom Haftenden
geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und
Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung stehen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
6. Dezember 2006 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 81.970,22 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitanteiligen BefriedigungKapitalertragsteuerAbgabenbescheideVorfrageEinhebungsverjährungHemmungUnterbrechungshandlungFestsetzungsverjährungErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-W/06
- Stammnummer
- 25458
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF