Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0523-W/04
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0523-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 über die Berufung
des Bw., vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
4. September 2003 betreffend Haftung gemäß
§
9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 44.775,39
anstatt € 77.501,78 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 4. September 2003 nahm
das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von
€ 77.501,78 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung begehrte
der Bw. die Entscheidung durch den Spruchsenat (gemeint wohl: Berufungssenat).
Der Bw. verweise auf seine Schreiben vom 16. Juli 2002 und
30. Dezember 2002 und führe dazu aus, dass eine persönliche
Haftung als ehemaliger Geschäftsführer deswegen nicht bestehe, weil
der Bw. durch Antrag auf Einleitung eines Ausgleichsverfahrens vom
14. Februar 2001 ordnungsgemäß die Antragstellung eines
Insolvenzverfahrens betrieben habe. Die Ansprüche des Finanzamtes seien
auch nicht gegenüber Forderungen anderer Gläubiger benachteiligt
worden, noch seien Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden, obwohl
eine quotenmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger
vorzunehmen gewesen wäre.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch vom 3. Dezember 1984 bis zur Eröffnung
des Anschlusskonkurses über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 2001 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen mangels
Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
11. November 2002 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich der mit
Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte
Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Deutliche
Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel ergeben sich aus der
Aktenlage erst ab 19. Dezember 2000 (letzte Zahlung auf das
Abgabenkonto in Höhe von S 20.000,00), zumal zwar schon aus einer
Niederschrift vom 22. September 2000 mit dem Bw. anlässlich
dessen Vorsprache auf Grund der Ausschreibung zur Abholung gepfändeter
Fahrnisse trotz der regelmäßigen Zahlung von S 20.000,00 ab
25. April 2000 das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten hervorgeht,
im Dezember 2000 laut Umsatzjahresaufstellung - aktenkundig letztmalig -
Umsätze in Höhe von S 113.707,00 erzielt wurden und laut Bericht
über die Lohnsteuerprüfung vom 7. März 2001 die letzten
Dienstverhältnisse per 20. Dezember 2000 beendet wurden. Mangels
entgegenstehender Feststellungen war die Haftung daher auf die bis
19. Dezember 2000 fällig gewordenen Abgaben
einzuschränken.
Die Haftung war somit um die
Umsatzsteuer 7-11/2000 in Höhe von € 18.168,21, den
Dienstgeberbeitrag 2000 in Höhe von € 622,15, den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 2000 in Höhe von € 71,95 (alle
fällig am 15. Jänner 2001), die Umsatzsteuer 12/2000 in
Höhe von € 3.633,63, den Dienstgeberbeitrag 1/2001 in Höhe
von € 2.698,49, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/2001 in
Höhe von € 311,84 (fällig am 15. Februar 2001),
die Umsatzsteuer 1/2001 in Höhe von € 6.493,39 (fällig
am 15. März 2001) und die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 726,73 (fällig am 15. Februar 2002)
einzuschränken.
Der Einwand des Bw., dass seine
persönliche Haftung deswegen nicht bestehe, weil er
ordnungsgemäß die Antragstellung eines Insolvenzverfahrens betrieben
habe, übersieht, dass haftungsbegründend nur die schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ist, sodass ein Verstoß des
Geschäftsführers gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vertretenen zu stellen, nicht von Bedeutung ist (vgl. VwGH 20.9.1996,
94/17/0420). Auch der Umstand, dass der Bw. keine Zahlungen an andere
Gläubiger geleistet hat, obwohl eine quotenmäßige Befriedigung
sämtlicher Gläubiger vorzunehmen gewesen wäre, vermag nichts am
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung durch Unterlassung der -
zumindest anteiligen - Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu
ändern.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Von der beantragten
Beweisaufnahme war gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO
abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
werden (vgl. VwGH 23.4.2001, 97/14/0145).
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Kontoabfrage vom
6. April 2004 unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
A-GmbH im Ausmaß von € 44.775,39 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0523-W/04
- Stammnummer
- 11994
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF