Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0921-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0921-W/03vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, vertreten durch KG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 7. Oktober 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 54.116,77 anstatt € 79.420,10
eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 7. Oktober 2002 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH im Ausmaß von € 79.420,10 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass er seit dem
15. Dezember 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
H-GmbH sei.
Die H-GmbH sei zahlungsunfähig und überschuldet.
Ein Gläubiger, nämlich die WG, habe bereits den Antrag auf
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der H-GmbH gestellt und
habe am 31. Oktober 2002 die Tagsatzung über diesen
Konkurseröffnungsantrag stattgefunden. Es stehe noch nicht fest, ob der
Konkurs eröffnet oder der Konkursantrag mangels Massevermögens
abgewiesen werde.
Der Bw. habe als Geschäftsführer der H-GmbH die
Gläubiger gleich behandelt. Es sei der H-GmbH weder möglich gewesen,
die Forderungen der Abgabenbehörde zu bedienen, noch Zahlungen an andere
Gläubiger zu leisten. Selbst die Lohnforderungen der Dienstnehmer seien
unberichtigt geblieben. Der H-GmbH sei es etwa auch nicht möglich gewesen,
an Leasinggeber, die WG oder andere Gläubiger Zahlungen zu leisten. Schon
aus diesem Grunde habe der Bw. für eine allfällige
Abgabenverbindlichkeit der Gesellschaft aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht
einzustehen. Der Bw. habe auch nicht bloß die zeitgerechte
Lohnsteuerabfuhr unterlassen, sondern auch den Arbeitslohn an die Mitarbeiter
der H-GmbH nicht vollständig bezahlt. Soweit die H-GmbH Zahlungen an die
Dienstnehmer geleistet habe, habe er die darauf entfallende Lohnsteuer
einbehalten und abgeführt. Allerdings seien Zahlungen an die Dienstnehmer
nur in einem Ausmaß erfolgt, dass hierauf gar keine Lohnsteuer anfalle.
Der Bw. hafte daher auch für die ausstehende Lohnsteuer nicht.
Mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid verbinde der
Bw. die Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Bescheide
über die Abgabenansprüche.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2003 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2003 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch von 15. Dezember 2001 bis 1. Jänner 2003 als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer und ab
2. Jänner 2003 als Liquidator der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 13. Dezember 2002 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, hat der Bw. zwar mit dem Einwand, dass die H-GmbH
zahlungsunfähig und überschuldet sei, behauptet, doch hat er mit
dieser allgemeinen Behauptung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.6.1996, 92/17/0083) keineswegs ausreichend
konkret das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung dargetan, weil er konkrete
Gründe hiefür nicht vorgebracht hat, zumal auch aus der Verschuldung
einer Gesellschaft allein noch keine verlässliche Aussage über die
Liquiditätslage abzuleiten ist (VwGH 19.2.1997, 96/13/0079). Auf Grund der
laut eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner,
Februar und April bis Juni 2002 erzielten Umsätze in Höhe von
€ 26.162,00, € 52.324,43, € 52.499,43,
€ 82.324,43 und € 67.004,67 ergeben sich auch aus der
Aktenlage keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung
der Abgaben erforderlichen Mittel für diesen Zeitraum, zumal zur Erzielung
von Umsätzen im Transportgewerbe wohl auch laufend Betriebsmittel
(Treibstoff) und deren Bezahlung erforderlich sind und auch die Konkursabweisung
mangels Vermögens erst mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
13. Dezember 2002 erfolgte. Zudem hätte das Fehlen der Mittel im
maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu
deren Entrichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch Darstellung auch der
Einnahmesituation der Primärschuldnerin aufgezeigt werden
können.
Auch die bloße Behauptung, dass der Bw. als
Geschäftsführer der H-GmbH die Gläubiger gleich behandelt habe
und es der H-GmbH weder möglich gewesen, die Forderungen der
Abgabenbehörde zu bedienen, noch Zahlungen an andere Gläubiger zu
leisten, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.4.1999, 94/14/0147) keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar,
die der dem Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast
genügt.
Mangels Meldung von Umsätzen ab Juli 2002 bei
gleichzeitigem Anstieg des aushaftenden Abgabenrückstandes der Gesellschaft
ergeben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Bw. hinsichtlich
der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft ab diesem
Zeitpunkt aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der
Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels entgegenstehender
Feststellungen hinsichtlich der ab Juli 2002 fällig gewordenen Abgaben
- mit Ausnahme der Lohnsteuer - stattzugeben, da deren Nichtentrichtung dem Bw.
mangels nachweislich vorhandener Mittel zur Abgabenentrichtung nicht als
schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Haftung war
daher auf folgende, laut Rückstandsaufgliederung vom 8. Juni 2005
nach wie vor unberichtigt aushaftende Abgaben einzuschränken:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
1/02
|
15.2.2002
|
4.554,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
1/01
|
15.2.2002
|
1.496,77
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1/01
|
15.2.2002
|
146,35
|
Lohnsteuer
|
2/02
|
15.3.2002
|
6.492,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
2/02
|
15.3.2002
|
1.806,95
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2/02
|
15.3.2002
|
176,68
|
Lohnsteuer
|
3/02
|
15.4.2002
|
5.677,10
|
Dienstgeberbeitrag
|
3/02
|
15.4.2002
|
1.838,06
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
3/02
|
15.4.2002
|
179,72
|
Umsatzsteuer
|
2/02
|
15.4.2002
|
3.507,70
|
Umsatzsteuer
|
3/02
|
15.5.2002
|
4.179,34
|
Lohnsteuer
|
4/02
|
15.5.2002
|
4.993,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
4/02
|
15.5.2002
|
1.477,75
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
4/02
|
15.5.2002
|
144,49
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
17.6.2002
|
113,54
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
17.6.2002
|
70,15
|
Lohnsteuer
|
5/02
|
17.6.2002
|
4.483,33
|
Dienstgeberbeitrag
|
5/02
|
17.6.2002
|
1.451,88
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
5/02
|
17.6.2002
|
141,96
|
Umsatzsteuer
|
4/02
|
17.6.2002
|
3.710,05
|
Lohnsteuer
|
6/02
|
15.7.2002
|
3.989,70
|
Lohnsteuer
|
7/02
|
16.8.2002
|
3.484,95
Sofern der Bw. die inhaltliche Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bestreitet, ist dem zu entgegnen, dass
diese Beträge vom Bw. bzw. vom steuerlichen Vertreter der Gesellschaft auf
Grund der vom Bw. vorgelegten Unterlagen selbst berechnet und gemeldet wurden.
Da auf Vorhalt vom 27. Juni 2005 weder dargetan wurde, inwieweit und
warum die bekanntgegebene Selbstberechnung sich als nicht richtig erweist, noch
eine ziffernmäßige Darlegung der Abgabenschuldigkeiten und ein
Nachweis durch geeignete Unterlagen erfolgte, tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.1998, 94/13/0099) mangels Bereitschaft
des Bw. zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet seiner Verpflichtung
hiezu in eben dem Ausmaß zurück, zumal auch eine Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen im gegenständlichen Fall ohne Mitwirkung des Bw.
unmöglich erscheint. Mangels Bereitschaft des Bw. zur Mitwirkung an der
Wahrheitsfindung waren der Berufungsentscheidung sohin die ursprünglich
berechneten und gemeldeten Beträgen zugrundezulegen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH im Ausmaß von
€ 54.116,77 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0921-W/03
- Stammnummer
- 18128
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF