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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104909/2015

Wiederaufnahme Haftungsbescheid, keine neuen Tatsachen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104909/2015vom 11.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht die Bf. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde von der Bf. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auch das in der Eingabe vom 4. April 2014 erstattete Vorbringen, wonach die Geschäfte der amtsbekannte Geschäftsführer M.R. bis zur Auflösung der Gesellschaft durch das LG *** im Dezember 2009 geführt habe, ist nicht zielführend, weil das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0030) nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit. Auch der Hinweis auf den ab 23. September 2011 als Geschäftsführer der K.GmbH bestellten Geschäftsführer P.S. vermag an der Haftung der Bf nichts zu ändern, da der Umstand, dass allenfalls auch einem nachfolgenden Geschäftsführer die Nichtentrichtung der Abgaben als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0282) an der Erfüllung des Haftungstatbestandes durch die Bf. nichts ändert. Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls in Anspruch genommenen zweiten Geschäftsführer - ebenso wie bei der Bf - mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussage gemacht werden kann, bedurfte es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme der Bf für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren will. Die laut Aktenlage geäußerte Befürchtung, dass die bescheidausstellende Behörde zweimal und somit summa summarum das Doppelte der Haftungssumme fordere, übersieht, dass die Haftung des § 9 BAO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077) akzessorisch ist. Aus dem Wesen dieser Akzessorietät ergibt sich auch, dass die Haftung für nicht mehr besteht und für mehr nicht begründet werden kann, als der Hauptschuldner leisten muss. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der laut Kontoabfrage vom 21. Jänner 2014 nach wie vor unberichtigt aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen nach Verteilung gemäß § 139 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum******* fest. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht. Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bf. zwar in der Eingabe vom 4. April 2014 erstmalig behauptet, doch hat sie mit dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan. Aufgrund einer Teilzahlung in Höhe von € 1.515,00 auf die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten am 10. Dezember 2009 laut Kontoabfrage und den laut von der Abgabepflichtigen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten August bis Oktober 2009 erzielten Umsätzen von € 53.946,75, € 49.365,37 und € 37.419,41 ergeben sich auch aus der Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung. Bezüglich des Einwandes, dass das Finanzamt es verabsäumt habe, fristgerecht in dem Insolvenzverfahren in Sachen K.GmbH bzw. bei der noch immer existierenden, vermögenden und haftenden Komplementärgesellschaft ihre Forderungen geltend zu machen, ist auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, wonach die haftungsgegenständlichen Abgaben sehr wohl im Konkursverfahren angemeldet wurden. Dem Einwand, dass die Haftende K.GmbH mit über € 100.000,00 vermögend sei und das Finanzamt es verabsäumt habe, ihre Forderungen bei der haftenden Komplementärgesellschaft geltend zu machen, kann schon aufgrund des laut Kontoabfrage im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am 9. Juli 2012 bestanden habenden Rückstandes von € 36.376,93 bei der K.GmbH nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen in der Eingabe vom 4. April 2014, dass die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an die Haftungspflichtige anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides erfolgt sei, wird aufgrund der Bestätigung dieses Vorbringens in der Berufungsverhandlung durch den Vertreter des Finanzamtes insoferne Rechnung getragen, als der Beschwerde hinsichtlich der mit Bescheid festgesetzten Abgaben, dem Verspätungszuschlag 6/09 in Höhe von € 233,79 (Bescheid vom 29. September 2009) und die ersten Säumniszuschläge 2009 in Höhe von insgesamt € 368,40 (Bescheid vom 9. September 2009: € 61,36 und € 59,72, Bescheid vom 9. Oktober 2009: € 58,45 und € 88,95, Bescheid vom 9. November 2009: € 99,92) stattgegeben wird. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145) infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt wurden. Auch hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben wurde das Vorbringen der Bf. in der Eingabe vom 4. April 2014 in der Berufungsverhandlung durch den Vertreter des Finanzamtes insoferne bestätigt, als Lohnforderungen in der genannten Höhe im Konkursverfahren der CaKG zur Anmeldung gelangten, sodass auch der behaupteten falschen Selbstberechnung der Lohnsteuerbeträge für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von € 752,02, € 252,19 und € 416,72, der Dienstgeberbeiträge für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von € 785,70, € 563,36 und € 818,65 und der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate September 2009 bis November 2009 in Höhe von € 71,58, € 51,33 und € 74,59 nicht entgegen getreten werden kann und die Haftung hinsichtlich dieser Abgabenbeträge aufgehoben wird. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Oktober 2009 in Höhe von € 4.996,17, € 4.586,51 und € 3.246,69 wurden mit den von der Abgabepflichtigen elektronisch am 21. Oktober 2009, 30. November 2009 und 15. Dezember 2009 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und vom Finanzamt am 29. Oktober 2009, 30. November 2009 und 28. Dezember 2009 verbucht. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Sofern sich die in der Eingabe vom 4. April 2014 enthaltene Anfechtung der Höhe des Abgabenanspruches auch auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die laut eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in den Monaten August bis Oktober 2009 erzielten Umsätze von € 53.946,75, € 49.365,37 und € 37.419,41 - im Gegensatz zu den Lohnzahlungen - von der Bf nicht bestritten wurden, sodass sie der erwähnten Vorfragenentscheidung zugrunde gelegt werden. Die sich daraus ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Oktober 2009 in Höhe von € 4.996,17, € 4.586,51 und € 3.246,69 sind somit um die im Konkursverfahren entsprechend dem Vorbringen der Bf in der Eingabe vom 4. April 2014 beschlossene Konkursquote von 5,1747% zu vermindern, sodass sich nach Abzug der Beträge von € 258,54, € 237,34 und € 168,01 die verbleibenden haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten für die Monate August bis Oktober 2009 in Höhe von € 4.737,63, € 4.349,17 und € 3.078,68 ergeben. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-KG im Ausmaß von € 12.165,48 zu Recht. Mangels Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom 9. Juli 2012 erfolgte auch die Abweisung des Antrages vom 18. Februar 2013 (Antrag nach § 299 BAO) zu Recht. Soweit eine Einschränkung des Haftungsbetrages erfolgte, war die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 14. November 2013 abzuweisen, da der aufzuhebende Bescheid bereits in einer dem Begehren der Bf. Rechnung tragenden Weise abgeändert wurde." Mit einem weiteren Erkenntnis vom 24.4.2014 wurde zu RV/7100416/2014 die Beschwerde gegen den Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bf. wurde somit rechtskräftig für offene Umsatzsteuervorauszahlungen der K.GmbHCoKG für die Monate August, September und Oktober 2009 zur Haftung herangezogen. Auch der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer E.A. wurde mit Haftungsbescheid vom 20.8.2012 zur Haftung herangezogen. Seiner Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und das Verfahren mit Erkenntnis des BFG vom 28.1.2016 zu RV/7101417/2015 abgeschlossen. Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen wird in diesem Erkenntnis wie folgt ausgeführt: "Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 04/2009 bis 11/09 wurden bei Fälligkeit lediglich gemeldet jedoch nicht, bzw. nur teilweise entrichtet. Wenn der Bf. vorbringt, dass sich die monatlichen Selbstberechnungen dem Jahresbescheid 2009 zufolge als unrichtig erwiesen hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Jahreszahllast wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung im Schätzungswege ermittelt werden musste. Somit liegt keine qualifizierte Bestreitung der Höhe der von der Primärschuldnerin selbst gemeldeten Vorauszahlungen vor, die ein Abgehen von der Selbstbemessung gebieten würde. Soferne sich der Bf. bezüglich der Umsatzsteuer auf § 201 BAO bezieht, scheint er dabei zu übersehen, dass § 21 UStG als speziellere Vorschrift Vorrang gegenüber § 201 BAO hat und § 21 Abs. 3 zweiter Satz normiert, dass eine Festsetzung des Voranmeldungsbetrages nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Dies gereicht jedoch nicht zum Nachteil des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers, denn geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung - wie im vorliegenden Fall bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen - kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. z.B. VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005). § 248 BAO bezieht sich ausschließlich auf Bescheide über den Abgabenanspruch, nicht jedoch auf von der Primärschuldnerin selbst berechnete und gemeldete Abgaben. Ein Antrag gemäß § 248 BAO für selbst berechnete und gemeldete Abgaben ist im Gesetz nicht vorgesehen und schon deshalb nicht erforderlich, da dem Geschäftsführer die Berechnungsgrundlagen, Höhe etc. bekannt sein müssen. Der Bf. hat jedoch nicht ziffernmäßig konkret dargetan, weshalb die gemeldeten Daten bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig sein sollen, sodass sie der erwähnten Vorfragentscheidung zu Grunde gelegt werden." Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die die Bf. zur Haftung herangezogen wurde, haften weiterhin aus und sind von der Einbringung ausgesetzt. Als neue Tatsache bringt die Bf. in ihrem Wiederaufnahmsantrag zunächst vor, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei und während ihrer Geschäftsführerschaft keinen Zugriff zu den Geldmitteln der Gesellschaft gehabt habe. Die Möglichkeit ihre Verantwortlichkeit für die schuldhafte Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu bestreiten hatte die Bf. bereits im Beschwerdeverfahren zur Haftungsinanspruchnahme. Es wird mit diesem Vorbringen keine neue Tatsache mitgeteilt und auch kein neues Beweismittel für einen der Behörde bzw. im Rechtsmittelverfahren dem BFG nicht bekannt gewesenen und daher nicht berücksichtigbaren Umstand geliefert. Ebenso hatte sie als Geschäftsführerin durchgehend die Aufgabe die Kontostände des Abgabenkontos der von ihr vertretenen Gesellschaft einzusehen. Am 12.10.2009, als die Bf. als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen wurde, wies das Konto einen Rückstand von € 16.502,84 aus und am 21.10.2009 ist eine Barabnahme der Vollstreckung von € 1.800 auf dem Konto ersichtlich, damit musste bei Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast auch mit einer entsprechenden Einzahlung vorgegangen werden, was eben schuldhaft unterblieb. Die weiteren Ausführungen zu Guthaben auf einem Abgabenkonto und widerrechtliche Rückzahlungen an den steuerlichen Vertreter Dr. betreffen nicht die K.GmbHCoKG für deren offene Abgabenschuldigkeiten eine Haftungsinanspruchnahme erfolgt ist, sondern die K.GmbH. Die Bf. mag sich somit lediglich der Hoffnung hingegeben haben, dass bei der K.GmbH erzielte Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten der K.GmbHCoKG verrechnet werden könnten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Ein Wiederaufnahmsgrund für eine Haftungsinanspruchnahme läge nur dann vor, wenn auch tatsächlich eine Überrechnung stattgefunden hätte, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. In Folge der Akzessorietät der Haftung ist jedoch rein ausschlaggebend, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten weiterhin aushaften. Eine neue Tatsache für eine Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens liegt demnach auch dazu nicht vor. Wie auch bereits durch den zweiten Geschäftsführer E.A. in seinem Rechtsmittelverfahren zur Haftungsinanspruchnahme vorgebracht wurde, wird unbelegt die Behauptung aufgestellt, dass die Voranmeldungsdaten unrichtig gewesen seien. Es wäre auch dazu der Bf. offen gestanden in ihrem Beschwerdeverfahren zur Haftungsinanspruchnahme ein konkretes Vorbringen zur Unrichtigkeit der selbst berechneten Vorauszahlungen zu erstatten und durch überprüfbares Zahlenmaterial zu belegen. Wiederum wird keine Tatsache und kein Beweismittel genannt, das erst nach Abschluss des Haftungsverfahrens bekannt geworden wäre. Die Entlohnung des Masseverwalters hat aus der Masse zu erfolgen, daneben werden die Massegläubiger aus dem verbleibenden Teil befriedigt. Aus seinem Honorar steht als Forderung der Masse ein Vorsteuerabzug gegenüber der Abgabenbehörde zu, der mit Masseforderungen verrechnet wird. Der Masseverwalter hat seine Schlussabrechnung an das Konkursgericht zu legen, damit wurde verfahrensgegenständlich auch die im Haftungsverfahren anzurechnende Konkursquote bestimmt. Wiederum ist auf die Akzessorietät einer Haftungsinanspruchnahme zu verweisen. Demnach ist ein Vorbringen, der Masseverwalter habe die Vorsteuerforderung der Masse aus seinem Honorar gegenüber der Abgabenbehörde nicht ordnungsgemäß geltend gemacht, nicht im Haftungsverfahren, sondern gegenüber dem Konkursgericht zu erstatten. Nur wenn das Konkursgericht im Rahmen einer Änderung der Schlussrechnung zu einer Nachtragsquote kommt, ist diese im Abgabenverfahren bei der Primärschuldnerin anzurechnen und wäre in einem Abrechnungsbescheidverfahren allenfalls eine Feststellung hinsichtlich einer teilweisen Tilgung einer Haftungsschuld zu treffen. Eine Entscheidung über eine diesbezügliche Vorfrage durch ein Gericht wird jedoch nicht behauptet und liegt auch nicht vor, daher stellt auch dieses Vorbringen keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar. Zum Einwand, der Bf. sei der Abgabenanspruch nicht zur Kenntnis gebracht worden, wird auf das teilweise stattgebende Erkenntnis des BFG verwiesen, wonach zu den Abgabenschuldigkeiten, zu denen die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an die Haftungspflichtige anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides nicht durch die notwendige Zusendung einer Ablichtung der Durchschrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides erfolgt war, der Beschwerde bereits im Haftungsverfahren stattgegeben wurde. Auf die verbliebenen Selbstberechnungsabgaben trifft dieser Einwand nicht zu. Der Einwand der Verjährung hinsichtlich der Festsetzung von Abgaben geht somit ebenfalls ins Leere. Der Wiederaufnahmsantrag war somit in allen angesprochenen Punkten, es liegen weder neue Tatsachen oder Beweismittel vor noch wurde über eine Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden, unbegründet, die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 11. Februar 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104909/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104909.2015
Stammnummer
123020
Gültig
11.02.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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