Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1789-W/04
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1789-W/04vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RK, vertreten durch B-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. Oktober 2003 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 42.932,97 anstatt
€ 81.871,35 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 13. Oktober 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im Ausmaß von € 81.871,35 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
13. Oktober 2003, gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993, 1996, und 1998
bis 2000 und gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen 1/2001, 7/2001, 8/2001,
9/2001, 12/2001, 3/2002, 4/2002, 5/2002 und 11/2002 richte.
Mit Eingabe vom 30. März 2004 brachte der
Bw. vor, dass der Haftungsbescheid im Wesentlichen aus Umsatzsteuer betreffend
die Jahre 1993, 1996, 1998, 1999 sowie 2000 resultiere. Dabei stammten die
Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 1998, 1999 und 2000 aus rechtskräftig
gewordenen Schätzungsbescheiden. Im Rahmen der Schätzung seien die
sich aus der Summe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die betreffenden
Jahre ergebenden Guthaben mit Null festgesetzt worden, wodurch es zu diesen
Mehrbelastungsbeträgen gekommen sei. Der Bw. ersuche um
antragsgemäße Veranlagung der Grundlagenbescheide betreffend die
Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 und habe exemplarisch für die
Jahre 1999 und 2000 Umsatzsteuervoranmeldungen in Kopie sowie jeweils eine
Jahreszusammenstellung dieser Jahre beigelegt.
Was die Umsatzsteuernachforderungen der Jahre 1993 und 1996
betreffe, sei anzumerken, dass diese Umsatzsteuerbeträge als Ergebnis der
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1993 bis 1995 mit dem
Umsatzsteuernachschauzeitraum 1/96 bis 5/97 entstanden seien. Dabei seien wegen
Rechnungsmängel (fehlender Leistungszeitraum, unrichtige Lieferantenadresse
etc.) in einem ersten Schritt rund S 3,9 Mio. bescheidmäßig
festgesetzt worden. Dagegen sei unmittelbar Berufung eingelegt und im
nächsten Schritt auf Grund der Stattgabe rund S 3,2 Mio.
korrigiert worden. Die restlichen Beträge seien weitgehendst über
laufende Rechnungskorrekturen im Rahmen der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen
gutgeschrieben worden. Es seien insgesamt im Jahr 1993 - mit Ausnahme der
Positionen Tz. 17 S 1.381,00, Tz. 19 S 9.984,00, Tz.
20 d S 122.833,33 laut Betriebsprüfungsbericht - sämtliche
offenen Umsatzsteuernachforderungen berichtigt worden. Auch im Jahr 1996 seien
mit Ausnahme der Positionen Tz. 20 d S 8.333,33 und
Tz. 20 f S 30.000,00 laut BP-Bericht sämtliche
Nachforderungen berichtigt worden. Somit könne sich der ausgewiesene
Rückstand betreffend die Umsatzsteuer 1993 und 1996 auf keinen Fall aus
diesen Jahren herleiten. Es sei denkbar, dass unter Tz. 16 des BP-Berichtes die
avisierte Reduktion an Umsatzsteuer in Höhe von S 266.666,67 nicht
oder mit verkehrten Vorzeichen durchgeführt worden sei, wodurch sich
insgesamt ein Überschuss ergeben würde. Insoweit beantrage der Bw. die
Wiederaufnahme und eine tatsächliche Einarbeitung sämtlicher
nachträglicher Änderungen durch die Betriebsprüfung bereits in
die Grundlagenbescheide 1993 und 1996, wodurch sich letztendlich im Jahr 1993
ein Betrag von S 122.833,33 und 1996 ein Betrag von S 8.333,33
ergebe.
Was die kleineren Beträge betreffe, so möchte der
Bw. darauf hinweisen, dass er regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben habe und diese, speziell im Zeitraum 2001 bis 2002 - nachdem die
Ansprüche aus den Wohnungen auch bereits an die Bank verpfändet
gewesen seien - somit auch korrekt von der Bank entrichtet worden seien.
Insoweit würde es nur entsprechenden Verrechnungsweisungen bedürfen;
andere Verrechnungsweisungen seien bereits anlässlich einer Besprechung mit
Herrn MU sowie Herrn AB erteilt worden.
Bei den Feststellungen der Betriebsprüfung handle es
sich ausschließlich um Formmängel (falsche Adresse oder fehlende
Leistungszeiträume) betreffend verschiedener Eingangsrechnungen der L-GmbH.
Insoweit von einer Pflichtverletzung des Bw. auszugehen, stehe wohl im
Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Außerden sei der
Großteil der Prüfungsfeststellungen bis auf S 122.333,33 im Jahr
1993 und S 8.333,33 wieder berichtigt worden.
Der Bw. habe sich regelmäßig eines steuerlichen
Vertreters bedient. Dieser habe ihm immer wieder versichert, dass der
Rückstand zu Unrecht bestünde und dieser sich im Zuge des
Berufungsverfahrens bzw. dann in weiterer Folge einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf Null reduzieren würde. Insoweit sei
der Bw. schlecht beraten worden, der angebliche Steuerberater, Herr MH mit
seiner Kanzlei A-GmbH, sei kein Steuerberater gewesen, sondern habe sich nur als
Steuerberater ausgegeben und sei letztlich im Jahr 2002 nach Umbenennung seiner
Kanzlei in P-GmbH in Konkurs gegangen. Der Bw. habe sich in gutem Glauben
anlässlich der hochkomplexen Materie eines Fachmannes bedient, habe jedoch
nicht nur erkennen müssen, dass der Fachmann keiner gewesen sei, sondern
auch, dass die finanziellen Mittel der L-GmbH beschränkt gewesen seien,
wodurch er letztendlich nicht einmal mehr gegen die Schätzungsbescheide das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe.
Laut Stoll, Bundesabgabenordnung-Kommentar, S 120,
seien Fehldispositionen bezüglich der in Frage stehenden Rechtsvorschrift
unbeachtlich. Dass der Bw. sich hier eines vermeintlichen Fachmannes bedient
habe, sei zweifelsohne als Fehldisposition zu bezeichnen. Der Bw. habe insoweit
im guten Glauben gehandelt. Die Kanzlei A-GmbH sei Mitglied der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder gewesen. Es treffe ihn damit kein Auswahlverschulden.
Der Bw. habe regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
diese bei Entstehen einer Zahllast auch entrichtet. Damit habe er seinen mit der
Führung der Buchhaltung betrauten Steuerberater auch laufend
kontrolliert.
Was die Auszahlung von Guthaben betreffe, sei anzumerken,
dass speziell im Zuge der Bauausführung naturgemäß
regelmäßig Gutschriften entstünden, die dann in weiterer Folge
natürlich zur Auszahlung gelangt seien. Anzumerken sei, dass jeder
Unternehmer die Umsatzsteuer/Vorsteuer nur als Durchlaufposten sehe, somit
Preisverhandlungen natürlich nur auf Nettobasis erfolgten. Auf Grund der
Betriebsprüfung, die die Jahre 1993 bis 1995 umfasst habe, sowie im
Nachschauzeitraum 1996/97 sei es dann zu obigen bescheidmäßigen
Festsetzungen gekommen. Dass diese Nachforderungen ohne Grundlage festgesetzt
worden seien, habe sich dann im Rahmen der Berufung manifestiert.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass es sich hierbei um keine
Pflichtverletzung des Bw. handeln könne. Er sei seinen ihm auferlegten
Pflichten nachgekommen, habe regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben und die Beträge auch entrichtet, habe die Feststellungen der
Betriebsprüfung betreffend sicher nicht pflichtwidrig gehandelt, habe sich
eines vermeintlichen Fachmannes bedient, habe leider diesem Fachmann
bezüglich der noch zu erwartenden Guthaben angesichts der komplexen Materie
auf Grund der Berufung vertrauen dürfen (die Ergebisse des
Berufungsverfahrens seien erst per 23. April 2001 auf dem Abgabenkonto
verbucht worden - bis dahin sei dieses ausgeglichen gewesen oder habe ein
Guthaben ausgewiesen), habe bei Ergehen der Schätzungsbescheide leider
keine finanziellen Möglichkeiten gehabt, diese zu bekämpfen, weshalb
nunmehr die Grundlagenbescheide zu bekämpfen gewesen wären, habe durch
die fehlenden Mittel keine Möglichkeit gehabt, die
Abgabenrückstände zu begleichen, habe dafür gesorgt gehabt, dass
die L-GmbH bis Ergehen der Berufung keinerlei Schulden auf dem Finanzamtskonto
aufgewiesen habe, habe damit die Abgabenbehörde gegenüber anderen
Gläubigern nicht benachteiligt und treffe ihn damit kein Verschulden im
Sinne des § 9 BAO.
Das habe auch dem Spruchsenat anlässlich einer am
10. November 2003 stattgefundenen Verhandlung im Rahmen eines
Finanzstrafverfahrens mit Erfolg dargelegt werden können,wodurch das
Verfahren einzustellen gewesen sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. August 2004 teilweise statt und schränkte den
Haftungsbetrag auf € 48.141,11 ein.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 beantragte der
Bw. infolge Verlängerung der Rechtsmittelfrist rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch von 10. Juli 1990 bis zur Löschung seiner Funktion am
19. Februar 2003 als selbstständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen neben einem weiteren
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre,
wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung
der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht
behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus
der Bekanntgabe vom 1. August 1990, dass (nur) der Bw. gegenüber
dem Finanzamt gemäß
§ 18 GmbHG zeichnungsberechtigt ist,
hervor, dass der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war.
Auf Grund des Umstandes, dass die Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtiger
in Anspruch genommenen SG laut Drittschuldnererklärung vom
11. Jänner 2005 (Einkünfte unter dem Existenzminimum) nicht
gegeben ist, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der
Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen
des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für
das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem
Schuldner er die Leistung begehren will.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin
wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14.6, das Konkursverfahren
eröffnet. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben
bei der Primärschuldnerin ergibt sich noch nicht zwingend aus der
Konkurseröffnung, allerdings ist eine Uneinbringlchkeit nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218)
aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens
feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden
Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher kein Abwarten
der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. Laut Mitteilung
des Masseverwalters vom 14. Mai 2007 können die
Konkursgläubiger mit einer geringen Quotenzahlung rechnen, die jedoch
jedenfalls unter 10 % liegen wird. Somit ist von einer Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
90 % auszugehen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. zwar - hinsichtlich des Zeitpunktes des Ergehens der
Schätzungsbescheide - mit dem Einwand, dass er durch die fehlenden Mittel
keine Möglichkeit gehabt habe, die Abgabenrückstände zu
begleichen, behauptet, doch hat er mit dieser allgemeinen Behauptung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 92/17/0083)
keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung
dargetan, weil er konkrete Gründe hiefür nicht vorgebracht hat.
Infolge von unregelmäßigen Teilzahlungen auf das Abgabenkonto der
L-GmbH bis 16. Jänner 2006 (€ 23,02 zur Entrichtung der
Umsatzsteuer 11/2005; 16. Dezember 2005: € 32,76 zur
Entrichtung der Umsatzsteuer 10/2005) und Erzielung von Umsätzen laut
gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens am 14. Juni 2006 (Umsatzsteuer 2/2006 in Höhe
von € 200,11 entrichtet am 17. August 2006) ergeben sich
auch aus der Aktenlage bis zu diesem Zeitpunkt keine deutlichen Anhaltspunkte
für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel, zumal
der L-GmbH auch antragsgemäß zahlreiche Beträge
zurückgezahlt wurden, wie etwa S 303.119,00 am
27. April 1994, S 182.000,00 am 17. Mai 1994,
S 130.000,00 am 2. August 1996, S 418.281,00 am
14. August 1996, S 300.000,00 am 8. Jänner 1997,
S 123.455,28 am 25. Juli 1997, S 350.000,00 am
29. Juli 1997, S 300.000,00 am 13. August 1997,
S 100.000,00 am 19. Februar 1998, S 109.784,78 am
20. August 1998, S 107.707,00 am 9. Februar 1999,
S 153.384,00 am 30. Mai 2000, S 61.290,00 am
15. März 2001 und S 78.909,09 am
16. März 2001.
Auch bestimmt sich der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach, wann die Abgaben
bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit maßgebend,
wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen
gewesen wären.
Laut Bericht des Masseverwalters vom
9. August 2006 mietete die L-GmbH mit Vertrag vom
13. November 1990 einen unausgebauten Dachboden in W12. Zur Sanierung
und zum Ausbau des Dachbodens gewährte die EB ein Darlehen, wobei die
Hauptmietrechte und alle Ansprüche aus der nach Beendigung der Errichtungs-
und Verbesserungsarbeiten erfolgten Untervermietung der Dachgeschosswohnungen an
die EB abgetreten wurden. Das Objekt wird seit Oktober 2001 im Auftrag der
EB von der Hausverwaltung K-KG verwaltet. Mit den
Untermietzinsüberschüssen wurden laufend die Hauptmietzinse und
allfällige Reparaturen in den Bestandsobjekten beglichen und der
Überschuss an die EB überwiesen.
Obwohl dem Bw. bereits mit Berufungsvorentscheidung vom
11. August 2004 die laut Bericht des Masseverwalters und Eingabe des
Bw. vom 17. Juli 2003 erfolgte vorrangige Befriedigung anderer
Gläubiger und die Zession der Mieteinnahmen vorgehalten wurde, hat der Bw.
dem im Vorlageantrag nichts entgegnet.
Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.1.1997, 96/15/0107) der Abschluss eines
Zessionsvertrages - auch bei wirtschaftlich guter Lage - dem Vertreter der
Körperschaft dann vorzuwerfen ist, wenn er es unterlassen hat -
insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im
Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung
entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung
der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen
Vertrag beeinträchtigt wird, wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vorhalt laut Berufungsvorentscheidung andere Gläubiger bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel bevorzugt, wodurch eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bewirkt wurde.
Sofern der Bw. die inhaltliche Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist dem
entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind,
sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch
berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine -
allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung
der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in
einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurden mit
Abgabenbescheiden vom 8. April 1999 auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung laut Bericht vom 16. Dezember 1998, auf dessen
Ausführungen verwiesen wird, Nachforderungen an Umsatzsteuer für das
Jahr 1993 in Höhe von S 1,625.204,00 und für das Jahr 1994 in
Höhe von S 2,058.276,00 festgesetzt, welche aus der Verminderung des
mit Bescheid vom 1. Juli 1996 festgesetzten Überschusses von
S - 1,672.999,00 auf S - 47.795,00 (1993) und der Nichtanerkennung der
vorangemeldeten Überschüsse von S - 1,939.241,00 und Festsetzung
einer Umsatzsteuer in Höhe von S 119.035,00 (1996) resultierten.
Infolge der dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit
Berufungsvorentscheidungen vom 24. März 2001 die Umsatzsteuer
1993 mit S - 189.795,00 anstatt S - 47.795,00 und die Umsatzsteuer
1996 mit S - 1,761.805,00 anstatt S 119.035,00 festgesetzt, woraus
Gutschriften in Höhe von S 142.000,00 und S 1,880.840,00
resultierten. Die Umsatzsteuernachforderungen laut Bescheiden vom
8. April 1999 in Höhe von S 1,625.204,00 und
S 2,058.276,00 verminderten sich somit auf S 1,483.204,00
(€ 107.788,64) und S 177.436,00 (€ 12.894,78), wobei
die Umsatzsteuer 1993 durch weitere sonstige Gutschriften auf das
haftungsgegenständliche Ausmaß von € 34.531,55 laut
Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2003 reduziert wurde.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung, wonach im Jahr
1993 mit Ausnahme der Positionen Tz. 17 S 1.381,00, Tz. 19
S 9.984,00, Tz. 20 d S 122.833,33 laut
Betriebsprüfungsbericht sämtliche offenen Umsatzsteuernachforderungen
und auch im Jahr 1996 mit Ausnahme der Positionen Tz. 20 d
S 8.333,33 und Tz. 20 f S 30.000,00 laut BP-Bericht
sämtliche Nachforderungen berichtigt worden seien, konnten laut Weisung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
26. Februar 2001, RV/274-06/09/2000, im Jahr 1993 auch die Positionen
Tz. 20 b (Vorsteuer in Höhe von S 171.222,73 laut Rechnung vom
1. Oktober 1993 des IH) und die Position Tz. 20 c (Vorsteuer
in Höhe von S 36.156,35 laut Rechnung vom 22. Februar 2003
der E-GmbH) nicht anerkannt werden. Im Falle der Firma IH (Tz. 20 b)
kann der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 1. Oktober 1993 erst mit
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 1999 geltend gemacht werden, da die
Berichtigung der Rechnung erst am 10. Juni 1999 erstellt wurde. Im
Falle der E-GmbH (Tz. 20 c) kann trotz beigebrachter
Rechnungsberichtigung keine Vorsteuer anerkannt werden, da die Berichtigung von
IH und nicht vom Rechnungsaussteller ausgestellt wurde. Auch war der Teilbetrag
von S 1,190.960,00 der Position Tz. 20 a (Rechnung der T-GmbH vom
14. Februar 1994) auf Grund des Rechnungsdatums im Jahr 1994 und nicht
im Jahr 1993 zu berücksichtigen. Ergänzend ist zu bemerken, dass ein
Teilbetrag der Position Tz. 20 d S 122.833,33 in Höhe von
S 49.333,08 bereits mit Bescheid vom 1. Juli 1996 mangels
Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht anerkannt wurde, sodass
sich eine Differenz in dieser Höhe zwischen den im Jahr 1993 nicht
anerkannten Vorsteuern in Höhe von S 1,532.537,08 und der durch
Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2001 verminderten Nachforderung
für 1993 in Höhe von S 1,483.204,00 ergibt.
Bezüglich des Jahres 1996 wurden mit
Umsatzsteuererklärung die steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von
S 3,722.627,20, die darauf entfallende Umsatzsteuer mit S 736.125,44,
die abziehbaren Vorsteuern mit S 2,483.063,82 und eine Berichtigung in
Höhe von - S 53.200,00 erklärt, sodass sich ein Überschuss
in Höhe von S 1,800.138,38 ergibt. Laut Bescheid vom
8. April 1999 wurden demgegenüber mit Umsatzsteuervoranmeldungen
Überschüsse in Höhe von insgesamt S 1,939.241,00 geltend
gemacht, sodass sich schon daraus eine Nachforderung in Höhe von
S 139.102,20 ergibt. Zuzüglich der Positionen Tz. 20 d.
S 8.333,33 und Tz. 20 f. S 30.000,00 ergibt sich somit eine
Nachforderung in Höhe von S 177.435,53 (€ 12.894,74).
Der Einwand, dass die restlichen Beträge weitgehendst
über laufende Rechnungskorrekturen im Rahmen der laufenden
Umsatzsteuervoranmeldungen gutgeschrieben worden seien, ist nicht
zielführend, weil - wie bereits in der Weisung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
26. Februar 2001, RV/274-06/09/2000, hinsichtlich der Positionen Tz.
20 b (Vorsteuer in Höhe von S 171.222,73 laut Rechnung vom
1. Oktober 1993) ausgeführt wurde - die Berichtigung erst mit
Umsatzsteuervoranmeldung für jenes Monat vorgenommen werden kann, in dem
die Rechnung berichtigt wird, sodass sich die Berichtigung auf die Umsatzsteuer
des Jahres der Berichtigung und nicht auf die Umsatzsteuer des Zeitraumes der
ursprünglichen Rechnungsausstellung auswirkt.
Die mit Bescheiden vom 25. Juli 2001
festgesetzten Nachforderungen an Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
S 104.730,00 (€ 7.611,03) und Umsatzsteuer 1999 in Höhe
von S 225.842,00 (€ 16.412,58) wurden mit
Berufungsvorentscheidungen vom 13. August 2004 um € 7.610,88
und € 16.135,84 reduziert, sodass lediglich Beträge in Höhe
von € 0,15 (1998) und € 276,74 (1999) verbleiben. Die mit
Bescheid vom 28. Jänner 2002 festgesetzte Nachforderung an
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 9.706,63 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2004 um € 9.706,55
reduziert, sodass ein Betrag von € 0,08 verbleibt.
Hinsichtlich der "kleineren Beträge", für welche
der Bw. regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe, wobei
diese Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 2001 bis 2002 auch
korrekt von der Bank entrichtet worden seien, sodass es nur entsprechenden
Verrechnungsweisungen bedürfe, ist der Berufung schon auf Grund des
Umstandes, dass diese Beträge laut Rückstandsaufgliederung vom
30. Mai 2007 nicht mehr unberichtigt aushaften, stattzugeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) wird der verantwortliche Vertreter nicht
von seiner Verantwortung befreit, wenn er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf
eine andere Person überträgt. Es treffen ihn in einem solchen Fall
Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach
§ 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur
Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und
Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von
Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer
juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten
Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es
ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen
bleibt (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 122 f, und Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 9 Tz 13, und die dort jeweils
zitierte Rechtsprechung). Der Bw. hat konkrete Umstände, aus denen sich
ergäbe, dass ihm trotz pflichtgemäßer Überwachung des
"angeblichen Steuerberaters" die Abgabenrückstände verborgen bleiben
konnten, nicht behauptet. Die regelmäßige Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Abgabe bei Entstehen einer
Zahllast stellt entgegen dem Vorbringen des Bw. keine laufende Kontrolle des mit
der Führung der Buchhaltung betrauten Steuerberaters dar. Auch wurden die
Feststellungen der Betriebsprüfung bereits mit Bericht vom
16. Dezember 1998 getroffen, sodass ab Kenntnis der Beanstandungen
durch die Betriebsprüfung (Zustellung am 8. Jänner 1999)
eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten war. Durch die Entgegennahme von
Beteuerungen, dass der Rückstand zu Unrecht bestünde und dieser sich
im Zuge des Berufungsverfahrens bzw. dann in weiterer Folge einer
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auf Null reduzieren würde, wird einer
Überwachungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) nicht entsprochen.
Auch der Hinweis auf die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zielführend, weil nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.2000, 96/14/0158) weder ein
völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von
Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil des
Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der
Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken könnte.
Somit ergibt sich eine Haftung des Bw. für
Umsatzsteuer 1993 in Höhe von € 34.531,55, Umsatzsteuer 1996 in
Höhe von € 12.894,78, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 0,15, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 276,74 und
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 0,08. Da laut Mitteilung des
Masseverwalters vom 14. Mai 2007 von einer Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
90 % auszugehen ist, war der sich ergebende Betrag von
€ 47.703,30 weiters um den Betrag von € 4.770,33 zu
vermindern, sodass ein Haftungsbetrag von € 42.932,97
verbleibt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 30. Mai 2007
nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im
Ausmaß von € 42.932,97 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UneinbringlichkeitKonkurseröffnungdeutliche AnhaltspunkteMasseverwaltersvorrangige BefriedigungZessionsvertragRechnungskorrekturenKontrollpflichtenRückstandsaufgliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1789-W/04
- Stammnummer
- 28687
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF