…Das Erkenntnis erging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche vom Prinzip des Parteiengehörs und der amtswegigen Wahrheitsfindung getragen war und in welcher es- so wie im Abgabenverfahren- im wesentlichem um die Feststellung der vom Bf. an sich gebrachten Menge an Schmuggelzigaretten ging. Es ist daher…
…Es können auftreten Schwund, Warendiebstahl." Amtsvertreterin: "Im bisherigen Verfahren wurde diesbezüglich nichts eingewendet." steuerlicher Vertreter: "Es herrscht der Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindungspflicht, wenn - wie hier im BP-Verfahren vorgebracht - besondere Umstände zu berücksichtigen sind und kalkulatorische Abweichungen von 1 bis 2 % festgestellt werden: Es handelt sich…
…B. Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen) dem Erfordernis des Nachweises bzw der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu. Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (z.B. VwGH…
…die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Ungeachtet dieser amtswegigen Ermittlungspflicht haben, wie sich aus §§ 119 ff ergibt, auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung mitzuwirken (Mitwirkungspflicht); ohne eine solche Mitwirkung der Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach…
…von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht sowohl im erstinstanzlichen Abgabenverfahren als auch im Verfahren vor dem UFS. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien bei der Durchsetzung der steuerrechtlichen Ansprüche vor der Rechtsmittelbehörde durch das…
…94/15/0181; 28. 1. 1998, 95/13/0069). Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl. zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5. 11. 1986…
…Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187). Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu, nicht bereit…
…Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreit die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187). Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu, nicht bereit…
…Nachweis durch geeignete Unterlagen erfolgte, tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.1998, 94/13/0099) mangels Bereitschaft des Bw. zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet seiner Verpflichtung hiezu in eben dem Ausmaß zurück, zumal auch eine Ermittlung…
…sei. Der ständige Hinweis auf das Fehlen von schriftlichen Vereinbarungen bringe nichts, weil die Behörde ja in einer kalkulatorischen Überprüfung selbst die Richtigkeit der angesetzten Beträge im Sinne einer Wahrheitsfindung festgestellt habe. Ob die Rechnung erst 18 Monate nach der Betriebseröffnung gestellt worden sei, sei…
…in sämtlichen Jahren seit 1999 zT. erheblich unter diesem Wert gelegen seien. Im Hinblick auf das Vorbringen der Berufung wurde dem Bw. persönlich (mangels Zustellvollmacht seines Vertreters) seitens des UFS im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsvermittlung folgender Ergänzungsvorhalt vom 22. 10. 2008 mit einer Beantwortungsfrist von…
…Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besteht…
…seien. Die amtswegige Ermittlungspflicht ende dort wo der Abgabenbehörde weitere Ermittlungen nicht mehr zumutbaren seien. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne. Wenn die Partei zur Mitwirkung ab der Wahrheitsfindung nicht bereit sei bzw…
… 23.2.2010, 2007/15/0292). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen…
…die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde würde innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrensrecht her gebotenen und zumutbaren Aufwandes bestehen. Die Abgabenbehörde würde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen die vorliegen müssen…
…1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht - zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes - verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (VwGH 3.11.1986, 84/15…
…Die amtswegige Ermittlungspflicht findet daher dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung…
…Die amtswegige Ermittlungspflicht finde dort ihre Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit…
…die amtswegige Ermittlungspflicht jedoch dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht…
…zuzustimmen, dass im Abgabenverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht herrscht (vgl. § 115 Abs. 1 BAO). Andererseits trifft aber die Partei die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist, oder eine…