Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0045-I/09
Aufrechnung bei Masseunzulänglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-I/09vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 24. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. Juni 2008 betreffend Abweisung
eines Rückzahlungsantrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss
vom 28. 6. 2007 eröffnete das Landesgericht X. das Konkursverfahren
über das Vermögen der Firma T-GmbH und bestellte den Antragsteller und
Berufungswerber (Bw.) zum Masseverwalter. Das Konkursverfahren ist massearm; die
Masseunzulänglichkeit im Sinn des § 124a KO wurde vom
Masseverwalter am 6. 11. 2007 angezeigt und vom Konkursgericht am gleichen
Tag öffentlich bekannt gemacht.
Mit Bericht vom
16. 5. 2008 legte der Masseverwalter dem Gericht eine Schlussrechnung samt
Verteilungsentwurf vor. Danach entfällt auf die Konkursgläubiger keine
Quote und werden Masseforderungen im Sinn des § 47 Abs. 2
Z 6 KO aus der nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Barauslagen und
Entlohnung des Masseverwalters) verbleibenden Verteilungsmasse mit 61,66 %
befriedigt. Mit Gerichtsbeschluss vom 11. 7. 2008 wurden die Schlussrechnung und
der Verteilungsentwurf genehmigt.
Mit Eingabe an
das Finanzamt vom 16. 5. 2008 beantragte der Masseverwalter die Rückzahlung
des in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2008 ausgewiesenen
Überschusses in Höhe von 515,60 €, der im Verteilungsentwurf
als Forderung der Masse enthalten ist. Bei diesem Betrag handelt es sich um die
auf das Honorar des Masseverwalters (3.093,59 € brutto) entfallende
Vorsteuer.
Das Finanzamt
wies diesen Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom 19. 6. 2008 mit der
Begründung ab, dass die Umsatzsteuergutschrift gegen Masseforderungen
aufgerechnet worden sei. Nach der Aktenlage wurde die Aufrechnung der
Massegutschrift mit offenen Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer
für das dritte und vierte Quartal 2007 vorgenommen (K 7-9/2007:
437 €; K 10-12/2007: 78,60 €).
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 24. 6. 2008 wurde die seit 6. 11. 2007 bestehende
Masseunzulänglichkeit eingewendet. Eine Aufrechnung sei unzulässig,
weil das "Umsatzsteuerguthaben" erst durch den Abschluss des Konkurses
(Rechnungslegung des Masseverwalters) entstanden sei. Durch die Aufrechnung
würde das Finanzamt zu Lasten der übrigen Massegläubiger
begünstigt, indem Masseforderungen des Finanzamtes befriedigt würden,
andere Masseforderungen hingegen nicht.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 17. 9. 2008 wurde damit begründet, dass eine
Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen
Ranges die Aufrechnung nicht beschränke. Gerade in einem solchen Fall sei
die in der Gegenforderung liegende Deckung für den Massegläubiger
wertvoll. Denn diese Deckung bewahre den Massegläubiger in gleicher Weise
wie den zur Aufrechnung berechtigten Konkursgläubiger vor einer bloß
anteiligen Befriedigung seiner Forderung.
Mit Eingabe vom
21. 10. 2008 beantragte der Masseverwalter ohne weiteres Sachvorbringen die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Fall wurde ein Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO
gestellt, dessen positive Erledigung den Bestand eines Guthabens (§ 215
Abs. 4 BAO) voraussetzt. Ein solches Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften
übersteigt und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht (vgl. Ritz,
BAO3, § 239,
Tz 1). Das Abgabenkonto der gemeinschuldnerischen GmbH hat im Zeitpunkt des
Rückzahlungsantrages kein Guthaben aufgewiesen, sondern einen Negativsaldo
von zirka 2.300 €. Somit musste der Rückzahlungsantrag am
Nichtvorhandensein eines rückzahlbaren Guthabens scheitern.
Das Finanzamt
hat aber in seiner als Bescheid über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages bezeichneten Erledigung festgestellt, dass es die
Umsatzsteuergutschrift mit offenen Masseforderungen verrechnet hat. Dagegen hat
der Bw. eingewendet, dass er die Verrechnung als unrichtig erachtet und damit
die Verbuchung der Gebarung auf dem Abgabenkonto bekämpft. Somit kann der
in Berufung gezogene Bescheid seinem materiellen Inhalt nach auch als
Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO gedeutet werden (vgl. VwGH
18. 12. 2008, 2006/15/0155; VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046; VwGH 21.
10. 1993, 91/15/0077).
Gegenstand
eines Verfahrens nach § 216 BAO kann insbesondere die
Rechtmäßigkeit der Verrechnung einer sonstigen Gutschrift sein (vgl.
Ritz, a. a. O., § 216, Tz 2). Im Berufungsfall ist daher zu prüfen, ob
die Aufrechnung der Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer für
die oben genannten Kalendervierteljahre gegen die sich aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2008 ergebende Gutschrift der Rechtslage
entspricht.
Aufgrund der
Bestimmungen der §§ 213 bis 215 BAO, die die Verrechnung der Abgaben
im Hinblick auf die Anlastung der Abgaben, die nachträglichen Minderungen
der Anlastungen und die Tilgung durch Zahlungen und sonstige Gutschriften
einschließlich des Schicksals der entstandenen Guthaben regeln, war die
vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung zulässig. Nach Lehre und
Rechtsprechung kommt aber den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der
Vorrang vor den Verrechnungsregeln der BAO zu (vgl. Ritz, a. a. O., § 214,
Tz 9, VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046; 18. 12. 2008,
2006/15/0155).
Das Finanzamt
ist mit seiner nach Konkurseröffnung entstandenen
Körperschaftsteuerforderung für das dritte und vierte
Kalendervierteljahr 2007 Massegläubiger im Konkurs der Gemeinschuldnerin.
Grundsätzlich sind Masseforderungen aus der Konkursmasse vorweg zu
befriedigen (§§ 47 Abs. 1 und 124 Abs. 1 KO) und unterliegen
Masseforderungen keinen konkursrechtlichen Einschränkungen wie etwa dem
Aufrechnungsverbot des § 20 Abs. 1 KO. Dies schließt ein,
dass jeder Massegläubiger auch gegen Forderungen der Masse aufrechnen kann.
Der Vorsteueranspruch aus der Entlohnung des Masseverwalters stellt eine solche
Forderung der Masse dar.
Eine
Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen
Ranges beschränkt für sich allein nicht die
Aufrechnungsmöglichkeiten des Massegläubigers (vgl. VwGH 8. 10.
1985, 85/14/0086; VwGH 26. 4. 1993, 92/15/0012). Lediglich für den Fall
einer Masseunzulänglichkeit im Sinn des § 124a KO ist ein
besonderes Verfahren vorgesehen. Danach hat der Masseverwalter die
Masseunzulänglichkeit unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und
mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche
Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und Verwertung geboten sind.
Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
Nach der Verwertung hat der Masseverwalter gemäß
§ 124a Abs. 3
KO einen Verteilungsentwurf im Sinn des § 47 Abs. 2 KO
vorzulegen, der die Befriedigungsrangfolge des § 47 Abs. 2 KO zu
berücksichtigen hat. Nach der Durchführung der Verteilung hat das
Konkursgericht den Konkurs aufzuheben.
Die Neuregelung
für den Fall der Masseunzulänglichkeit gemäß
§ 124a KO
durch die Novelle BGBl. I 2002/75 schafft von § 124 KO abweichende
Regelungen für die Befriedigung von Masseforderungen. Soweit ersichtlich,
liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Aufrechnung von
Masseforderungen gegen Forderungen der Masse im Anwendungsbereich des §
124a KO vor. In den Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE) wird dazu
vertreten, dass nach dem Eintritt der Masseinsuffizienz entstandene Gutschriften
nur mehr mit solchen Abgaben(masse)forderungen (insbesondere Umsatzsteuer)
verrechnet werden dürfen, die aus der weiteren Verwaltung und Verwertung
der Konkursmasse resultieren ("Neumasseforderungen"). Hinsichtlich bereits
früher entstandener Masseforderungen ("Altmasseforderungen") oder solcher,
die nicht aus den zur Verwaltung und Verwertung gebotenen Rechtshandlungen des
Masseverwalters herrühren (insbesondere Mindestkörperschaftsteuer),
sei die Aufrechnung gegen eine Forderung der Masse nur mehr entsprechend der
Befriedigungsreihenfolge des § 47 Abs. 2 KO zulässig (vgl.
Rz 158).
Nach dem
vorliegenden Verteilungsentwurf des Masseverwalters sind Masseforderungen im
Gesamtbetrag von 12.370,75 € offen. Hievon entfallen 360 €
auf Barauslagen des Masseverwalters (§ 47 Abs. 2 Z 1 KO),
2.733,59 € auf die restliche Entlohnung des Masseverwalters
(§ 47 Abs. 2 Z 2 KO) und 9.277,16 € auf übrige
Masseforderungen im Sinn des § 47 Abs. 2 Z 6 KO. In den
übrigen Masseforderungen (9.277,16 €) sind Forderungen des
Finanzamtes im Gesamtbetrag von 2.755,98 € enthalten
Mit den
Massemitteln laut Verteilungsentwurf (8.813,98 €) werden die
höherrangigen Masseforderungen gemäß
§ 47 Abs. 2
Z 1 und 2 KO zur Gänze und die nachrangigen Masseforderungen
gemäß
§ 47 Abs. 2 Z 6 KO innerhalb dieser Gruppe
anteilsmäßig (mit 61,66 %) befriedigt. Mit Massemitteln ohne
Umsatzsteuergutschrift (8.298,38 €) werden die Masseforderungen
gemäß
§ 47 Abs. 2 Z 1 und 2 KO auch zur
Gänze und die Masseforderungen gemäß
§ 47 Abs. 2 Z 6 KO ebenfalls
verhältnismäßig (mit 56,10 %) befriedigt.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates widerspricht es nicht der bei einer
Masseunzulänglichkeit nach § 124a KO zu beachtenden
Befriedigungsreihenfolge des § 47 Abs. 2 KO, wenn der aus den Kosten
des Konkursverfahrens resultierende Anspruch der Masse auf den Vorsteuerabzug
mit der Quotenforderung aus nachrangigen Masseforderungen betreffend
Mindestkörperschaftsteuer verrechnet wird, weil dadurch die
vollständige Befriedigung der höherrangigen Masseforderungen nicht
geschmälert wird und die aufgerechnete Umsatzsteuergutschrift in der
übersteigenden Quotenforderung des Finanzamtes Deckung findet. Da somit die
Aufrechnung aus der Sicht der durch § 47 Abs. 2 KO
vorgegebenen Verteilungsrangfolge zulässig erscheint (vgl. UFS 13. 4. 2004,
RV/0488-W/04), war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 124a KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
RückzahlungAufrechnungMasseforderungAltmasseforderungNeumasseforderungMassegutschriftMasseunzulänglichkeitMindestköperschaftsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-I/09
- Stammnummer
- 40451
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF